VBE.2024.527
VBE.2024.527 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2025-06-30
30. Juni 2025Deutsch15 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.527 / gf / hf Art. 73 Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber i.V. Ferrier Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Re...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2024.527 / gf / hf Art. 73
Urteil vom 30. Juni 2025
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber i.V. Ferrier
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene GEMINI Sammelstiftung, c/o Avadis Vorsorge AG, Zollstrasse 42, Postfach, 8005 Zürich
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 25. September 2024)
Sachverhalt
1.
Die 1974 geborene Beschwerdeführerin meldete sich aufgrund unfallbedingter Beschwerden an der rechten Hand am 6. November 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und zog insbesondere die Akten der Suva als zuständiger Unfallversicherung bei. Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin daraufhin polydisziplinär begutachten (Gutachten der medexperts AG, St. Gallen, vom 18. Juni 2019). Die Beschwerdegegnerin stellte den medexperts-Gutachtern anschliessend Rückfragen, welche diese mit ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 30. März 2020 beantworteten. Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin in der Folge mit Vorbescheid vom 17. März 2022 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Einwände. Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin durch Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 16. Dezember 2023). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. September 2024 der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 25 % einer ganzen Rente zu.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 25. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die angefochtene Verfügung vom 25.09.2024 sei dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdeführerin bereits ab August 2017 eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird.
2.
Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Dezember 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
2.
Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis Ende 2021 nach den altrechtlichen Bestimmungen und ab Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. September 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 99) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre medexpertsGutachten vom 18. Juni 2019 (VB 43), in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie untersucht wurde, sowie auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme der medexperts-Gutachter vom 30. März 2020 (VB 54) und auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 16. Dezember 2023 (VB 90).
Die medexperts-Gutachter stellten mit Gutachten vom 18.Juni 2019 interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 43.1 S. 6 f.):
"- Neuropathisches Schmerzsyndrom im Bereich von Digitus I & II der rechten Hand (ICD-10: F45.41) - Posttraumatisch, wahrscheinliche Läsionen mehrerer sensibler Endäste nach Schnitt-/Quetschverletzung respektive Kontusion der rechten Hand (16.08.2016 respektive 23.12.2016; ICD-10: S61.1 respektive S60). - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)".
Die weiteren gestellten Diagnosen der medexperts-Gutachter seien ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 43.1 S. 7). Zusammenfassend stellten die medexperts-Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Maschinenbedienerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, da in dieser Tätigkeit primär in hohem Tempo mit beiden Händen gearbeitet werden müsse. Im Rahmen der neuropathischen Schmerzen sei von einer verminderten Feinmotorik auszugehen, weshalb eine solche Tätigkeit nicht mehr durchgeführt werden könne. Angesichts der geklagten, wenn auch in ihrer Intensität nicht vollständig nachvollziehbaren Beschwerden, sei davon auszugehen, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab Unfalldatum (16. August 2016) keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. In einer angepassten Tätigkeit (keine verstärkte Belastung von Daumen und Zeigefinder der rechten Hand, keine feinmotorischen Tätigkeiten, keine repetitiven Arbeiten mit diesen Fingern) sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig. Da auch hier von einem leicht verminderten Arbeitstempo auszugehen sei, bestehe auch unter Berücksichtigung der psychiatrischen Einschätzung eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Angesichts der vorliegenden Akten erscheine es gerechtfertigt, ab Anfang Januar 2017 von der erwähnten "leidensangepassten Arbeitsfähigkeit" auszugehen (VB 43.1 S. 8). Die medexperts-Gutachter hielten in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme im Wesentlichen an ihrer Einschätzung fest (VB 54).
Mit Gutachten vom 16. Dezember 2023 stellte Dr. med. B._____ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 90 S. 17): "Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen ICD 10 F45.1" (VB 90 S. 17 f.). Dr. med. B._____ stellte zusammengefasst fest, dass aufgrund der gestellten Diagnose und der damit verbundenen Beeinträchtigungen eine Arbeit in der bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ohne Minderung der Leistungsfähigkeit. Dr. med. B._____ hielt fest, die Einschätzung des Vorgutachters könne geteilt werden (VB 90 S. 22).
3.2
Sowohl das medexperts-Gutachten als auch das Gutachten von Dr. med. B._____ erfüllen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten als Beweisgrundlage (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) und sind für die Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht umfassend, was von der Beschwerdeführerin ausweislich der Akten zu Recht nicht bestritten wird. Es ist deshalb auf die darin attestierte Arbeitsfähigkeit abzustellen.
4.
4.1
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens errechnete die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bemessung der Invali-
dität mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs per 16. August 2017 gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ein Valideneinkommen als "Mitarbeiterin Produktion" in einem Pensum von 100 % in Höhe von Fr. 55'250.00 (vgl. VB 14.1 S. 5). Im Vergleich mit dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 38'352.00 (basierend auf der LSE 2016 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2016 bis2017) resultierte per August 2017 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 31 % (VB 99).
Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es sei ihr schon bei der Beurteilung ihres Rentenanspruchs ab August 2017 ein Abzug von mindestens 10 % vom LSE-Medianlohn zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 13). Dies rechtfertige sich sowohl aufgrund der diversen Beschwerden, insbesondere an der dominanten Hand, als auch aufgrund des Umstands, dass sie bloss noch in der Lage sei, sehr spezifische, leichte Tätigkeiten auszuführen. Tatsächlich sei sie faktisch einarmig (vgl. Beschwerde S. 11).
4.2
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).
4.3
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug am 7. November 2017 bei der Beschwerdegegnerin einging (VB 1). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Somit ist der Rentenanspruch entgegen der Verfügung vom 25. September 2024 frühestens ab Mai 2018 zu prüfen und die Vergleichseinkommen sind auf diesen Zeitpunkt zu ermitteln. Es sind vorliegend somit die altrechtlichen Bestimmungen für die Anspruchsprüfung betreffend die Zeit bis Ende 2021 massgebend (vgl. E. 2 hiervor).
Die Beschwerdeführerin hätte ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2017 als "Maschinenbedienerin" bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 55'250.00 erzielt (Fr. 4'250.00 x 13; VB 14.1 S. 4 f.). Angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2018 ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 55'354.00 (Fr. 55'250.00 x 106.4/106.2 [Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex Frauen des Schweizerischen Lohnindex des BfS mit Basis 2010, 10 – 33 Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren]).
Gestützt auf den massgebenden LSE-Tabellenlohn (LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) ergibt sich unter Berücksichtigung der statistischen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 unter Ausserachtlassung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs ein Invalideneinkommen in der Höhe Fr. 37'795.20 (Fr. 4'316.00 x 41.7/40.0 [BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990–2022, Total, 2018 = 41.7 h] x 12 = Fr. 53'993.20 x 0.7 [Grad der Arbeitsfähigkeit] x 100).
4.4
4.4.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen Angaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 146 V 16 E. 4.1 f. S. 19 f. 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff. mit Hinweisen). Die Gewährung oder Verweigerung des Abzuges im Grundsatz ist eine Rechtsfrage, die Festlegung des Abzuges bis 25 % eine Ermessensfrage (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenrente,
4.
Aufl. 2022, a.a.O., N. 104 ff. zu Art. 28a IVG).
4.4.2
Gemäss medexperts-Gutachter sei die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (keine verstärkte Belastung von Daumen und Zeigefinder der rechten Hand, keine feinmotorischen Tätigkeiten, keine repetitiven Arbeiten mit diesen Fingern) zu 70 % arbeitsfähig. Der orthopädische Gutachter führte aus, dass die Beschwerdeführerin zwar ganztägig arbeiten könne, aber aufgrund des verminderten Arbeitstempos eine Leistungseinschränkung von 20 % bestehe (VB 43.2 S. 16). Da von einem leicht verminderten Arbeitstempo auszugehen sei, bestehe, unter Berücksichtigung auch der psychiatrischen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 100 % eine Leistungsminderung von 30 % aufweise (vgl. VB 43.2 S. 32), in einer angepassten Tätigkeit insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % (VB 41.1 S. 8). Auch Dr. med. B._____ stellte fest, in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % ohne Minderung der Leistungsfähigkeit (VB 90 S. 22).
Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin sind bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mit der 30%igen Einschränkung im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 100 % sowie im angegebenen Profil einer ihr noch zumutbaren Tätigkeit hinreichend berücksichtigt worden, weshalb sie nicht zusätzlich in die Bemessung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. E. 4.1.2. hiervor und Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 5.1). Insbesondere der orthopädische medexperts-Gutachter führte aus, dass die rechte Hand, namentlich der rechte Daumen und der rechte Zeigefinger der Beschwerdeführerin, vermindert belastbar respektive einsatzfähig seien. Die übrigen Gelenke der rechten oberen Extremität sowie alle Gelenke der linken oberen Extremität und der unteren Extremitäten sowie das Achsenskelett seien normal belastbar (VB 43.2 S. 15). Folglich ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht von einer faktischen Einhändigkeit auszugehen. Ausserdem wurde den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen auch bereits mit der erfolgten Einteilung der noch zumutbaren Tätigkeiten in das Kompetenzniveau 1 Rechnung getragen, weshalb die Beeinträchtigungen nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).
In Bezug auf die weiteren relevanten Faktoren ergibt sich, dass weder die fehlenden Deutschkenntnisse einen Abzug vom Tabellenlohn begründen,
da bereits ein statistischer Medianwert der LSE berücksichtigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_703/2021 vom 28. Juni 2022 E. 5.3), noch die Aufenthaltskategorie (Niederlassungsbewilligung C; VB 2 S. 2) einen solchen begründet, denn Frauen ohne Kaderfunktion mit Niederlassungsbewilligung C verdienen zwar weniger als Schweizerinnen (vgl. LSE- Tabelle T12_b des Jahres 2018, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich], Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht), aber mehr als den für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Zentralwert von Fr. 4'316.00 nach Tabelle TA1 der LSE 2018 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2023 vom 14. November 2023 E. 5.3.3).
Soweit sich die Beschwerdeführerin für die Begründung eines leidensbedingten Abzugs auf die Ergebnisse der BASS-Studie sowie andere entsprechenden Aufsätze bezieht (vgl. Beschwerde S. 7 ff.), ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht unter Auseinandersetzung mit den entsprechenden Quellen an der bisherigen Praxis festgehalten hat (BGE 148 V 174, insbesondere E. 9.2 S. 189 ff.), weshalb die Beschwerdeführerin aus den fraglichen Gutachten u.a. von GÄCHTER/EGLI/MEIER/ FILIPPO in dieser Hinsicht nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin demnach zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn gewährt. Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.2. hiervor) resultiert somit ein Invaliditätsgrad von lediglich 32 % ([Fr. 55'354.00 - Fr. 37'795.20] / Fr. 55'354.00 x 100), weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai 2018 bis 31. Dezember 2023 zu Recht verneint hat.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin demnach zu Recht keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn gewährt. Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.2. hiervor) resultiert somit ein Invaliditätsgrad von lediglich 32 % ([Fr. 55'354.00 - Fr. 37'795.20] / Fr. 55'354.00 x 100), weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit von Mai 2018 bis 31. Dezember 2023 zu Recht verneint hat.
4.5. Gemäss der seit Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV werden bei der Bestimmung des Einkommens mit Invalidität vom statistisch bestimmten Wert nach Art. 26bis Abs. 2 IVV 10 % abgezogen, weshalb angesichts der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze (vgl. E. 2.) auf diesen Zeitpunkt hin ein neuer Einkommensvergleich vorzunehmen ist. Die Beschwerdegegnerin errechnete für die Zeit ab Januar 2024 nach Vornahme eines Pauschalabzuges in Höhe von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 37'965.00. Das Valideneinkommen betrage neu Fr. 56'967.00. Daraus resultiere gemäss Beschwerdegegnerin neu ein Invaliditätsgrad von 40 % (VB 99). Die Beschwerdegegnerin hat die Berechnung offenkundig versehentlich ohne den 10%igen Abzug aufgeführt, in der Folge aber dennoch richtig gerechnet.
Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin per 2024 beträgt, unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2017 bis 2023 (gestützt auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Zahlen) Fr. 58'059.30
(Fr. 55'250.00 x 111.6/106.2 [Tabelle T1.2.10 des Schweizerischen Lohnindex des BfS mit Basis 2010, 10 – 33 Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren]). Gestützt auf den massgebenden LSE-Tabellenlohn ergibt sich unter Berücksichtigung der statistischen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung bis 2023 ein Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 35'015.40 (Fr. 4'367.00 [BfS, LSE 2022, Monatlicher Bruttolohn {Zentralwert} nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen] x 41.7/40.0 [BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990–2022, Total, 2022 = 41.7 h] x 111.3 /109.4 [Tabelle T1.2.10 des Schweizerischen Lohnindex des BfS mit Basis 2010, Total] x 12 = Fr. 55'579.95 x 0.7 [Grad der Arbeitsfähigkeit] x 0.9 [Pauschalabzug]). Daraus resultiert per 1. Januar 2024 ein Invaliditätsgrad von 40 % ([Fr. 58'059.30 - Fr. 35'015.40] / Fr. 58'059.30 x 100).
Folglich erweist sich die Zusprache einer Rente von 25 % einer ganzen Rente ab 1. Januar 2024 im Ergebnis als rechtens.
4.6. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 30. Juni 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.:
Roth Ferrier