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Entscheid

VBE.2024.515

VBE.2024.515 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-05-28

28. Mai 2025Deutsch27 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.515 / ms / bs Art. 63 Urteil vom 28. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Elias...

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Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2024.515 / ms / bs Art. 63

Urteil vom 28. Mai 2025

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Schweizer

Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Elias Hörhager, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 16. September 2024)

Sachverhalt

1.

1.1. Der 1964 geborene, zuletzt als selbstständigerwerbender Isolierspengler tätig gewesene Beschwerdeführer meldete sich aufgrund von Beschwerden in Armen und Händen am 24. Februar 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach verschiedenen Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten (Gutachten der Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG, Schwyz [ZIMB], vom 6. April 2022). Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers ab. Weiter wies sie das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend die Gewährung beruflicher Massnahmen mit Verfügung vom 26. September 2022 ab. In teilweiser Gutheissung der gegen die Verfügungen vom 6. Juli und 26. September 2022 erhobenen Beschwerden hob das Versicherungsgericht die Verfügungen mit Urteil VBE.2022.294, VBE.2022.391 vom 17. März 2023 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.

1.2. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) dem orthopädischen ZIMB-Gutachter Ergänzungsfragen, welche dieser am 14. Februar 2024 beantwortete. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. September 2024 wiederum ab.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 16. September 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Verfügung vom 16. September 2024 aufzuheben.

2.

2.1 Es sei der Beschwerdeführer zu berenten.

2.2 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter Dr. iur. Elias Hörhager, Rechtsanwalt, Schöftland, ernannt.

Erwägungen

1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. September 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 149) zu Recht abgewiesen hat.

2.

Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis Ende 2021 nach den altrechtlichen Bestimmungen und ab Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.). Letzteres gilt beim am 1. Januar 2022 über 55-jährigen Beschwerdeführer jedenfalls dann, wenn nicht bereits vor dem 1. Januar 2022 ein Rentenanspruch entstanden ist (vgl. lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2023 vom 5. September 2024 E. 3).

3.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das ZIMB-Gutachten vom 6. April 2022 (VB 79.1-3), welches eine internistische, eine orthopädischchirurgische, eine neurologische und eine psychiatrische Beurteilung

vereint. Darin wurden interdisziplinär die nachfolgenden Diagnosen gestellt (VB 79.1 S. 5):

"Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Therapieresistente Lumbalgie mit Lumboischialgie rechts bei multiplen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. (ICD10: M54.5).

2.

Unklare Krampfneigung des rechten Armes mit Eindrehbewegung des gesamten Armes (ICD-10: R56) - keine neurologische Ursache zuordenbar - radiologisch nachgewiesene Teilruptur der Flexorenmuskulatur am rechten Unterarm (ICD-10: M23.11, T14.6).

3.

Mittelgradige Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks bei distaler Radiusfraktur mit operativer Fixateur-externe-Behandlung (ICD-10: S52.4).

4.

Osteochondrosis dissecans medialer Femurkondylus rechts (ICD-10: M93.27) - zunehmende Symptomatik erst nach Untersuchung im ZIMB

Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit

5.

Anpassungsstörung (ICD-10: F43.0).

6.

Metabolisches Syndrom mit/bei: - Übergewicht (BMI von 29kg/m2) (ICD-10: E66.0) - arterieller Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10: I10) - Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10: E78.2).

7.

Rezidivierende gastritische Beschwerden (ICD-10: K29.74). - unter Dauereinnahme von PPI.

8.

Episodische Migräne.

9.

Zustand nach CTS-Operationen und Springfingeroperationen beidseits."

Die bisherige Tätigkeit als selbstständigerwerbender Isolierspengler respektive Elektroisolateur sei dem Beschwerdeführer aufgrund der orthopädischen Grunderkrankungen bleibend nicht mehr zumutbar. Diese volle Arbeitsunfähigkeit könne seit September 2019 angenommen werden (VB 79.1 S. 7, 9). In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen, ohne kniende, kauernde Körperhaltungen und Arbeiten, die über Kopf verrichtet werden müssten, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit bestehe keine wesentliche Leistungseinbusse im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs (VB 79.1 S. 9). Unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer in der Lage, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung oder sitzend 8.5 Stunden täglich zu verrichten (VB 79.1 S. 7). Auch retrospektiv könne keine länger dauernde, wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in gut adaptierten Tätigkeiten zugeordnet werden (VB 79.1 S. 9). Aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB 79.1 S. 6, 8).

Nachdem das Versicherungsgericht die Sache mit Urteil VBE.2022.294, VBE.2022.391 vom 17. März 2023 zur weiteren Abklärung an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hatte, weil es die Beschwerdegegnerin unterlassen hatte, medizinische Unterlagen zum Verlauf nach der Knieoperation des Beschwerdeführers vom 11. März 2022 einzuholen und diese den Gutachtern zur Stellungnahme zu unterbreiten, holte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme des orthopädischen Gutachters ein. Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2024 hielt dieser an seiner damaligen Einschätzung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gemäss dem polydisziplinären Gutachten vom 6. April 2022 fest (VB 127). Der orthopädische Gutachter führte aus, dass nach dem operativen Eingriff vom 11. März 2022 von einer ca. dreimonatigen andauernden Arbeitsunfähigkeit für die angestammte und eine angepasste Tätigkeit auszugehen sei. Nach dem Eingriff vom 10. Juni 2022 sei eine Arbeitsunfähigkeit für maximal sechs Wochen nach dem operativen Eingriff zu begründen (VB 127 S. 6).

4.

4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).

4.3

Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des ZIMB-Gutachtens fachärztlich umfassend untersucht. Dabei beurteilten die ZIMB-Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 79.2 S. 1 ff.; 127 S. 1 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 79.2 S. 13, 24 ff., 39 ff., 52 f.) einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem ZIMB-Gutachten kommt somit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.

5.

5.1

5.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der internistische Gutachter gehe nicht näher auf die im Jahr 2021 gefundenen Rupturen der Leber und die Zysten an beiden Nieren ein. Er führe diese nicht einmal als Diagnosen an. Es sei daher unklar, wie und ob sich diese Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Beschwerde S. 8).

5.1.2

Die Berichte der behandelnden Ärzte bezüglich der Lebersteatose und der Nierenläsionen/-zysten lagen den ZIMB-Gutachtern vor (VB 79.2 S. 7 ff.) und wurden von diesen berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2). Zudem wurde seitens der behandelnden Ärzte in diesem Zusammenhang auch zu keinem Zeitpunkt von daraus resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers berichtet. Insofern erübrigte sich auch eine Auseinandersetzung mit diesen Berichten und eine Aufführung der Diagnosen, zumal es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil des Bundesgerichts 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.4).

5.2

5.2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die aus der vom orthopädischen Gutachter festgestellten Krampfneigung des rechten Armes resultierende Einschränkung bei feinmotorischen und manuellen Tätigkeiten werde bei der Definition des Belastungsprofils ausgelassen. Zudem halte der Gutachter fest, er (der Beschwerdeführer) könne Gewichte bis zu 10 kg tragen. Dass der rechte Arm wegen der Krampfneigung mit Eindrehbewegung logischerweise dazu nicht immer eingesetzt werden könne, erwähne er hingegen nicht. Das orthopädische Gutachten und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme stünden hinsichtlich der Beurteilung der Ursache der Krampfneigung in eklatantem Widerspruch (Beschwerde S. 8 ff.).

5.2.2

Der orthopädische Gutachter führte aus, für die angegebene Krampfneigung des rechten Arms lasse sich auf orthopädischem Fachgebiet keine Ursache erkennen, wobei die in der MRT-Untersuchung festgestellte Teilruptur der Flexorensehne bei Belastung zu einer zunehmend verspannten Unterarmmuskulatur führen könne. Von Seiten des rechten Armes sei bei der unklaren Krampfneigung eine Einschränkung für feinmotorische und manuelle Tätigkeiten zu verzeichnen, wobei die eigentliche Ursache dieser Krampfneigung sich nur bedingt durch die im MRT sichtbare Teilruptur der Unterarmflexoren erklären lasse (VB 79.2 S. 33). Auch der neurologische Gutachter hielt zur Krampfneigung fest, eine sichere Ursache habe hierfür bislang nicht gefunden werden können. In der klinischen Untersuchung seien keine Paresen, Atrophien oder Reflexauffälligkeiten auffällig gewesen. Die Ätiologie der Krampi sei unklar. Für eine Muskelerkrankung ergebe sich klinisch kein Anhalt, da nach der langen Dauer der Symptome bei einer Muskelerkrankung dann doch umschriebene Paresen oder Atrophien vorliegen sollten. Ein Thoracic-Outlet-Syndrom sei differentialdiagnostisch zu diskutieren; die klinischen Tests für ein solches Syndrom seien im Rahmen der neurologischen Untersuchung unauffällig gewesen, und dass bei einem solchen Syndrom nur Krampi ohne sensible Reizerscheinungen auftreten würden, wäre nicht unbedingt typisch. Eine sichere Erklärung für die Krampi bzw. ein neurologisches Defizit im Armbereich beidseits habe nicht gefunden werden können. Aus diesem Grund sei von neurologischer Seite auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren (VB 79.2 S. 45). In der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 2024 führte der orthopädische Gutachter aus, eine orthopädische Erkrankung, die zu einer Krampfneigung mit Verdrehbewegung des rechten Armes nach innen führe, sei nicht bekannt, und er hielt fest, dass diese Krampfneigung auf orthopädischem Fachgebiet daher nicht in Zusammenhang mit dem Bewegungsapparat zu bringen sei (VB 127 S. 5 f.).

Ein Widerspruch zwischen dem ZIMB-Gutachten und der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme ist somit nicht erkennbar und es ist auch nachvollziehbar, dass die Gutachter keine Einschränkungen für feinmotorische und manuelle Tätigkeiten im Belastungsprofil vermerkten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass eine Einschränkung bei "hockenden" Tätigkeiten festgestellt worden sei, welche im Belastungsprofil nicht erwähnt werde (Beschwerde S. 10), ist davon auszugehen, dass der orthopädische Gutachter damit "kauernde" Tätigkeiten gemeint hatte, deren Unzumutbarkeit durchaus im Belastungsprofil vermerkt wurde (vgl. VB 79.1 S. 9).

Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, dass sich der orthopädische Gutachter zum Thoracic-Outlet-Syndrome geäussert habe, wozu er als Orthopäde nicht befähigt sei (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass sich der orthopädische Gutachter insbesondere zur Einschätzung des behandelnden Rheumatologen geäussert hatte, welcher die Verdachtsdiagnose eines Thoracic-Outlet-Syndromes mit Bericht vom 16. Dezember 2020 (vgl. VB 46 S. 4 f.) erstmals gestellt hatte. Diesbezüglich legte der orthopädische Gutachter nachvollziehbar dar, dass sich diese Diagnose auf orthopädischem Fachgebiet nicht erklären lasse (VB 127 S. 5 f.).

5.3

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die nach der Rückweisung der Sache durch das Versicherungsgericht zur weiteren Abklärung mit

Urteil vom 17. März 2023 von der Beschwerdegegnerin gestellten Ergänzungsfragen seien lediglich vom orthopädischen Gutachter beantwortet worden. Es fehle eine interdisziplinäre Beurteilung der nach der Begutachtung vom 11. April 2022 durchgeführten Operationen und deren Folgen (vgl. Beschwerde S. 10 f.).

Der orthopädische Gutachter hielt fest, dass unter Berücksichtigung der neu zugesandten Unterlagen keine Veränderung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit seit dem Gutachten vom 6. April 2022 festzustellen sei (VB 127 S. 6). Daher erübrigte sich auch eine (erneute) interdisziplinäre Besprechung, zumal die (sowohl vor als auch nach dem Gutachten vom 6. April 2022) durchgeführten Knieoperationen dem orthopädischen Fachgebiet zuzuordnen sind.

5.4

Zusammenfassend sind keine konkreten Indizien ersichtlich, die gegen das ZIMB-Gutachten vom 6. April 2022 sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 14. Februar 2024 sprechen, sodass darauf abzustellen ist (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) zu verzichten ist (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). Es ist folglich davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit seit September 2019 nicht mehr zumutbar ist. In einer angepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ist demgegenüber ab dem 1. September 2020 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. (VB 79.1 S. 9), mit Ausnahme der ab dem 11. März 2022 in sämtlichen Tätigkeiten rund viereinhalb Monate andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. VB 127 S. 6).

6.

6.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).

6.2

Die Beschwerdegegnerin legte der Berechnung des Invaliditätsgrades gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2020 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Ziff. 43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, Männer, ein Valideneinkommen von Fr. 75'170.00 zugrunde. Das Invalideneinkommen setzte sie anhand der LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % auf Fr. 59'233.00 fest. Gestützt auf diese Vergleichseinkommen errechnete sie per September 2020 einen Invaliditätsgrad von 21 %. Weiter hielt sie fest, dass auch unter Berücksichtigung des per 1. Januar 2024 mit Art. 26bis Abs. 3 IVV eingeführten Pauschalabzugs vom Invalideneinkommen von

10.

% kein Rentenanspruch bestehe (VB 149 S. 2 f.).

6.3. 6.3.1. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Valideneinkommens geltend, es sei auf das effektiv erzielte Einkommen als Selbständigerwerbender und nicht auf die LSE-Tabellen abzustellen. Er habe im Jahr 2019 bis zum 10. September 2019 ein Einkommen von Fr. 94'583.00 erzielt. Hochgerechnet auf 12 Monate resultiere demnach ein Valideneinkommen von Fr. 136'995.20. Nominallohnindexiert auf das Jahr 2020 ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 138'091.00 (vgl. Beschwerde S. 11 ff.).

6.3. 6.3.1. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Valideneinkommens geltend, es sei auf das effektiv erzielte Einkommen als Selbständigerwerbender und nicht auf die LSE-Tabellen abzustellen. Er habe im Jahr 2019 bis zum 10. September 2019 ein Einkommen von Fr. 94'583.00 erzielt. Hochgerechnet auf 12 Monate resultiere demnach ein Valideneinkommen von Fr. 136'995.20. Nominallohnindexiert auf das Jahr 2020 ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 138'091.00 (vgl. Beschwerde S. 11 ff.).

6.3.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224).

Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen aufgrund der Einträge im Individuellen Konto der AHV (IK) bestimmt werden. Dies gilt namentlich für Selbstständigerwerbende. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

6.3.3. Aus dem IK-Auszug ergeben sich folgende Einkommen in selbständiger Erwerbstätigkeit (VB 137 S. 4):

2008 (ab September): Fr. 39'700.00 2009: Fr. 78'900.00 2010: Fr. 90'900.00 2011: Fr. 107'200.00 2012: Fr. 87'400.00 2013: Fr. 89'900.00 2014: Fr. 75'500.00 2015: Fr. 167'800.00 2016: Fr. 95'400.00 2017: Fr. 49'200.00 2018: Fr. 64'500.00 2019: Fr. 138'700.00

Aus der Taggeldübersicht der Krankentaggeldversicherung geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem 10. September 2019 noch zu 50 % arbeitsfähig und ab 19. November 2019 zu 100 % arbeitsunfähig war (VB 1.2). Der Beschwerdeführer gab im Fragebogen für Selbständigerwerbende und Unternehmer/innen ebenfalls an, dass er aufgrund von Schmerzen und Krämpfen das Pensum auf 50 % reduziert habe und seit November (2019) zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (VB 19.1 S. 3). Weiter wurden die persönlichen Beiträge für Selbständigerwerbende entgegen der entsprechenden Buchung in der Erfolgsrechnung (vgl. VB 152 S. 35) vom Beschwerdeführer gar nicht (vollständig) bezahlt (VB 152 S. 98) und es bestanden ausweislich der Steuerveranlagung vom Jahr 2019 per 31. Dezember 2019 Geschäftsschulden in der Höhe von Fr. 45'805.00, denen lediglich ein Geschäftsvermögen von Fr. 18'527.00 gegenüberstand (VB 152 S. 31). So gab der Beschwerdeführer denn auch an, seit 2017/2018 habe er aus wirtschaftlichen Gründen das Geschäft reduzieren und die Werkstatt verkaufen müssen. Im Jahr 2019 habe er allein gearbeitet (VB 19.1 S. 7). Daher ist fraglich, ob der Beschwerdeführer das gemäss IK-Auszug im Jahre 2019 verzeichnete Einkommen auch im Gesundheitsfall tatsächlich weiter erzielt hätte, weshalb dieses bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen ist.

Würde bezüglich des Valideneinkommens entgegen der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 149 S. 2) nicht auf die Tabellenlöhne abgestellt, sondern aufgrund der Einkommensschwankungen auf den Durchschnitt der erzielten

Einkommen des Beschwerdeführers der letzten fünf Jahre (2014 bis 2018), unter Berücksichtigung der Nominallohnindexierung bis zum Jahr 2020 (Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex Männer, 2011-2023, Ziffer 41-43 Baugewerbe/Bau) (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.7), so ergäbe sich ein Valideneinkommen von Fr. 92'859.45 ([Fr. 75'500.00 / 102.8 x 105.6] + [Fr. 167'800.00 / 102.5 x 105.6] + [Fr. 95'400.00 / 102.9 x 105.6] + [Fr. 49'200.00 / 103.2 x 105.6] + [Fr. 64'500.00 / 103.8 x 105.6] / 5).

6.4. 6.4.1. Bezüglich des Invalideneinkommens macht der Beschwerdeführer geltend, er sei 60 Jahre alt und werde daher Mühe haben, eine neue Stelle zu finden. Auch die ausländische Herkunft und die fehlenden Deutschkenntnisse würden sich lohnmindernd auswirken. Hinzu komme die Krampfproblematik des rechten Armes ohne erklärbare Ursache. Feinmotorische und manuelle Arbeiten seien dadurch nicht möglich. Daher sei vorliegend beim Invalideneinkommen ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % gerechtfertigt (Beschwerde S. 16).

6.4.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen Angaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 146 V 16 E. 4.1 f. S. 19 f. 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff. mit Hinweisen).

6.4.3. Gestützt auf das ZIMB-Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 5.4. hiervor). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestehen bei feinmotorischen und manuellen Arbeiten keine Einschränkungen (vgl. E. 5.2.2. hiervor). Dass dem Beschwerdeführer nur noch körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Weiter werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2). Für einen altersbedingten Abzug vom Tabellenlohn besteht damit vorliegend kein Raum. Der Beschwerdeführer ist Schweizer (VB 4), was sich deutlich lohnerhöhend auswirkt (LSE 2020, T12_b, Männer ohne Kaderfunktion). Die weiteren Merkmale lassen sodann ebenfalls keinen Abzug zu. Die Rügen des Beschwerdeführers geben somit keinen Anlass, einen höheren leidensbedingten Abzug zu gewähren. Da jedoch auch unter Berücksichtigung eines 10%igen Abzugs – wie nachfolgend dargelegt – kein Rentenanspruch resultiert, kann schliesslich offenbleiben, ob der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug überhaupt gerechtfertigt ist.

Selbst bei Zugrundelegung eines Valideneinkommens von Fr. 92'859.45 ergäbe sich somit bei Gegenüberstellung mit dem von der Beschwerdegegnerin errechneten Invalideneinkommen von Fr. 59'233.00 sowohl unter Berücksichtigung des altrechtlichen Abzugs infolge leidensbedingter Einschränkung und Alters des Beschwerdeführers von 10 % als auch des am 1. Januar 2024 eingeführten Pauschalabzugs gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV von ebenfalls 10 % ein rentenausschliessender (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) Invaliditätsgrad von 36 % ([Fr. 92'859.45 - Fr. 65'815.00 x 0.9] / Fr. 92'859.45).

7.

Gestützt auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 14. Februar 2024 ist ab dem 11. März 2022 von einer insgesamt viereinhalb Monate andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auszugehen (vgl. VB 127 S. 6). Rechtsprechungsgemäss gilt Folgendes: Besteht für die bisherige Tätigkeit eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Ausprägung, während mit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zunächst ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann resp. könnte, so entsteht – unter Vorbehalt anderer Voraussetzungen (vgl. insbesondere Art. 29 Abs. 1 IVG) – bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Rentenanspruch, sobald die Invalidität mindestens 40 % beträgt. In einer solchen Konstellation gelangt denn auch die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung, da im Zeitpunkt der massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands eine revidierbare Rente fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3). Da ab dem 11. März 2022 eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten ausgewiesen ist, ergibt sich mit Wirkung ab dem 1. März 2022 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2020 vom 28. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Ab Ende Juli 2022 ist wiederum von der gutachterlich festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen, weshalb für diesen Vergleichszeitpunkt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr gegeben ist (vgl. E. 6.4.3. hiervor). Die ab 1. März 2022 zuzusprechende ganze Invalidenrente ist daher in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis zum 31. Oktober 2022 zu befristen. Angesichts der (schon vorhersehbar) kurzen Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist auf die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen vor der Rentenaufhebung zu verzichten (vgl. zum Ganzen: BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 2011 mit Hinweisen), denn dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, die per Ende Juli 2022 wiedererlangte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten.

8.

8.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es sei davon auszugehen, dass er seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten könne (Beschwerde S. 17 f.).

8.2. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 und Art. 7 Abs. 1 ATSG) ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) und dazu dient, den Leistungsbereich der IV von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob der Invalide die Möglichkeit hat, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob er ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f.; statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn – auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes (BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347) – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprächen (Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2015 vom 1. September 2015 E. 4.4; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 133 ff. zu Art. 28a IVG). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_346/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 2.3 mit Hinweisen)

8.3. Hinsichtlich des für die Beantwortung der Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt massgebenden Alters ist auf den Zeitpunkt der gutachterlichen Stellungnahme vom 14. Februar 2024 abzustellen, da diese den medizinischen Sachverhalt zuverlässig feststellte (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16; 138 V 457 E. 3.3 S. 462). Somit ist vorliegend ein relevantes Alter von rund 60 Jahren zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hatte damit noch eine Erwerbsdauer von fünf Jahren vor sich. Er ist gemäss ZIMB-Gutachten in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen, ohne kniende, kauernde Körperhaltungen und Arbeiten, die über Kopf verrichtet werden müssten, zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 5.4. hiervor). Unter Berücksichtigung dieses Zumutbarkeitsprofils steht dem Beschwerdeführer noch ein genügend grosses Betätigungsfeld auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.5). Dies gilt umso mehr, als zum gesamten, für eine versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt auch Institutionen gehören, deren Zweck es ist, Invaliden eine Erwerbsmöglichkeit unter Anpassung an ihre Behinderung zu verschaffen (BGE 109 V 25 E. 3d S. 28 f.; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 136 zu Art. 28a IVG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen). Zu beachten ist sodann, dass die Praxis für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei älteren Versicherten hohe Hürden aufgestellt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.6 mit Hinweisen; 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019 E. 7.7 mit Hinweis). So wurde die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit etwa bei einem knapp 60-Jährigen, der nur noch zu 50 % in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig war und Selbstlimitierung zeigte (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017), bei einem gut 62-jährigen Barpianisten, der noch zu 80 % in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 5), sowie einer Versicherten, die rund zwei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung stand, noch zu

80 % in Verweistätigkeiten arbeitsfähig und zuvor praktisch ausschliesslich in Tätigkeiten im Bereich Wäscherei/Zimmerservice tätig gewesen war (Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 3.2 und 3.3.4), als zumutbar erachtet und bejaht. Nach dem Gesagten ist von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

9.

9.1. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 16. September 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat vom 1. März 2022 bis 31. Oktober 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

9.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Das Obsiegen des Beschwerdeführers erweist sich als geringfügig, weshalb ihm Fr. 600.00 und der Beschwerdegegnerin Fr. 200.00 aufzuerlegen sind (§ 31 Abs. 2 VRPG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.2 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.3 und 9C_672/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 5.2.1). Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die von ihm zu tragenden Kosten einstweilen vorzumerken.

9.3. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung trotz nur teilweisen Obsiegens nur in Frage, wenn die beschwerdeführende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1). So verhält es sich vorliegend jedoch nicht. Der Beschwerdeführer, der die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente beantragt hat, obsiegt lediglich teilweise, nämlich insoweit, als er ab 1. März bis 31. Oktober 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Es rechtfertigt sich damit gesamthaft, unter Berücksichtigung auch des Umstands, dass die teilweise Gutheissung aufgrund eines nicht gerügten, von Amtes wegen zu berücksichtigenden Nebenpunkts erfolgt, dem Beschwerdeführer einen Viertel der im Falle eines vollständigen Obsiegens richterlich festzusetzenden Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 (Art. 61 lit. g ATSG), das heisst Fr. 625.00, zuzusprechen (vgl. SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 6.2.2; 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Drei Viertel der Parteikosten, Fr. 1'875.00 ausmachend, werden dem unentgeltlichen Rechtsvertreter nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

9.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. September 2024 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat vom 1. März 2022 bis 31. Oktober 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden zu drei Vierteln, Fr. 600.00 ausmachend, dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel, Fr. 200.00 ausmachend, der Beschwerdegegnerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten einstweilen vorgemerkt.

3.

Die Parteientschädigung wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung in Höhe eines Viertels der Parteikosten, Fr. 625.00 ausmachend, zu bezahlen.

Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. Elias Hörhager, Rechtsanwalt, Schöftland, nach Eintritt der Rechtskraft eine Entschädigung in Höhe von drei Vierteln der Parteienkosten, Fr. 1'875.00 ausmachend, auszurichten.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 28. Mai 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Peterhans Schweizer