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Entscheid

VBE.2024.543

VBE.2024.543 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-05-28

28. Mai 2025Deutsch13 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.543 / sb / GM Art. 60 Urteil vom 28. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsa...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2024.543 / sb / GM Art. 60

Urteil vom 28. Mai 2025

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Berner

Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Medizinische Abklärung (Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2024)

Sachverhalt

1.

Die 1977 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 30. August 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin insbesondere die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation der Beschwerdeführerin ab und stellte dieser schliesslich mit Vorbescheid vom 13. Mai 2024 gestützt auf eine Beurteilung ihres internen Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen am 10. Juni 2024 Einwände erhoben hatte, hielt die Beschwerdegegnerin neuerlich Rücksprache mit dem RAD und teilte der Beschwerdeführerin am 19. Juni 2024 gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des RAD und unter Bekanntgabe des vorgesehenen Fragenkatalogs mit, es sei ein verwaltungsexternes bidisziplinäres internistisch-psychiatrisches Gutachten notwendig. Am 2. August 2024 gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin dann die Namen der Gutachter bekannt und setzte ihr eine Frist von 10 Tagen zur Erhebung allfälliger Ausstandsgründe. Die Beschwerdeführerin erklärte in der Folge mit Eingabe vom 26. August 2024 die Ablehnung von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die vorgesehenen Gutachter fest.

2.

2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 7. November 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"Es sei die Zwischenverfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 7. Oktober 2024 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Beschwerdeführerin nicht durch Dr. B._____ und Dr. C._____, sondern durch andere Gutachter begutachten zu lassen."

Gleichzeitig ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin das von der Beschwerdeführerin gegen Dr. med. B._____ am 26. August 2024 gestellte Ausstandsbegehren (Vernehmlassungsbeilage [VB] 54) mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2024 (VB 61) zu Recht abgewiesen und an der von ihr vorgesehenen Begutachtung vollumfänglich festgehalten hat. Gegen Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, werden von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Ausstandsgründe vorgebracht, was nach Lage der Akten zu keinen Weiterungen Anlass gibt. Ein entsprechendes Begehren wäre zudem im jetzigen Verfahrensstadium zufolge Verspätung ohnehin nicht mehr zu hören (vgl. statt vieler BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f. sowie SVR 2022 IV Nr. 49 S. 155, 9C_439/2021 E. 3.2.1, SVR 2022 IV Nr. 45 S. 143, 8C_663/2021 E. 4.1, und SVR 2019 IV Nr. 85 S. 279, 8C_41/2019 E. 4.2).

2.

2.1

Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist weit gefasst (PHILIPP GEERTSEN, in Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 9 zu Art. 36 ATSG). So ist es insbesondere ausreichend, wenn die betreffende Person an der Vorbereitung der Entscheidung beteiligt ist. Erfasst sind damit alle Personen, die auf den Entscheidungsprozess Einfluss nehmen können, wozu insbesondere auch verwaltungsexterne Sachverständige wie Gutachter zählen (GEERTSEN, a.a.O., N. 12 zu Art. 36 ATSG mit Hinweisen).

2.2. Art. 36 Abs. 1 ATSG nennt zunächst das Vorliegen persönlicher Interessen als Ausstandsgrund. Dazu zählen alle rechtlichen und tatsächlichen Interessen, welche die betreffende Person als solche leiten könnten (GEERT-SEN, a.a.O., N. 14 zu Art. 36 ATSG mit Verweis auf SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77, I 478/04 E. 2.2.4.1). Im Übrigen bezeichnet das Gesetz im Sinne einer Generalklausel „andere Gründe“, die zur Annahme einer Befangenheit in der Sache führen können. Da Art. 36 Abs. 1 ATSG offensichtlich in bewusster Abhängigkeit von Art. 10 VwVG geschaffen wurde, sind demnach auch die in Art. 10 Abs. 1 VwVG ausdrücklich genannten Ausstandsgründe (Verwandtschaft, Vertretung einer Partei, Tätigkeit für eine Partei; vgl. hierzu statt vieler RETO FELLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl.2019, N. 17 ff. zu Art. 10 VwVG) beachtlich (GEERTSEN, a.a.O., N. 15 zu Art. 36 ATSG). Einen Ausstandsgrund bildet weiter etwa ein früheres wiederholtes und krass gesetzwidriges Verhalten oder der Umstand, dass die betreffende Person den Eindruck erweckt, sich bereits von vornherein eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet zu haben (GEERTSEN, a.a.O., N. 15 zu Art. 36 ATSG mit Hinweisen). Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint (GEERT-SEN, a.a.O., N. 17 zu Art. 36 ATSG mit Hinweisen). Das subjektive Empfinden einer Partei vermag jedoch keinen Ausstandsgrund zu begründen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_970/2010 vom 12. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 239/04 vom 6. Dezember 2005 E. 2.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25).

2.2. Art. 36 Abs. 1 ATSG nennt zunächst das Vorliegen persönlicher Interessen als Ausstandsgrund. Dazu zählen alle rechtlichen und tatsächlichen Interessen, welche die betreffende Person als solche leiten könnten (GEERT-SEN, a.a.O., N. 14 zu Art. 36 ATSG mit Verweis auf SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77, I 478/04 E. 2.2.4.1). Im Übrigen bezeichnet das Gesetz im Sinne einer Generalklausel „andere Gründe“, die zur Annahme einer Befangenheit in der Sache führen können. Da Art. 36 Abs. 1 ATSG offensichtlich in bewusster Abhängigkeit von Art. 10 VwVG geschaffen wurde, sind demnach auch die in Art. 10 Abs. 1 VwVG ausdrücklich genannten Ausstandsgründe (Verwandtschaft, Vertretung einer Partei, Tätigkeit für eine Partei; vgl. hierzu statt vieler RETO FELLER/PANDORA KUNZ-NOTTER, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl.2019, N. 17 ff. zu Art. 10 VwVG) beachtlich (GEERTSEN, a.a.O., N. 15 zu Art. 36 ATSG). Einen Ausstandsgrund bildet weiter etwa ein früheres wiederholtes und krass gesetzwidriges Verhalten oder der Umstand, dass die betreffende Person den Eindruck erweckt, sich bereits von vornherein eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet zu haben (GEERTSEN, a.a.O., N. 15 zu Art. 36 ATSG mit Hinweisen). Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan erscheint (GEERT-SEN, a.a.O., N. 17 zu Art. 36 ATSG mit Hinweisen). Das subjektive Empfinden einer Partei vermag jedoch keinen Ausstandsgrund zu begründen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_970/2010 vom 12. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 239/04 vom 6. Dezember 2005 E. 2.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Ausstandsbegehren gegen Dr. med. B._____ im Wesentlichen damit, dass dieser früher für die vormalige PMEDA AG, Zürich, tätig gewesen sei. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) habe die Zusammenarbeit mit dieser Gutachterstelle gestützt auf eine am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) wegen "gravierender Mängel" beendet. Dr. med. B._____ habe von [Monat] (recte: [Monat]; vgl. den entsprechenden Handelsregisterauszug in Beschwerdebeilage [BB] 4) [Jahr] bis [Monat und Jahr] als Verwaltungsrat der PMEDA AG geamtet. In dieser Eigenschaft habe er seine Aufsichtspflichten ungenügend wahrgenommen, weshalb ihn ein "persönliches Mitverschulden an der mangelhaften Organisation der PMEDA AG" treffe und er "persönlich für die grob fehlerhaften Gutachten der PMEDA AG mitverantwortlich" sei. Aufgrund dieser Umstände bestünden Zweifel an der "erforderlichen Sorgfalt" von Dr. med. B._____ und die "Gefahr vor Voreingenommenheit bzw. die Gefahr einer unseriösen und nicht rechtsgenüglichen Begutachtung", weshalb dieser in den Ausstand zu versetzen sei.

3.2. 3.2.1. Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin erscheint zweifelhaft, ob es sich bei den von ihr angeführten Umständen nicht zumindest teilweise um materielle personenbezogene Einwendungen handelt, welche erst mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln wären (vgl. zum Ganzen GEERTSEN, a.a.O., N. 13 zu Art. 36 ATSG mit Verweis auf BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 f.; siehe ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 2). Dies kann indes mit nachfolgender Begründung letztlich offen bleiben.

3.2.2. Am 4. Oktober 2023 empfahl die EKQMB die Beendigung der Auftragsvergabe an die damalige PMEDA AG, weil eine Evaluation gezeigt habe, dass die überwiegende Mehrheit der stichprobenweise untersuchten Gutachten des Zeitraums 2022 bis 2023 gravierende formale und inhaltliche Mängel aufgewiesen hätten (vgl. <www.ekqmb.admin.ch/ekqmb/de/home/empfehlungen/empfehlungen/pmeda.html> [zuletzt besucht am 30. April 2025] sowie den dort einsehbaren "Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023" der EKQMB vom 7. November 2023). In der Folge entschied das BSV gemäss Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023, keine Begutachtungen mehr durch die PMEDA AG durchführen zu lassen (vgl. <www.news.admin.ch/de/nsb?id=98053> [zuletzt besucht am 30. April 2025]). Aus diesen Umständen vermag die Beschwerdeführerin indes nichts für sich abzuleiten. Zwar trifft es zu, dass Dr. med. B._____ von [Monat und Jahr] bis [Monat und Jahr] (vgl. den entsprechenden Handelsregisterauszug in BB 4) und damit in der fraglichen Zeit als Verwaltungsrat der PMEDA AG tätig war. Es ist jedoch offenkundig nicht obligationenrechtliche Pflicht eines Verwaltungsrates einer als Aktiengesellschaft organisierten Gutachterstelle, sich in einzelne Begutachtungsprozesse anderer Experten mit entsprechenden konkreten fallbezogenen Weisungen einzuschalten, wie dies die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint. Solches ergibt sich jedenfalls nicht aus Art. 716a OR. Im Gegenteil wäre eine derartige Einmischung eines Verwaltungsrats mit der sozialversicherungsrechtlich erforderlichen fachlich-inhaltlichen Weisungsunabhängigkeit der jeweiligen einzelnen Gutachter nicht vereinbar. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch in Erinnerung zu rufen, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung eine Begutachtung gemäss den Richt- oder Leitlinien von Fachgesellschaften vorschreiben und im Speziellen die Untersuchungsmethodik der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des jeweiligen Experten unterliegt (vgl. statt vieler SVR 2018 IV Nr. 76 S. 250, 9C_273/2018 E. 5.4, und SVR 2018 IV Nr. 18 S. 55, 8C_466/2017 E. 5; siehe ferner SVR 2022 IV Nr. 45 S. 143, 8C_663/2021 E. 4.1, und Urteile des Bundesgerichts 8C_631/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 6.2.1 sowie 8C_367/2019 vom 6. August 2019 E. 4.3.2). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin macht zudem nicht geltend, dass Dr. med. B._____ bereits vor Publikation der erwähnten Empfehlung der EKQMB überhaupt von den dort beschriebenen Mängeln wusste oder selbst an einem von der EKQMB als mangelhaft erkannten Gutachten mitgewirkt hat. Letzteres ergibt sich zudem auch nicht aus dem vorerwähnten Bericht der EKQMB vom 7. November 2023. Lediglich aus dessen Position als Verwaltungsrat kann folglich nicht der Schluss gezogen werden, Dr. med. B._____ vermöge keine ergebnisoffene Beurteilung der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Selbst wenn Dr. med. B._____ – in den Worten der Beschwerdeführerin – als Verwaltungsrat "versagt" (Rz. 14 der Beschwerde) haben sollte, könnte daraus schliesslich bereits mangels eines konkreten Zusammenhangs nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dieser habe sich im hier in Frage stehenden Verfahren bereits eine feste Meinung gebildet. Dafür bestehen denn auch nach Lage der Akten keine objektiven Hinweise. Es verhielte sich insofern gleich wie bei Statistiken allgemeiner Natur ohne Aussagekraft für den zu beurteilenden Fall, welche rechtsprechungsgemäss ebenfalls keinen Ausstand zu begründen vermögen (vgl. SVR 2020 IV Nr. 57 S. 193, 8C_25/2020 E. 5.1.2.2, und Urteil des Bundesgerichts 9C_159/2017 vom 21. März 2017).

3.3. Da die Beschwerdeführerin keine weiteren Ausstandsgründe gegen den vorgesehenen Gutachter Dr. med. B._____ vorbringt und auch aus den Akten keine solchen erkennbar sind, ist das gegen diesen gerichtete Ausstandsbegehren abzuweisen.

4.

Zusammenfassend ergibt sich damit, dass betreffend den vorgesehenen psychiatrischen Gutachter Dr. med. B._____ keine Ausstandsgründe vorliegen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2024 an diesem als psychiatrischen Gutachter festgehalten. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.

5.

5.1. Mit der Beschwerde vom 7. November 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren sind gemäss Art. 61 lit. f ATSG die fehlende Aussichtslosigkeit des Verfahrens, die Notwendigkeit der Vertretung und die finanzielle Bedürftigkeit (MIRIAM LENDFERS, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], a.a.O., N. 159 ff. zu Art. 61). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201). Was insbesondere die Voraussetzung der Aussichtslosigkeit betrifft, so hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, Prozessbegehren seien als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahr und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 536 und Urteile des Bundesgerichts 8C_707/2017 vom 2. März 2018 E. 3.1 sowie 8C_512/2017 vom 12. Oktober 2017 E. 3.2).

5.2. Angesichts der dargelegten klaren Sach- und Rechtslage muss die vorliegende Beschwerde als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. So bestehen insbesondere keinerlei objektiven Anhaltspunkte für eine Befangenheit von Dr. med. B._____ im hier in Frage stehenden Verfahren. Im Speziellen das von der Beschwerdeführerin angeführte Verwaltungsratsmandat von Dr. med. B._____ erweist sich zudem ebenfalls als offenkundig nicht einschlägig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist daher bereits zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Auf Weiterungen zu den Voraussetzungen der Notwendigkeit und Bedürftigkeit ist demnach zu verzichten.

6.

6.1. Gemäss Art. 69 Abs.1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

6.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 43 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 28. Mai 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Berner