VBE.2024.581
VBE.2024.581 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-06-17
17. Juni 2025Deutsch16 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.581 / KB / GM Art. 79 Urteil vom 17. Juni 2025 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Esther Ebinger-Michel...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2024.581 / KB / GM Art. 79
Urteil vom 17. Juni 2025
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Esther Ebinger-Michel, Fürsprecherin, c/o CAP Rechtsschutz, Länggassstrasse 35/37, Postfach, 3001 Bern
Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch lic. iur. Reto Bachmann, Rechtsanwalt, St. Leodegarstrasse 2, 6006 Luzern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 19. November 2024)
Sachverhalt
1.
Der 1963 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Kurierfahrer angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 4. Juni 2022 verletzte er sich bei einem Sturz an der linken Schulter und am linken Knie. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Unfallfolgen und richtete hierfür vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) aus. Nach medizinischen Abklärungen verneinte sie mit Mitteilung vom 14. März 2023 einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den nach dem 30. Juli 2022 noch bestehenden Beschwerden am linken Knie und dem genannten Unfallereignis und lehnte diesbezüglich ihre Leistungspflicht, unter Verzicht auf eine Rückforderung von bereits ausgerichteten Leistungen, ab. Die für die weiteren Beschwerden erbrachten vorübergehenden Leistungen stellte sie daraufhin per 29. Februar 2024 ein und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Februar 2024 mit Wirkung ab 1. März 2024 eine auf einem Invaliditätsgrad von 12 % beruhende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 19. November 2024 wies die Beschwerdegegnerin die dagegen betreffend die Invalidenrente erhobene Einsprache ab.
2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Einspracheentscheid vom 19. November 2024 sei aufzuheben.
2. Nach Vornahme der notwendigen Abklärungen sei Herrn A._____ eine IV-Rente bei einem IV-Grad von 25 % auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.
Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem diese im Einspracheentscheid vom 19. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 279) zu seinen Ausführungen in der Einsprache keine Stellung genommen habe (Beschwerde S. 4, 6).
1.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen).
1.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen).
1.3. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nachgekommen, hat sie sich doch in ihrer Erwägung 5 mit den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und ihren Entscheid hinreichend begründet, so dass es diesem möglich war, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen.
2.
Streitig und zu prüfen ist sodann (einzig), ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 19. November 2024 (VB 279) zu Recht eine auf einem Invaliditätsgrad von (lediglich) 12 % beruhende Invalidenrente zugesprochen hat. Die zugesprochene Integritätsentschädigung blieb hingegen bereits im Einspracheverfahren unangefochten (vgl. VB 255; vgl. auch Beschwerde S. 3); insoweit ist die Verfügung vom 9. Februar 2024 (VB 248) damit in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2024 vom 25. Juni 2024 E. 2.2).
3.
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
4.
4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die aufgrund des Unfalls vom 4. Juni 2022 bzw. der dabei erlittenen Schulterverletzung zugesprochenen Heilkosten- und Taggeldleistungen per 29. Februar 2024 einstellte (VB 231), nachdem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte (vgl. VB 227 S. 10). Zudem hatte die SVA Aargau, IV-Stelle, Aarau, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August 2023 ab 1. April 2023 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (vgl. VB 136 S. 1; 179). Die Beschwerdegegnerin prüfte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. März 2024, was von diesem – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet wird (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG).
4.2. Der zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente relevante medizinische Sachverhalt ist gestützt auf die Akten erstellt und auch unumstritten. Demnach ist der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kurierfahrer unfallbedingt zu 100 % arbeitsunfähig (VB 227 S. 10; vgl. auch VB 171 S. 4). In einer den unfallbedingten funktionellen Einschränkungen der linken Schulter angepassten Tätigkeit ist er spätestens seit dem 12. Januar 2024 zu 100 % arbeitsfähig (VB 227 S. 10). Als angepasst gilt eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, wobei mittelschwere Arbeiten höchstens bis Lendenniveau und leichte Arbeiten höchstens bis Schulterniveau möglich sind. Nicht zumutbar sind Überkopfarbeiten, Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für die linke obere Extremität oder mit Ziehen und/oder Stossen von schweren und sehr schweren Lasten mit dem linken Arm verbunden sind, das Tragen und/oder Heben und Bewegen von schweren bis sehr schweren Lasten mit einem Hubwagen ohne Eigenbetrieb sowie langdauernde (mehr als eine Stunde dauernde) Zwangshaltungen der linken Schulter/des linken Arms. Aus Sicherheitsgründen seien Gerüstarbeiten und das Besteigen von Leitern zu vermeiden (VB 227 S. 10; vgl. auch VB 171 S. 4).
5.
5.1. 5.1.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ein Valideneinkommen von Fr. 81'045.00 (VB 238 S. 1, 3; 244 S. 3). Das Invalideneinkommen legte sie gestützt auf den Medianlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 2 gemäss den nach CH-ISCO-19 neu ermittelten Werten der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) des Jahres 2022 (Total, Männer) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (+1,7 % [2023]; +0,6 % [2024]), der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und eines leidensbedingten Abzugs von 5 % auf Fr. 71'106.00 fest. Bei der daraus folgenden Erwerbseinbusse von Fr. 9'939.00 resultierte ein Invaliditätsgrad von gerundet 12 % (VB 279 S. 8), weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2024 eine auf einem entsprechenden Invaliditätsgrad beruhende Invalidenrente zusprach.
5.1.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass die Beschwerdegegnerin das der Berechnung des Invaliditätsgrads zugrunde liegende Invalideneinkommen falsch bemessen habe. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens sei das Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 anzuwenden und zudem sei ein Abzug vom Invalideneinkommen im Umfang von (mindestens) 10 % vorzunehmen, da die Tabellenlöhne überhöht seien und er zudem seine (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund seiner leidensbedingten Einschränkungen und seines Alters auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit erheblich unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne. Dies ergebe ein Invalideneinkommen von Fr. 61'109.00 und – bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 81'045.00 – einen Invaliditätsgrad von 25 % (Beschwerde S. 3 ff.).
5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.2).
5.2.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteile des Bundesgerichts 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2; 8C_545/2020 vom 4. November 2020 E. 5.1).
5.2.3. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). Die Gewährung oder Verweigerung des Abzuges im Grundsatz ist eine Rechtsfrage, die Festlegung des Abzuges bis 25 % eine Ermessensfrage (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 105 ff. zu Art. 28a IVG).
5.2.4. In der vorliegend anwendbaren LSE-Tabelle TA1 werden im Kompetenzniveau 2 praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst sowie Fahrdienst genannt. Das Kompetenzniveau 1 umfasst sodann einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art. Kann die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen, rechtfertigt sich die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 praxisgemäss nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen (Urteile des Bundesgerichts 8C_456/2022 vom 6. April 2023 E. 5.3.1; SVR 2022 UV Nr. 47 S. 188, 8C_156/2022 E. 7.2; 8C_645/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5; je mit Hinweisen).
5.3. 5.3.1. Gemäss dem Lebenslauf des Beschwerdeführers absolvierte dieser nach der Sekundarschule und Berufswahlschule eine Lehre als Karosseriespengler (1979/1980) sowie eine Lehre als uniformierter Postbeamter bei der Schweizerischen Post (1981/1982), wo er anschliessend bis 2004 als Zustell- bzw. Postbeamter tätig war (ab 1984 Zusatzdienste im Büro, ab 1994 Equipenchef, ab 1998 Lehrmeister mit entsprechender Ausbildung und dem Aufgabenbereich Organisation und Diensteinteilung, Ausbildung der Lernenden, Personalführung, Erstellen von Ausbildungsberichten, Instruktion und Begleitung bei der Fahrprüfung Kat. A1 und F). Aufgrund von Rückenproblemen verlor er diese Stelle und war anschliessend noch bis im Oktober 2005 bei der Schweizerischen Post als Logistiker tätig. Von November 2005 bis Anfang 2007 arbeitete er bei verschiedenen Arbeitgebern als Aushilfskellner und Allrounder, DHL-Fahrer und Betriebsmitarbeiter in einem Café. Von Februar 2007 bis September 2023 war er schliesslich bei seiner letzten Arbeitgeberin als Kurierfahrer angestellt. Im Mai 2007 hatte er zudem einen Kurs zur Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Strasse besucht (vgl. Lebenslauf des Beschwerdeführers [VB 240 S. 14 f.]; VB 171 S. 14). Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr in der Lage, auf einen angestammten Beruf zurückzugreifen. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Biografie ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 mit Hinweisen) zudem davon auszugehen, dass er über keine besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, aufgrund welcher er in der Lage wäre, ein den Medianlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 übersteigendes Einkommen zu erwirtschaften. Seine Arbeitserfahrungen, welche er als Zustellbeamter durch Zusatzdienste im Büro sowie als Equipenchef und Lehrmeister erwarb, liegen bereits über 20 Jahre zurück. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. VB 279 S. 8) ist nicht ersichtlich, inwiefern er diese Erfahrungen ausserhalb des Bereichs der Post- und Kurierdienste bzw. der Logistik in einer anderen Tätigkeit und anderen Branche und nach derart langer Zeit noch gewinnbringend einsetzen könnte. Über eine Grundausbildung, Weiterbildung oder eine andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikation, welche ihm in einer angepassten Tätigkeit von Nutzen sein könnte, verfügt er ebenfalls nicht.
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist folglich auf den Zentralwert des Kompetenzniveaus 1 gemäss den nach CH-ISCO-19 neu ermittelten Werten der Tabelle TA1 des Jahres 2022 (Total, Männer) von Fr. 5'305.00 abzustellen. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 107.1 [2022]; 110.2 [2024]) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ein Invalideneinkommen (ohne Abzug) von Fr. 68'286.00.
5.3.2. Zu prüfen ist schliesslich, ob vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter oder anderweitig begründeter Abzug vorzunehmen ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6), kein pauschaler Abzug vom LSE-Tabellenlohn vorzunehmen ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Invalideneinkommen weiterhin vom Zentral- bzw. Medianwert der LSE bestimmt werden und der Abzug ist stets unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 148 V 174 E. 9.2.3 und 9.2.4).
Der Umstand allein, dass dem Beschwerdeführer nur mehr leichte bis (sehr eingeschränkt) mittelschwere Arbeiten möglich sind (vgl. E. 4.2), ist allein kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten (und mittelschweren) Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.1; 8C_460/2024 vom 27. November 2024 E. 5.6.2.1; je mit Hinweisen). Angesichts der zusätzlichen qualitativen körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, die sich im Bereich der leichten Tätigkeiten auf das Belastungsprofil des Beschwerdeführers auswirken (Arbeiten höchstens bis Schulterniveau sowie Vermeidung von Überkopfarbeiten, Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für die linke obere Extremität verbunden sind, über eine Stunde dauernden Zwangshaltungen der linken Schulter bzw. des linken Arms, Gerüstarbeiten und des Besteigens von Leitern; vgl. E. 4.2) erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn von
5 % angemessen und es besteht kein Anlass, diesbezüglich in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182; 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f.; 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]; Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
Ein zusätzlicher Abzug aufgrund des Alters des 1963 geborenen Beschwerdeführers ist hingegen nicht angezeigt. Ein solcher ist nicht abstrakt unter Hinweis auf das fortgeschrittene Alter, sondern unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dies gilt
umso mehr, als sich das Alter rechtsprechungsgemäss auf Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht zwingend lohnsenkend auswirkt. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26 mit Hinweisen). Vorliegend sind, nebst den qualitativen Einschränkungen, welche nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen, keine spezifischen Umstände ersichtlich, welche einen höheren Abzug rechtfertigen würden, und der Beschwerdeführer macht auch keine solchen geltend (vgl. Beschwerde S. 6 f.).
Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände rechtfertigt sich somit ein Abzug vom Invalideneinkommen von 5 %. Folglich ist bei der Berechnung des Invaliditätsgrads ein Invalideneinkommen von Fr. 64'872.00 (Fr. 68'286.00 abzüglich 5 %) zu berücksichtigen.
5.3.3. Die Berechnung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin ist unumstritten und nach Lage der Akten auch nicht zu beanstanden.
5.3.4. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 81'045.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 64'872.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 20 % und der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
6.
6.1. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. November 2024 dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2024 eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhende Invalidenrente zuzusprechen ist.
6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. November 2024 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2024 eine auf einem Invaliditätsgrad von
20 % beruhende Invalidenrente zugesprochen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 750.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 17. Juni 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Ruh