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Entscheid

VBE.2024.530

VBE.2024.530 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-08-22

22. August 2025Deutsch10 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.530 / nb / nl Art. 102 Urteil vom 22. August 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Aquilana Versicherungen, Bruggerstrass...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2024.530 / nb / nl Art. 102

Urteil vom 22. August 2025

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46, 5400 Baden gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2024)

Sachverhalt

1.

Der 1947 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert. Er bezog bis Ende März 2023 Ergänzungsleistungen zur Altersrente der AHV inkl. direkt der Beschwerdegegnerin ausgerichteter Prämienverbilligung. Die Prämienrechnungen ab April 2023 blieben unbezahlt. Rückwirkend wurden dem Beschwerdeführer ab April 2023 wiederum Ergänzungsleistungen samt Prämienverbilligung zugesprochen. Die ihr für die Monate April bis November 2023 von der SVA ausgerichtete Prämienverbilligung zahlte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aus. In der Folge betrieb sie diesen für "[o]ffene Prämienrechnung(en) KVG vom April 2023 bis November 2023" im Betrag von Fr. 3'377.75 nebst Zins zu 5 % seit 16. August 2024, aufgelaufene Zinsen von Fr. 97.45 sowie Umtriebsspesen von Fr. 100.00 (Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom 16. August 2024 in der Betreibung Nr. aaa). Den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. August 2024 und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung von total Fr. 3'670.40. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2024 ab.

2.

2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____.

2.3. Der Beschwerdeführer nahm am 31. Dezember 2024 erneut Stellung und hielt an seinen Rechtsbegehren fest.

2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. April 2025 wurde die Beschwerdegegnerin zur Einreichung eines zur Beurteilung der Streitsache vollständigen Aktendossiers aufgefordert. Mit Eingabe vom 29. April 2025 äusserte sich die Beschwerdegegnerin und reichte weitere Unterlagen ein. Der Beschwerdeführer reichte am 19. Mai 2025 eine weitere Eingabe ein.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 22) zu Recht die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von total Fr. 3'670.40 (inkl. Verzugszins von 5 % bis zum 28. August 2024, Umtriebsentschädigung von Fr. 100.00 und Betreibungskosten von Fr. 89.20) bestätigt und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____ über Fr. 3'575.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 16. August 2024 auf Fr. 3'377.75 beseitigt hat (vgl. auch die Verfügung in VB 22). Die Begehren, die Beschwerdegegnerin "wegen undurchsichtigem und unfachmässigem Buchhaltungssystem, sowie wegen fehlerhaftem, irreführendem und schadenerzeugendem Vorgehen, zu verurteilen" sowie über "materiellen und immateriellen Schaden [..] zu befinden" (Beschwerde S. 2; vgl. auch Eingabe vom 19. Mai 2025), liegen hingegen ausserhalb des vom angefochtenen Einspracheentscheid definierten Streitgegenstandes (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; 125 V 413 E. 1a S. 414 mit Hinweisen), sodass darauf nicht einzutreten ist.

2.

2.1

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht nach Art. 2 KVV liegt beim Beschwerdeführer offenkundig nicht vor.

2.2

Die obligatorisch Krankenpflegeversicherten trifft nach Art. 61 KVG und Art. 90 ff. KVV eine Prämienzahlungspflicht (GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, KVG,

2.

Auflage 2018, N. 13 zu Art. 61 KVG).

2.3

Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG wird der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung in Höhe eines jährlichen Pauschalbetrags in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie, bei der Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV als Ausgabe anerkannt. Dieser Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist bei Bestehen eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen (Art. 21a Abs. 1 ELG; vgl. auch Art. 65 Abs. 1 Satz 2 KVG).

3.

Die Prämienforderung der Beschwerdegegnerin für die Monate April bis November 2023 wurde vorliegend vollständig durch die Auszahlung von Prämienverbilligung durch die EL-Stelle (vgl. VB 1; 18) getilgt. Eine Anrechnung der Prämienverbilligung an die im Bezugsjahr noch zu bezahlenden und die bereits in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten Prämien, ist entsprechend vorgesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_442/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.2). Dass die Beschwerdegegnerin diese stattdessen dem Beschwerdeführer auszahlte (VB 1 f.), entbehrt hingegen (in dieser Konstellation) jeglicher Rechtsgrundlage. Hinsichtlich des Umfangs der ausbezahlten Prämienverbilligung mag der Beschwerdeführer allenfalls rückerstattungspflichtig i.S.v. Art. 25 ATSG sein. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die bereits durch die Zahlung der Prämienverbilligung an die Beschwerdegegnerin getilgte Prämienforderung wiederaufleben würde (so bereits Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2020.377 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4. für den Fall einer nachträglichen Annulation der Prämienverbilligung). Die Beschwerdegegnerin kann vom Beschwerdeführer demnach zufolge Tilgung vorliegend die KVG-Prämien für die Monate April bis November 2023 gar nicht mehr fordern. Vielmehr verlangt(e) sie die Rückerstattung der dem Beschwerdeführer aus unerfindlichen Gründen ausbezahlten Prämienverbilligung (vgl. Vernehmlassung S. 1 in fine; Eingabe vom 29. April 2025; VB 1).

Die Prämienforderung der Beschwerdegegnerin für die Monate April bis November 2023 wurde vorliegend vollständig durch die Auszahlung von Prämienverbilligung durch die EL-Stelle (vgl. VB 1; 18) getilgt. Eine Anrechnung der Prämienverbilligung an die im Bezugsjahr noch zu bezahlenden und die bereits in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten Prämien, ist entsprechend vorgesehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_442/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.2). Dass die Beschwerdegegnerin diese stattdessen dem Beschwerdeführer auszahlte (VB 1 f.), entbehrt hingegen (in dieser Konstellation) jeglicher Rechtsgrundlage. Hinsichtlich des Umfangs der ausbezahlten Prämienverbilligung mag der Beschwerdeführer allenfalls rückerstattungspflichtig i.S.v. Art. 25 ATSG sein. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die bereits durch die Zahlung der Prämienverbilligung an die Beschwerdegegnerin getilgte Prämienforderung wiederaufleben würde (so bereits Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2020.377 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4. für den Fall einer nachträglichen Annulation der Prämienverbilligung). Die Beschwerdegegnerin kann vom Beschwerdeführer demnach zufolge Tilgung vorliegend die KVG-Prämien für die Monate April bis November 2023 gar nicht mehr fordern. Vielmehr verlangt(e) sie die Rückerstattung der dem Beschwerdeführer aus unerfindlichen Gründen ausbezahlten Prämienverbilligung (vgl. Vernehmlassung S. 1 in fine; Eingabe vom 29. April 2025; VB 1).

4.

4.1. Wenn nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch Einreichung des Betreibungsbegehrens gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben wird, ist der obligatorische Krankenversicherer berechtigt, den Rechtsvorschlag mittels formeller Verfügung aufzuheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortzusetzen. Das Dispositiv der Verfügung muss mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen, RKUV 2004 KV 274 S. 134 E. 4.2.1). Die Verfügung unterliegt dem Rechtsmittel der Einsprache bzw. der Beschwerde (Art. 52 und 54 ATSG). Ein an die Erhebung des Rechtsvorschlags anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG findet somit in den die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffenden betreibungsrechtlichen Verfahren in der Regel nicht statt. Mithin ist auf dem Gebiet der Sozialversicherung die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Rechtsmittelinstanz bzw. das Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 131 V 147 E. 6.2 S. 150 f. mit Hinweisen).

4.2. Der Rechtsöffnungsrichter hat folgende drei Identitäten zu prüfen: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 141 I 97 E. 5.2 S. 100).

4.3. Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwerdeführer gemäss Zahlungsbefehl vom 16. August 2024 "[o]ffene Prämienrechnung(en) KVG vom April 2023 bis November 2023" (VB 21). Davon abgesehen, dass diese Prämienforderung ohnehin bereits mit Überweisung der Prämienverbilligung getilgt war (vgl. E. 3.), besteht demnach – wie der Beschwerdeführer füglich geltend macht (Eingabe vom 19. Mai 2025 S. 2) – auch keine Forderungsidentität mit der tatsächlich geforderten Rückzahlung der dem Beschwerdeführer am 1. November 2023 ausbezahlten Prämienverbilligung (vgl. dazu sowohl die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sowohl im angefochtenen Einspracheentscheid [VB 23] als auch in der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2024 sowie in der Eingabe vom 29. April 2025). Da dem angefochtenen Einspracheentscheid somit eine andere als die in Betreibung gesetzte (ohnehin bereits getilgte) Forderung zugrunde liegt, ist der Einspracheentscheid aufzuheben. Es kann somit keine Rechtsöffnung erteilt werden, wodurch auch kein Anspruch auf Ersatz der bisher angefallenen Betreibungskosten (Vernehmlassung S. 2) besteht. Genauso verhält es sich mit den geforderten Verzugszinsen (vgl. Eingabe vom 29. April 2025); diese fallen nur für fällige Beitragsforderungen an (vgl. Art. 26 Abs. 1 ATSG).

Die ihm zu Unrecht ausbezahlte Prämienverbilligung (bzw. den diese gar übersteigenden Betrag von Fr. 3'393.90) hat der Beschwerdeführer im Übrigen am 18. Oktober 2024 der Beschwerdegegnerin wieder zurückbezahlt (Vernehmlassung S. 1 in fine; Beschwerdebeilage 3; Beilagen 2 f. zur Eingabe vom 31. Dezember 2024).

5.

5.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG, weshalb sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2). Für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht betragen die Gebühren Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 (§ 20 Abs. 1 lit. c GebührD; SAR 662.110). Für das vorliegende Verfahren betragen die Kosten Fr. 400.00. Sie sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2. Der Beschwerdegegnerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdeführer mangels entschädigungspflichtigen Aufwandes (vgl. Eingabe vom 31. Dezember 2024 S. 4) keine Parteientschädigung zu. Die (kumulativen) Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprache einer Parteientschädigung (komplexe Sache mit hohem Streitwert; hoher Arbeitsaufwand, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung; vgl. dazu BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 127 V 205 E. 4b S. 207; 110 V 132 E. 4d S. 134 f.) an den Beschwerdeführer sind nicht erfüllt, da dessen Aufwendungen als noch im üblichen Rahmen liegend zu betrachten sind.

1.

In Gutheissung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten wird, wird der Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2024 aufgehoben.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als

Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 22. August 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Battaglia