VBE.2024.595
VBE.2024.595 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-08-19
19. August 2025Deutsch21 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.595 / mg / hf Art. 94 Urteil vom 19. August 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Zacharias Zieg...
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Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2024.595 / mg / hf Art. 94
Urteil vom 19. August 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Güntert
Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Zacharias Ziegler, Rechtsanwalt, Industriestrasse 25, 6060 Sarnen
Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 11. November 2024)
Sachverhalt
1.
Der 1982 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 3. Oktober 2015 in angetrunkenem Zustand Auto fuhr und beim Hantieren mit seinem Mobiltelefon eine Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug verursachte. Dabei zog er sich ein komplexes Polytrauma mit Schädelhirntrauma, einer Fraktur an der Lendenwirbelsäule sowie Verletzungen an den linken Extremitäten zu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und erbrachte entsprechende Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 kürzte sie die Geldleistungen wegen Herbeiführens des Unfalls bei Ausübung eines Vergehens um 20 %. Nach einer (weiteren) kreisärztlichen Untersuchung im August 2021 schloss die Beschwerdegegnerin den Fall mit Schreiben vom 3. März 2022 per gleichem Datum ab. Mit Verfügung vom 21. März 2022 sprach sie dem Beschwerdeführer eine (um 20 % gekürzte) Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 45 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. In Bezug auf die Verneinung des Rentenanspruchs erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diese Verfügung. Im Rahmen des Einspracheverfahrens liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bei der B._____GmbH, begutachten (Gutachten vom 14. März 2024). Mit Einspracheentscheid vom 11. November 2024 wies sie die Einsprache daraufhin ab.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. November 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Der Einspracheentscheid vom 11.11.2024 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem ab dem 1.4.2022 eine IV-Rente auszurichten.
3. Es sei eventualiter die Sache zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein externes Gutachten im Fachbereich Orthopädie einholt und gestützt auf dieses die Rente ausgerichtet.
4. Subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten im Fachbereich Orthopädie einzuholen und die Beschwerdegegnerin gestützt auf dessen Ergebnis zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Rente auszurichten.
5. Dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeistand beizugeben.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Zacharias Ziegler, Rechtsanwalt, Sarnen, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt.
2.4. In Replik vom 15. April 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest und reichte einen weiteren medizinischen Bericht sowie eine Bestätigung betreffend Betreuung durch die Spitex zu den Akten.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung einer Invalidenrente damit, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu
100.
% arbeitsfähig und damit in er Lage sei, ein (höchstens) 5 % unter dem Valideneinkommen liegendes und folglich rentenausschliessendes Salär zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 828; vgl. auch Vernehmlassung S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Gutachter der B._____ betreffend eine angepasste Tätigkeit könne nicht abgestellt werden. Tatsächlich sei er in einer Verweistätigkeit nur noch zu 50 bis 60 % arbeitsfähig, wobei von der Unverwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen sei. Damit habe er bei korrekter Bemessung des Invaliditätsgrades jedenfalls Anspruch auf eine Rente (Beschwerde S. 4 ff.; Replik S. 2 ff.).
1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Einspracheentscheid vom 11. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 828) zu Recht verneint hat.
1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Einspracheentscheid vom 11. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 828) zu Recht verneint hat.
2.
Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des UVG bzw. der UVV betreffend Unfallversicherung und Unfallverhütung in
Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der besagten Änderungen ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da sich der Unfall des Beschwerdeführers am 3. Oktober 2015 ereignete, ist das bis 31. Dezember 2016 in Kraft gewesene Unfallversicherungsrecht zur Anwendung zu bringen.
3.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
4.
4.1. Im Einspracheentscheid vom 11. November 2024 (VB 828) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der B._____, das am 14. März 2024 von med. pract. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F._____, Facharzt für Neurologie, sowie Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstattet wurde. Diese stellten folgende Diagnosen (VB 800 S. 59):
PW-Unfall am 03.10.2015 mit • drittgradig offener kompletter Unterschenkelschaftfraktur li. o Débridement, Plattenosteosynthese Tibia, plastische Deckung des Weichteildefektes mittels Soleuslappen am 04.10.2015 o Spalthauttransplantation vom rechten Oberschenkel auf Unterschenkel am 07.10.2015 • Leicht eingeschränkte Supination linker Ellbogen nach: o Monteggia-Fraktur am 03.10.2015 o Reposition des Radius-Köpfchens und Platten-Osteosynthese der Ulna am 04.10.2015 o Konservativ behandelter Olekranon-Fraktur im November 2023 (anamnestische Angaben) • Beginnende mediale Gonarthrose links nach: o Retrograder Femur-Mark-Nagelung am 07.10.2015 • versteifte obere und untere Sprunggelenke nach: o Frakturen des Talus, der Ossa naviculare, cuboid, cuneiforme, I und II, sowie der Metatarsalia I bis IV am 03.10.2015 o Osteosynthesen des Rück- und Mittelfusses am 13.10.2015 o Partielle Osteosynthesematerial-Entfernung am linken Fuss am 05.01.2016 o Osteosynthesematerial-Entfernung und Arthrodese des linken OSG am 28.02.2017 o Arthrodese des Subtalar-Gelenkes links am 22.09.2019 • Ankylose der Chopart- und Lisfranc-Gelenksreihe am linken Fuss nach: o Frakturen des Talus, der Ossa naviculare, cuboid, cuneiforme I und II, sowie der Metatarsalia I bis IV am 03.10.2015 o Osteosynthesen der Fusswurzel- und Mittelfuss-Frakturen am 13.10.2015 o Partielle Osteosynthesematerial-Entfernung am linken Fuss am 05.01.2016 • Struktur-Änderung im Wirbelkörper L3 nach: o Fraktur des Wirbelkörpers am 03.10.2015, unter konservativer Therapie geheilt Unfallfremde Diagnosen: • Degenerative Veränderungen mit Osteophyten ventral Th 3/4 und Th 4/4 • Diskus-Protrusion L4/5 und L5/S1 Die Gutachter hielten fest, von weiteren medizinischen Behandlungsmassnahmen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Besserung des unfallbedingten Zustandes mehr zu erwarten; aus orthopädisch-traumatologischer und auch interdisziplinärer Sicht sei der Endzustand erreicht. In der angestammten Tätigkeit als Metallarbeiter sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Zumutbar sei eine vollzeitige, vorwiegend sitzende Tätigkeit unterbrochen mit kurzzeitigem Gehen und Stehen. Auch seltenes Treppensteigen sei möglich. Nicht zumutbar seien das Gehen auf unebenem und abfallendem Gelände, Arbeiten im Kauern und in knieender Position sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Aus interdisziplinärer Sicht bestünden bei Einhaltung des genannten Zumutbarkeitsprofils keine Verlangsamung, keine Einbusse der Arbeitsqualität und kein erhöhter Pausenbedarf (VB 800 S. 60 f.).
4.2. 4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.2.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4.2.3. Soweit die versicherte Person einem Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG abweichende Beurteilungen von behandelnden Ärzten gegenüberstellen lässt, so trifft es zwar grundsätzlich zu, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch einen behandelnden Arzt oft wertvolle Erkenntnisse zu erbringen vermag. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es aber nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen).
4.3. Das B._____-Gutachten vom 14. März 2024 (VB 800) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.2.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 800 S. 3 ff.), gibt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. VB 800 S. 28 ff.), beruht auf einer allseitigen psychiatrischen, neurologischen und orthopädischen Untersuchungen (vgl. VB 800 S. 35 ff.), und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben und den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 800 S. 50 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.
4.4. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss vor, auf das orthopädische Teilgutachten könne nicht abgestellt werden; die Begutachtung sei aus orthopädischer Sicht zu wiederholen (Beschwerde S. 12). So bleibe offen, was unter kurzzeitigem Gehen und Stehen, wie
es ihm gemäss Beurteilung der Gutachter noch zumutbar sei, zu verstehen sei (Beschwerde S. 9; Replik S. 6). Angesichts der vorhandenen Einschränkungen könne er "mit Anpassungen" eine teilweise Arbeitsfähigkeit von 50 bis 60 % in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit erreichen (Beschwerde S. 9; Replik S. 7). Das von den Gutachtern definierte Zumutbarkeitsprofil überzeuge nicht und sei vor dem Hintergrund der gestellten Diagnosen, die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten, nicht nachvollziehbar. Zudem seien "seit dem Unfall und dem Erreichen des Endzustandes" fast sieben Jahre vergangen, was auf einen besonders schweren Unfall hindeute, der erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (Beschwerde S. 9 f.). In seiner Replik bringt der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. K._____, Facharzt für Rheumatologie, vom 28. November 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 10) – vor, dass er weiterhin an bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des Rückens und des linken Fusses leide (Replik S. 3). Auch die (undatierte) Betreuungsbestätigung der Spitex (BB 11) verdeutliche seine anhaltenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Replik S. 4).
Der Bericht von Dr. med. K._____ vom 28. November 2024 erging erst nach Erlass des Einspracheentscheids vom 11. November 2024, der verfahrensmässig den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens bildet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_644/2017 vom 20. Februar 2018 E. 4 und 8C_847/2015 vom 2. September 2016 E. 1.3, je mit Hinweisen). Ob dieser Bericht dennoch zu berücksichtigen ist, kann vorliegend offenbleiben, da sich aus dem Bericht keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die nicht bereits in den früheren Beurteilungen von Dr. med. K._____ vom 27. und 31. Januar 2021 (VB 682; 683) enthalten sind. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Spitex betreut wird, war den B._____Gutachtern bekannt und diese setzten sich damit im Rahmen ihrer Beurteilung auseinander (vgl. VB 800 S. 54).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist sodann als medizinischer Laie nicht befähigt, den medizinischen Sachverhalt zu würdigen. Seine persönlichen Einschätzungen hinsichtlich einer unfallbedingten Arthrose im linken Knie, der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen Pausenbedarfs und Tätigkeitsprofils sind daher unbehelflich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1). Auch aus dem Umstand, dass zwischen dem Unfallereignis und dem Fallabschluss sechs Jahre und fünf Monate vergangen sind, lässt sich entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beurteilung des vorliegend streitigen Anspruchs auf eine Invalidenrente nichts ableiten.
Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die Ausführungen der Gutachter, wonach ihm Tätigkeiten mit kurzzeitigem Gehen und Stehen zumutbar
seien, seien unklar, kann ihm nicht gefolgt werden. Diese Umschreibung ist hinreichend präzise und findet sich in dieser oder vergleichbarer Form regelmässig in Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen bei der Umschreibung von noch zumutbaren Tätigkeitsprofilen (vgl. exemplarisch die Zumutbarkeitsprofile in den Urteilen des Bundesgerichts 8C_476/2024 vom 30. Januar 2025 E. 3.1; 8C_628/2021 vom 23. Januar 2023 E. 4.2; 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.6.2.5 und 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 6.2.2).
Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des B._____-Gutachtens vom 14. März 2024 (VB 800) sprächen. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich demnach als hinreichend abgeklärt, weshalb sich weitere Beweisvorkehren (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4 des Beschwerdeführers) in antizipierter Beweiswürdigung erübrigen (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Gestützt auf das B._____-Gutachten ist somit unter Berücksichtigung (ausschliesslich) der gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 3. Oktober 2015 per März 2022 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer dem von den Gutachtern definierten Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer stellt des Weiteren die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Abrede. Diesbezüglich macht er geltend, er leide an einer körperlich einschränkenden Mehrfachproblematik, spreche nur begrenzt Deutsch, verfüge über keine formelle Ausbildung in der Schweiz und könne sich schriftlich kaum verständigen (Beschwerde S. 10; Replik S. 7 f.).
5.2. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit daher nicht leichthin angenommen werden. An der Massgeblichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.2 mit Hinweisen).
5.3. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm unter Berücksichtigung der gutachterlich definierten Anforderungen – vorwiegend sitzende Tätigkeit mit kurzzeitigem Gehen und Stehen, seltenem Treppensteigen, ohne Gehen auf unebenem oder abfallendem Gelände, ohne Arbeiten im Kauern oder in knieender Position sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten (VB 800 S. 53) – und angesichts der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer entsprechenden Tätigkeit ein genügend weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offensteht, das unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten als zumutbar erscheint. Auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fehlen einer anerkannten schulischen Ausbildung sowie dessen mangelhaften Deutschkenntnisse wirken sich bei den ihm zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht nachteilig aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.5.2). Vor diesem Hintergrund ist von der Verwertbarkeit der attestierten Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen.
6.
6.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 11. November 2024 bemass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs. Dabei führte sie aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden. Zur Berechnung des Valideneinkommens stellte sie daher auf den Medianlohn gemäss der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) für das Jahr 2022, Kompetenzniveau 1, Männer, und die in diesem Jahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit ab (VB 828 S. 11). Zur Bestimmung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf den sich aus der genannten LSE-Tabelle ergebenden Medianlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 sowie auf die im Jahr 2022 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit. Aufgrund der verbleibenden unfallbedingten Beeinträchtigungen nahm sie einen Abzug von 5 % vom Tabellenlohn vor (VB 28 S. 10 f.). Mittels Vergleichs der beiden hypothetischen Einkommen ermittelte sie einen – unter der Erheblich-keitsgrenze von 10 % (vgl. E. 3) liegenden – Invaliditätsgrad von 5 % (VB 828 S. 12).
6.2. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt der Beschwerdeführer vor, sein zuletzt erzieltes Einkommen sei un-
terdurchschnittlich gewesen, weshalb bei der Bemessung des Invaliditätsgrades eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen hätte vorgenommen werden müssen (Beschwerde S. 6 f.). Eine solche Parallelisierung sei auch dann geboten, wenn mit Werten der LSE gerechnet werde, sofern das ursprüngliche Einkommen aufgrund invaliditätsfremder Faktoren deutlich unter dem Durchschnitt gelegen habe (Replik S. 5). Zudem sei bei der Berechnung des Invalideneinkommens ab dem 1. Januar 2024 ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen; darüber hinaus sei aufgrund der konkreten Gegebenheiten ein Leidensabzug von mehr als 5 % bzw. ein Maximalabzug von 25 % gerechtfertigt (vgl. Beschwerde S. 12).
6.3. Angesichts des Umstands, dass das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers aufgrund einer Reorganisation (Schliessung des Beschichtungswerks, in welchem er beschäftigt gewesen war) und somit aus wirtschaftlichen Gründen – und nicht infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen – seitens der Arbeitgeberin aufgelöst worden war (VB 73), stellte die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht auf die LSE-Tabellenlöhne ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2024 vom 25. März 2024 E. 4.1.1). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auch bei der Anwendung der LSE-Tabellenlöhne sei eine Einkommensparallelisierung vorzunehmen, wenn das zuletzt erzielte Einkommen unterdurchschnittlich gewesen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Wird zur Bestimmung des Valideneinkommens auf statistische Medianwerte abgestellt, kann der so ermittelte Wert nicht unterdurchschnittlich sein. Dass die Beschwerdegegnerin die Tabelle TA1 der LSE als Grundlage zur Ermittlung des Valideneinkommens nahm, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.).
6.4. 6.4.1. Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft, stellte die Beschwerdegegnerin auch hinsichtlich des Invalideneinkommens zu Recht auf die Tabellenlöhne der LSE ab. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen Angaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]).
6.4.2. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm in analoger Anwendung des per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV ein Pauschalabzug von 10 % zu gewähren (Beschwerde S. 12; Replik S. 8 f.), ist darauf hinzuweisen, dass in der Unfallversicherung keine Art. 26bis Abs. 3 IVV entsprechende Norm existiert. Die ergänzenden Regeln zur Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung (Art. 25 bis 27bis IVV) sind in der Unfallversicherung zudem nicht direkt und grundsätzlich auch nicht analog anwendbar (vgl. zum Ganzen THOMAS FLÜCKIGER, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 13 zu Art. 18 UVG, und Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens betreffend die Änderung der IVV – Umsetzung der Motion SGK-N 22.3377 "Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads" des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] vom 5. April 2023, S. 15). Es besteht denn auch keine Bindungswirkung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Verhältnis Invalidenversicherung und Unfallversicherung (vgl. vgl. MADELEINE RANDACHER, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
5. Aufl. 2024, N. 6 ff. zu Art. 16 ATSG). Zudem ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente per März 2022, mithin auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten der fraglichen Bestimmung der IVV hin, zu prüfen. Ein Pauschalabzug von 10 % in analoger Anwendung der fraglichen Bestimmung fällt daher jedenfalls ausser Betracht.
6.4.3. Im angefochtenen Einspracheentscheid nahm die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund der unfallbedingt verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen einen Abzug von 5 % vom Tabellenlohn vor; Gründe für einen darüber hinaus gehenden Abzug verneinte sie (VB 828 S. 9 ff.). Den gesundheitlichen Einschränkungen – soweit sie aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht massgebend sind – wurde bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4.1. hiervor) sowie der unbestrittenermassen zu Recht erfolgten Einteilung der noch zumutbaren Tätigkeiten in das Kompetenzniveau 1 (VB 828 S. 8) Rechnung getragen, weshalb diese nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_330/2018 vom 5. Februar 2019 E. 5.4; 8C_514/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 4.3.2; 9C_802/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1). Ob der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 5 % vom Tabellenlohn aufgrund der verbleibenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich gerechtfertigt ist, kann, wie sich im Folgenden ergibt, offenbleiben.
Was die weiteren abzugsrelevanten Faktoren anbelangt, erfordern einfache und repetitive Tätigkeiten, auf welche sich das angewandte Kompetenzniveau 1 bezieht, weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_862/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3.2; 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.5.2; 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2). Hinsichtlich des Merkmals der Nationalität /Aufenthaltskategorie ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über eine Niederlassungsbewilligung B verfügt. Da das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen gestützt auf dieselbe tabellarische Berechnungsgrundlage festzusetzen sind, wäre ein Abzug wegen des aufenthaltsrechtlichen Status bei beiden oder bei keinem der Vergleichseinkommen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_736/2017 vom 20. August 2018 E. 4.3). Gesamthaft ist daher jedenfalls kein höherer als der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 5 % gerechtfertigt.
6.4.4. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn beim Invalideneinkommen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_773/2023 vom 1. Mai 2023 E. 6.2.1; 8C_489/2022 vom 9. März 2023 E. 6.6.). Es ergibt sich folglich per März 2022 – unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 5 % beim Invalideneinkommen – ein Invaliditätsgrad von
5 %. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente damit – unabhängig davon, ob der von ihr gewährte leidensbedingte Abzug überhaupt gerechtfertigt ist – mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG) zu Recht verneint.
7.
7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch
auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
7.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'750.00 festgesetzt.
Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wird MLaw Zacharias Ziegler, Rechtsanwalt, in Sarnen nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'750.00 auszurichten.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 19. August 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Güntert