VBE.2024.510
VBE.2024.510 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-09-05
5. September 2025Deutsch16 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.510 / ss / nl Art. 105 Urteil vom 5. September 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ GmbH führerin vertreten durch Dr. iur. Stefan Me...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2024.510 / ss / nl Art. 105
Urteil vom 5. September 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler
Beschwerde- A._____ GmbH führerin vertreten durch Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt, Hauptstrasse 53, Postfach, 5070 Frick
Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG; Beiträge (Einspracheentscheid vom 24. September 2024)
Sachverhalt
1.
Nach ihrer Eintragung im Handelsregister am 6. März 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin – deren Tätigkeitsgebiet in den Bereichen Betonbearbeitung, Klebebewehrung sowie Abbrucharbeiten liegt – bei der Beschwerdegegnerin für die obligatorische Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung an. Die entsprechende Unterstellung erfolgte per 1. April 2015. Im Rahmen einer im Dezember 2023 von der Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Betriebsrevision für die Periode vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2021 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die von der Beschwerdeführerin im geprüften Zeitraum an die B._____ GmbH ausgerichteten Vergütungen in Höhe von insgesamt Fr. 1'457'856.05 als Zahlungen an unselbstständige Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin zu erachten und entsprechend als Lohnsumme aufzurechnen seien. Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2024 eine (zusätzliche) Prämienrechnung für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung für die Jahre 2018 bis 2021 im Umfang von Fr. 83'065.30. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 29. Januar 2024, ergänzend begründet am 25. März und 13. Juni 2024, wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. September 2024 ab.
2.
2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. September aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Zahlungen an die B._____ GmbH, in Q._____, vom 01. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 gemäss Rechnung nach Revision vom 15. Januar 2024 nicht als prämienpflichtiger unselbständiger Verdienst aufzurechnen sind.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Prozessualer Antrag:
4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Februar 2025 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. September 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 154) zu Recht die in den Jahren 2018 bis 2021 von der Beschwerdeführerin an die B._____ GmbH geleisteten Zahlungen im Umfang von Fr. 1'457'856.05 als prämienpflichtige Lohnzahlungen nacherfasst und darauf die entsprechenden Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung in Höhe von Fr. 83'065.30 erhoben hat.
2.
2.1
2.1.1. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
2.1.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1. S. 141 f. mit Hinweis).
2.1.2. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 146 V 139 E. 3.1. S. 141 f. mit Hinweis).
2.1.3. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbstständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bzw., im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1 S. 301). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde Arbeit an eine juristische Person vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die juristische Person an die (natürliche) Person ausrichtet, welchen diese als Arbeitnehmer aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erhält. Liegen insgesamt Umstände vor, die darauf schliessen lassen, dass die Rechtsform der juristischen Person nur aus versicherungsrechtlichen Motiven dazu diente, Beiträge einzusparen und die juristische Person keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete, kommt deren rechtliche Selbstständigkeit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1. und 4.2.1; vgl. E. 2.2. hiernach).
2.1.4. Akkordanten sind Personen, welchen ein Unternehmer oder Betriebsinhaber Arbeiten als Unterlieferanten anvertraut. Sie üben in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Als Selbstständigerwerbende gelten Akkordanten nur, wenn sie über eine eigene Verkaufsorganisation verfügen, d.h. kumulativ eigene Geschäftsräumlichkeiten benützen, eigenes Personal beschäftigen und die Geschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (BGE 119 V 161 E. 3b S. 163; Urteile des Bundesgerichts 9C_618/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.2 und 9C_946/2009 vom 30. September 2010 E. 2.2; vgl. auch HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 135 f. Rz. 4.51 f.). Akkordanten können nur dann als Selbstständigerwerbende qualifiziert werden, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebes sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmerrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1 mit Hinweisen; KÄSER, a.a.O., S. 128 Rz. 4.51; vgl. zum Ganzen: UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit/SBVR Band XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1263 Rz. 199).
2.2. Rechtsprechungsgemäss sind die Organe der AHV und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 113 V 92 E. 4b S. 94 f. mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn – erstens – die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn – zweitens – anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und – drittens – wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1. und
4.2.1 mit Hinweisen).
2.3. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Sozialversicherungsorgan von allen möglichen Geschehnisabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
3.
Nach Lage der Akten ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 bis und mit 2021 Zahlungen im Umfang von Fr. 1'457'856.05 an die B._____ GmbH als juristische Person geleistet hat (VB 113 S. 1, 114 f. und 106 ff.; vgl. Beschwerde Ziff. 8) und dass es sich dabei um Entschädigungen für dem Regelfall entsprechende (vgl. E. 2.1.4. hiervor) unselbstständige Akkordarbeiten handelte (Ziff. 4 des angefochtenen Einspracheentscheids in VB 154 S. 5 ff.; vgl. Beschwerde Ziff. 15 f.). Strittig ist jedoch, ob die B._____ GmbH überhaupt eine eigentliche unternehmerische Tätigkeit entfaltete oder ob die Rechtsform der B._____ GmbH als juristische Person nur aus versicherungsrechtlichen Motiven zur Beitragsumgehung gewählt wurde, womit die von der Beschwerdeführerin als Akkordvergeberin geleisteten Zahlungen folglich als Lohnzahlungen an natürliche Personen zu berücksichtigen und von der Beschwerdegegnerin als beitragspflichtiger Verdienst nachzuerfassen waren (vgl. E. 2.1.3. und
2.2. hiervor).
4.
4.1. 4.1.1. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. September 2024 – nach Lage der Akten zutreffend – festgestellt, dass die B._____ GmbH der zuständigen Ausgleichskasse seit 2017 keine Lohnsummen gemeldet (vgl. VB 113 S. 2), den Mehrwertsteuerbehörden nie Unterlagen bzw. Abrechnungen eingereicht oder Zahlungen geleistet (ebd.) und bei ihr, der Beschwerdegegnerin selbst, im fraglichen Zeitraum nie eine Aktivität gemeldet habe, weshalb das fragliche Unternehmen von ihr nie erfasst worden sei und ihr folglich weder Löhne gemeldet noch Prämien bezahlt habe (VB 154 S. 9). Ebenso stellte sie zutreffend fest, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin eingereichten Geschäftsabschlüssen der B._____ GmbH (VB 145 S. 2 ff.) nicht nur um eine erst nachträglich erstellte Buchhaltung für die Jahre 2018 bis 2022 mit beschränktem Beweiswert handle, sondern diese selbst unter Annahme der Korrektheit der Bilanzen offenbaren würden, dass es sich bei der B._____ GmbH um ein leeres, inaktives Konstrukt gehandelt habe. So hätten die Bilanzen in all den Jahren kein Anlagevermögen ausgewiesen, weshalb davon auszugehen sei, dass die B._____ GmbH als angeblich aktives, selbstständiges Unternehmen über keine Fahrzeuge, kein Werkzeug, keine Computer etc. verfügt habe. Auch sei der Erfolgsrechnung zu entnehmen, dass sämtliche Einnahmen gleich wieder abgehoben worden seien und dass in all den Jahren offensichtlich keine eigenen Arbeitnehmer entschädigt und entsprechend keine Sozialabgaben entrichtet worden seien. Nicht einmal ein Lohn für einen Geschäftsführer sei ausbezahlt worden, womit sich die Frage stelle, wer etwa Aufträge akquiriert und verhandelt oder Verträge und Rechnungen erstellt habe. Zudem seien keine Kosten für Telefon, Internet, Büromaterial, Porti, Informatik etc. ausgewiesen (VB 154 S. 9 f.).
Die Beschwerdegegnerin stellte unter Berücksichtigung dieser Umstände zutreffend fest, dass es sich bei der B._____ GmbH nicht um eine aktive Unternehmung bzw. um kein selbstständiges und auf dem Markt gleichberechtigt agierendes Unternehmen mit eigener Geschäftsaktivität gehandelt habe bzw. handeln könne. Vielmehr muss diese bzw. die Auftragserteilung an dieses unselbstständige, inaktive Unternehmen als ungewöhnliche bzw. absonderliche Rechtsgestaltung betrachtet werden, welche damit die Voraussetzung des Umgehungstatbestandes erfüllt (vgl. E. 2.2. hiervor).
4.1.2. Daran ändert der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die gegen die B._____ GmbH mittlerweile laufenden Betreibungen durch die zuständige Ausgleichskasse und die ESTV (Beschwerde, Ziff. 17 mit Verweis auf Beschwerdebeilage [BB] 9) nichts. So ist einerseits – wie die die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung (Ziff. 7.1.) zutreffend anmerkte – unklar, welche Forderungen bzw. Forderungen für welche Periode der Geschäftstätigkeiten der B._____ GmbH damit geltend gemacht wurden. Andererseits ändern diese Betreibungen nichts an der Tatsache, dass die zuständige Ausgleichskasse sowie die ESTV gegenüber der Beschwerdegegnerin unmissverständlich angaben, dass diesen zumindest bis im Juli 2022 bzw. Juni 2023 keine Lohnsummen gemeldet bzw. keine Unterlagen bzw. Abrechnungen eingereicht oder entsprechende Zahlungen geleistet worden seien (vgl. VB 113 S. 2). Auch kann entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 18 f.) unter Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin genannten Auffälligkeiten, insbesondere der fehlenden Personalkosten (vgl. VB 145 S. 4, 9, 14, 19), des inexistenten Anlagevermögens (vgl. VB 145 S. 2, 7, 12, 17) und des Fehlens jeglicher Verwaltungskosten (Büromaterial, Telefon, Internet, Porti etc.; VB 145 S. 4, 9, 14, 19), keineswegs von einer korrekten oder "nicht aussergewöhnlichen" Buchhaltung die Rede sein.
4.2. Angesichts der bisher fehlenden Beitragszahlungen der B._____ GmbH an die zuständige Ausgleichskasse und an die Beschwerdegegnerin (vgl. E. 4.1.1. hiervor) und der Tatsache, dass letztere ihre Beitragsforderungen in Bezug auf die fraglichen Aufträge (bzw. deren Entschädigung) nunmehr gegenüber der Beschwerdeführerin als Akkordgeberin geltend macht, dürfte sodann als erwiesen gelten, dass mit dem absonderlichen Konstrukt rund um die B._____ GmbH als inaktives unselbstständiges Unternehmen – unabhängig von der Frage der beitragspflichtigen Person – eine erhebliche Beitragsersparnis resultierte. Auch diese Voraussetzung für die Annahme eines Umgehungstatbestandes (vgl. E. 2.2. hiervor) ist somit als erfüllt zu erachten.
4.3. 4.3.1. Zu klären ist letztlich, ob die Beauftragung der B._____ GmbH mit den fraglichen Akkordarbeiten durch die Beschwerdeführerin missbräuchlich war und letztere die entsprechenden Aufträge lediglich mit dem Ziel der Einsparung der für die die Arbeiten ausführenden Arbeitnehmenden ordentlicherweise geschuldeten Beiträge erteilt hat (vgl. E. 2.2. hiervor). Dass die B._____ GmbH selbst ein höchst fragwürdiges bis rechtsmissbräuchliches Geschäftsgebaren aufwies, ist nach dem Dargelegten (E. 4.1. f. hiervor) erwiesen. Fraglich ist, ob dieses rechtsmissbräuchliche Vorgehen der B._____ GmbH als Subunternehmerin bzw. Unterakkordantin der Beschwerdeführerin als Hauptunternehmerin bzw. Auftraggeberin zugerechnet werden kann. Diesbezüglich ist einerseits anzumerken, dass der Beizug von Unterakkordanten und der entsprechende Abschluss von Subunternehmerverträgen in der Baubranche durchaus üblich sind. Im vorliegenden Subunternehmervertrag, dem zwischen der Beschwerdeführerin und der B._____ GmbH geschlossenen Partnervertrag vom 20. Januar 2017, wurde unter anderem vereinbart, dass "[d]er Vertragspartner" (gemeint ist mit Blick auf die vorstehenden Vertragsklauseln die B._____ GmbH) "die [o]rdnungsgemässe Abrechnung mit allen Behörden/Sozialversicherungen: AHV, SUVA, FAR, MwSt, Parifond und Mitarbeiter" garantiere (VB 111 S. 1). Dem Grundsatz von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (vgl. Art. 2 ZGB) folgend, durfte die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf die Erfüllung dieser vertraglichen Pflichten durch die B._____ GmbH vertrauen (vgl. VB 135 und 131 S. 1 ff.). Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin während des Zeitraums der Zusammenarbeit mit der B._____ GmbH Anhaltspunkte dafür hatte, dass diese gegen ihre vertraglichen Pflichten verstossen hätte. Mangels entsprechender Anhaltspunkte war die Beschwerdeführerin entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Ziff. 6.2 des angefochtenen Einspracheentscheids in VB 154 S. 11; Vernehmlassung, Ziff. 8.) nicht gehalten, weitergehende Abklärungen hinsichtlich der Vertragseinhaltung und insbesondere zur ordnungsgemässen Abrechnung der Beiträge für die von der B._____ GmbH eingesetzten Arbeitnehmenden vorzunehmen. Dies schon gar nicht im von der Beschwerdegegnerin genannten Ausmass (bspw. die Einholung von Zahlungsbestätigungen und Lohndeklarationen bei ihr [der Beschwerdegegnerin] oder der zuständigen Ausgleichskasse), welches die Grenzen der ordentlich zu erwartenden und zumutbaren Sorgfaltspflicht einer Unternehmung, die Akkordarbeit vergibt, deutlich überschreiten würde. Zudem ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Zusammenarbeit mit der B._____ GmbH nach eigener Aussage vom 21. Dezember 2023 bereits vor längerem aufgekündigt hatte, weil deren Mitarbeiter (bzw. die von dieser eingesetzten Arbeiter) unzuverlässig geworden seien (VB 112). Andererseits ist festzustellen, dass die B._____ GmbH auch nach der Kündigung der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin mit demselben Geschäftsführer (vgl. VB 111 S. 2; 112) weiterexistierte und erst vor wenigen Tagen, am 21. August 2025, der Konkurs über sie eröffnet worden ist (siehe deren Handelsregistereintrag zu UID: CHE___aaa, abrufbar unter www.zefix.ch, besucht am 5. September 2025). Beides spricht gegen eine geplante Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der B._____ GmbH mit dem gemeinsamen Ziel der Einnahmenerzielung bei gleichzeitiger Beitragsumgehung und dadurch gegen ein einzig aus versicherungsrechtlichen Motiven erstelltes gemeinsames Konstrukt.
4.3.2. Die Tatsache, dass die von der B._____ GmbH an die Beschwerdeführerin gestellten Rechnungen sehr allgemein gehalten waren, ohne konkrete und detailliert geregelte Aufgaben oder Werke oder konkrete Ausführungsorte zu nennen, sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die B._____ GmbH (soweit ersichtlich) jeweils entschädigte, ohne von dieser konkrete Arbeitsrapporte zu verlangen (vgl. E. 4 des angefochtenen Einspracheentscheids in VB 154 S. 5 ff. sowie die besagten Rechnungen in VB 106 ff.), reichen allein nicht aus, um die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin bei ihrer Auftragsvergabe an die B._____ GmbH anzuzweifeln bzw. ihr eine Umgehungsabsicht vorzuwerfen. Auch sonst sind keine Hinweise zu erkennen, die ernsthafte Zweifel an der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin erwecken würden.
5.
Nach dem Dargelegten ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 19), zwar insofern eine absonderliche, den wirtschaftlichen Gegebenheiten unangemessene Rechtsgestaltung zu erkennen, als es sich bei der B._____ GmbH um keine aktive juristische Person mit aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht rechtlicher Selbstständigkeit handelt. Gleichzeitig ist zwar möglich, nicht aber überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 2.3. hiervor), dass die Beschwerdeführerin der B._____ GmbH den Auftrag für die Akkordarbeiten rechtsmissbräuchlich lediglich zur Umgehung der Beitragspflicht erteilt hat. Damit ist dem Regelfall entsprechend nicht die Entschädigung aus der Auftragsvergabe der Beschwerdeführerin an die B._____ GmbH der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den letztere an die letztlich die Arbeiten ausführenden Akkordanten als natürliche Personen ausgerichtet hat (vgl. E. 2.1.3. und 2.2. hiervor). Damit sind die von der Beschwerdeführerin an die B._____ GmbH zwischen 2017 und 2021 geleisteten Zahlungen von Fr. 1'457'856.05 nicht als prämienpflichtiger Lohn für unselbstständige (Akkord-)Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und die Beschwerdegegnerin hat von der Beschwerdeführerin dafür zu Unrecht Prämien in der Höhe von Fr. 83'065.30 erhoben.
6.
6.1. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2024 in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben.
6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
6.3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die richterlich festzusetzenden Parteikosten zu bezahlen.
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. September 2024 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 5. September 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Siegenthaler