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Entscheid

VBE.2024.516

VBE.2024.516 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-05-20

20. Mai 2025Deutsch13 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.516 / KB / ss Art. 56 Urteil vom 20. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Biehler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Monica Armesto, Advok...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2024.516 / KB / ss Art. 56

Urteil vom 20. Mai 2025

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Biehler

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Monica Armesto, Advokatin, Hauptstrasse 31, Postfach, 5070 Frick

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Taggelder (Verfügung vom 18. September 2024)

Sachverhalt

1.

1.1. Der 1982 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 25. September 2013 aufgrund seit Juni 2013 bestehender Rückenbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und sprach ihm mit Verfügung vom 26. Januar 2017 mit Wirkung ab 1. Juni 2014 eine bis 30. November 2014 befristete Viertelsrente sowie eine Viertels-Kinderrente zu.

1.2. Am 3. Mai 2021 meldete sich der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt noch (bis Anfang 2022) bei der B._____ GmbH als Maurer angestellt war, unter Hinweis auf Beschwerden infolge eines Unfalls vom 19. Oktober 2020, bei welchem er von einer Alu-Bockleiter gestürzt war und sich den rechten Unterschenkel gebrochen hatte, erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der IV an. Die Beschwerdegegnerin zog im Rahmen ihrer Abklärungen die Akten der Unfallversicherung (Suva) bei. Mit Mitteilung vom 18. August 2022 gewährte sie dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für eine vertiefte Abklärung möglicher Berufsrichtungen im Zeitraum vom 15. August bis 13. November 2022. Für diesen Zeitraum sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. September 2022 ein Taggeld in Höhe des bisher bezogenen Taggelds der Unfallversicherung von Fr. 195.30 zu (Besitzstandsgarantie gemäss Art. 24 Abs. 4 IVG). Die Beschwerdegegnerin verlängerte die berufliche Massnahme mit Mitteilung vom 22. November 2022 für den Zeitraum vom 14. November 2022 bis zum 13. Februar 2023 und mit Verfügung vom 22. November 2022 sprach sie dem Beschwerdeführer auch für diesen Zeitraum ein Taggeld in Höhe des bisher bezogenen Taggelds der Unfallversicherung von Fr. 195.30 zu. Daraufhin gewährte sie dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 17. Mai 2023 die Kostenübernahme für Berufsberatungsgespräche und -analysen im Zeitraum vom 6. März bis 31. Mai 2023 und mit Mitteilung vom 23. Mai 2024 die Kostenübernahme für ein Coaching im Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2024. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer zudem mit Mitteilung vom 6. September 2024 eine vertiefte Abklärung im Rahmen der Berufsberatung im Zeitraum vom 2. September bis 1. Dezember 2024 zu und mit Verfügung vom 18. September 2024 ein Taggeld für diesen Zeitraum in der Höhe von Fr. 156.00, welches sie gestützt auf den versicherten Verdienst ermittelte, welchen die Arbeitslosenversicherung bei der Festsetzung des dem Beschwerdeführer vorgängig ausgerichteten Arbeitslosentaggelds berücksichtigt hatte.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 18. September 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 18. September 2024 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei das IV-Taggeld für den Zeitraum vom 2. September 2024 bis 1. Dezember 2024 nach Massgabe eines Tagesansatzes von CHF 195.30 auszurichten.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 18. September 2024 aufzuheben und das IV-Taggeld für den Zeitraum vom 2. September 2024 bis 1. Dezember 2024 nach Massgabe eines Tagessatzes von CHF 186.30 zuzüglich Kindergeld auszurichten.

3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. September 2024 das Taggeld des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 2. September bis 1. Dezember 2024 zu Recht auf Fr. 156.00 festgesetzt hat (Vernehmlassungsbeilage [VB] 204).

2.

2.1

Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22bis Abs. 1 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrags des Taggelds nach Art. 24 Absatz 1 (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).

2.2

Grundsätzlich entspricht das der Bemessung des Taggelds zugrunde liegende Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV dem Valideneinkommen der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 16 ATSG (MEYER/ REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 23 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 4 I 732/06; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2008 vom 5. Juni 2008 E. 2.1). Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Erst wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung fehlen, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen (SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist auf konkrete Lohnauskünfte des früheren Arbeitgebers abzustellen, wenn angenommen werden kann, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin beim selben Arbeitgeber tätig wäre (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen unter anderem auf das in RKUV 2005 S. 112 ff. publ. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 66/02 vom 2. November 2004 E. 4.1.1).

2.3

Anspruch auf ein Kindergeld besteht nach Art. 22bis Abs. 2 IVG für jedes eigene Kind, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Anspruch auf ein Kindergeld besteht nicht für Kinder, für die gleichzeitig gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet werden. Gemäss Art. 23bis IVG beträgt das Kindergeld für jedes Kind 2 % des Höchstbetrags des Taggelds nach Art. 24 Abs. 1 IVG.

3.

3.1

In der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2024 (VB 204) setzte die Beschwerdegegnerin die Taggelder für den Zeitraum vom 2. September bis 1. Dezember 2024 gestützt auf einen zuvor bereits von der Arbeitslosenversicherung berücksichtigten versicherten Verdienst von monatlich Fr. 5'932.00 fest, was einen Tagesansatz von Fr. 156.00 (Fr. 5'932.00 x 12 / 365 x 80 %) ergab (vgl. mit der Vernehmlassung eingereichte Stellungnahme der Ausgleichskasse 66 SBV vom 28. November 2024 [VB 211 S. 2]; vgl. auch Vernehmlassung S. 2).

3.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass er seit dem Fallabschluss durch die Suva per 1. März 2022 keine andere Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, sondern sich durchgehend in der Berufsberatung durch die Beschwerdegegnerin befunden und zudem Arbeitslosentaggelder bezogen habe, weshalb er Anspruch auf Gewährung des Besitzstandes in Bezug auf das aufgrund des Unfalls vom 19. Oktober 2020 bezogene Taggeld der Unfallversicherung habe, welches auf einem Tagesansatz von Fr. 195.30 basiere. Eventualiter sei das Taggeld ausgehend vom letzten Lohn, welchen er vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der B._____ GmbH erzielt habe, zu ermitteln (Monatslohn von Fr. 6'160.00 zzgl. 13. Monatslohn und monatliche AHV-beitragspflichtige Mittagszulagen von Fr. 256.00). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sei per Ende 2023 ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 85'156.00 zu berücksichtigen, welches einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 233.30 entspreche und woraus ein Tagesansatz von Fr. 186.65 resultiere. Ausserdem sei ihm ein Kindergeld für seine beiden Kinder (Jahrgänge 2007 und 2013) zuzusprechen (Beschwerde S. 4 f.).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum vom 2. September bis 1. Dezember 2024 unbestrittenermassen Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung. Die Höhe der – einen Bestandteil der Taggelder bildenden – Grundentschädigung ist grundsätzlich gestützt auf dessen letztes ohne gesundheitliche Einschränkung erzieltes Erwerbseinkommen zu ermitteln (vgl. E. 2.1 und 2.2). Nicht massgeblich ist hingegen, welchen versicherten Lohn die Arbeitslosenversicherung der Berechnung der offenbar bis September 2024 ausgerichteten Arbeitslosentaggelder zugrunde legte (vgl. VB 211 S. 2).

4.2

Der Beschwerdeführer arbeitete vor seiner aufgrund von Beschwerden infolge des am 19. Oktober 2020 erlittenen Unfalls (VB 92; 93.83 S. 1) erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug am 3. Mai 2021 zuletzt vom 1. August 2020 bis 19. Oktober 2020 (letzter effektiver Arbeitstag) bei der B._____ GmbH als Maurer (VB 98.3; 126.18 S. 13). Zur Ermittlung der Höhe des Taggelds ist somit auf den von der B._____ GmbH, als ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, für das Jahr 2022 angegebenen hypothetischen Monatslohn von Fr. 6'160.00 (zzgl. 13. Monatslohn in gleicher Höhe) und die (ebenfalls hypothetischen) monatlichen der AHV-Beitragspflicht unterliegenden Mittagszulagen von Fr. 256.00 und somit auf ein jährliches Einkommen von Fr. 83'152.00 abzustellen (VB 126.16 S. 1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 106.2 [2022]; Index

108.7

[2023]; jeweils Ziff. 41-43 Baugewerbe/Bau) ist somit auf ein Jahreseinkommen von Fr. 85'109.45 abzustellen, was einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 233.20 entspricht. Dies ergibt eine Grundentschädigung in der Höhe von Fr. 186.55 (80 % von Fr. 233.20; vgl. E. 2.1).

4.3

In der angefochtenen Verfügung vom 18. September 2024 hat die Beschwerdegegnerin für die Kinder des Beschwerdeführers (geboren 2007 und 2013; vgl. VB 92 S. 3) kein Kindergeld gemäss Art. 22bis Abs. 1 IVG berücksichtigt (VB 204). Aus den Akten geht nicht hervor, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung eines solchen erfüllt sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. VB 92 S. 2) im Jahr 2024 einen Anspruch auf Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für die Kinder hatte (vgl. Rz. 0701 f. des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]). Die Feststellung des anspruchsrelevanten Sachverhalts erweist sich daher unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) als unvollständig. Die Sache ist folglich zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Anschluss daran wird die Beschwerdegegnerin über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 2. September bis 1. Dezember 2024, unter Berücksichtigung der oben errechneten Grundentschädigung (vgl. E. 4.2) sowie eines allfälligen Anspruchs auf Kindergeld, neu zu befinden haben.

4.4. Darauf hinzuweisen ist schliesslich, dass über den im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde noch strittigen Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Unfallversicherung nach dem Unfall vom 19. Oktober 2020 mittlerweile letztinstanzlich entschieden wurde. Demnach erfolgten der Fallabschluss und die Einstellung der UV-Taggelder zu Recht per 1. März 2022 und der Beschwerdeführer hat seither Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung von 5 % (vgl. VB 106.8; 126.7; 151 S. 2 ff.; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2022.381 vom 11. Juli 2023; Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2023 vom 15. Oktober 2024). Da der Beschwerdeführer im vorliegend relevanten Zeitraum vom 2. September bis 1. Dezember 2024 bereits Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG – mit deren Beginn die Taggelder nach UVG dahingefallen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) – hatte, stellt sich die Frage nach einer Besitzstandswahrung gemäss Art. 24 Abs. 4 IVG in Bezug auf ein Taggeld nach dem UVG, auf welches bis zur Eingliederung Anspruch bestand, nicht mehr. Zu beachten wäre vielmehr die koordinationsrechtliche Bestimmung von Art. 21septies Abs. 5 IVV, gemäss welcher, wenn eine versicherte Person während der Eingliederung eine Invalidenrente nach UVG bezieht, das Taggeld nach Art. 22 Abs. 1 IVG so weit zu kürzen ist, als es zusammen mit dieser Rente das massgebende Erwerbseinkommen nach Art. 21–21quinquies IVV übersteigt.

4.4. Darauf hinzuweisen ist schliesslich, dass über den im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde noch strittigen Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Unfallversicherung nach dem Unfall vom 19. Oktober 2020 mittlerweile letztinstanzlich entschieden wurde. Demnach erfolgten der Fallabschluss und die Einstellung der UV-Taggelder zu Recht per 1. März 2022 und der Beschwerdeführer hat seither Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung von 5 % (vgl. VB 106.8; 126.7; 151 S. 2 ff.; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau VBE.2022.381 vom 11. Juli 2023; Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2023 vom 15. Oktober 2024). Da der Beschwerdeführer im vorliegend relevanten Zeitraum vom 2. September bis 1. Dezember 2024 bereits Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG – mit deren Beginn die Taggelder nach UVG dahingefallen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) – hatte, stellt sich die Frage nach einer Besitzstandswahrung gemäss Art. 24 Abs. 4 IVG in Bezug auf ein Taggeld nach dem UVG, auf welches bis zur Eingliederung Anspruch bestand, nicht mehr. Zu beachten wäre vielmehr die koordinationsrechtliche Bestimmung von Art. 21septies Abs. 5 IVV, gemäss welcher, wenn eine versicherte Person während der Eingliederung eine Invalidenrente nach UVG bezieht, das Taggeld nach Art. 22 Abs. 1 IVG so weit zu kürzen ist, als es zusammen mit dieser Rente das massgebende Erwerbseinkommen nach Art. 21–21quinquies IVV übersteigt.

5.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. September 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung hinsichtlich eines allfälligen Anspruchs auf ein Kindergeld und zur Neuverfügung über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 2. September bis 1. Dezember 2024 im Sinne der obenstehenden Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. September 2024 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 20. Mai 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Biehler