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Entscheid

VBE.2024.514

VBE.2024.514 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-09-03

3. September 2025Deutsch15 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.514 / ms / hf Art. 111 Urteil vom 3. September 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Leonie Walkenhorst, Rechtsanwäl...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2024.514 / ms / hf Art. 111

Urteil vom 3. September 2025

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Schweizer

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Leonie Walkenhorst, Rechtsanwältin, Marktgasse 44, 4310 Rheinfelden

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 18. September 2024)

Sachverhalt

1.

Dem 1981 geborenen Beschwerdeführer wurde infolge einer im Juli 2011 erlittenen Beinverletzung mit durch einen Infekt kompliziertem Heilverlauf im Jahre 2016 der linke Oberschenkel amputiert, weswegen er seit 2021 verschiedene Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bezieht respektive bezog. Mit Verfügung vom 24. August 2022 erteilte die Beschwerdegegnerin ihm Kostengutsprache für die Abgabe eines elektronischen Kniegelenks in Höhe von Fr. 36'102.65.

In Zusammenhang mit dem Umzug mit seiner Familie in ein neu gebautes Einfamilienhaus ersuchte der Beschwerdeführer am 23. März 2023 um Kostenübernahme für den Einbau eines Treppenlifts in der Höhe von Fr. 41'787.60. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin eine fachtechnische Beurteilung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Gesuch um Kostengutsprache für einen Treppenlift mit Verfügung vom 18. September 2024 ab.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 18. September 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Verfügung vom 18. September 2024 aufzuheben und das Leistungsbegehren auf Kostenübernahme des Kostenbeitrags von CHF 36'548.60 sei gutzuheissen.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 18. November 2024 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostengutsprache für einen Treppenlift mit Verfügung

vom 18. September 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 156) zu Recht abgewiesen hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).

2.2

2.2.1. Versicherte Personen haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).

2.2.2

Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert, welches gestützt darauf die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat. Nach Art. 2 HVI besteht im Rahmen dieser Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Abs. 4 Satz 1). Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI; vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.).

2.3

2.3.1. Die Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG. Das Hilfsmittel muss daher im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Versicherte haben in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist, ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 122 V 212 E. 2c S. 215 mit Hinweisen). Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz hat die IV für einen in sachlicher, zeitlicher, wirtschaftlich-finanzieller oder persönlicher Hinsicht unangemessenen Mitteleinsatz ebenso wenig aufzukommen wie für ungeeignete oder nicht notwendige Massnahmen (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 29 zu Art. 21-21quater IVG). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (BGE 135 I 161 E. 5.1 S. 166).

2.3.2

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass eine versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a S. 28 mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b S. 373; 117 V 275 E. 2b S. 278), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehrungen verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (einlässlich hierzu BGE 113 V 28 E. 4a S. 28 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig von den wirtschaftlichen Interessen der Versichertengemeinschaft leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse hierbei der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Allgemein gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht (BGE 113 V 22 E. 4d S. 32 f.; vgl. auch BGE 134 I 105 E. 8.2 S. 111 sowie Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 55/02 vom 15. Juli 2002 E. 1b und I 495/06 vom 5. Juli 2007 E. 3.3 mit Hinweisen sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011 E. 3.3 und 8C_48/2010 vom 20. September 2010 E. 4).

2.4

Gemäss Ziff. 14.05 HVI-Anhang haben Versicherte Anspruch auf Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, die ohne einen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können. Der Anspruch besteht nicht bei Aufenthalt im Heim. Die Abgabe von Hebebühnen, Treppenliften und Rampen erfolgt leihweise.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Kostengutsprache für einen Treppenlift im Wesentlichen aus, mit dem Beinprothesensystem mit elektronischem Kniegelenk sei es dem Beschwerdeführer möglich, die Treppen im Haus zu überwinden. Durch das bereits vorhandene Hilfsmittel könne das Eingliederungsziel der Fortbewegung zu Hause somit erreicht werden. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht könne zudem erwartet werden, dass die Ruhepausen im Rollstuhl so gelegt würden, dass der Beschwerdeführer seinen Anteil an der Besorgung des gemeinsamen Haushaltes und der Kinderbetreuung ohne einen Treppenlift erledigen könne, "dies etwa durch Mithilfe von Familienangehörigen bei der Kinderbetreuung und den Haushaltsarbeiten sowie die Übernahme von Verpflichtungen im Haushalt, welche kein übermässiges Wechseln zwischen den verschiedenen Etagen erfordern" würden. Es könne erwartet werden, dass sich die Kinder in den Zeiten, in welchen sie vom Beschwerdeführer betreut werden, im Erdgeschoss aufhalten und für die vom Beschwerdeführer geschilderten Notfallsituationen andere Betreuungsmöglichkeiten organisiert werden (VB 156 S. 1 f.).

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er benötige die Beinprothese, um seiner Arbeit als Servicetechniker (bis Ende September 2024 im Pensum von 60 % und seit Oktober 2024 im Pensum von 80 %), welche mit einer erheblichen Stumpfbelastung einhergehe und zu Druckstellen und Beeinträchtigungen führen könne, nachzugehen. Sobald er nach Hause komme, müsse er die Prothese zur Druckentlastung ausziehen und könne sie danach – aufgrund starker Volumenschwankung bzw. Anschwellens des Stumpfes – nicht schon nach kurzer Zeit wieder anziehen. Da er nach der Arbeit die drei Kinder betreue, müsse er vom Erdgeschoss ins Dachgeschoss, wo sich die Kinderzimmer befänden, wechseln können, da deren Betreuung bei einem Aufenthalt in nur einem Geschoss nicht möglich sei. Da er die Prothese nicht erneut anziehen könne, müsste er sie nach der Arbeit für weitere Stunden anbehalten und am Wochenende ebenfalls anziehen und die Ruhephase aufschieben bzw.

verkürzen oder gar ausfallen lassen, was zu Druckstellen und offenen Wunden am Stumpf führen würde (Beschwerde S. 5 ff.).

3.2

3.2.1. Gemäss Bericht der SAHB vom 21. März 2024 leidet der Beschwerdeführer an einer Behinderung, durch welche er auf eine Oberschenkelprothese angewiesen ist, um sich gehend fortzubewegen. Im Innenbereich benötige er dabei oft Haltemöglichkeiten und im Aussenbereich Gehstöcke. Da er während der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit in stehender Körperhaltung sein müsse, verbringe er zwecks Erholung des Beinstumpfes seine Freizeit ohne Prothese bzw. im Rollstuhl sitzend. Der Beschwerdeführer wohne zusammen mit seiner Ehefrau und den drei Kindern (im Alter von 10, 8 und

5.

Jahren) im eigenen 5½-Zimmer Einfamilienhaus. Das Haus liege an steiler Hanglage. Die Wohnung sei von der Quartierstrasse her über den rampenartigen Hauszugang mit Autoabstellplatz und die Haustüre erreichbar. Die Familie wohne seit April 2023 im neu erstellten eigenen Einfamilienhaus. Weil dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau die Möglichkeit gegeben worden sei, auf dem an das elterliche Haus angrenzenden Grundstück zu bauen, hätten sich diese für das Erstellen eines Einfamilienhauses entschieden. Es sei eine begrenzte bebaubare Fläche zur Verfügung gestanden, welche in steilem Gelände liege. Diese Kombination habe lediglich den Bau eines dreigeschossigen Hauses ermöglicht. Vom Hauseingang im Untergeschoss gelange man über eine gewundene Innentreppe zum Obergeschoss, wo das Schlafzimmer des Beschwerdeführers, ein Badezimmer, die Küche und das Wohn- und Esszimmer eingerichtet seien. Im Dachgeschoss seien die Kinderzimmer untergebracht. Es sei dem Beschwerdeführer nur unter Sturzgefahr möglich, die Treppen zu überwinden. Weil er im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht die Kinderzimmer auch bei Abwesenheit seiner Ehefrau erreichen können müsse, sei er zwingend auf eine Treppenliftanlage angewiesen. Seine Ehefrau arbeite zu 50 % als Pflegefachfrau bei der Spitex und dies im Spätdienst und an den Wochenenden bzw. zu jenen Zeiten, in denen der Beschwerdeführer zu Hause sei. Die Abklärung vor Ort habe auch ergeben, dass vom Einsatz eines Sitz-Treppenlifts abzusehen sei, weil der Beschwerdeführer sich am Ende des Arbeitstages nur noch im Rollstuhl fortbewegen könne. Diese Zeit benötige er zur Erholung des Stumpfes für den nächsten Arbeitstag (VB 128 S. 2).

3.2.2

Im Bericht vom 26. Juni 2024 hielt Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass der Beschwerdeführer jeweils drei Tage hintereinander arbeite. An diesen Tagen trage er die Prothese in der Regel von ca. 7:00 Uhr früh bis 19:00 Uhr abends. Wenn immer möglich, mache er eine Tragepause über den Mittag, da die Stumpfbeschwerden bereits nach wenigen Stunden Tragzeit beginnen würden. An den arbeitsfreien Tagen sowie an den Abenden der Arbeitstage trage er die Prothese nicht, weil es belastungsabhängig zu Reizungen an der Stumpfspitze mit entsprechenden Beschwerden komme. Im Bereich der medialen Stumpfspitze komme es zu Blauverfärbungen. Zusätzlich komme es intermittierend auch im Schritt im Bereich des medialen Prothesenoberrandes zu Hautirritationen. Wegen starker Volumenschwankungen trage der Beschwerdeführer über der Prothese zusätzlich eine Bandage, um bei geringerem Volumen die Prothese nicht zu verlieren. Nach dem Ausziehen der Prothese abends schwelle der Stumpf rasch an, so dass ein erneutes Anziehen der Prothese nicht mehr möglich sei. Ohne Prothese sei der Beschwerdeführer in der Regel mit einem Rollstuhl unterwegs. Nur wenn er den Rollstuhl nicht nutzen könne, greife er auf Vorderarmstöcke zurück. Mit diesen sei eine eingeschränkte Mobilität möglich. Dr. med. B._____ hielt im Weiteren fest, gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer eine gute bis sehr gute Gehfähigkeit erreicht. Dieser könne die Prothese ganztags tragen. Es komme allerdings zu belastungsabhängigen Stumpfbeschwerden, welche es ihm nur erlauben würden, drei Tage zu arbeiten. Wenn der Beschwerdeführer nicht arbeite, sei er in der Regel im Rollstuhl unterwegs. Er – Dr. med. B._____ – könne bestätigen, dass einerseits die klinischen Befunde zu den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers passen würden und andererseits "die Geschichte" des Beschwerdeführers nicht unüblich sei. Eine optimale und maximale Belastbarkeit des Amputationsstumpfes würden leider weniger Patienten erreichen, als sie (die Ärzte) sich dies wünschen würden (VB 149 S. 6).

3.2.3

In seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2024 führte der Orthopädist des Beschwerdeführers aus, dieser sei als Rehatechniker körperlich stark gefordert. Die tägliche Belastung durch das ständige Tragen der Prothese führe zu einer erheblichen Ermüdung, insbesondere am Ende eines langen Arbeitstages. Auch wenn der Beschwerdeführer die Prothese gut nutzen könne, bestehe ein erhöhtes Risiko für Überlastung und daraus resultierende Verletzungen. Ein Treppenlift würde dieses Risiko erheblich reduzieren, weil der Beschwerdeführer damit im Rollstuhl sicher und schonend die Stockwerke wechseln könnte. Dies sei auch wichtig, wenn er eine Wunde am Stumpf habe oder sich ein Pickel am Stumpf entzünde etc. (VB 149 S. 3 f.).

3.3

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass aufgrund der Schadenminderungspflicht betreffend die Kinderbetreuung die Mithilfe von Familienangehörigen zu berücksichtigen sei und für Notfallsituationen andere Betreuungsmöglichkeiten organisiert werden müssten (vgl. VB 156 S. 2). Es ergibt sich aus den Akten jedoch nicht, ob und gegebenenfalls in welchem (zumutbaren) zeitlichen Umfang Familienangehörige bei der Betreuung der Kinder, insbesondere während den Arbeitszeiten der Ehefrau des Beschwerdeführers, die gemäss eigenen Angaben als Pflegefachfrau im Spätdienst und an Wochenenden arbeitet (vgl. VB 128 S. 2; vgl. auch Beschwerde S. 4), tatsächlich Unterstützung leisten könnten. Da sich die Kinderzimmer im Dachgeschoss befinden (vgl. VB 128 S. 2) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese sich zu den Zeiten, in denen sie (ausschliesslich) durch den Beschwerdeführer betreut werden, mehrheitlich im Erdgeschoss aufhalten könnten. Die Beschwerdegegnerin hat keine Abklärungen über die konkreten Verhältnisse vor Ort, die Aufgaben des Beschwerdeführers in den Bereichen Haushalt und Kinderbetreuung wie auch hinsichtlich der für den Beschwerdeführer im Rahmen des Zumutbaren bestehenden Möglichkeiten, sich so zu organisieren, dass er das Eingliederungsziel der Fortbewegung zu Hause auch ohne einen Treppenlift erreichen kann, getroffen. Weiter geht aus den vorhandenen Akten nicht hervor, ob es dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht überhaupt möglich wäre, die Ruhepausen im Rollstuhl so zu legen, dass er seine Aufgaben bei der Besorgung des gemeinsamen Haushaltes und der Kinderbetreuung ohne einen Treppenlift erfüllen könnte. So muss er die Prothese gemäss Bericht vom 26. Juni 2024 von Dr. med. B._____ nach einem Arbeitstag ablegen und kann diese dann aufgrund der Schwellung des Beinstumpfes (bis am folgenden Morgen) nicht mehr anlegen (vgl. VB 149 S. 6). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab die SAHB sodann an, dass die Prothese von "morgens bis abends" getragen werden könne (VB 131). Folglich ist auch unklar, ob dem Beschwerdeführer das Tragen der Prothese nach einem Arbeitstag zwecks Überwindung der Treppen zu Hause – wie dies von der Beschwerdegegnerin angenommen wird – überhaupt zumutbar ist.

Demnach erweisen sich die Abklärungen der Beschwerdegegnerin betreffend den für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf einen Treppenlift relevanten Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime als nicht rechtsgenüglich.

Demnach erweisen sich die Abklärungen der Beschwerdegegnerin betreffend den für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf einen Treppenlift relevanten Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime als nicht rechtsgenüglich.

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. September 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).

4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. September 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 3. September 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Schweizer