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Entscheid

VBE.2024.57

VBE.2024.57 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-01-24

24. Januar 2025Deutsch21 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.57 / KB / bs Art. 14 Urteil vom 24. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Biehler Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch Pascal Mes...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2024.57 / KB / bs Art. 14

Urteil vom 24. Januar 2025

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Biehler

Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch Pascal Messerli, Rechtsanwalt, Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln zudem vertreten durch Sonia Lopez Garcia, Rechtsanwältin, Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 7. Dezember 2023)

Sachverhalt

1.

Die 1981 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt als Reinigungsmitarbeiterin in einem Spital tätig. Am 3. Mai 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf Beschwerden im rechten Arm bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen ihrer anschliessend durchgeführten Abklärungen nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und liess die Beschwerdeführerin durch von ihr beauftragte Sachverständige bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 6. Juni 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 ab.

2.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei im Zeitraum vom 3. September 2018 bis zum 5. Juni 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festzustellen.

2. Es sei im Zeitraum vom 30. September 2019 bis zum 1. Oktober 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festzustellen.

3. Es sei im Zeitraum vom 18. Februar 2020 bis zum 20. Februar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festzustellen.

4. Es sei im Zeitraum vom 27. März 2020 bis zum 6. April 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festzustellen.

5. Es sei im Zeitraum vom 24. November 2020 bis zum 25. November 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festzustellen.

6. Es sei im Zeitraum vom 21. Januar 2021 bis zum 4. Februar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festzustellen.

7. Es sei im Zeitraum vom 5. Februar 2021 bis zum 10. Februar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festzustellen.

8. Es sei im Zeitraum vom 11. Februar 2021 bis zum 31. Mai 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festzustellen.

9. Es sei im Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % festzustellen.

10. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

11. Es seien keine Kosten für das Verfahren zu erheben.

12. Es sei eine mündliche Hauptverhandlung abzuhalten.

13. Es seien die Akten aus dem Vorverfahren von gerichtlich einzuholen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Februar 2024 wurde die B._____, als berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin, im

Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Innert Frist liess sich die Beigeladene nicht vernehmen.

2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. März 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter Pascal Messerli, Rechtsanwalt, Pratteln, ernannt.

2.5. Am 21. Januar 2025 fand die beantragte Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin änderte bzw. ergänzte ihre Rechtsbegehren wie folgt:

"[…]

9. Es sei im Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % festzustellen.

10. Es sei für die Beschwerdeführerin eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. […]"

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2023 im Wesentlichen damit, dass die bidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin ergeben habe, dass diese in ihrer bisherigen Tätigkeit und in jeder anderen angepassten Tätigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht seit Januar 2021 zu 80 % arbeitsfähig sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 65).

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei ihr aufgrund der in den medizinischen Berichten dokumentierten Schmerzen sowie der durch die Adipositas bedingten Beschwerden nicht mehr möglich, die körperlich belastende Tätigkeit als Reinigungskraft auszuüben. In den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sei festgestellt worden, dass sie in der Zeit von September 2018 bis Februar 2021 "mehrfach und in verschiedenen Zeiträumen" zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei und seit 1. Juni 2021 zu 80 % arbeitsunfähig sei. Darauf sei abzustellen, was zu einer ganzen Invalidenrente führe (Beschwerde S. 1 ff.; Plädoyernotizen S. 2 f.).

1.2

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gestellten Feststellungsbegehren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1–9) ist darauf hinzuweisen, dass die formellrechtliche Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens als Sachurteilsvoraussetzung ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerde führenden

Person rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen, voraussetzt. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheids fehlt es allerdings, wenn das Rechtsschutzinteresse der Beschwerde führenden Person durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 125 V 21 E. 1b S. 24 mit Hinweis). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Rechtsschutz nicht mittels Leistungsbegehren erlangen könnte. Aus diesem Grund ist auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht ihrem Wortsinn nach, sondern nach dem ihnen nach Treu und Glauben beizumessenden Sinn einzutreten, wonach die Beschwerdeführerin die Zusprache einer (ganzen) Invalidenrente verlangt. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 (VB 65) zu Recht abgewiesen hat.

Person rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen, voraussetzt. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheids fehlt es allerdings, wenn das Rechtsschutzinteresse der Beschwerde führenden Person durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 125 V 21 E. 1b S. 24 mit Hinweis). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Rechtsschutz nicht mittels Leistungsbegehren erlangen könnte. Aus diesem Grund ist auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht ihrem Wortsinn nach, sondern nach dem ihnen nach Treu und Glauben beizumessenden Sinn einzutreten, wonach die Beschwerdeführerin die Zusprache einer (ganzen) Invalidenrente verlangt. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 (VB 65) zu Recht abgewiesen hat.

2.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten von Dr. med. C._____, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, und PD Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Juni 2023. Es wurden darin die folgenden Diagnosen gestellt (VB 54.1 S. 8):

"Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1. Wide Spread Pain Syndrom/Fibromyalgie (ICD10 M79.7) - ausgeprägte funktionelle und vegetative Symptomatik mit sekundärem Krankheitsgewinn, Selbstlimitierung und Schonverhalten aufgrund der chronifizierten Schmerzen

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD10 F45.4)

3. Chronisches Panvertebralsyndrom, seit mindestens 2015 - Allgemeine muskuläre Dekonditionierung - leichte Segementdegeneration LWK4/5 bds. (MRT 2014)

4. St.n. Epicondylopathia humeri radialis rechts, 03/2021

5. Substituierte Hypothyreose

6. Adipositas, WHO Grad I, BMI 34.2 kg/m2

7. Verdacht auf Restless legs-Syndrom, ED 03.01.2021

8. Laktoseintoleranz, ED 2014

9. Vorzeitige Menopause 2012, am ehesten Ovarialinsuffizienz

10. Status nach Varizenoperation beidseits 04.02.2015 bei symptomatischer Stamm- und Astvarikosis der VSM beidseits

11. Leichtes Lipödem Unterarme bds.

12. Leichte Unterschenkelödeme, am ehesten durch Stase bedingt

13. V.a. arterielle Hypertonie

14. Status nach Tonsillektomie 16.10.2012 bei chronischer Tonsillitis

15. Gastroskopie 11/2013: Normalbefund, keine Hernie

16. Kolonoskopie 11/2013: Normalbefund

17. Antibiotika Allergie (Präparat unbekannt)"

Der Gesamtbeurteilung des Gutachtens vom 6. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit seit 21. Januar 2021 (Beginn der einjährigen Wartezeit [vgl. VB 37 S. 2 und S. 6; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG]) zu

100 % arbeitsfähig sei. Aus internistisch-rheumatologischer Sicht sei sie in ihrer bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % bzw. zu 6,6 Stunden pro Tag arbeitsfähig unter Berücksichtigung der Belastungsangaben gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. C._____ (VB 54.1 S. 10 f.). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin (entsprechend den Belastungsangaben) leichte und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen und ohne äussere Reize wie Kälte, Nässe, Rauch, Lärm und Hektik zumutbar seien (VB 54.2 S. 36).

3.

3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

3.3. Soweit die versicherte Person einem Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG abweichende Beurteilungen von behandelnden Ärzten gegenüberstellen lässt, so trifft es zwar grundsätzlich zu, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch einen behandelnden Arzt oft wertvolle Erkenntnisse zu erbringen vermag. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es aber nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des Gutachtens vom 6. Juni 2023 fachärztlich umfassend untersucht. Die Gutachter hatten Kenntnis von den Vorakten (VB 45 S. 1 f.), berücksichtigten die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und gelangten zu einer einleuchtenden Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation.

4.2. Die Gutachter legten schlüssig dar, dass und inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund der erhobenen Befunde in ihrem funktionellen Leistungsvermögen eingeschränkt sei. Aufgrund des im Gutachten definierten Zumutbarkeitsprofils einer angepassten Tätigkeit, gemäss welchem der Beschwerdeführerin nur leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen zumutbar sind (vgl. E. 2), ist indes – entgegen der Einschätzung der Gutachter – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin deren bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin in einem Spital nicht mehr zumutbar ist, da diese nach Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin die Reinigung von Spitalbetten und damit mittelschwere bis (intermittierend) schwere Tätigkeit umfasste (vgl. VB 18.1 S. 4 f.; vgl. auch VB 24 S. 1). Selbst gewöhnliche Reinigungstätigkeiten, welche regelmässig den leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zugerechnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2022 vom 7. Juni 2022 E. 5.3 mit Hinweisen), sind der Beschwerdeführerin aufgrund des Zumutbarkeitsprofils nicht mehr möglich. Einzig leichte Reinigungstätigkeiten, wie etwa die Reinigung von Büros (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2022 vom 7. Juni 2022 E. 5.3 mit Hinweis), wären der Beschwerdeführerin noch zumutbar.

Dass die Gutachter die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit

80 % bezifferten, ist indes ohne weiteres nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Aspekte wurden von den Gutachtern erkannt und auch berücksichtigt. So waren den Gutachtern die in den aktenkundigen Berichten dokumentierten Schmerzangaben der Beschwerdeführerin bekannt und wurden von diesen, wie auch die anlässlich der Begutachtung geklagten Schmerzen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – zu Recht – in dem Umfang miteinbezogen, als sich diese durch die fachärztlich erhobenen Befunde erklären liessen (vgl. VB 54.1 S. 10; 54.2 S. 36; vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.). Die Gutachter stellten zudem keine zusätzlichen, durch die Adipositas bedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest (vgl. VB 54.1 S. 8; vgl. dazu Plädoyernotizen S. 2 ff.), was angesichts des Schweregrads der Adipositas (BMI 34.2 kg/m2; Grad I; vgl. zur Publ. vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 5.9, 5.11) nachvollziehbar erscheint. Hinzu kommt, dass den Gutachtern die von der Beschwerdeführerin aufgeführten und aktenkundigen, seit 2015 ergangenen Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie der Hausärztin bekannt waren und sie diese in die gutachterliche Beurteilung miteinbezogen (vgl. VB 54.1 S. 13 ff.; 54.2 S. 5 f.; 54.3 S. 3). Sofern sich die Berichte der behandelnden Ärztin Dr. med. E._____, Fachärztin für Rheumatologie, vom 4. Mai 2021 (VB 11.1 S. 5 f.), 24. Mai 2021 (VB 11.1 S. 1 ff.), 10. August 2021 (VB 31 S. 2 f.) und 9. Dezember 2021 (VB 33), in welchen diese der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 21. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 und von 80 % vom 1. Juni bis 30. September 2021 attestiert hatte, sowie der Bericht der Hausärztin Dr. med. F._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 15. März 2021 (VB 11.1 S. 7), in welchem diese der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 21. Januar 2021 bis 4. Februar 2021 und – nach einer zwischenzeitlich 50%igen Arbeitsunfähigkeit – vom 11. Februar bis 19. März 2021 attestiert hatte, überhaupt auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bezogen, handelt es sich hierbei lediglich um andere (fachärztliche) Beurteilungen, welche kein Abweichen von der gutachterlichen Einschätzung zu begründen vermögen (vgl. E. 3.3). Aus dem anlässlich der Verhandlung vom 21. Januar 2025 eingereichten Bericht von Dr. med. F._____ vom 17. Dezember 2024, in welchem diese ohne weitere Begründung darauf hinwies, dass sie der Beschwerdeführerin zuletzt vom 1. bis 31. Oktober 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert hatte, vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. Plädoyernotizen S. 3 f.). In Bezug auf den vorliegend relevanten Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 7. Dezember 2023 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 3.4) ergibt sich daraus vielmehr, dass die Beschwerdeführerin ab März 2022 von ihrer Hausärztin nur noch etwa zweimal pro Jahr, jeweils aufgrund von akuten Problemen (Harnwegsinfekt oder grippaler Infekt) und somit offensichtlich sich höchstens kurzfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirkender und damit nicht anspruchsrelevanter Beschwerden behandelt wurde. Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands per Oktober 2024 betrifft einen Zeitpunkt nach Verfügungserlass und ist für die Beurteilung der vorliegend strittigen Rechtmässigkeit der Verfügung vom 7. Dezember 2023 somit nicht relevant, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 3.4).

Es liegt praxisgemäss nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.). Einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann daher grundsätzlich die Massgeblichkeit abgesprochen werden, ohne dass die Expertise ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2022 vom 6. September 2022 E. 2.4; vgl. ferner BGE 145 V 361 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 144 V 50). Folglich ist dem Gutachten vom 6. Juni 2023 aufgrund der Diskrepanz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht die Beweiskraft abzusprechen. Auf die Beurteilung der Gutachter, wonach seit 21. Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit besteht, kann somit abgestellt werden.

5.

5.1. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.2).

5.2. Das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) zu ermitteln, da ihr letztes Arbeitsverhältnis zufolge Befristung (und damit aus invaliditätsfremden Gründen) im Mai 2021 endete (VB 18.1 S. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_357/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Berufsausbildung (vgl. VB 1 S. 5; 12 S. 2; 54.3 S. 4) und war bisher als Reinigungsmitarbeiterin bzw. Raumpflegerin tätig (VB 9 S. 2 f.; 54.3 S. 4 f.). Aufgrund der fehlenden Berufsausbildung der Beschwerdeführerin und ihrer beruflichen Biografie ist davon auszugehen, dass sie zum massgeblichen Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns per Januar 2022 (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300) als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Reinigungsmitarbeiterin bzw. Raumpflegerin in einem 100%-Pensum tätig gewesen wäre (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 2.2). Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist daher der Zentralwert des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 des Jahres 2020 (sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen [Ziff. 77, 79-82], Frauen) anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2017 vom 26. September 2018 E. 3.4.3). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens kann, wenn wie vorliegend die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, ebenfalls auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt werden (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteile des Bundesgerichts 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2; 8C_545/2020 vom 4. November 2020 E. 5.1). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin ist aufgrund des Zumutbarkeitsprofils einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 2) und aufgrund ihrer beruflichen Biografie der Zentralwert des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 des Jahres 2020 (Total, Frauen) zu berücksichtigen.

5.3. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen Angaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f.; 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]; vgl. Art. 26bis IVV in der ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung; Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024).

Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der LSE-Tabellenlohn im hier beigezogenen Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.1; 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2; 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2). Auch die zusätzlichen qualitativen körperlichen Einschränkungen, die sich auf das Belastungsprofil auswirken (wechselbelastende Tätigkeit, Vermeidung von Zwangshaltungen und äusseren Reizen wie Kälte, Nässe, Rauch, Lärm und Hektik) begründen keinen Abzug vom Tabellenlohn, da der Beschwerdeführerin angesichts dieses Belastungsprofils ein genügend breites Spektrum an körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, in denen sich die qualitativen Einschränkungen nicht zusätzlich lohnrelevant auswirken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.1; 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2). Ohnehin wäre ein Abzug aufgrund leidensbedingter Einschränkungen auch aufgrund des noch zumutbaren Arbeitspensums von 80 % nicht gerechtfertigt. Dieses wirkt sich bei Frauen ohne Kaderfunktion statistisch betrachtet lohnerhöhend aus (LSE-Tabelle TA18 des Jahres 2022, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor zusammen). Mit Blick auf die ausländische Herkunft der Beschwerdeführerin ergibt sich (vgl. VB 2 S. 1), dass Frauen ohne Kaderfunktion mit Niederlassungsbewilligung C zwar weniger verdienen als Schweizerinnen (vgl. LSE- Tabelle T12_b des Jahres 2020, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert und Quartilbereich], Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht), aber mehr als den für die Invaliditätsbemessung herangezogenen Zentralwert von Fr. 4'276.00 nach Tabelle TA1 der LSE 2020 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2023 vom 14. November 2023 E. 5.3.3). Zudem begründen auch allfällige mangelnde Sprachkenntnisse regelmässig keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteile des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6.3.2; 9C_228/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2). Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände rechtfertigt sich somit kein Abzug vom Tabellenlohn.

5.4. Selbst wenn beim Valideneinkommen zu Gunsten der Beschwerdeführerin – wie beim Invalideneinkommen – vom Medianlohn aller Wirtschaftszweige (Total) statt vom tieferen Medianlohn für "sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen" (Ziff. 77, 79-82) der Tabelle TA1 des Jahres 2020 ausgegangen würde (vgl. E. 5.2), ergäbe sich – im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung – ein der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit entsprechender rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_358/2017 vom 4. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen und 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2 mit Hinweis). Anzumerken ist, dass selbst bei – vorliegend nicht angezeigter – Gewährung eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % noch ein unter 40 % liegender und damit rentenausschliessender (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) Invaliditätsgrad von 35 % resultierte.

6.

6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 1'000.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.

6.3. 6.3.1. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter Rechtsanwalt Pascal Messerli wird das angemessene Honorar für seine Bemühungen nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). Rechtsanwältin Sonia Lopez Garcia, welche die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten seit dem 7. November 2024 vertritt (vgl. Akteneinsichtsgesuch vom genannten Datum), hat keinen Anspruch auf Vergütung ihres Honorars aus der Obergerichtskasse, da sie nicht unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ist.

6.3.2. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte anlässlich der Verhandlung vom 21. Januar 2025 eine Kostennote ein, welche sowohl ihren eigenen Aufwand als auch denjenigen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes umfasst und die einen Zeitaufwand von 13,6 Stunden zu Fr. 220.00, Barauslagen von Fr. 91.45 und Mehrwertsteuer von Fr. 250.55, total somit Fr. 3'390.25, ausweist, was abzüglich der für den bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung angefallenen und damit vorliegend nicht zu berücksichtigenden Kosten von 778.40 (Fr. 701.70 x 1,03 x 1,077) einen Betrag von Fr. 2'611.85 ergibt. Unter Abzug der für die Zeit ab dem 7. November 2024 (vgl. E. 6.3.1.) in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 1'469.70 ([Fr. 440.00 + Fr. 440.00 + Fr. 440.00] x 1.03 x 1.081) verbleibt ein Betrag von Fr. 1'142.15.

6.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 1'142.15 festgesetzt.

Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Pascal Messerli, Rechtsanwalt, Pratteln, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'142.15.00 auszurichten.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 24. Januar 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Biehler