VBE.2024.532
VBE.2024.532 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2025-06-30
30. Juni 2025Deutsch9 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.532 / ms / nl Art. 71 Urteil vom 30. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____ Beschwerde- SVA Aargau, IV-S...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2024.532 / ms / nl Art. 71
Urteil vom 30. Juni 2025
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch B._____
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Taggelder (Verfügung vom 4. Oktober 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1999 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 24. November 2022 aufgrund von Hüftbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, holte die Akten der Militär- und der Krankentaggeldversicherung ein und nahm Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 sprach sie dem Beschwerdeführer für die Dauer des diesem mit Mitteilung vom 9. September 2024 gewährten Aufbautrainings vom 9. September bis 8. Dezember 2024 ein Taggeld von Fr. 124.00 zu.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Die Verfügung vom 4. Oktober 2024 sei insoweit aufzuheben, als keine Fr. 124.00 übersteigende Taggelder ausgerichtet wurden/werden.
2. Die Invalidenversicherung sei zu verpflichten, A._____ die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Fr. 124.00 übersteigende Taggelder in der Höhe von Fr. 166.40 auszurichten."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. Dezember 2024 stellte die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:
" Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als Herrn A._____ ein Taggeld in der Höhe von maximal CHF 144.00 zusteht."
2.3. Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
2.4. Mit Eingabe vom 4. April 2025 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung.
Erwägungen
1.
Strittig und zu prüfen ist die Höhe des in der Verfügung vom 4. Oktober 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 107) festgesetzten Taggelds, wobei der Beschwerdeführer einzig die Höhe des der Berechnung zugrunde liegenden Erwerbseinkommens rügt.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung des Taggeldes das vom Beschwerdeführer vor Beginn seiner zweiten Lehre als Strassenbauer EFZ zuletzt bei der C._____ AG als Gartenbauer erzielte Einkommen zugrunde. Im Jahr 2020 habe der Beschwerdeführer ein volles Jahr bei der C._____ AG gearbeitet und ein Jahreseinkommen von Fr. 56'340.00 erzielt, was einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 155.00 entspricht. Das Taggeld betrage 80 % davon und dementsprechend Fr. 124.00 (vgl. VB 107; Vernehmlassung S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er wäre im Gesundheitsfall als Mitarbeiter im Tiefbau bei der D._____ AG tätig und würde ein Jahreseinkommen von Fr. 76'050.00 erzielen (vgl. auch Eingabe vom 10. Januar 2025).
2.2
2.2.1. Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Absatz 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Absatz 1 bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).
2.2.2
Grundsätzlich entspricht das der Bemessung des Taggelds zugrunde liegende Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVV dem Validen-
einkommen der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 16 ATSG (MEYER/ REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 23 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 4 I 732/06; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2008 vom 5. Juni 2008 E. 2.1). Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f., 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. und 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224). Erst wenn es nicht möglich ist, zur Bestimmung des Valideneinkommens vom zuletzt vor Invaliditätseintritt erzielten Lohn auszugehen, oder wenn sonst konkrete Anhaltspunkte für dessen Bestimmung fehlen, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen (SVR 2009 IV Nr. 27 S. 75, 9C_93/2008 E. 6.3.2). Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist auf konkrete Lohnauskünfte des früheren Arbeitgebers abzustellen, wenn angenommen werden kann, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin beim selben Arbeitgeber tätig wäre (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen unter anderem auf das in RKUV 2005 S. 112 ff. publ. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 66/02 vom 2. November 2004 E. 4.1.1).
2.3. Ausweislich der Akten erwarb der Beschwerdeführer im Juli 2018 das Fähigkeitszeugnis "Gärtner EFZ" und arbeitete daraufhin bei der C._____ AG als Vorarbeiter (VB 48; 49 S. 1 f.). In der Folge kündigte der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit der C._____ AG per 31. Juli 2021 (VB 49 S. 2) und absolvierte bei der D._____ AG eine weitere Lehre, welche er im Juli 2023 mit dem Fähigkeitszeugnis "Strassenbauer EFZ" abschloss (VB 48). Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich aufgrund von besseren Arbeitsbedingungen (Lohn/Pensionierungszeitpunkt) und aufgrund der Empfehlung eines Kollegen mit demselben Werdegang für eine Zweitlehre als Strassenbauer EFZ entschieden (VB 14.14 S. 1). Er würde daher ohne Gesundheitsschaden bei der D._____ AG eine Tätigkeit im Tiefbau ausüben und damit ein höheres Einkommen als im Rahmen einer Tätigkeit zum Landschaftsgärtner EFZ erzielen (VB 45 S. 2). Da der Beschwerdeführer demnach noch vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Juni 2022 (vgl.
2.3. Ausweislich der Akten erwarb der Beschwerdeführer im Juli 2018 das Fähigkeitszeugnis "Gärtner EFZ" und arbeitete daraufhin bei der C._____ AG als Vorarbeiter (VB 48; 49 S. 1 f.). In der Folge kündigte der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit der C._____ AG per 31. Juli 2021 (VB 49 S. 2) und absolvierte bei der D._____ AG eine weitere Lehre, welche er im Juli 2023 mit dem Fähigkeitszeugnis "Strassenbauer EFZ" abschloss (VB 48). Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich aufgrund von besseren Arbeitsbedingungen (Lohn/Pensionierungszeitpunkt) und aufgrund der Empfehlung eines Kollegen mit demselben Werdegang für eine Zweitlehre als Strassenbauer EFZ entschieden (VB 14.14 S. 1). Er würde daher ohne Gesundheitsschaden bei der D._____ AG eine Tätigkeit im Tiefbau ausüben und damit ein höheres Einkommen als im Rahmen einer Tätigkeit zum Landschaftsgärtner EFZ erzielen (VB 45 S. 2). Da der Beschwerdeführer demnach noch vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Juni 2022 (vgl.
dazu VB 38) eine Lehre als Strassenbauer begonnen hatte, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nicht mehr im Gartenbau, sondern weiterhin im Strassenbau tätig wäre.
Aus den Akten ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach dem Abschluss der Lehre als Strassenbauer EFZ Ende Juli 2023 bei der D._____ AG weiterbeschäftigt worden wäre (vgl. etwa Protokoll S. 5 f.). Entsprechendes ergibt sich auch aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Schreiben der D._____ AG vom 3. August 2023 nicht, weshalb eine Weiterbeschäftigung bei der D._____ AG im Gesundheitsfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Das der Bemessung des Taggeldes zugrunde zu legende Einkommen ist somit gestützt auf die Tabellenlöhne und damit die (im Verfügungszeitpunkt aktuellste) LSE 2022, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Männer, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5 Stunden (vgl. die Tabelle betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen des BfS, 2004-2023, Ziff. 41-42, Hoch- und Tiefbau) und der Nominallohnentwicklung bis 2023 (mangels aktueller Daten) von 108.7/106.2 (vgl. die Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2023 des BfS, Ziff. 41-43) auf Fr. 74'228.00 (Fr. 5'825.00 x 12 x 41.5/40 x 108.7/106.2) festzusetzen. Das nach Art. 21bis Abs. 3 IVV für die Festsetzung des Taggelds massgebende durchschnittliche Tageseinkommen beträgt damit gerundet Fr. 203.00 (Fr. 74'228.00 / 365). Gemäss Art. 23 Abs. 1 IVG ergibt sich daher ein Taggeldansatz von Fr. 162.40 (Fr. 203.00 x 0.8).
3.
3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2024 insofern abzuändern, als das Taggeld auf Fr. 162.40 festzusetzen ist.
3.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.3. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht rechtsprechungsgemäss kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (BGE 127 V 207 E. 4b; 110 V 82 E. 7; 110 V 135 E. 4d; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_61/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4 mit Hinweis).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Oktober 2024 insofern abgeändert, als das Taggeld auf Fr. 162.40 festgesetzt wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 30. Juni 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Schweizer