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Entscheid

VBE.2024.574

VBE.2024.574 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-03-07

7. März 2025Deutsch4 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.574 / mg / nl Art. 36 Urteil vom 7. März 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Departement Gesundheit und Soziales des...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2024.574 / mg / nl Art. 36

Urteil vom 7. März 2025

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Güntert

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, gegner Abteilung Gesundheit, Bachstrasse 15, 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2024)

Sachverhalt

1.

Der Beschwerdeführer erhob am 3. Dezember 2024 (Datum der Postaufgabe) beim Beschwerdegegner Beschwerde gegen dessen Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2024, mit welchem seine Einsprache gegen die Verfügung vom 12. Juli 2024 betreffend Ablehnung seines Gesuchs um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz abgewiesen worden war. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 leitete der Beschwerdegegner die Eingabe vom 3. Dezember 2024 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter.

2.

Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2025 beantragte der Beschwerdegegner, auf die Beschwerde sei zufolge Verspätung nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

1.

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Für die Berechnung und Einhaltung dieser Frist sind die Art. 38-41 ATSG sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 60 Abs. 2 ATSG).

Wenn sich eine Frist nach Tagen berechnet und der Mitteilung an die Parteien bedarf, beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2 bis ATSG). Eine Beschwerde ist spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger einzureichen oder zuhanden der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Die Frist gilt auch als gewahrt, falls die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger gelangt (Art. 39 Abs. 2 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 E. 2 S. 51). Die Beweislast für den Nachweis der Rechtzeitigkeit obliegt der Beschwerde führenden Partei (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391).

2.

Der Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2024 wurde gemäss "Track & Trace"-Auszug gleichentags vom Beschwerdegegner per Einschreiben mit der Sendungsnummer B an den Beschwerdeführer versandt. Der Einspracheentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung mit Frist bis 24. Oktober 2024). Da die entsprechende Sendung in der Folge innert Frist nicht bei der Post abgeholt wurde, retournierte diese sie am 25. Oktober 2024 an den Beschwerdegegner. Die dreissigtägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG begann damit gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG am 25. Oktober 2024 zu laufen und endete 14. November 2024. Die vom 15. November 2024 datierende Beschwerde wurde erst am 3. Dezember 2024 der Schweizerischen Post übergeben und erfolgte somit verspätet (vgl. Track an Trace-Auszug betreffend Sendungsnummer C). Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Erstattung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 23. Januar 2025. Fristwiederherstellungsgründe (Art. 41 ATSG) werden weder geltend gemacht noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

3.

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

4.

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom

siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 7. März 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Güntert