VBE.2024.572
VBE.2024.572 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-09-02
2. September 2025Deutsch10 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.572 / ss / GM Art. 107 Urteil vom 2. September 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch ihre Tochter B._____...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2024.572 / ss / GM Art. 107
Urteil vom 2. September 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler
Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch ihre Tochter B._____,
Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG; Hilfsmittel (Einspracheentscheid vom 12. November 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Die im August 1959 geborene Beschwerdeführerin ist seit ihrer Geburt in schwerem Grad geistig behindert (Debilität unbekannter Ursache bei einem IQ von unter 50) und leidet an Schwerhörigkeit sowie insulinpflichtigem Diabetes. Zudem bestehen Skelettdysmorphien an Händen und Füssen. Sie bezog eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), bis diese mit Erreichen des entsprechenden Referenzalters im August 2023 durch eine ordentliche Altersrente abgelöst wurde, und bezieht seit 1989 eine Hilflosenentschädigung der IV bzw. – seit dem 1. September 2023 – der AHV. Auch erhielt sie wiederholt Kostengutsprache für Hilfsmittel der IV, wie Hörgeräte, orthopädische Massschuhe, einen Rollator, einen Rollstuhl oder Knie- bzw. Beinorthesen.
1.2. Am 19. April 2024 reichte die C._____ AG der zuständigen IV-Stelle eine Offerte für ein neues Paar orthopädischer Massschuhe für die Beschwerdeführerin ein und ersuchte um Kostengutsprache. Nach Aufforderung der IV-Stelle wurde eine entsprechende ärztliche Verordnung, ausgestellt durch den Hausarzt der Beschwerdeführerin, nachgereicht. Daraufhin holte die IV-Stelle eine Stellungnahme von eben diesem Hausarzt ein. Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am 23. August 2024, dass die Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe nicht verlängert und das entsprechende Gesuch abgelehnt werde. Nach dagegen erhobener Einsprache und nachdem die zuständige Fachspezialistin der IV-Stelle Rücksprache mit einer Betreuerin des Pflegeheims genommen hatte, in welchem die Beschwerdeführerin lebt, hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. November 2024 an der Abweisung des Leistungsbegehrens fest.
2.
2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei – unter Aufhebung des Einspracheentscheids – zu verpflichten, die Kosten für die neuen orthopädischen Massschuhe zu übernehmen.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 163) das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe zu Recht abgewiesen hat.
2.
2.1
Gemäss Art. 43quater Abs. 1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt, regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des IVG anwendbar sind (Art. 43quater Abs. 3 AHVG).
2.2
Nach Art. 66ter Abs. 1 AHVV regelt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Voraussetzungen für die Abgabe von Hilfsmitteln an Altersrentner, die Art der abzugebenden Hilfsmittel sowie das Abgabeverfahren. Dabei gelten die Art. 14bis und 14ter IVV sinngemäss (Art. 66ter Abs. 2 AHVV). Gestützt auf Art. 66ter Abs. 1 AHVV hat das EDI die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) mit entsprechender Hilfsmittelliste (HVA-Anhang) erlassen.
2.3
Gemäss Art. 2 Abs. 1 HVA haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, Anspruch auf die in der Hilfsmittelliste im HVA-Anhang aufgeführten Leistungen. Die Hilfsmittelliste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend. Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 % des Nettopreises (Art. 2 Abs. 2 HVA).
2.4
Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt gemäss Art. 4 HVA der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt; im Übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.
2.5
Im Rahmen der im Anhang zur HVI und zur HVA angeführten Listen besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit sie für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge notwendig sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, sich ohne den beanspruchten Gegenstand fortzubewegen, mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben oder für sich zu sorgen, und wenn die versicherte Person willens und fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes einen dieser Zwecke zu erreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6.1 mit Hinweisen).
2.6
Schuhwerk wird in Ziffer 4 HVI-Anhang geregelt. Diese sieht in Ziffer 4.01 eine Kostenübernahme für orthopädische Mass- und Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten vor, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02 – 4.04 (invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen, orthopädische Spezialschuhe, orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen) nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt bis zum vollendeten 12. Altersjahr 70 und danach 120 Franken.
3.
Dass die Beschwerdeführerin nicht mehr gehfähig und damit zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl (und entsprechend nicht auf orthopädische Massschuhe) angewiesen ist, ist – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten (vgl. etwa VB 119; 122 f.; 155; 167; Beschwerdebeilage [BB] 4). Vorliegend strittig ist die Notwendigkeit der beantragten orthopädischen Massschuhe für die Selbstsorge, bzw. ob die Beschwerdeführerin mit orthopädischen Massschuhen zum selbstständigen Transfer vom oder in den Rollstuhl fähig ist (E. 2.3.1. hiervor).
4.
4.1
Nach Eingang des für die Beschwerdeführerin eingereichten Gesuchs der C._____ AG um Kostenübernahme für ein neues Paar orthopädische Massschuhe vom 19. April 2024 (VB 145) und der entsprechenden ärztlichen Verordnung des Hausarztes der Beschwerdeführerin Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 16. Juni 2024 (VB 147 S. 2), ersuchte die IV-Stelle letzteren im Hinblick auf die Beurteilung der Notwendigkeit orthopädischer Massschuhe um eine Stellungnahme zur Geh-, Steh- und Transferfähigkeit der Beschwerdeführerin (VB 148). Dr. med. D._____ beantwortete die entsprechenden Fragen am 13. August 2024 dahingehend, dass bei der Beschwerdeführerin keine Gehfähigkeit mehr bestehe, die Stehfähigkeit ohne Hilfsperson gegeben sei und sie für Transfers eine Hilfsperson brauche (VB 154 S. 7). Gestützt darauf entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. August 2024, dass die Kostengutsprache für orthopädische Massschuhe nicht verlängert und das entsprechende Gesuch abgelehnt werde (VB 155).
4.2
4.2.1. In der Einsprache vom 22. September 2024 machte die Beschwerdeführerin – abweichend von den entsprechenden Angaben von Dr. med. D._____ vom 13. August 2024 – geltend, der Transfer vom Rollstuhl auf die Toilette, ins Bett oder auf einen Stuhl sei ihr (ohne einen Schritt zu machen, nur mit Drehung des Fusses und Körpers) selbstständig möglich. Für diese Transfers sei sie nicht auf Unterstützung von Hilfspersonen angewiesen (VB 158 S. 1). Daraufhin nahm die zuständige Fachspezialistin der IV-Stelle telefonisch Rücksprache mit einer Betreuerin des Pflegeheims, in welchem die Beschwerdeführerin lebt. Anlässlich dieses Telefonats vom 23. Oktober 2024 gab die zuständige Betreuerin des Pflegeheims an, die Beschwerdeführerin sei "sehr immobil". Sie sei ohne Hilfsperson nicht mehr gehfähig. Stehfähig sei sie nur mit Hilfe einer Person oder eines Rollators. "Ebenso beim Transfer." Bei der Toilette habe es eine Haltestange; die Beschwerdeführerin könne nur dank dieser auf die Toilette. Es sei jedoch immer zur Sicherheit noch eine Pflegeperson dabei (VB 160). Gestützt auf diese Auskünfte hielt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. November 2024 an der Leistungsverweigerung fest (VB 163).
4.2.2
Entgegen den Feststellungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 12. November 2024 gab das Pflegeheim bzw. die zuständige Betreuerin am 23. Oktober 2024 indes nicht an, dass für die Beschwerdeführerin "bei allen Transfers die Mithilfe von Drittpersonen erforderlich" sei (Ziff. 4 Abs. 2 des Entscheids in VB 163 S. 2). Vielmehr gab die Betreuerin an, die Beschwerdeführerin sei ohne Hilfsperson nicht mehr gehfähig. Stehfähig sei sie nur mit Hilfe einer Person oder eines Rollators. Ebenso beim Transfer (VB 160). Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter Zuhilfenahme des Rollators (und ohne Unterstützung durch eine Hilfsperson) fähig ist, die fraglichen Transfers auszuführen. Eine entsprechende Selbstständigkeit bei Transfers hatte eine Mitarbeiterin des Pflegeheims bereits am 18. April 2023 telefonisch bestätigt (VB 138: "Vom Rollstuhl kann sie den Transfer ins Bett und auch auf die Toilette selbst und ohne Hilfsmittel vornehmen."). Dr. med. D._____ kam denn nach erneuter Rücksprache mit dem Pflegeheim auch auf seine Angabe vom 13. August 2024 dahingehend, dass für die Transfers stets eine Hilfsperson notwendig sei (vgl. E. 4.1. hiervor), zurück und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie die Oberschenkelorthese und orthopädische Massschuhe trage, alle Transfers allein durchführen könne (BB 5.1). Gestützt auf die Akten ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie die Oberschenkelorthese und (aufgrund einer Dysmorphie [auch] an den Füssen erforderliche [VB 147 S. 2; BB 5.1]) orthopädische Massschuhe trägt, zumindest gewisse Transfers wie etwa jenen vom Rollstuhl ins Bett oder auf einen Stuhl oder umgekehrt (gegebenenfalls mit Hilfe des Rollators) ohne Hilfspersonen selbstständig durchführen kann (vgl. auch BB 4, 5.1 f. und 5.3 sowie die Angaben von Dr. med. D._____ im früheren Bericht vom 22. Februar 2023, worin er entgegen der [nachträglich korrigierten] Aussage vom 13. August 2024 festhielt, dass die Beschwerdeführerin dank der Oberschenkelorthese links [für welche die Beschwerdegegnerin später Kostengutsprache erteilte; VB 142 f.] stehfähig sei und "die Transfers vom Rollstuhl ins Bett selber machen" könne [VB 133 S. 2]).
Für diese selbstständigen Transfers ist die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten auf orthopädische Massschuhe angewiesen (BB 5.1 f.; vgl. BB 5.3 sowie VB 147 und 145). Orthopädische Massschuhe (VB 145) sind somit – zumindest bezüglich gewisser Transfers – für die Selbstsorge der Beschwerdeführerin notwendig (vgl. E. 2.5), weshalb die Voraussetzungen für eine entsprechende Kostengutsprache weiterhin erfüllt sind.
5.
5.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2024 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Kosten orthopädischer Massschuhe (in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung; vgl. Art. 4 Abs. 4 HVI) im Rahmen der Besitzstandsgarantie (vgl. E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2025 vom 15. Juli 2025 E. 5 mit Hinweisen) weiterhin – unter Berücksichtigung der im Ziff.4.01 HVI-Anhang vorgesehenen Kostenbeteiligung der versicherten Person von Fr. 120.00 – zu übernehmen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3
Ausgangsgemäss hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Eine solche macht die Beschwerdeführerin angesichts der fehlenden anwaltlichen Vertretung und mangels eines den Rahmen des Üblichen und Zumutbaren überschreitenden Arbeitsaufwandes (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 72 E. 7 S. 82) jedoch zu Recht nicht geltend.
Entscheid
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. November 2024 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Kosten orthopädischer Massschuhe in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung, abzüglich einer Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 120.00, zu übernehmen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 2. September 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Siegenthaler