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Entscheid

VBE.2024.549

VBE.2024.549 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-06-24

24. Juni 2025Deutsch8 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.549 / nb / nl Art. 72 Urteil vom 24. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Ausgleichskasse Swissmem, gegner...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2024.549 / nb / nl Art. 72

Urteil vom 24. Juni 2025

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia

Beschwerde- A._____ führerin

Beschwerde- Ausgleichskasse Swissmem, gegnerin Pfingstweidstrasse 102, Postfach, 8037 Zürich

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familienzulagen (Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024)

Sachverhalt

1.

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Juli 2024 bei einer bei der Beschwerdegegnerin beitragspflichtigen Arbeitgeberin mit Sitz im Kanton Aargau angestellt. Mit auf den 12. August 2025 (recte: 2024) datierter Eingabe stellte sie bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Ausrichtung von Familienzulagen ab dem 7. April 2024 für ihre an diesem Tag geborene, in Nigeria lebende Nichte. Die Beschwerdegegnerin wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 12. September 2024 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024 ab.

2.

2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. November 2021 (recte: 2024) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin dazu, ihr Familienzulagen für ihre in Nigeria lebende Nichte auszurichten.

2.2. Mit Urteil S 2024 114 vom 14. November 2024 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zug auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber dem hiesigen Versicherungsgericht.

2.3. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 25. November 2024 die Abweisung der Beschwerde.

2.4. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest und reichte verschiedene weitere Dokumente ein.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen für deren am 7. April 2024 geborene Nichte im Wesentlichen mit der Begründung, dass für Nichten keine Anspruchsberechtigung bestehe und für Kinder mit Wohnsitz in Nigeria überdies ein Exportvorbehalt gelte. Am fehlenden Anspruch vermöge angesichts der konkreten Gegebenheiten auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin überwiegend für den Unterhalt ihrer Nichte aufkomme, nichts zu ändern. Zudem sei die Beschwerdeführerin als Tante des Kindes, für das der Anspruch auf Familienzulagen geltend gemacht werde, gar nicht zur Einsprache gegen die Verfügung vom 12. September 2024 legitimiert gewesen und auch nicht zur vorliegenden Beschwerde berechtigt, da sie von der fraglichen Verfügung bzw. vom angefochtenen Einspracheentscheid nicht besonders berührt sei (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 6 und Vernehmlassung S. 2 ff.). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss auf den Standpunkt, sie habe als "gesetzliche Vormundin" ihrer Nichte, für die sie gestützt auf eine gerichtlich anerkannte Sorgerechtsvereinbarung finanziell verantwortlich sei und für deren Erziehung und Wohlergehen sie sich engagiere, aus "rechtlichen und humanitären Gründen" Anspruch auf Familienzulage für diese (vgl. Beschwerde S. 1 ff. und Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2024).

1.2. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin in Abrede gestellten Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde (und schon der Einsprache gegen die Verfügung vom 12. September 2024) ist festzuhalten, dass gemäss Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 59 ATSG zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen sind bei der Beschwerdeführerin als Adressatin sowohl der Verfügung vom 12. September 2024, mit welcher ihr Gesuch um Familienzulagen für die von ihr finanziell unterstützte Nichte abgewiesen worden war, als auch des diesen Entscheid bestätigenden Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2024 offensichtlich erfüllt (vgl. dazu BGE 131 II 587 E. 2 S. 588 ff.). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

1.2. Hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin in Abrede gestellten Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde (und schon der Einsprache gegen die Verfügung vom 12. September 2024) ist festzuhalten, dass gemäss Art. 1 FamZG i.V.m. Art. 59 ATSG zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen sind bei der Beschwerdeführerin als Adressatin sowohl der Verfügung vom 12. September 2024, mit welcher ihr Gesuch um Familienzulagen für die von ihr finanziell unterstützte Nichte abgewiesen worden war, als auch des diesen Entscheid bestätigenden Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2024 offensichtlich erfüllt (vgl. dazu BGE 131 II 587 E. 2 S. 588 ff.). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

1.3. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Familienzulagen für deren in Nigeria lebende Nichte ab dem 1. Juli 2024 mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 6) zu Recht verneint hat.

2.

2.1. Die Familienzulagen nach FamZG umfassen u.a. die Kinderzulage (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG). Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen dabei nach Art. 4 Abs. 1 FamZG Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des ZGB besteht (lit. a), Stiefkinder (lit. b), Pflegekinder (lit. c), und Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt (lit. d).

2.2. Die Beschwerdeführerin ist Tante des Kindes, für welches sie um Kinderzulagen ersucht. Sie ist zwar gemäss der in Nigeria mit den Eltern ihrer Nichte am 29. April 2024 abgeschlossenen Sorgerechtsvereinbarung, in welcher sie als "Vormund" der fraglichen Nichte bezeichnet wird, mit der "[F]inanzielle[n] Sorge" der Nichte betraut (VB 1.3) und trägt gemäss der mit der (nun alleinerziehenden) Mutter ihrer Nichte (ihrer Schwester) – in Abänderung dieser Vereinbarung – abgeschlossenen Sorgerechtsvereinbarung vom 16. August 2024 die "volle finanzielle Verantwortung für die Erziehung des Kindes" und damit "alle [für ihre Nichte] notwendigen Ausgaben" bzw. hat das "volle finanzielle Sorgerecht" für diese (vgl. Beilage 1 S. 1 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Dezember 2024). Ein Kindes- oder Pflegekindverhältnis ergibt sich daraus indes nicht. Für Pflegekinder besteht ein Anspruch auf Familienzulagen ohnehin nur, wenn sie im Sinne von Art. 49 Abs. 1 AHVV unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind (Art. 5 FamZV), was bei der in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführerin und deren Nichte angesichts des Aufenthaltsortes des Kindes in Nigeria offensichtlich nicht der Fall ist. Auch ein Anspruch auf Familienzulagen für Stiefkinder gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b FamZG, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft (Beschwerde S. 2), setzt voraus, dass das Stiefkind überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils lebt (vgl. Art. 4 Abs. 1 FamZV), was bei der Beschwerdeführerin und ihrer Nichte, wie dargelegt, nicht zutrifft. Das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Tante und Nichte fällt ferner auch nicht unter die Konstellation von Art. 4 Abs. 1 lit. d FamZG (vgl. E. 2.1.).

3.

3.1. Darüber hinaus besteht nach Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt. Eine solche Verpflichtung ist für Zulagen nach dem FamZG lediglich im Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union und im EFTA-Übereinkommen vorgesehen (Rz. 304 der Wegleitung zum Familienzulagengesetz [FamZWL]).

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 BV (Gleichbehandlungsgebot, Diskriminierungsverbot) noch Bestimmungen der Kinderrechtskonvention verletzt (BGE 144 V 299 E. 2.1 mit Hinweisen).

3.2. Angesichts des Aufenthaltsortes des Kindes in Nigeria (vgl. VB 1) und der Tatsache, dass zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Nigeria kein entsprechendes zwischenstaatliches Abkommen existiert

(vgl. Liste der Sozialversicherungsabkommen; abrufbar unter https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen.html; zuletzt besucht am 24. Juni 2025), fällt ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen für ihre Nichte auch deshalb ausser Betracht. Auch wenn das Verhältnis der Beschwerdeführerin mit ihrer Nichte eine "besondere Situation" darstellen mag, entbehrt der geltend gemachte Anspruch einer rechtlichen Grundlage. So besteht kein Ermessensspielraum dafür, die Anspruchsberechtigung nach Art. 4 FamZG auf Kinder von Geschwistern auszudehnen (Beschwerde S. 2 f.). Der von der Beschwerdeführerin im Weiteren als Anspruchsgrundlage angeführte Art. 13 Abs. 3 FamZG hält fest, dass – bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 4 FamZG – nur ganze Zulagen ausgerichtet werden und dies auch nur an Arbeitnehmende bzw. Selbstständigerwerbende, die auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichten. Ein Anspruch auf Ausrichtung von Leistungen für Kinder im Ausland ergibt sich daraus nicht (vgl. Beschwerde S. 2).

4.

4.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung von Familienzulagen für ihre in Nigeria lebende Nichte mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 24. Juni 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Battaglia