VBE.2024.601
VBE.2024.601 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-11-12
12. November 2025Deutsch18 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.601 / nb / nl Art. 145 Urteil vom 12. November 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Ersatzrichter Zürcher Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, Kyburgerstrasse 1...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2024.601 / nb / nl Art. 145
Urteil vom 12. November 2025
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Ersatzrichter Zürcher Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerde- A._____ führerin
Beschwerde- SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5000 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024)
Sachverhalt
1.
Am 24. Mai 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente an. Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 wegen Überschreitens der Vermögensschwelle. Auf Einsprache hin nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor und ersetze mit Verfügung vom 28. April 2023 diejenige vom 6. Oktober 2022, trat auf die Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht ein und schrieb das Einspracheverfahren als gegenstandlos geworden ab. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Versicherungsgericht, welches auf diese mit Urteil VBE.2023.276 vom 20. Juni 2023 nicht eintrat und die Sache zur Behandlung als Einsprache an die Beschwerdegegnerin überwies. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht wiederum nicht ein (Urteil 8C_656/2023 vom 30. November 2023). Nach weiteren Abklärungen lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Juni 2024 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen (wiederum in Ersetzung der vorherigen Verfügung und Abschreibung des Einspracheverfahrens) wegen Überschreitens der Vermögensschwelle ab. Die von der Beschwerdeführerin dagegen abermals erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024 ab.
2.
2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen die Zusprache von EL ab Juli 2020. Zudem stellte sie ein Ausstandsbegehren gegen die Oberrichterinnen Gössi und Fischer, Oberrichter Kathriner sowie Gerichtsschreiberin Reisinger und ersuchte um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 26. März 2025 und hielt an ihren Anträgen fest.
2.4. Mit Eingabe vom 19. September 2025 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und verlangte die Fällung eines Urteils bis zum 16. Oktober 2025.
2.5. Die Instruktionsrichterin gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 das rechtliche Gehör betreffend einer Ordnungsbusse wegen grober Verletzung des prozessualen Anstandes. Die Beschwerdeführerin nahm dazu mit Eingabe vom 10. November 2025 Stellung.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdeführerin stellt zunächst ein Ausstandsgesuch gegen die Oberrichterinnen Gössi und Fischer, Oberrichter Kathriner sowie Gerichtsschreiberin Reisinger. Sie begründet dies mit deren Vorbefassung aufgrund der Mitwirkung am Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2023.276 vom 20. Juni 2023 (Beschwerde S. 4 f.).
1.2
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht. § 58 Abs. 2 VRPG verweist für das Beschwerdeverfahren vor Versicherungsgericht wiederum auf die Art. 27–54 und 56–61 ATSG
Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Ausstandsbegehren können sich rechtsprechungsgemäss nur gegen Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten; es müssen konkrete Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Mitglieder geltend gemacht werden, die über eine pauschale Ablehnung hinausgehen (BGE 139 I 121 E. 4.3 S. 125 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1C_483/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.2, 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 und 8C_1023/2009 vom 14. Dezember 2009). Wird ein Ausstand ausschliesslich mit Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Eine Behörde kann selbst über ihren eigenen Ausstand beziehungsweise über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren unzulässig sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3.3 und 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.6). Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2, 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2).
1.3
Das Versicherungsgericht ist mit Urteil VBE.2023.276 vom 20. Juni 2023 auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 426 f.) mangels tauglichen Anfechtungsobjekts bzw. mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten und hat die Sache zur Behandlung als Einsprache an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet (VB 428 ff.). Folglich hat es sich nicht mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL auseinandergesetzt. Ihm lagen noch nicht einmal die notwendigen Akten vor, um sich ein Bild über einen etwaigen Anspruch der Beschwerdeführerin machen zu können. Entsprechend konnten sich die abgelehnten Gerichtspersonen noch gar keine Meinung bilden, welche für die Annahme einer Vorbefassung notwendig wäre. Die davon abweichende subjektive Empfindung der Beschwerdeführerin ist irrelevant. Soweit die Beschwerdeführerin ihr Ausstandsgesuch darüber hinaus damit begründet, dass die Beschwerde im erwähnten Verfahren (und andere in der Vergangenheit) nicht in ihrem Sinne entschieden wurde (Beschwerde S. 4 f.), ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Vorbefassung nicht bereits aus dem Umstand ergibt, dass eine Person in früheren, zu Ungunsten der Beschwerde führenden Partei ausgegangenen Verfahren mitgewirkt hat (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2. S. 466 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist auf das Ausstandsgesuch – soweit die abgelehnten Gerichtspersonen am vorliegenden Verfahren überhaupt mitwirken – nicht einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin beantragt ferner die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Antrag 1.6, Beschwerde S. 2).
2.2
Art. 61 lit. f ATSG sieht vor, dass, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, der beschwerdeführenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird. Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren sind die fehlende Aussichtslosigkeit, die Notwendigkeit und die finanzielle Bedürftigkeit (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 3 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201).
2.3. Die vorliegende Beschwerdeschrift wurde angesichts der gerichtsnotorisch bekannten Handschrift offenkundig vom Ex-Mann der Beschwerdeführerin verfasst, welcher selbst den Titel MLaw erworben hat (vgl. etwa Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2020.291 vom 8. Februar 2021 E. 2.). Dieser verfügt aus objektiver und subjektiver Sicht über genügende juristische Kenntnisse, um die Interessen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu wahren und war in der Lage, die vorliegende 24-seitige Beschwerde wie auch eine weitere 20-seitige Eingabe zu verfassen, ohne hierbei auf die Hilfe eines Rechtsvertreters angewiesen gewesen zu sein. Nach Einreichung der Beschwerde war das Verfahren zudem derart weit fortgeschritten, dass keine weiteren Prozesshandlungen mehr hätten vorgenommen werden müssen. Demnach bedurfte es nach Verfassen der Beschwerde ohnehin keines Rechtsbeistandes mehr. Unter diesen Umständen fällt die Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters ausser Betracht.
2.3. Die vorliegende Beschwerdeschrift wurde angesichts der gerichtsnotorisch bekannten Handschrift offenkundig vom Ex-Mann der Beschwerdeführerin verfasst, welcher selbst den Titel MLaw erworben hat (vgl. etwa Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2020.291 vom 8. Februar 2021 E. 2.). Dieser verfügt aus objektiver und subjektiver Sicht über genügende juristische Kenntnisse, um die Interessen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu wahren und war in der Lage, die vorliegende 24-seitige Beschwerde wie auch eine weitere 20-seitige Eingabe zu verfassen, ohne hierbei auf die Hilfe eines Rechtsvertreters angewiesen gewesen zu sein. Nach Einreichung der Beschwerde war das Verfahren zudem derart weit fortgeschritten, dass keine weiteren Prozesshandlungen mehr hätten vorgenommen werden müssen. Demnach bedurfte es nach Verfassen der Beschwerde ohnehin keines Rechtsbeistandes mehr. Unter diesen Umständen fällt die Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters ausser Betracht.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 538 ff.) zu Recht verneint hat.
4.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, grundsätzlich Anspruch auf EL, wenn die anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG übersteigen. Voraussetzung ist indes, dass das Reinvermögen unter der relevanten Vermögensschwelle, welche bei alleinstehenden Personen Fr. 100'000.00 beträgt, liegt (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG; vgl. zum Ganzen auch ERWIN CARI-GIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz. 571 f.).
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass sie und ihr Ex-Mann bereits seit 2019 getrennt leben würden, wofür sie sich auf einen Mietvertrag des Ex-Mannes für eine 2-Zimmer-Wohnung in Q._____ mit Mietbeginn per 1. Mai 2019 beruft (Beschwerde S. 6 f.; Replik S. 3 ff.; Beschwerdebeilage [BB] 111).
5.2. Wird beiden Ehegatten eine Rente der AHV oder IV oder einem Ehegatten gestützt auf Artikel 22bis Absatz 2 des AHVG eine Zusatzrente ausbezahlt, so hat gemäss Art. 3 Abs. 1 ELV bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Als getrennt lebend gelten dabei gemäss Art. 3 Abs. 4 ELV Ehegatten, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist (lit. a), eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist (lit. b), eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat (lit. c), oder glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird (lit. d).
5.3. In der Anmeldung vom 24. Juni 2022 (VB 151 ff., insbesondere VB 154) wurde angegeben, dass es sich um einen Dreipersonenhaushalt bestehend aus der Beschwerdeführerin, ihrem mittlerweile Ex-Mann und der gemeinsamen Tochter handle. Daraus geht ebenso hervor, dass sich der Ex-Mann der Beschwerdeführerin als Wochenaufenthalter in Q._____ aufhalte (VB 152). Das (gemeinsame) Scheidungsbegehren (für welches keine vorgängige Trennung verlangt wird [vgl. Art. 111 f. ZGB]) wurde angesichts der Angaben im Schreiben vom 24. Mai 2022 ("Nächstens werden wir ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichen.") sicherlich erst nach Mai 2022 eingereicht (VB 162). Eine Abmeldung des Ex-Mannes nach Q._____ erfolgte erst per Juli 2022 (VB 202). Auf dem Schriftenempfangsschein der Stadt Q._____ wird zudem unter Zivilstand aufgeführt, der Beschwerdeführer sei seit 30. Juni 2022 "verheiratet (freiwillig getrennt)" (VB 202). Angesichts dieser Ausgangslage sowie unter besonderer Beachtung der Angaben in der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen und auf dem Schriftenempfangsschein der Stadt Q._____ unter dem Blickwinkel der Rechtsprechung zur Aussage der ersten Stunde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_581/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.5; 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1) erscheint eine tatsächliche Trennung i.S. des Art. 3 Abs. 4 ELV frühestens per Juli 2022 als glaubhaft. Das Vorbringen, die Trennung sei bereits zuvor vollzogen worden, erscheint (auch aufgrund der Vermögensverzichte des Ex-Mannes in Millionenhöhe, vgl. VB 547 ff.) offensichtlich sozialversicherungsrechtlich motiviert. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob eine Leistungszusprache rückwirkend ab Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente per Juli 2020 (VB 173) überhaupt rechtzeitig im Sinne von Art. 22 Abs. 1 ELV beantragt wurde (Vernehmlassung S. 1; Replik S. 3). Die eigentliche Berechnung der Beschwerdegegnerin für den Zeitraum ab Juli 2020 (VB 548) wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt angesichts der fortgesetzten Verzichtsvermögen über mehrere Jahre in Höhe von weit über einer Million Schweizer Franken (vgl. VB 541; 548) auch zu keinerlei Weiterungen Anlass.
6.
6.1. Die Beschwerdegegnerin ging von diversen Vermögensverzichten des Ehepaares in den Jahren 2013 bis 2021 (Schenkungen an die Vereine Verein D._____ und Verein E._____ im Umfang von Fr. 200'000.00 im Jahr 2013, Fr. 177'068.00 im Jahr 2019 und Fr. 68'773.36 im Jahr 2019, vgl. VB 541 f.) aus, von welchen der Beschwerdeführerin aufgrund des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung der hälftige Betrag anzurechnen sei. Zudem sei eine angebliche Rückzahlung der Beschwerdeführerin von nicht belegten Schulden im Umfang von Fr. 22'000.00 ebenfalls als Verzicht im Jahr 2021 zu berücksichtigen (VB 543), was zuzüglich des auf die Beschwerdeführerin lautenden Freizügigkeitsguthabens von Fr. 5'460.00 per September 2023 (Scheidungszeitpunkt) ein Vermögen von (mindestens) Fr. 125'994.00 ergebe (vgl. etwa Berechnung anlässlich der Verfügung vom 7. Juni 2024 in VB 495 sowie die Auflistung der Verzichtsvermögen in VB 492 sowie VB 541 f.), weswegen die Vermögensschwelle von Fr. 100'00.00 überschritten worden sei und kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe.
Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, die Beträge aus den Jahren 2013 und 2019 stammten aus dem Eigengut ihres Ex-Mannes und seien ihr daher nicht anzurechnen. Die Fr. 22'000.00 im Jahr 2021 hingegen stellten Rückzahlung von Schulden in Zusammenhang mit der Beerdigung ihrer Mutter und damit keine Verzichtsvermögen dar (Beschwerde S. 9 ff.).
6.2. 6.2.1. Nach Art. 11a Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 17b ELV werden insbesondere Vermögenswerte, auf die eine Person (alternativ [vgl. dazu BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 336]) ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, dem Vermögen zugerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Derartiges Verzichtsvermögen ist auch bei der Bemessung des vorerwähnten Reinvermögens gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG zu berücksichtigen (Art. 9a Abs. 3 ELG). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, wird für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10'000.00 vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des auf den Verzicht folgenden Jahres zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen EL ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).
Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch dessen Glaubhaftmachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_760/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.2), sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach ist ein Beweis als erbracht anzusehen, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Urteil des Bundesgerichts 4A_319/2014 vom 19. November 2014 E. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, das heisst wenn es der leistungsansprechenden Person nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenüglich darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie ein darauf entfallender Ertrag angerechnet (SZS 2015 S. 264, 9C_732/2014 E. 4.1.1; vgl. auch BGE 138 V 218 E. 6, je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2024 vom 3. April 2025 E. 2.2).
6.2.2. Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft.
6.3. 6.3.1. Die Beschwerdeführerin belässt es – soweit sich ihre Ausführungen überhaupt als lesbar erweisen – dabei, wie bereits im Einspracheverfahren weiterhin zu behaupten, die Schenkungen an die Vereine ihres Ex-Mannes seien aus dessen Eigengut erfolgt, worauf sie keinen Anspruch habe, ohne die dafür notwendigen Belege einzureichen. Weshalb bei den Schenkungen von Fr. 200'000.00 im Jahr 2013 (VB 420 f.) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Darlehensrückzahlung des Bruders an die verstorbene Mutter des Ex-Mannes und damit von Bestandteilen einer Erbschaft auszugehen ist, welche ins Eigengut des Ex-Mannes fielen, hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid und der Vernehmlassung dargelegt. Auf diese zutreffenden Ausführungen wird verwiesen (vgl. VB 542 f. sowie Vernehmlassung S. 3 f.). Zu den vom Ex-Mann bezogenen und dessen Vereinen geschenkten Guthaben (VB 155; 242) aus der Säule 3a in Höhe von Fr. 141'034.40 und Fr. 36'033.95 (total somit Fr. 177'068.00), wovon die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Hälfte und somit Fr. 88'534.00 als Verzichtsvermögen angerechnet hat (vgl. VB 155; 191 f.; 246 f.), äussert sich die Beschwerdeführerin nicht explizit. Auch hier gilt indes mangels Belegen die gesetzliche Vermutung, dass diese aus Vermögenswerten aus Errungenschaft geäufnet wurden, weshalb deren Auszahlungsbetrag der Beschwerdeführerin (im Rahmen einer "güterrechtlichen Auseinandersetzung") hälftig anzurechnen sind (vgl. E. 6.2.2.).
6.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen Rückzahlung einer nicht belegten Schuld von Fr. 22'000.00 im Jahr 2021 für Beerdigungskosten ihrer Mutter in Kamerun auf potentiell andere (bzw. nicht vorhandene) Banken-, Beleg- oder Quittungskultur oder andere Sitten in Zusammenhang mit Beerdigungen auf anderen Kontinenten (vgl. Beschwerde S. 13 f.) verweist, vermag dies den Schweizer Rechtsanwender nicht davon zu entbinden, nicht belegte Vermögenshingaben als Verzicht zu werten (vgl. E. 6.2.1. hiervor). Darüber hinaus wurde die diesbezügliche "Quittung" handschriftlich vom Ex-Mann der Beschwerdeführerin erstellt (Beschwerde S. 13), und es geht daraus – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht einmal hervor, ob es um die Tilgung von (angeblichen und in keiner Weise belegten) Schulden der Beschwerdeführerin oder vielmehr um einen Kredit an die "Kollegin" zur Tilgung derer Schulden geht, was angesichts der Wortwahl gar wahrscheinlicher erschiene ("Ich erhielt von meiner Kollegin Muff Nathalie CHF 22'000.– um meine Schulden in Kamerun zu zahlen") (VB 180). Entsprechend sind auch diese Fr. 22'000.00 als Vermögensverzicht zu berücksichtigen und der Beschwerdeführerin hälftig anzurechnen.
6.4. Bei dem anzurechnenden Vermögensverzicht gemäss den vorstehenden Erwägungen braucht sodann nicht weiter erörtert zu werden, ob eine jährliche Minderung von Fr. 10'000.00 nicht erst ab dem Zeitpunkt der Ehescheidung, sondern vielmehr jeweils ab dem Zeitpunkt der Verzichtshandlung auf das gesamte (bis zum Scheidungszeitpunkt ungeteilte) Verzichtsvermögen anzuwenden und erst ab dem Scheidungszeitpunkt von einem hälftigen Vermögen aus Errungenschaft der Beschwerdeführerin auszugehen wäre. Die Beschwerdeführerin weist im relevanten Zeitraum ab tatsächlicher Trennung bzw. Einreichung der Scheidungsklage ungefähr im Juli 2022 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids im Jahr 2024 zusammengefasst zu berücksichtigende Vermögen über der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.00 aus (Vermögen von [mindestens] Fr. 215’994.00, Verminderung seit 2013 um [maximal] Fr. 10'000.00 jährlich [vgl. die Berechnungen in VB 494 f.]). Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen demnach mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2024 zu Recht verneint. Vor diesem Hintergrund muss nicht auf weitere mögliche, als Vermögensverzicht anzurechnende Vermögenswerte und die intransparente finanzielle Situation der Familie der Beschwerdeführerin eingegangen werden. Die Beschwerdegegnerin wird im Hinblick auf weitere potentielle Anmeldungen der Beschwerdeführerin indes auf die Möglichkeiten von Art. 43 Abs. 3 ATSG hingewiesen, wonach der Versicherungsträger nach schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Rechtsfolgen (inklusive einer angemessene Bedenkzeit) auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen.
7.
7.1. Die Behörde kann Personen, die im Verfahren vor Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörden den prozessualen Anstand grob verletzen, mit
einem Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.00 bestrafen (§ 25 VRPG).
7.2. Die Beschwerdeführerin hat den prozessualen Anstand vorliegend grob verletzt. Sie bezeichnet den Verfasser des Einspracheentscheids mehrfach als Verbrecher (Beschwerde S. 8), geistig verarmt (Beschwerde S. 14), droht ihm eine Anzeige "wegen Mordes" (recte wohl: versuchten Mordes) an (Beschwerde S. 3), stellt dessen Erwerb eines juristischen Abschlusses in Abrede (Beschwerde S. 6) bzw. unterstellt die Erlangung eines solchen "offensichtlich durch Betrug" (Beschwerde S. 12) und geht dabei unsachgemäss auf dessen mutmasslichen Migrationshintergrund ein (Beschwerde S. 3; Eingabe vom 26. März 2025 S. 3; vgl. auch die handschriftlichen Notizen auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Exemplar des Einspracheentscheides [BB 110.2]). Diese Äusserungen ziemen sich in einem Gerichtsverfahren offensichtlich nicht (vgl. bereits Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2019.686 vom 31. August 2020 E. 6.; Urteil des Bundesgerichts 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin gelobt zwar Besserung und distanziert sich von den vorerwähnten Äusserungen (Eingabe vom 10. November 2025 S. 2 f.), indes wurde sie bereits im referenzierten Urteil im Verfahren VBE.2019.686 auf den prozessualen Anstand hingewiesen. Diese Verwarnung hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht davon abgehalten, im vorliegenden Verfahren den prozessualen Anstand weitaus stärker verletzende Äusserungen zu tätigen; sie erweist sich dementsprechend als renitent. Ihre finanzielle Situation ist im Übrigen für die Frage des prozessualen Anstandes unbeachtlich. Eine Bekräftigung der "Vorinstanz in ihrem illegalen Vorgehen" (Eingabe vom 10. November 2025 S. 2) durch die Verhängung einer Ordnungsbusse ist angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs ferner nicht zu befürchten. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin wegen Verletzung des prozessualen Anstandes mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.00 zu belegen.
8.
8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
8.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht beschliesst:
1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerdeführerin wird in Anwendung von § 25 VRPG mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.00 belegt.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 12. November 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Battaglia