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Entscheid

VBE.2024.600

VBE.2024.600 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-03-25

25. März 2025Deutsch12 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.600 / sw / bs Art. 34 Urteil vom 25. März 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Weishaupt Beschwerde- A._____, führerin Beschwerde- Amt für Wirtschaft und Arbeit des...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2024.600 / sw / bs Art. 34

Urteil vom 25. März 2025

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Weishaupt

Beschwerde- A._____, führerin

Beschwerde- Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Im Rain 53, gegner 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 29. November 2024)

Sachverhalt

1.

1.1. Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 22. September 2016 war die 1960 geborene Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2016 bei der B._____ AG im Umfang von 54.88 % einer Vollzeitbeschäftigung angestellt. Mit Schreiben vom 4. März 2020 kündigte die B._____ AG das Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2020. Am 20. April 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin im Ausmass von 60 % einer Vollzeitbeschäftigung zur Arbeitsvermittlung an. Am 23. April 2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2020 und gab an, bereit und in der Lage zu sein, im Ausmass von 60 % einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten. Die Frage, ob sie gegenwärtig noch ein Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erziele, verneinte sie. In der Folge richtete der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für die Zeit vom Juni 2020 bis September 2022 auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 2'383.00 und vom Oktober 2022 bis November 2022 eines solchen von Fr. 2'583.00 Arbeitslosenentschädigung aus.

1.2. Auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für die Monate Juni 2020 bis April 2021 verneinte die Beschwerdeführerin jeweils die erste Frage, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe. Per 10. Mai 2021 trat die Beschwerdeführerin eine Zwischenverdiensttätigkeit im Stundelohn bei der C._____ SA an, welche sie in der Folge auf dem Formular deklarierte. Per 20. Oktober 2022 nahm die Beschwerdeführerin zusätzlich eine Zwischenverdiensttätigkeit im Stundelohn bei D._____ auf, welche sie ebenfalls aufführte. Hingegen deklarierte die Beschwerdeführerin auch für die Monat Mai 2021 bis November 2022 keine weiteren Tätigkeiten.

1.3. Aufgrund eines im Rahmen einer "Dossierrevision" durchgeführten Abgleichs zwischen den von der Beschwerdeführerin bezogenen Taggeldern einerseits und den von der zuständigen AHV-Ausgleichskasse gemeldeten Einträgen im individuellen Konto bzw. den daraufhin bei den Arbeitgebern eingeholten Lohnabrechnungen andererseits stellte der Beschwerdegegner fest, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Juni 2020 bis November 2022 nebst (und bereits vor) dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung im Stundenlohn für die E._____ GmbH und die Physiotherapie F._____ gearbeitet hatte, ohne die entsprechenden Einkommen zu deklarieren.

1.4. Mit Verfügung vom 24. April 2023 hob der Beschwerdegegner die Taggeldabrechnungen für die Monate Juni 2020 bis November 2022 aufgrund der als Zwischenverdienste gewerteten Einkommen bei der E._____ GmbH und der Physiotherapie F._____ revisionsweise auf und forderte für diese Monate zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 9'687.80 zurück. In der Folge korrigierte der Beschwerdegegner die Abrechnungen für die Monate Juni 2020 bis November 2022 unter Berücksichtigung eines versicherten Verdienstes von Fr. 2'619.00. Die von der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2023 erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 24. April 2023 wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 29. November 2024 ab.

2.

2.1. Am 19. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2024 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gelten, dass sie anlässlich des Erstgesprächs beim RAV nicht ausreichend informiert worden sei, dass sie im Umfang von allen drei Beschäftigungen nach Arbeit suchen müsse. Sie habe daher nur im Umfang ihres bisherigen Jobs (bei der B._____ AG) nach Arbeit gesucht. Wäre sie korrekt und umfassend aufgeklärt worden, hätte sie alle Teilzeitjobs als Zwischenverdienst deklariert.

Demgegenüber führte der Beschwerdegegner im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. November 2024 aus, dass die Aufklärungs- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG nicht verletzt worden sei, weil die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeiten bei der E._____ GmbH und der Physiotherapie F._____ bewusst verschwiegen habe. Unter Anrechnung der entsprechenden Einkünfte als Zwischenverdienste sei die Anordnung der Rückerstattung von Fr. 9'687.80 korrekt erfolgt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 18 ff.).

1.2

Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 29. November 2024 zu Recht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 9'687.80 von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat.

2.

2.1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach den Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Ob eine versicherte Person Leistungen zurückzuerstatten hat, ist somit in einem mehrstufigen Verfahren festzulegen: In einem ersten Entscheid ist über die Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistungen zu befinden; dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die Verfügung, auf deren Grundlage die Leistungen ausgerichtet wurden, in Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 ATSG) zu ziehen ist. Anschliessend ist der Entscheid über die Rückerstattung der bereits bezogenen Leistungen zu fällen; dabei ist insbesondere zu prüfen, ob bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Schliesslich ist – gegebenenfalls – darüber zu entscheiden, ob die Rückerstattung auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG erlassen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_678/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.2; UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 18 ff. zu Art. 25 ATSG).

2.1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach den Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Ob eine versicherte Person Leistungen zurückzuerstatten hat, ist somit in einem mehrstufigen Verfahren festzulegen: In einem ersten Entscheid ist über die Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistungen zu befinden; dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die Verfügung, auf deren Grundlage die Leistungen ausgerichtet wurden, in Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 ATSG) zu ziehen ist. Anschliessend ist der Entscheid über die Rückerstattung der bereits bezogenen Leistungen zu fällen; dabei ist insbesondere zu prüfen, ob bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Schliesslich ist – gegebenenfalls – darüber zu entscheiden, ob die Rückerstattung auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG erlassen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_678/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.2; UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 18 ff. zu Art. 25 ATSG).

2.2. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Ein Sachverhalt gilt dann als überwiegend wahrscheinlich, wenn für seine Existenz aufgrund der verfügbaren Anhaltspunkte eindeutig mehr spricht als für die Verwirklichung abweichender Tatsachen. Die blosse Möglichkeit eines Sachverhalts genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 126 V 353 E. 5b S. 360). Bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten ist auf die wahrscheinlichere abzustellen, wenn begründeterweise angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (SVR 2012 BVG Nr. 22 S. 89, 9C_541/2011 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_747/2013 vom 18. März 2014 E. 3.3)

3.

Ausweislich der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Juni 2020 bis November 2022 neben dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der E._____ GmbH (VB 224 ff.) und der Physiotherapie F._____ (VB 177 ff.) beschäftigt war und die dabei

erzielten Einkommen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklarierte.

4.

4.1. 4.1.1. Die Arbeitslosenentschädigung wird gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG als Taggeld ausgerichtet, welches sich nach dem versicherten Verdienst richtet. Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG)

4.1.2. Verliert eine versicherte Person, welche mehrere Teilzeitstellen hat, eine davon, sind die verbleibenden Einkommen als Zwischenverdienst zu berücksichtigen. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes ist das vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit erzielte Gesamteinkommen zu Grunde zu legen (Weisung AVIG ALE, Rz. C124). Dieser ist zu reduzieren, wenn der gewünschte Beschäftigungsgrad unter dem Beschäftigungsgrad im Bemessungszeitraum liegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_766/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2 mit Hinweisen; Weisung AVIG ALE, Rz. C23).

4.2. Im Rahmen der Korrektur der Taggeldabrechnungen für die Monate Juni 2020 bis November 2022 setzte der Beschwerdegegner den durchschnittlichen Verdienst unter Berücksichtigung der drei Teilzeitstellen bei einem Gesamtbeschäftigungsgrad von rund 66.65 % (B._____ AG: 54.88 %; E._____ GmbH: 7.32 %; Physiotherapie F._____: 4.13 %) auf Fr. 2'910.00 fest. Aufgrund eines Vermittlungsgrades von 60 % ermittelte er einen versicherten Verdienst von Fr. 2'619.00 (VB 141 ff.).

4.3. Auf dem Antrag auf Arbeitslosentschädigung vom 23. April 2020 gab die Beschwerdeführerin – in Übereinstimmung mit dem auf der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 20. April 2020 angegebenen gewünschten Beschäftigungsgrad von 60 % (VB 565) – an, bereit und in der Lage zu sein, im Ausmass von 60 % einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten (VB 553). Auch nach Generierung der – auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für die Monate Mai 2021 bis November 2022 korrekt deklarierten –Zwischenverdienste bei der C._____ SA (VB 464) und bei D._____ (VB 221) bestätigte die Beschwerdeführerin stets, im gleichen Umfang wie im Vormonat Arbeit zu suchen (VB 461, 456, 450, 445 (438), 435, 427, 419, 411, 397, 388, 375, 362, 357, 350, 345, 340, 331, 323, 218).

4.4. Aufgrund dieser Angaben und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit drei Beschäftigungen mit einem Beschäftigungsgrad von insgesamt 66.65 % ausübte, ist davon auszugehen, dass sie einen Ersatz für die Teilzeitstelle bei der B._____ AG suchte und nicht insgesamt nur noch im Umfang von 60 % erwerbstätig sein wollte. Entsprechendes legt auch die konsequente Nichtdeklaration der Beschäftigungen bei der E._____ GmbH und der Physiotherapie F._____ nicht nahe. Vielmehr sprechen ebendiese – aus welchen Gründen auch immer – nicht gemeldeten Beschäftigungen dafür, dass sie neben den Tätigkeiten bei der E._____ GmbH und der Physiotherapie F._____ eine Stelle mit einem Pensum von 60 % gesucht hat, was sie mit einem gewünschten Beschäftigungsgrad von 60 % auch deklariert hat. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise darauf entnehmen, dass sie ihr zuvor geleistetes Gesamtpensum von rund 66.65 % zu reduzieren gedachte. Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.2) davon auszugehen, dass sie nach Eintritt der Teilarbeitslosigkeit den Beschäftigungsumfang wieder auf den vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit innegehabten Umfang ausdehnen wollte. Damit sind die Voraussetzungen für eine Reduktion des versicherten Verdienstes (vgl. E. 4.1.2) nicht erfüllt.

4.5. Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Juni 2020 bis November 2022 weiterhin einer Beschäftigung im Gesamtumfang des davor ausgeübten Pensums nachgehen wollte. Der vom Beschwerdegegner anhand der Teilzeittätigkeiten bei der B._____ AG, der E._____ GmbH und der Physiotherapie F._____ – basierend auf einem Beschäftigungsgrad von gesamthaft rund 66.65 % – errechnete versicherte Verdienst ist somit nicht auf das deklarierte Suchpensum von 60 % zu reduzieren. Die Sache ist daher an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit dieser den versicherten Verdienst und dementsprechend das Taggeld neu berechne und danach über eine allfällige sich unter Anrechnung der erzielten Einkommen als Zwischenverdienst (vgl. E. 4.1.2. hiervor) aufgrund der für die Monate Juni 2020 bis November 2022 bereits ausgerichteten Taggelder ergebende Rückforderung neu verfüge.

5.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. November 2024 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des versicherten Verdienstes und des Taggeldes und anschliessenden Neuverfügung über eine allfällige Rückforderung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen ist.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3. Ausgangsgemäss hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Da sie aber nicht anwaltlich vertreten ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Zusprechung eines Auslagenersatzes würde sich lediglich für den Fall rechtfertigen, dass die Auslagen erheblich und nachgewiesen wären, was hier nicht zutrifft. Eine sogenannte Umtriebsentschädigung wird alsdann praxisgemäss nur unter besonderen Umständen gewährt und setzt namentlich voraus, dass die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 72 E. 7 S. 82). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, weshalb kein Anspruch auf Entschädigung besteht.

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 29. November 2024 aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung des Taggeldes im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neuverfügung über die Rückforderung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 25. März 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Weishaupt