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Entscheid

VBE.2024.573

VBE.2024.573 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-06-11

11. Juni 2025Deutsch10 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.573 / sr / GM Art. 70 Urteil vom 11. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerdefüh- A._____ rerin vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechts...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2024.573 / sr / GM Art. 70

Urteil vom 11. Juni 2025

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichter Roth Gerichtsschreiberin Ruh

Beschwerdefüh- A._____ rerin vertreten durch lic. iur. Michele Santucci, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 55a, Postfach, 5610 Wohlen AG

Beschwerdegeg- Helsana Unfall AG, Legal, Postfach, 8081 Zürich nerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 5. November 2024; Schaden-Nr. aaa)

Sachverhalt

1.

Die 1983 geborene Beschwerdeführerin war als Hauptagentin bei der B._____ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als sie am 27. Dezember 2021 beim Skifahren einen Buckel übersah, mit den Skis abhob, das Gleichgewicht verlor und mit dem rechten Bein in einer Mulde landete; dabei zog sie sich eine Tibiakopffraktur rechts zu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete vorübergehende Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. Nach weiteren Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.00 bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu und verneinte einen Rentenanspruch. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit ihrem Vertrauensarzt mit Einspracheentscheid vom 5. November 2024 ab.

2.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 5. November 2024 aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 10 % zuzusprechen.

2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 5. November 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung sowie anschliessender Neubeurteilung der Integritätsentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1,% MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als die ihr von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 67) zugesprochene Integritätsentschädigung hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 24 UVG hat der Versicherte, der durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Abs. 1). Die Entschädigung wird grundsätzlich mit der Invalidenrente festgesetzt, oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Abs. 2). Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVV gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 133 V 224 E. 2.2 S. 227 mit Hinweis auf BGE 124 V 29 und 124 V 209).

2.2

Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Aufgabe (vgl. PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung: Grundlagen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen; Urteil des Bundesgerichts 8C_478/2022 vom 30. Mai 2023 E. 6.1 mit Hinweisen).

3.

3.1

Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 5. November 2024 (VB 67) im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 19. März 2022 (VB 23), 17. November 2023 (VB 50) und 20. September 2024 (VB 66). Dr. med. C._____ vermerkte als Diagnosen "Status n. operativ versorgter Tibiaplateaufraktur rechts" und "postoperative Peronaeusparese rechts" (vgl. VB 23 S. 1; vgl. auch VB 50 S. 2). Während er im ersten Bericht vom 19. März 2022 aufgrund der Peronaeusparese (Suva-Tabelle 2) von einem Integritätsschaden von aktuell 10 % ausging (VB 23), schätzte er diesen im Bericht vom 17. November 2023 aufgrund der elektrophysiologischen Werte auf 5 % ein (VB 50). Im Schreiben vom 20. September 2024 bestätigte er unter Berücksichtigung der Berichte der behandelnden Ärzte, dass von einem Wert von 5 % auszugehen sei (VB 66).

3.2

3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2.2

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). Berichte beratender Ärzte sind in beweismässiger Hinsicht denjenigen eines versicherungsinternen Arztes gleichzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2).

3.2.3

Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

3.3

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, Dr. med. C._____ habe die ursprünglich provisorisch auf 10 % festgesetzte Integritätsent-

schädigung aufgrund der Verbesserung der elektrophysiologischen Werte auf 5 % reduziert. Seit der ersten Beurteilung sei unbestrittenermassen eine leichte Besserung der Parese bezüglich der Fuss- und Zehenheber eingetreten, die funktionelle Beeinträchtigung sei jedoch erheblich geblieben. Bei intensiver Belastung (längeres Gehen, Wanderung oder sportliche Aktivitäten) könne sie das Bein praktisch nicht mehr bewegen. Bereits während der Belastung komme es nach kurzer Zeit zu einem Hinken und zu heftigen Schmerzen. Auch wenn sie keinen "Steppergang", welchen der Vertrauensarzt als Beispiel für eine 10%ige Integritätsentschädigung genannt habe, aufweise, dürfe diese Gangstörung – unabhängig davon, dass sich diese nur in der Freizeit und nicht im Beruf manifestiere – nicht unberücksichtigt bleiben. Die Funktionseinschränkung habe aufgrund der Aktenlage und der elektrophysiologischen Werte nicht ausreichend beurteilt werden können. Die funktionelle Beeinträchtigung sei für sie als junge und zuvor sehr aktive Person nicht derart leicht, dass sich eine Abweichung von

50.

% vom für den Regelfall vorgesehenen Prozentsatz von 10 % rechtfertigen liesse (vgl. Beschwerde S. 4 ff.).

3.4

Die Aktenbeurteilungen des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin Dr. med. C._____ vom 19. März 2022 (VB 23), 17. November 2023 (VB 50) und 20. September 2024 (VB 66) sind in sich schlüssig und plausibel begründet. Die Akten beruhen auf verschiedenen persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie elektroneuromyographischen Abklärungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3 hiervor). Insbesondere bezog sich Dr. med. C._____ im Schreiben vom 20. September 2024 explizit auf die Berichte der behandelnden Ärzte sowie die darin beschriebene Verbesserung des Beschwerdebildes (regrediente Parese der Fuss- und Zehenheber; VB 34; 37; 47; 66) und erklärte nachvollziehbar, dass sich der Integritätsschaden von 10 % gemäss der Suva-Tabelle 2 (Revision 2000, Integritätsentschädigung gemäss UVG, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) auf eine vollständige Peronaeusläsion beziehe und eine solche nicht vorliege, da die Beschwerdeführerin keinen Steppergang aufweise und auch keine Notwendigkeit des Tragens einer Peronaeusorthese gegeben sei (VB 66 S. 2). Dass die Beschwerdeführerin nach stärkeren Belastungen im Sinne einer Peronaeusparese gehandicapt ist, war Dr. med. C._____ bekannt, womit davon ausgegangen werden darf, dass er diesen Umstand bei der Beurteilung der Funktionseinschränkung berücksichtigt hat (vgl. VB 50 S. 4). Weiter wird die gestützt auf die klinischen und elektromyographischen Befunde in diversen Berichten der behandelnden Ärzte genannte Verbesserung (rückläufige Parese der Fuss- und Zehenheber; VB 34; 37; 47; 66) von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, womit es nachvollziehbar erscheint, dass die Integritätseinbusse zwischenzeitlich unter den ursprünglich von Dr. med. Steil genannten Wert von 10 %, welchen er damals (19. März 2022) explizit mit aktuell vermerkt hat, gesunken ist. Zudem liegen auch keine den Integritätsschaden abweichend beurteilende fachärztliche Berichte vor und die eigenen laienhaften (medizinischen) Würdigungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 f.) vermögen den Beweiswert der Feststellungen von Dr. med. C._____ ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung gilt. Damit sind die erlittene Unbill und weiteren besonderen Umstände des Einzelfalles nicht zu berücksichtigen. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Folglich kann nicht berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin jung und sehr aktiv ist und die Einschränkung für sie einschneidender sein mag als bei älteren oder weniger aktiven Versicherten.

Dr. med. C._____ kam folglich unter Berücksichtigung der medizinischen Akten, der elektroneuromyographischen Befunde und der von der Beschwerdeführerin aktenkundig beklagten Beschwerden sowie unter Bezugnahme auf die geltenden Suva-Tabellen und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen der behandelnden Ärzte zu seiner nachvollziehbar begründeten Einschätzung der Höhe der Integritätseinbusse.

3.5

Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den medizinischen Akten auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilungen von Dr. med. C._____ (vgl. E. 3.1 hiervor). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, sodass auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann (vgl. Beschwerde Rechtsbegehren Ziff. 2), da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4).

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. Steil basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.00 zugesprochen hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. November 2024 (VB 67) ist damit zu bestätigen.

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3

Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 11. Juni 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Ruh