VBE.2024.580
VBE.2024.580 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-09-13
13. September 2025Deutsch25 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.580 / ss / nl Art. 112 Urteil vom 13. September 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Prof. Dr. iur. Hardy L...
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Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2024.580 / ss / nl Art. 112
Urteil vom 13. September 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Siegenthaler
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Prof. Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt, Schweizerhofstrasse 14, Postfach, 8750 Glarus
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 13. November 2024)
Sachverhalt
1.
Die 1968 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 23. November 2022 bei der Beschwerdegegnerin unter Angabe einer Handproblematik (bestehend seit einem Autounfall im Jahr 1992) und einer Nierenkrankheit (Transplantation im Jahr 2012) zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach medizinischen und persönlichen Abklärungen, Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und einer Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause betreffend deren Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 29. Juli 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Eingang dagegen gerichteter Einwände nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem internen Abklärungsdienst und entschied gestützt darauf mit Verfügung vom 13. November 2024 wie vorbeschieden.
2.
2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:
"1. Es sei die Verfügung der SVA Aargau vom 13.11.2024 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 24.11.2022 (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wartefristen) mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventuell sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und unter Gewähren der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung."
2.2. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein.
2.3. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf eine neuerliche Stellungnahme des RAD die Abweisung der Beschwerde.
2.4. Am 6. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 13. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 48) zu Recht verneint hat.
2.
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
3.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2024 (VB 48) im Wesentlichen auf den Bericht vom 14. Juni 2024 über die Abklärung betreffend die Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich vom 12. Juni 2024 bei der Beschwerdeführerin zu Hause (Abklärungsbericht; VB 39) und die ergänzende Stellungnahme der Fachspezialistin des Abklärungsdienstes vom 8. Oktober 2024 (VB 47). Dabei stützte sich die Fachspezialistin betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in erster Linie auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Praktischer Arzt und Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 4. September 2023 (VB 29). Dieser hielt darin im Wesentlichen fest, dass bei der Beschwerdeführerin durch den Unfall im Jahr 1992 und die dabei erlittene Schädigung der rechten Hand (Fallhand) und des rechten Armes eine funktionelle Einarmigkeit bestehe. Tätigkeiten, die den Einsatz beider Arme oder Hände erfordern würden, seien dadurch nur noch sehr eingeschränkt möglich. Durch die chronische Anämie im Rahmen der Nierenerkrankung und die fortlaufende Immunsuppression durch die Nierentransplantation im Jahr 2012 bestehe eine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Sinne von erhöhter Müdigkeit und Leistungseinschränkung. Weitere Einschränkungen bestünden durch die chronisch venöse Insuffizienz beider Beine. In einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit bestehe medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis
70.
% (VB 29 S. 3 f.).
Diese Einschätzungen durch Dr. med. B._____ blieben grundsätzlich unbestritten. Die Beschwerdeführerin bestreitet hingegen die Korrektheit der von der Fachspezialistin des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin gewählten Methode der Invaliditätsbemessung (Beschwerde, Ziff. 9 ff.) und deren Beurteilung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt, insbesondere des Ausmasses der berücksichtigten Schadenminderungspflicht der Schwiegertochter (Beschwerde, Ziff. 21 ff.).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2024 unter anderem fest, im Abklärungsbericht der Fachspezialistin vom 14. Juni 2024 (vgl. VB 39) werde dargelegt, dass die Beschwerdeführerin auch heute – ohne gesundheitliche Einschränkungen – ausschliesslich im Haushalt tätig wäre. Folglich ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad mittels Betätigungsvergleichs, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 23 % ergab (VB 48 S. 1). Die Beschwerdegegnerin wies diesbezüglich auf die ergänzende Stellungnahme vom 8. Oktober 2024 (vgl. VB 47) hin, in der sich die Fachspezialistin des Abklärungsdienstes zu den Einwänden der Beschwerdeführerin geäussert und dabei vollumfänglich an der Methodenwahl des Bestätigungsvergleichs festgehalten habe (VB 48 S. 2).
Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, sie sei zuerst mit der Betreuung ihrer drei Kinder, namentlich mit der Pflege ihres gesundheitlich beeinträchtigten Sohnes, beschäftigt gewesen und habe sich danach mehrfach um eine Anstellung als Reinigungskraft bemüht. Sie würde daher im Gesundheitsfall heute sehr wohl arbeiten, weshalb ihr Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode, eventuell nach der gemischten Methode, nicht aber nach der Betätigungsvergleichsmethode zu bemessen sei (Beschwerde, Ziff. 9 ff.).
4.2
Die im konkreten Fall anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) ist davon abhängig, ob die versicherte Person als ganztägig, zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (vgl. Art. 28a IVG). Entscheidend dabei ist, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V
146.
E. 2c S. 150 mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. und 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 195). Es hat immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen).
4.3
4.3.1. Hinsichtlich der Frage der für die Bemessung der Invalidität anzuwendenden Methode stellte die Fachspezialistin in ihrem Abklärungsbericht vom 14. Juni 2024 im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe im "Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt" vom 31. Januar 2023 (vgl. VB 11) angegeben, nie gearbeitet zu haben – auch vor ihrem Autounfall im Jahr 1992 in ihrem Heimatland nicht (Einreise in die Schweiz im Jahr 2002; vgl. VB 1 S. 2). Sie sei aufgrund der Kinderbetreuung und des Haushalts immer Hausfrau gewesen. Der jüngste Sohn leide an einer Cerebralparese und sei rund um die Uhr auf Betreuung angewiesen. Er habe immer zu Hause gelebt. Heute bzw. seit die Kinder grösser seien und die Schule besucht hätten, würde die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall, auch aus finanziellen Gründen, in einem 60-70%-Pensum arbeiten (vgl. VB 11 S. 1 f.). Anlässlich des Gesprächs vor Ort habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie würde in gesundem Zustand in einem 80-100%-Pensum arbeiten. Sie habe wegen der Nierenerkrankung keine Anstellung gesucht, die Kinder seien auch noch kleiner gewesen. Sie habe auch wegen der Behinderung des Sohnes nicht arbeiten können, sei sie dadurch doch völlig beschäftigt gewesen. Etwa zwei Jahre nach der Transplantation habe sie sich nach Reinigungsarbeiten umgesehen, aber aufgrund ihrer Einarmigkeit nie etwas gefunden (VB 39 S. 3).
4.3.2
Die Fachspezialistin hielt daraufhin fest, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 1988 geheiratet, habe 1988, 1990 und 1995 Kinder bekommen und sei 2002 in die Schweiz eingereist. Sie habe keine Berufsausbildung und sei nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie wohne seit jeher mit dem Ehemann in einem Mehrgenerationenhaushalt (VB 39 S. 3). Der jüngste Sohn mit der Cerebralparese habe eine heilpädagogische Sonderschule besucht und habe sich auch über Mittag dort aufgehalten. Im Jahr 2011 habe er das 16. Altersjahr erreicht und arbeite seit Schulaustritt ganztags ausser am Freitag (gemeint ist Montag bis Donnerstag; vgl. VB 47 S. 1) in der Stiftung. Die Nierentransplantation sei im Jahr 2012 erfolgt. Weder davor noch bis zur Abstossungsreaktion im Dezember 2023 habe die Beschwerdeführerin – trotz Bestehens einer teilzeitlichen Erwerbsfähigkeit – eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausgeübt – auch nicht ansatzweise in kleinen teilzeitlichen Pensen. Dass die Beschwerdeführerin – wie im Fragebogen vom 31. Januar 2023 ausgesagt – in einem 60-70%-Pensum bzw. – wie vor Ort ausgesagt – in einem 80-100%-Pensum ausserhäuslich erwerbstätig wäre (dies seit die Kinder die Schule besucht hätten), könne aufgrund der ausgeführten Gegebenheiten nicht als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden. Vielmehr sei überwiegend wahrscheinlich, dass sie auch im Gesundheitsfalle nicht ausserhäuslich erwerbstätig wäre (VB 39 S. 4). Entsprechend sei zur Invaliditätsgrad-Bemessung die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs anwendbar (VB 39 S. 7). In ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2024 hielt die Fachspezialistin an dieser Methodenwahl fest (VB 47 S. 1).
4.3.3
Die Ausführungen der Fachspezialistin betreffend die anzuwendende Bemessungsmethode im Abklärungsbericht vom 14. Juni 2024 sind nachvollziehbar und schlüssig. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Da die Kinderbetreuung angesichts des Alters der Kinder (*1988, *1990 und *1995; vgl. VB 1 S. 4) und dabei insbesondere die Pflege des beeinträchtigten jüngsten Sohnes durch sie spätestens seit der Aufnahme seiner ganztägigen Arbeit in einer Stiftung (vgl. VB 39 S. 4) und dem Entstehen der ehelichen Beistandspflichten der Ehefrau durch die Heirat im Jahr 2020 (vgl. VB 39 S. 7) kaum mehr notwendig sein dürfte, sowie unter Berücksichtigung der angespannten finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (VB 39 S. 3; vgl. auch die eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege), wäre die hypothetische Ausübung einer zumindest teilzeitlichen Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall naheliegend. Die Tatsache aber, dass die Beschwerdeführerin nicht nur vor dem Autounfall im Jahr 1992 (vgl. VB 11 S. 1 f. sowie etwa 9 S. 3), sondern auch darauffolgend bis zur Nierentransplantation im Jahr 2012 (vgl. VB 11 S. 1 f. sowie etwa VB 9 S. 2) und auch in der Zeit danach bis zur Abstossungsreaktion im Dezember 2023 (vgl. VB 11 S. 1 f. und VB 34 S. 13 ff.; 35 S. 22 ff.) sowie trotz seither verbesserter Gesundheitssituation (vgl. dazu RAD-Arzt Dr. med. B._____ nachvollziehbar in VB 51 insb. unter Verweis auf Beschwerdebeilage [BB] 13) auch bis zum Verfügungszeitpunkt nie auch nur eine teilzeitliche ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, erweckt begründete Zweifel an ihren Angaben, wonach sie im Gesundheitsfall 60-70% (vgl. VB 11 S. 2) oder gar 80-100% (vgl. VB 39 S. 3; 45 S. 1) arbeiten oder überhaupt ausserhäuslich erwerbstätig sein würde. Eine solche Teilzeit-Anstellung wäre der Beschwerdeführerin nicht nur aus medizinischer Sicht (vgl. VB 29 S. 3 zur Beurteilung per September 2023; vgl. auch VB 51), sondern auch unter Berücksichtigung des Alters der Kinder (vgl. VB 1 S. 4) und des Pflegebedarfs des invaliden Sohnes, welcher zuerst ganztags (auch über Mittag) an der heilpädagogischen Sonderschule und danach aufgrund seiner Erwerbstätigkeit ganztags von Montag bis Donnerstag (vgl. VB 47 S. 1) auf der Arbeit war bzw. ist, seit längerem zumutbar gewesen und ist ihr auch heute noch zumutbar.
Dass die Beschwerdeführerin sich in jener Zeit – wie sie beschwerdeweise behauptet (vgl. Beschwerde, Ziff. 15 f.) – ernsthaft (aber erfolglos) nach passenden Stellen umgesehen bzw. sich darauf beworben hat, wurde nicht glaubhaft dargelegt. So sagte sie anlässlich der Abklärung vom 12. Juni
2024 selbst aus, dass sie sich erst etwa zwei Jahre nach der Nierentransplantation – damit erst 2014, als das jüngste Kind bereits 19-jährig und seit längerem ganztags abwesend war – nach Jobs umgesehen habe (vgl. VB 39 S. 3). Die angeblichen Bemühungen blieben jedoch nach Lage der Akten ebenso unbewiesen wie die behauptete Stellensuche über Bekannte (Beschwerde, Ziff. 15). Einzig im beschwerdeweise eingereichten Schreiben vom 5. Dezember 2024 bestätigte Herr C._____, bei dem es sich offenbar um den Schwiegersohn der Beschwerdeführerin handelt, eine Bewerbung der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft "[v]or etwa 6 bis 7 Jahren" (BB 15), ohne dies aber weiter zu belegen. Erst ab Januar 2024 und gemäss Aussage der Beschwerdeführerin lediglich nach entsprechender Aufforderung durch die kantonale Ergänzungsleistungsbehörde (Beschwerde, Ziff. 16) sind Bewerbungsschreiben dokumentiert (BB 4-7 sowie 9-12). Dabei ist jedoch einerseits auffallend, dass diese Bewerbungsschreiben zeitlich bereits mitten im Abklärungsverfahren der Beschwerdegegnerin, praktisch zeitgleich mit der Übernahme des Mandats durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (vgl. VB 31 f.) und widersprüchlicherweise gerade nach Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung im Rahmen einer akuten Nierenfunktionseinschränkung Mitte Dezember 2023 (VB 34 S. 13 ff.; 35 S. 22 ff.) erstellt wurden. Andererseits ist doch aussergewöhnlich, dass sich die Beschwerdeführerin (wie bereits "[v]or 6 bis 7 Jahren" [BB 15] bzw. im Zeitpunkt der angeblichen Bewerbungen in ihrem Bekanntenkreis [Beschwerde, Ziff. 15]) trotz ihrer bestehenden funktionellen Einarmigkeit anscheinend grösstenteils auf Reinigungstätigkeiten beworben hat (BB 4-7, 10 und 11), was einer körperlich intensiven und insbesondere beide Arme und Hände stark beanspruchenden Tätigkeit entspricht. Dasselbe gilt etwa für die Tätigkeiten als Hilfsarbeiterin Gemüsebau (BB 7), als Montagemitarbeiterin (BB 9) und als Küchenangestellte (BB 11). Dies wirft begründete Zweifel an der Motivation und am Willen der Beschwerdeführerin auf, tatsächlich eine (vor dem Hintergrund ihrer funktionellen Einschränkungen realistische) berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Vielmehr scheint die Beschwerdeführerin mit ihren Stellenbewerbungen einzig darauf abgezielt zu haben, der Aufforderung der Ergänzungsleistungsbehörde, sich zu bewerben, nachzukommen.
4.3.4. Es ist nach dem Gesagten nicht zu erkennen, dass sich die Beschwerdeführerin jemals und insbesondere nebst oder nach der Pflege ihres behinderten Sohnes ernsthaft um eine (zumindest teilzeitliche) Arbeitsstelle bemüht hat. Es ist demnach – der Fachspezialistin in ihrem Abklärungsbericht vom 14. Juni 2024 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. Oktober 2024 folgend (vgl. E. 4.3.2. hiervor) – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Verweis in E. 4.2. hiervor) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weder vollzeitlich noch auch nur im Teilzeitpensum ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Vor diesem Hintergrund ist die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. November 2024 (VB 48) vorgenommene Bemessung des Invaliditätsgrades mittels der Methode des Betätigungsvergleichs nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf statistische Angaben betreffend die Erwerbsquote von Frauen verschiedenen Alters (SAKE-Statistik 2024; Beschwerde, Ziff. 14) nichts, lassen solch allgemeine statistische Werte doch keine Rückschlüsse für den konkret zu beurteilenden Einzelfall zu.
4.3.4. Es ist nach dem Gesagten nicht zu erkennen, dass sich die Beschwerdeführerin jemals und insbesondere nebst oder nach der Pflege ihres behinderten Sohnes ernsthaft um eine (zumindest teilzeitliche) Arbeitsstelle bemüht hat. Es ist demnach – der Fachspezialistin in ihrem Abklärungsbericht vom 14. Juni 2024 und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. Oktober 2024 folgend (vgl. E. 4.3.2. hiervor) – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Verweis in E. 4.2. hiervor) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weder vollzeitlich noch auch nur im Teilzeitpensum ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Vor diesem Hintergrund ist die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 13. November 2024 (VB 48) vorgenommene Bemessung des Invaliditätsgrades mittels der Methode des Betätigungsvergleichs nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf statistische Angaben betreffend die Erwerbsquote von Frauen verschiedenen Alters (SAKE-Statistik 2024; Beschwerde, Ziff. 14) nichts, lassen solch allgemeine statistische Werte doch keine Rückschlüsse für den konkret zu beurteilenden Einzelfall zu.
Zu klären bleibt, ob die Fachspezialistin die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt anlässlich der Abklärung vom 12. Juni 2024 zutreffend beurteilt und dabei die Schadenminderungspflicht der Angehörigen korrekt berücksichtigt hat (Beschwerde, Ziff. 21 ff.).
5.
5.1. Die Fachspezialistin des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin stellte bei ihrer Abklärung vom 12. Juni 2024 fest, dass der Mehrgenerationenhaushalt der Beschwerdeführerin vier Personen umfasse. Dies seien nebst der Beschwerdeführerin ihr Ehemann (vormals IV-, mittlerweile AHV-Rentner), ihr gesundheitlich beeinträchtigter Sohn (Bezüger einer IV-Rente und einer mittleren Hilflosenentschädigung) und dessen (stundenweise arbeitende) Ehefrau und Schwiegertochter der Beschwerdeführerin (VB 39 S. 2; 4 f.). Die Fachspezialistin prüfte die Einschränkungen der Beschwerdeführerin in den einzelnen Haushaltsbereichen unter Berücksichtigung der den anderen Haushaltsparteien – namentlich dem Ehemann und der Schwiegertochter (der beeinträchtigte Sohn sei ganztags von Montag bis Donnerstag auf der Arbeit [VB 39 S. 4; vgl. VB 47 S. 1]) – obliegenden Schadenminderungspflicht (VB 39 S. 4 ff.). Schliesslich erkannte sie, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 23 % eingeschränkt sei (VB 39 S. 7).
Die Beschwerdeführerin rügt die von der Beschwerdegegnerin angenommene Schadenminderungspflicht. Insbesondere sei die von der Fachspezialistin der Schwiegertochter zugemutete Schadenminderungspflicht angesichts der Umstände zu hoch (Beschwerde, Ziff. 21 ff.; vgl. Eingabe vom 12. Dezember 2024).
5.2. 5.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei die divergierenden Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 mit Hinweisen).
5.2.2. Bei der Ermittlung der gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wird die Schadenminderungspflicht in Rechnung gestellt (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 510; 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 6.6; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 166 zu Art. 28a IVG). Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen beanspruchen. Diese geht weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.; vgl. präzisierend zum Ganzen Rz. 3613 bis 3615 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR; Stand 1. Januar 2025]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für die Gerichte vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 141 V 365 E. 2.4 S. 368 und 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547).
5.3. 5.3.1. Die Fachspezialistin des Abklärungsdienstes gewichtete die Aufgaben im Haushalt in ihrem Bericht vom 14. Juni 2024 wie folgt: "Ernährung" 40 %, "Wohnungs- und Hauspflege" 30 %, "Einkauf und weitere Besorgungen"
10 %, "Wäsche und Kleiderpflege" 20 %, "Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen" sowie "Garten-/Umgebungspflege und Haustierhaltung" je 0 % (VB 39 S. 5 ff.). Diese Gewichtung blieb – nach Lage der Akten, insbesondere angesichts der praktisch vollzeitigen Berufstätigkeit bzw. Abwesenheit des verheirateten beeinträchtigten Sohnes (vgl. E. 4.3.3. hiervor) und des fehlenden Gartens (VB 39 S. 4) und nichtvorhandener Haustiere – zu Recht unbestritten.
5.3.2. Zum Bereich "Ernährung" hielt die Fachspezialistin fest, dass die Beschwerdeführerin in einem Mehrgenerationenhaushalt wohne und bereits zuvor die eine Schwiegertochter für beide Parteien gekocht habe. Die Beschwerdeführerin helfe aus Langeweile mit. Sei die Schwiegertochter zur Mahlzeit nicht da, koche diese vor. Beim Kochen der Hauptmahlzeit falle ein Teil der im selben Haushalt lebenden Partei, namentlich der Schwiegertochter, zu. Die Beschwerdeführerin könne (aufgrund der funktionsunfähigen rechten und der schnell verkrampfenden linken Hand) weder rüsten noch schwere Dinge tragen und nur erschwert Verpackungen öffnen oder einen Lappen auswringen. Die Unterstützung, die die Beschwerdeführerin benötige, um sich morgens und abends kalt oder mit Fertigprodukten oder gewärmten Mahlzeiten zu verpflegen, sei dem Ehemann zumutbar. Selbes gelte für die Mithilfe beim Aufräumen der Küche. Das Auf- und Abtischen von Tellern und das Einräumen einzelner Geschirrteile in die Abwaschmaschine sollte der Beschwerdeführerin mit der linken Hand möglich sein. Die Fachspezialistin erkannte eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Bereich "Essen" von 20 %, was durch die Gewichtung des Bereichs mit 40 % eine Einschränkung von insgesamt 8 % ergab (VB 39 S. 5).
5.3.3. Auch hinsichtlich des Bereichs "Wohnungs- und Hauspflege" erkannte die Fachspezialistin, dass, wie bereits zuvor, eine Schwiegertochter – unter Mithilfe der Beschwerdeführerin – die Wohnung für beide Parteien reinige, womit ein Teil der Wohnungspflege der anderen Partei zufalle (VB 39 S. 5). Alles, was mit der linken Hand gemacht werden könne, sei der Beschwerdeführerin – mit genügenden Pausen – möglich. Staubsaugen oder die nasse Bodenpflege tätige die Beschwerdeführerin nie selbst. Ersteres sollte ihr aber nach Ansicht der Fachspezialistin möglich sein. Im Badezimmer reinige die Beschwerdeführerin ein Lavabo oder das WC, was ihr zumutbar sei. Eine wöchentliche Reinigung des Badezimmers sei der Schwiegertochter zumutbar. Die Mithilfe bei der gründlichen Reinigung der Wohnung sei der Beschwerdeführerin nur bedingt möglich. Das Wechseln der Bettwäsche, die Reinigung des Schlafzimmers und die Entsorgung des Abfalls sei dem Ehemann zumutbar (VB 39 S. 6). Entsprechend erkannte die Fachspezialistin im Bereich "Wohnungs- und Hauspflege" eine Einschränkung der Beschwerdeführerin von 30 %, was durch die Gewichtung des Bereichs mit 30 % eine Einschränkung von insgesamt 9 % ergab (VB 39 S. 5).
5.3.4. In Bezug auf den Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" hielt die Fachspezialistin fest, dass die Einkaufsliste gemeinsam mit der Schwiegertochter während der Menüplanung geschrieben werde. Der Ehemann fahre seit jeher mit dem Auto zum Einkauf, die Beschwerdeführerin begleite ihn. Dies wäre im Gesundheitsfalle nicht anders. Der Zahlungsverkehr erfolge durch die Beschwerdeführerin selbst, bei Administrativem benötige sie aufgrund sprachlicher Probleme "(IV-fremd)" Unterstützung. Den Kleidereinkauf tätige sie gemeinsam mit den Schwiegertöchtern. Die Fachspezialistin erkannte in diesem mit 10 % gewichteten Bereich eine Einschränkung der Beschwerdeführerin von 10 %, was insgesamt eine Einschränkung von
1 % ergab (VB 39 S. 6).
5.3.5. Betreffend den Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" hielt die Fachspezialistin fest, dass die Schwiegertochter die gesamte Wäschepflege tätige. Die Beschwerdeführerin helfe nur beim Zusammenlegen kleinerer Wäscheteile mit. Das Sortieren der normalgrossen Wäscheteile sei der Beschwerdeführerin mit der linken Hand ebenso möglich wie das Ein- und Umfüllen der Wäscheteile in die Maschine oder den Tumbler. Das Tragen der Wäsche in den Keller hinunter und wieder hoch sei dem Ehemann zumutbar. Dasselbe gelte für das Sortieren der Bettwäsche oder der grossen Badetücher sowie das Versorgen ihrer Wäsche. Hilfe benötige die Beschwerdeführerin beim Auf- und Abhängen von Wäscheteilen, die nicht getumblert würden. Auch Bügeln sei ihr nicht möglich. Bügelwäsche falle jedoch nicht viel an. Die Fachspezialistin erkannte eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" von 25 %, was durch die Gewichtung des Bereichs mit 20 % eine Einschränkung von insgesamt 5 % ergab (VB 39 S. 6). Daraus ergab sich, unter Nichtberücksichtigung der Bereiche "Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen" und "Garten/Umgebungspflege und Haustierhaltung" (vgl. E. 5.3.1. dazu hiervor), eine gesamthafte Einschränkung im Haushalt von 23 % (VB 39 S. 7). In ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2024 hielt die Fachspezialistin vollumfänglich an ihrer Beurteilung fest (VB 47).
5.4. 5.4.1. Die von der Fachspezialistin vorgenommene Beurteilung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt, namentlich welche Tätigkeiten dieser inwieweit möglich seien und welche nicht oder nur beschränkt, blieben beschwerdeweise ungerügt. Dies nach Lage der Akten zu Recht, hat die Fachspezialistin doch bei sämtlichen Tätigkeiten die fehlende Funktionalität der rechten Hand der Beschwerdeführerin und die schnelle Verkrampfung der linken Hand sowie die schnelle Erschöpfung mitberücksichtigt und daraus nachvollziehbare Schlüsse gezogen.
5.4.2. Die Beschwerdeführerin rügt die von der Beschwerdegegnerin bzw. der Fachspezialistin berücksichtigte Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen, insbesondere jene der Schwiegertochter (Beschwerde, Ziff. 21 ff.). Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, die im Haushalt lebende Schwiegertochter sei "nicht beistandspflichtig" im Sinne von Art. 163 ZGB, verkennt sie jedoch, dass sich der Begriff "Familienangehörige" (etwa in Rz. 3614 KSIR; vgl. E. 5.2.2. hiervor) nicht nach der erwähnten ZGB-Norm richtet, welche ohnehin nur die eheliche Unterhaltspflicht zwischen den Ehepartnern regelt, sondern auch die Schwiegertochter als im gleichen Haushalt lebende Ehefrau des im gleichen Haushalt lebenden Sohnes als (angeheiratete) Familienangehörige umfasst. Es wäre selbst bei normalen Verhältnissen – mit ausschliesslich gesunden Beteiligten – nur normal, wenn die im selben Haushalt lebenden Personen gewisse, ihr zumutbare Haushaltsaufgaben in den gemeinsam benutzten Räumen (wie etwa die Reinigung des Bads und der Küche oder die Abfallentsorgung) übernehmen würden. Erst recht hat dies vorliegend zu gelten, wo die zu erwartende und zumutbare Mithilfe gesunder Angehöriger aufgrund der gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführerin (und ihres gesundheitlich beeinträchtigten Ehemannes und des ebenso beeinträchtigten Sohnes) weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. E. 5.2.2. hiervor). Von der im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwiegertochter kann folglich durchaus eine gewisse, angesichts der gesundheitlich eingeschränkten Mitbewohner erhöhte, Mithilfe in der Haushaltsführung verlangt werden.
Eine solche Mithilfe ist ihr auch angesichts der Tatsache zumutbar, dass sie lediglich stundenweise (nach Aussage der Beschwerdeführerin in einem 30-40%-Pensum; Beschwerde, Ziff. 23; vgl. auch BB 18 f.) erwerbstätig ist (VB 39 S. 2; 4 f.). Dass sie "eigentlich einem höheren Erwerbspensum nachgehen möchte" (Beschwerde, Ziff. 23; vgl. die E-Mail von Herrn Ramadani in BB 15), ist weder schlüssig nachgewiesen, noch steht ein (um einige Prozent) höheres Arbeitspensum der von ihr verlangten Mithilfe grundsätzlich entgegen. Zudem ist anzumerken, dass sich nach Aussage der Beschwerdeführerin "schon immer ihre Schwiegertöchter [um den Haushalt] gekümmert" hätten – früher die Ehefrau des älteren Sohnes, nun jene des jüngsten Sohnes. Die Beschwerdeführerin selbst helfe bloss mit (VB 39 S. 2). Die Haushaltsführung durch die im gemeinsamen Haushalt lebende Schwiegertochter scheint demnach normal zu sein.
5.5. Somit ist die von der Fachspezialistin im Rahmen ihrer Haushaltsabklärung vom 12. Juni 2024 vorgenommene Beurteilung, insbesondere auch die Art und das Ausmass der von ihr dabei berücksichtigten Schadenminderungspflicht der Angehörigen, inklusive der im selben Haushalt lebenden Schwiegertochter, nicht zu beanstanden, geschweige denn offensichtlich falsch (vgl. E. 5.2.1. hiervor), womit auf den Abklärungsbericht vom 14. Juni 2024 und die diesen bestätigende ergänzende Stellungnahme der Fachspezialistin vom 8. Oktober 2024 abgestellt werden kann. Es ergibt sich demnach im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 23 %.
6.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2024 (VB 48) zu Recht auf den Haushalts-Abklärungsbericht vom 14. Juni (VB 39) und die ergänzende Stellungnahme der Fachspezialistin vom 8. Oktober 2024 (VB 47) abgestellt. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Gesundheitsschaden nicht erwerbstätig wäre (E. 4 hiervor) und im Haushalt unter Mitberücksichtigung der zumutbaren Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen zu 23 % eingeschränkt ist (E. 5 hiervor).
Weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1, letzter Teilsatz; Beschwerde, Ziff. 4; 5; 19; 25) versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerde vom 10. Dezember 2024 (insb. Ziff. 20).
Angesichts des – der Einschränkung im Haushaltsbereich entsprechenden (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG) – Invaliditätsgrades von 23 % hat die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy Landolt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 2).
7.2. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltliche Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung besteht indessen nicht vorbehaltlos. In jedem Falle verlangt ist die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels und die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.; 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; 125 V 32 E. 4b S. 35 f.).
7.3. Die Beschwerdeführerin hat sich über ihre Mittellosigkeit ausgewiesen und auch die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ihr daher zu bewilligen und Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt, Glarus, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter zu ernennen.
8.
8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.
8.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
8.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Versicherungsgericht beschliesst:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrem unentgeltlichen Vertreter wird Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt, Glarus, ernannt.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt.
Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. iur. Hardy Landolt, Rechtsanwalt, Glarus, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'500.00 auszurichten.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 13. September 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Siegenthaler