VBE.2024.531
VBE.2024.531 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-06-16
16. Juni 2025Deutsch12 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.531 / KB / GM Art. 77 Urteil vom 16. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Schweizerische Mobiliar Versicher...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2024.531 / KB / GM Art. 77
Urteil vom 16. Juni 2025
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Ruh
Beschwerde- A._____ führerin
Beschwerde- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, gegnerin Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern vertreten durch Barbara Künzi-Egli, Fürsprecherin, Thunstrasse 84, Postfach, 3074 Muri b. Bern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG; Krankentaggelder (Einspracheentscheid vom 30. September 2024)
Sachverhalt
1.
Die 1985 geborene Beschwerdeführerin war bis 11. September 2023 als Produktionsmitarbeiterin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 25. Juni 2023 stürzte sie auf einer Treppe und verletzte sich dabei am rechten Knie. Im Rahmen ihrer anschliessend durchgeführten Abklärungen nahm die Beschwerdegegnerin wiederholt Rücksprache mit beratenden Ärzten. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 25. Juni 2023 und richtete hierfür vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) aus. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 stellte sie die Taggeldleistungen per 16. Juni 2024 ein und sprach der Beschwerdeführerin die Kostenübernahme für weitere zweckmässige Heilbehandlungen der Folgen des Unfalls vom 25. Juni 2023 zu. Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2024 wies sie die dagegen erhobene Einsprache ab.
2.
2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Ausrichtung eines UVG-Taggelds in Höhe von Fr. 84.15 nebst 5 % Zins über den 16. Juni 2024 hinaus bis zum 31. August 2024 basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie ab 1. September 2024 bis zur vollständigen Genesung basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. September 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 303) zu Recht die Taggeldleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. Juni 2023 per 16. Juni 2024 eingestellt hat.
2.
2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
2.2
Es stellt einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts dar, dass einer Leistungsansprecherin bzw. einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn sie bzw. er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. In diesem Sinne hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen zu vergüten sind, möglichst tief zu halten; dabei bestehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274; 133 V 504 E. 4.2 S. 509).
Für den Bereich der Taggelder der Unfallversicherung bedeutet dies, dass bei einer dauernden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Berufstätigkeit einerseits und einem stabilen Gesundheitszustand andererseits – ein labiles gesundheitliches Geschehen von zeitlich beschränkter Dauer genügt nicht – eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich geboten ist. Dies bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach für die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist (vgl. Art. 6 Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 7.1 mit Hinweisen). Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt. Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate festzulegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5 mit Hinweisen; 8C_838/2012 vom 19. April 2013 E. 4.2.2 mit Hinweis). Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre. Diese Grundsätze gelten (unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Koordination mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) auch für arbeitslose Versicherte (Urteile des Bundesgerichts 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5 mit Hinweisen).
3.
Im angefochtenen Einspracheentscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Aktenbeurteilungen von Dr. med. B._____, Facharzt für Chirurgie, vom 16. Dezember 2023 (VB 128 S. 1 f.), 12. März 2024 (VB 184 S. 1), 2. April 2024 (VB 222) und 10. Juni 2024 (VB 264), gemäss welchen die Beschwerdeführerin aufgrund der unfallkausalen VKB-Ruptur rechts bis Ende September 2023, d.h. während 14 Wochen nach dem Unfallereignis, (in ihrer angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit) vollständig arbeitsunfähig war. Ab dem 1. Oktober 2023 sei die Beschwerdeführerin in einer (angepassten) leichten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen (VB 128 S. 2). Nach Einschätzung von Dr. med. B._____ sei die Beschwerdeführerin nach der am 13. März 2024 erfolgten Knieoperation (Kniearthroskopie mit VKB-Rekonstruktion rechts; VB 187), für welche er der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Operationsbericht vom 13. März 2024 (VB 187) und die intraoperativen Videoprints (VB 200-220) – und entgegen seiner vorgängigen Aktenbeurteilung vom 12. März 2024 (VB 184) und der Einschätzung des beratenden Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. Februar 2024 (VB 173) – die Kostengutsprache empfohlen hatte, in einer angepassten Tätigkeit während 10 Wochen zu 100 % und anschliessend noch während
4.
Wochen zu 50% arbeitsunfähig gewesen (Aktenbeurteilung vom 2. April 2024 [VB 222]). In der Aktenbeurteilung vom 10. Juni 2024 hielt Dr. med. B._____ fest, dass die vom behandelnden Arzt Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der Beschwerdeführerin vom 13. März 2024 bis 16. Juni 2024 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 25. April 2024 [VB 257]), insgesamt 13,5 Wochen nach der Operation entspreche und somit "noch maximal akzeptiert" werden könne. Eine weitere Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei danach definitiv nicht mehr ausgewiesen (VB 264).
4.
4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.2
Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilungen anbelangt, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 8C_355/2021 vom 25. November 2021 E. 3.2; 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff. und 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65 und 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
4.3
Auch eine reine Aktenbeurteilung kann voll beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei (gemäss den Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. D._____ vom 11. Juni 2024 [VB 268] und 27. August 2024 [VB 289] und dem von diesem ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 26. August 2024 [VB 290]) auch nach dem 16. Juni 2024 noch bis 31. August 2024 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 1. September 2024 sei sie zu 50 % arbeitsfähig (Beschwerde S. 2, 4).
5.2
Gemäss dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. D._____ vom 11. Juni 2024 sei die Beschwerdeführerin in einer mehrheitlich stehenden Tätigkeit aktuell noch nicht arbeitsfähig. Er plane für Ende August 2024 eine Verlaufskontrolle und "schreibe" die Beschwerdeführerin "bis dahin krank" (VB 268 S. 1). Im Bericht vom 27. August 2024 (VB 289) hielt Dr. med. D._____ sodann fest, dass die Beschwerdeführerin im September 2024 einen Arbeitsversuch in einem Pensum von 50 % beginne. Eine Arbeitsfähigkeit sei bisher aufgrund der Beschwerden bei längerem Stehen "nicht möglich" gewesen (vgl. auch das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 26. August 2024, in welchem Dr. med. D._____ der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. September bis 20. Oktober 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte [VB 290]). Den genannten Berichten von Dr. med. D._____ ist zu entnehmen, dass sich dessen Arbeitsfähigkeitseinschätzung jeweils nur auf die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Produktionsmitarbeiterin bezog, welche diese überwiegend stehend und gehend ausübte und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (5-25 kg) umfasste (VB 36). Folglich vermögen die genannten Berichte von Dr. med. D._____, so wie im Übrigen auch die weiteren medizinischen Unterlagen, an den Aktenbeurteilungen von Dr. med. B._____ vom 2. April 2024 (VB 222) und 10. Juni 2024 (VB 264), welcher zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 25. Juni 2023 in ihrer angestammten leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, in einer angepassten leichten Tätigkeit – nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach dem Unfall bis 30. September 2023 sowie nach der unfallbedingten Knieoperation vom 13. März 2024 bis 16. Juni 2024 – seit 17. Juni 2024 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, keine auch nur geringen Zweifel zu erwecken. Auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Aktenbeurteilungen von Dr. med. B._____ kann somit abgestellt werden.
6.
Unter dem Titel der Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.2) erscheint angesichts der dauernden, seit dem 25. Juni 2023 bestehenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in deren zuletzt ausgeübten (angestammten) Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin und deren jedenfalls seit 17. Juni 2024 stabilen Gesundheitszustands seit ebendiesem Datum eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich bzw. eine Anpassung deren Arbeitstätigkeit nach Massgabe der gesundheitlichen Einschränkungen als geboten. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin, die nach Lage der Akten am 21. März 2022 in die Schweiz eingereist war (vgl. VB 252 S. 1; 278 S. 1; 131 S. 1), im Zeitpunkt des Unfalls lediglich knapp eine Woche als Produktionsmitarbeiterin gearbeitet hatte (19. bis 24. Juni 2023 [vgl. VB 1; 47; 116; 251]) und zuvor keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgegangen war (vgl. VB 130 S. 3). Der seit 12. September 2023 unfallbedingt arbeitslosen Beschwerdeführerin (vgl. VB 47 S. 1) musste aufgrund der Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2023 (VB 50), 31. Januar 2024 (VB 144) und 21. Februar 2024 (VB 169) bewusst sein, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als massgeblich erachtete (vgl. auch Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2024 [VB 230]). Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zur Knieoperation vom 13. März 2024 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war (vgl. E. 3), hatte sie bereits genügend Zeit, sich in diesem Zeitraum eine angepasste Tätigkeit zu suchen. Eine (weitere) Übergangsfrist ist ihr daher nicht zu gewähren.
In Bezug auf den vorliegend strittigen Taggeldanspruch ist somit ab dem 17. Juni 2024 die 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Vergleich zu dem von dieser zuletzt im Jahr 2023 erzielten Einkommen von Fr. 38‘400.00 (VB 113 S. 2) ergibt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, auch unter Annahme eines aufgrund des unterdurchschnittlichen letzten Verdienstes ebenfalls reduzierten Einkommens in einer angepassten Tätigkeit (sog. Parallelisierung; vgl. BGE 148 V 174 E. 6.4 S.183; 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134 V 322 E. 4.1 S. 326.; 129 V 222 E. 4.4 S. 225), keine Einkommenseinbusse erleiden würde und damit seit dem 17. Juni 2024 keine für den Taggeldanspruch massgebliche Arbeitsunfähigkeit mehr besteht. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die Taggeldleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. Juni 2023 per 16. Juni 2024 eingestellt.
7.
7.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
7.3
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 16. Juni 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Ruh