VBE.2024.550
VBE.2024.550 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-06-25
25. Juni 2025Deutsch12 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.550 / SR / nl Art. 88 Urteil vom 25. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Yannick Gloor, Rechtsanwalt,...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2024.550 / SR / nl Art. 88
Urteil vom 25. Juni 2025
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Yannick Gloor, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 47, Postfach, 2502 Biel/Bienne
Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, gegnerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Die 1971 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 9. August 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Q._____ zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 20. August 2023 bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, wobei sie angab, bereit und in der Lage zu sein, im Pensum von 20 % zu arbeiten.
1.2. Mit Schreiben vom 24. November 2023 teilte das RAV Q._____ der Beschwerdegegnerin mit, dass es die Beschwerdeführerin von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe, da ihr (rückwirkend) ab 1. September 2011 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden sei. Diese Abmeldung wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2023 moniert.
1.3. Im "Bericht und Entscheid" vom 21. Februar 2024 hielt die Amtsstelle Arbeitslosenversicherung im Wesentlichen fest, dass die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen von 20 % trotz der mit rechtskräftigem IV-Entscheid vom 17. Oktober 2023 rückwirkend zugesprochenen ganzen IV-Rente nicht in Frage zu stellen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin mit ihrer 20%igen Tätigkeit Sozialversicherungsabgaben geleistet.
1.4. Am 27. Februar 2024 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin um Einreichung der Formulare "Angaben der versicherten Person" (AvP) für die Monate Oktober 2023 bis Februar 2024 sowie eines Arztzeugnisses, in welchem die 20%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2023 bestätigt werde.
1.5. Am 16. April 2024 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zur Arbeitsvermittlung an, und am 2. Mai 2024 stellte sie bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. September 2023.
1.6. Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 setzte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 21. Mai 2024 an, um die Formulare "Angaben der versicherten Person" für die Monate Februar bis April 2024 sowie ein Arztzeugnis, in welchem die 20%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2023 bestätigt werde, einzureichen.
1.7. Mit Verfügung vom 16. August 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Oktober 2023 bis Februar 2024 zufolge Verwirkung, da diese die Formulare "Angaben der versicherten Person" für die genannten Monate nicht eingereicht habe.
1.8. Mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 wurde die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2. September 2024 teilweise gutgeheissen und die Verfügung vom 16. August 2024 aufgehoben. Der Anspruch wurde neu für die Kontrollperioden Oktober 2023 bis Januar 2024 abgelehnt und es wurde festgehalten, dass das Formular für die Kontrollperiode Februar 2024 rechtzeitig eingereicht worden sei.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Zeit von Oktober 2023 bis Januar 2024 die gesetzlich geschuldeten Leistungen, namentlich die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung, auszurichten.
2. Eventualiter zu Ziff. 1: Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Beschwerderügen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -"
2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Oktober 2023 bis Januar 2024 verwirkt, da sie die ausgefüllten entsprechenden Formulare "Angaben der versicherten Person" (AvP-Formulare) nicht (rechtzeitig) eingereicht habe (Vernehmlassungsbeilagen [VB] 41-49). Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, sie habe diese Formulare nicht erhalten und sei auch nicht genügend auf die Folgen einer verspäteten Einreichung bzw. einer Nichteinreichung hingewiesen worden (vgl. Beschwerde S. 1 ff.).
2.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 (VB 41-49) zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Oktober 2023 bis Januar 2024 verneint hat.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2024 (VB 41-49) zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Oktober 2023 bis Januar 2024 verneint hat.
3.
3.1. 3.1.1. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Als Kontrollperiode gilt der jeweilige Kalendermonat (Art. 27a AVIV i.V.m. Art. 18a AVIG). Die in Art. 20 Abs. 3 AVIG statuierte Frist hat Verwirkungscharakter. Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich (BGE 117 V 245 E. 3a). Die Wiederherstellung einer versäumten Frist ist jedoch möglich, wenn ein entschuldbarer Grund für das Versäumnis vorliegt (BGE 114 V 125 E. 3b). Nach Art. 41 ATSG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Aus Sorgfaltsgründen ist es immer notwendig, bereits bei der Möglichkeit, dass eine Frist verpasst wurde, umgehend ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen. Die 30-tägige Frist zur Stellung des Gesuchs läuft ab Wegfall des Hindernisses und damit jedenfalls ab Kenntnisnahme der möglicherweise nicht gewahrten Frist (vgl. GE-ERSTEN, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
5. Aufl. 2024, N. 8 zu Art. 41 ATSG).
3.1.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV haben die Versicherten ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend zu machen, indem sie der Arbeitslosenkasse mit dem vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag diverse Unterlagen einreichen. In Art. 29 Abs. 2 AVIV werden die Unterlagen aufgezählt, welche die versicherte Person zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden vorzulegen hat. Dazu gehört nach Art. 29 Abs. 2 lit. a AVIV unter anderem auch das Formular "Angaben der versicherten Person". Die Arbeitslosenkasse setzt gemäss Abs. 3 der Bestimmung der versicherten Person nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen an und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.
3.1.3. Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 AVIV statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3). Nach der Rechtsprechung beginnt die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs nach dem (faktischen) Ende der jeweiligen Kontrollperiode zu laufen, auf welche sich der Anspruch bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3 mit Hinweis auf Urteil C 7/03 vom 31. August 2004 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 124 V 75; 124 V 215 ff.).
3.1.4. Die Versicherten haben zur Wahrung ihres Anspruchs innert der erwähnten Verwirkungsfrist den ihnen gesetzlich obliegenden und durch die Arbeitslosenkasse konkretisierten Auskunftspflichten nachzukommen. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für den Betroffenen schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2; 8C_85/2011 vom 10. Mai 2011 E. 3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 167/06 vom 7. November 2006 E. 1; KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 6. Aufl. 2025, S. 121 f. mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips und findet seinen Niederschlag namentlich in Art. 29 Abs. 3 AVIV. Beim Untergang der Anspruchsberechtigung infolge verspäteter Geltendmachung des Taggeld- oder Insolvenzentschädigungsanspruchs handelt es sich um eine derart einschneidende Rechtsfolge, dass deren Eintritt nach den erwähnten Normen die Einhaltung strenger Verfahrensvorschriften voraussetzt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2).
3.2. Vorliegend ersuchte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Februar 2024 um Einreichung der AvP-Formulare für die Monate Oktober 2023 bis Februar 2024 sowie eines Arztzeugnisses, in welchem die 20%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2023 bestätigt werde, bis spätestens am 12. März 2024 und fügte den folgenden Hinweis an (VB 135):
"Bitte reichen Sie diese Unterlagen zusammen mit diesem Schreiben bis am 12.03.2024 ein und beachten Sie, dass Ihr Anspruch für den Monat Oktobber 2023 – Februar 2024 gemäss Art. 20 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) erlischt, wenn er nicht drei Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird."
Aus dieser Formulierung geht unmissverständlich hervor, dass die Säumnisfolgen insbesondere auch für den Fall der Nichteinreichung der im gleichen Satz erwähnten Unterlagen innert Frist gelten. Das Schreiben vom 27. Februar 2024 wies folglich einen expliziten Hinweis auf die Verwirkungsfolgen in Bezug auf die Unterlagen i.S.v. Art. 29 Abs. 2 AVIV auf. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf deren Mitwirkungspflichten und die schwerwiegende Rechtsfolge der Anspruchsverwirkung im Säumnisfall aufmerksam gemacht, womit der Anspruch der Beschwerdeführerin grundsätzlich verwirkt ist, zumal sie die AvP-Formulare für die Monate Oktober 2023 bis Januar 2024 nicht (innert Frist) eingereicht hat. Zu prüfen bleibt, ob für die Nichteinreichung der Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin innert Frist entschuldbare Gründe vorliegen und eine Wiederherstellung der Frist in Betracht fällt.
3.3. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die AvP-Formulare für die Monate Oktober 2023 bis Januar 2024 nie erhalten und auch das RAV habe ihr diese nicht zugestellt, obwohl sie sich darum bemüht habe (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).
3.3.2. Gemäss Rz. C197 der Weisung AVIG ALE (AVIG-Praxis ALE), Stand 1. Juli 2024, stellt die Bundesverwaltung den versicherten Personen einmal pro Monat das AvP-Formular aus. Für diejenigen versicherten Personen, die das Formular nicht erhalten haben, stellt das RAV sicher, dass ihnen das Formular vor Monatsende zugestellt wird, damit diese bei der Arbeitslosenkasse ihren Anspruch rechtzeitig geltend machen können. Bei Verlust des AvP-Formulars stellt das RAV auf Anfrage einen Ersatz aus, welcher mit den Personendaten und dem Monat zu versehen ist. Das AvP-Formular kann auch über die Zugangsplattform für elektronische Dienste (eServices;
Art. 83 Abs. 1bis Bst. d AVIG) ausgefüllt sowie zusammen mit den notwendigen Beilagen eingereicht werden.
3.3.3. In der E-Mail von Frau B._____, RAV Q._____, an die Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2024 führte Frau B._____ auf deren entsprechende Anfrage hin aus, dass es unrealistisch erscheine, dass die Beschwerdeführerin keine Duplikate der AvP-Formulare erhalten habe. Sie seien grundsätzlich verpflichtet, solche auf Verlangen herauszugeben, und in den Protokollen finde sie keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin diese nicht erhalten oder sich darum bemüht hätte. Sie finde lediglich einen Hinweis, dass die damalige Personalberaterin vermerkt habe, dass die Beschwerdeführerin die ausstehenden Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin einreichen müsse, da der Anspruch ansonsten nicht geprüft werden könne (VB 50).
3.3.4. Zwar geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin sich, nachdem ihre Vermittlungsfähigkeit am 21. Februar 2024 bejaht worden war (vgl. VB 137 f.), um „die Formulare“ (vgl. VB 37) zur Anmeldung (zur Arbeitsvermittlung bzw. zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung) bemühte (vgl. VB 34 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass sie um Zustellung von AvP-Formularen ersucht hätte, gibt es in den Akten jedoch keine. Sofern ihr diese tatsächlich nicht zugestellt worden waren, hätte es ihr – nachdem ihr am 27. Februar 2024 (auch) zu deren Einreichung Frist bis am 12. März 2024 gewährt worden war (vgl. VB 135) – jedenfalls oblegen, die Beschwerdegegnerin, welche ihr die Frist zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen angesetzt und sie auf die schwerwiegenden Säumnisfolgen hingewiesen hatte (VB 135), spätestens am letzten Tag der Frist (12. März 2024) über den Umstand, dass sie die Formulare nicht hatte beschaffen können, zu informieren und um eine Nachfrist zu ersuchen oder – nach Ablauf der Frist – zumindest ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen. Obwohl ihr bewusst gewesen sein musste, dass sie die Frist nicht würde einhalten können bzw. nicht eingehalten hatte, liess sie in dieser Hinsicht nicht die notwendige Sorgfalt walten, womit eine Wiederherstellung der versäumten Frist ausser Betracht fällt (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Oktober 2023 bis Januar 2024 ist folglich erloschen.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 25. Juni 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiberin:
Peterhans Ruh