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Entscheid

VBE.2024.65

VBE.2024.65 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-06-26

26. Juni 2024Deutsch15 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.65 / dr / bs Art. 90 Urteil vom 26. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Reisinger Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Melissa Traber, Rechtsanwältin,...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2024.65 / dr / bs Art. 90

Urteil vom 26. Juni 2024

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Reisinger

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Melissa Traber, Rechtsanwältin, c/o CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Münchensteinerstrasse 127, Postfach, 4002 Basel

Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1973 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 1. Februar 2023 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 1. März 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2023. Am 28. September 2023 stellte er beim Beschwerdegegner ein Gesuch um Übernahme der Kosten für die Ausbildung "Dipl. Maschinenbautechniker HF" an der B._____, in der Höhe von insgesamt Fr. 32'825.00. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 wies der Beschwerdegegner das Gesuch um Übernahme der Kurskosten ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies er sodann mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2023 aufzuheben und das Gesuch um Kostenübernahme für die Ausbildung zum Dipl. Maschinenbautechniker HF zu bewilligen.

2. Eventualiter sei die Kostenübernahme für die Ausbildung zum Dipl. Maschinenbautechniker HF bis zum Ende der Rahmenfrist zu bewilligen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Verfahrensantrag Es seien die Akten der Beschwerdegegnerin der bisherigen Rahmenfristen beizuziehen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2024 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Ausbildung "Dipl. Maschinenbautechniker HF" an der B._____ mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] I S. 15 ff.) zu Recht abgewiesen hat.

2.

2.1

2.1.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll nach Art. 59 Abs. 2 AVIG die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden.

2.1.2

Es ist nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die berufliche Ausbildung als solche, d.h. die Grundausbildung, zu fördern. Die Leistungen der Versicherung dienen einzig der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, von welcher die versicherte Person bereits betroffen oder unmittelbar bedroht ist (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, Art. 59, S. 339 mit Hinweis). Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur einzusetzen, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundessozialversicherungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2470 Rz. 666; BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 59, S. 339 mit Hinweis).

2.1.3

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes für Arbeitskräfte. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage (BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 59, S. 340 mit Hinweis). Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz.666 ff., und Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 111 V 271 sowie SVR 2005 ALV Nr. 9 S. 29, C 147/04 E. 2.1.1 und E. 4).

2.2

Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. Die Grenze zwischen Grundausbildung und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits, ist fliessend. Dieselbe Massnahme kann beiderlei Merkmale aufweisen. Es ist im konkreten Fall zu würdigen, welche Umstände überwiegen. Abzustellen ist u.a. auch auf die arbeitsmarktliche Indikation der Umschulung oder Weiterbildung, welche nur dann gegeben ist, wenn die Arbeitsmarktlage den Einsatz von arbeitsmarktlichen Massnahmen gebietet. Dies ist erfüllt, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittelbarkeit erheblich verbessert. Arbeitsmarktliche Massnahmen müssen Vorkehren sein, welche der versicherten Person erlauben, sich an die industriellen und technischen Fortschritte anzupassen oder bereits vorhandene berufliche Fähigkeiten, ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit, auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Stehen einer versicherten Person aufgrund ihrer vielfältigen Ausbildung auf dem Arbeitsmarkt andere Möglichkeiten offen, so fehlt die arbeitsmarktliche Indikation (BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 60, S. 352 f.).

3.

Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund der ihm fehlenden Grundausbildung bzw. eines fehlenden Abschlusses einer Berufsausbildung sowie der Tatsachen, dass er bald ein Jahr arbeitslos sei und daher als langzeitarbeitslos gelte, und er über 50 Jahre alt sei, sei von erschwerter Vermittelbarkeit und daher von der arbeitsmarktlichen Indikation der Ausbildung zum Dipl. Maschinenbautechniker HF auszugehen (Beschwerde S. 5). Wäre er nicht immer wieder arbeitslos geworden, hätte er die Ausbildung nicht ins Auge fassen müssen. Zudem herrsche im Bereich der Maschinenindustrie Fachkräftemangel, weshalb die Vermittlungsfähigkeit durch die Ausbildung verbessert werde (Beschwerde S. 6). Zwar dauere die Ausbildung über ein Jahr. Die zeitliche Richtlinie, wonach überjährige Bildungsgänge üblicherweise vom Leistungsanspruch der Arbeitslosenversicherungen ausgeschlossen seien, stelle jedoch nur einen Grundsatz dar. Zudem bestehe eine gesetzliche Ausnahmeregelung für ältere Arbeitslose (Beschwerde S. 7).

4.

4.1

Ausweislich der Akten schloss der Beschwerdeführer eine Ausbildung als Anlagen- und Apparatebauer ab und bildete sich zum Techniker Maschinenbau fort (Bewerbungsschreiben vom 19. November 2023 in VB I S. 11 f.). Er war unter anderem als LKW-Chauffeur, Kranführer (vgl. die Arbeitszeugnisse vom 30. September und 3. Juni 2019 in VB I S. 57 und S. 58; vgl. auch die Anmeldebestätigung vom 6. Februar 2023 in VB I S. 187) und in verschiedenen Tätigkeiten mit Führungs- und Leitungsfunktionen tätig (vgl. die Arbeitszeugnisse, wonach der Beschwerdeführer als Leiter Werkstatt, VB I S. 54; Werkstattchef, VB I S. 56; Fuhrpark- und Werkstattleiter, VB I S. 60; und Flottenmanager bzw. Leiter Werkstatt, VB I S. 62 f., tätig gewesen sei). In seinem letzten Arbeitsverhältnis war der Beschwerdeführer als Mechaniker tätig (Arbeitsvertrag vom 23. August 2021 in VB I S. 182 ff.). Er hat sich seit der Kündigung durch seinen ehemaligen Arbeitgeber am 27. Januar 2023 per 31. März 2023 (VB I S. 181) erfolglos um zahlreiche Stellen beworben. Die Gründe für die Erfolglosigkeit der Bemühungen des Beschwerdeführers waren unter anderem fehlende berufliche Qualifikationen ("Leider suchen wir für diese Stelle jemanden mit einer Ingenieurausbildung."; E-Mail der C._____ AG vom 2. Oktober 2023 in Beilage 4 der Beschwerde vom 29. Januar 2024; vgl. auch den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in VB I S. 160) und eine Überqualifizierung des Beschwerdeführers (vgl. E-Mail der D._____ AG vom 31. Oktober 2023 in Beilage 3 der Beschwerde vom 29. Januar 2024; vgl. auch den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in VB I S. 2, S. 36 und S. 168). Der Beschwerdeführer hat sich per 16. Oktober 2023 für den Studiengang Maschinenbau HF Schwerpunkt Konstruktionstechnik eingeschrieben (vgl. die "Bestätigung Schulbesuch" vom 29. September 2023 in VB I S. 53). Bei erfolgreichem Abschluss erhielte er den Titel "Dipl. Maschinenbautechniker HF" (Studienführer 2023 der B._____ zum Studiengang Maschinenbau HF Schwerpunkt Konstruktionstechnik [Studienführer] in VB I S. 115). Dabei handelt es sich um eine dreijährige berufsbegleitende Ausbildung (Studienführer in VB I S. 114 vgl. auch S. 117) für Fach- und Führungskräfte (Studienführer in VB I S. 110).

4.2

4.2.1. Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Dabei ist massgebend, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers grundsätzlich Stellen bereithält, und ob dieser aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist (vgl. E. 2.1.3. hiervor sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.2; 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4).

Sowohl in den erlernten Berufen des Beschwerdeführers als Anlagen- und Apparatebauer bzw. Techniker Maschinenbau als auch in den ausgeübten Berufen als Mechaniker und LKW-Chauffeur (vgl. E. 4.1.) bestehen in der gegenwärtigen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage genügend offene Stellen, was auch daran zu sehen ist, dass der Beschwerdeführer sich für eine grosse Anzahl an offenen Stellen beworben hat (vgl. den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in VB I S. 1 ff.,

7 ff., 23 ff., 34 ff., 100 ff., 145 ff., 148 ff., 159 ff., 162 ff. und 167 ff., wonach er sich insgesamt für 132 Stellen beworben hat). Betreffend eine Stelle als Chauffeur führte der Beschwerdeführer gar aus, dort könnte er jederzeit einsteigen, er wolle aber lieber eine Kaderposition (vgl. das Prozessorientierte Beratungsprotokoll des Beschwerdegegners in VB III S. 5). Im für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Arbeitsmarkt ist damit von einem genügenden Stellenangebot auszugehen. In objektiver Hinsicht besteht demnach keine arbeitsmarktliche Indikation (vgl. E. 2.1.3.). Der Beschwerdeführer verfügt sodann über eine solide Aus- und Weiterbildung (vgl. E. 4.1.; vgl. auch den Lebenslauf in VB I S. 5 f.; vgl. zudem die verschiedenen Atteste in VB I S. 59, S. 64 ff. und S. 81). Sodann weist er Berufserfahrung in teilweise verantwortungsvollen Positionen auf. Dass er über Berufserfahrung verfügt, zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer an der B._____ angenommen wurde (vgl. den Studienführer in VB I S. 116, wonach Berufspraxis von Vorteil sei). Dem Beschwerdeführer wurden schliesslich ausgezeichnete Arbeitszeugnisse ausgestellt, worin ihm jeweils umfassende Fachkenntnisse in seinem Tätigkeitsgebiet und in Randgebieten (vgl. dazu insbesondere die Arbeitszeugnisse in VB I S. 54 f. und S. 60 f.) attestiert wurden (vgl. die Arbeitszeugnisse in VB I S. 54 f., S. 56 f., S. 57, S. 58, S. 60 f., S. 62, S. 80). Zwar ist der Beschwerdeführer bereits 51 Jahre alt. Den Akten kann jedoch nicht entnommen werden, dass er Absagen aufgrund seines Alters erhalten hat. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um die Stellen in seinem erlernten Berufsfeld oder einem damit verwandten Tätigkeitsbereich benachteiligt bzw. erschwert vermittelbar wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.2; 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4; 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2). Auch in subjektiver Hinsicht besteht demnach keine arbeitsmarktliche Indikation für die Übernahme der Kosten der fraglichen Ausbildung durch die Arbeitslosenversicherung (vgl. E. 2.1.3.).

7 ff., 23 ff., 34 ff., 100 ff., 145 ff., 148 ff., 159 ff., 162 ff. und 167 ff., wonach er sich insgesamt für 132 Stellen beworben hat). Betreffend eine Stelle als Chauffeur führte der Beschwerdeführer gar aus, dort könnte er jederzeit einsteigen, er wolle aber lieber eine Kaderposition (vgl. das Prozessorientierte Beratungsprotokoll des Beschwerdegegners in VB III S. 5). Im für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Arbeitsmarkt ist damit von einem genügenden Stellenangebot auszugehen. In objektiver Hinsicht besteht demnach keine arbeitsmarktliche Indikation (vgl. E. 2.1.3.). Der Beschwerdeführer verfügt sodann über eine solide Aus- und Weiterbildung (vgl. E. 4.1.; vgl. auch den Lebenslauf in VB I S. 5 f.; vgl. zudem die verschiedenen Atteste in VB I S. 59, S. 64 ff. und S. 81). Sodann weist er Berufserfahrung in teilweise verantwortungsvollen Positionen auf. Dass er über Berufserfahrung verfügt, zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer an der B._____ angenommen wurde (vgl. den Studienführer in VB I S. 116, wonach Berufspraxis von Vorteil sei). Dem Beschwerdeführer wurden schliesslich ausgezeichnete Arbeitszeugnisse ausgestellt, worin ihm jeweils umfassende Fachkenntnisse in seinem Tätigkeitsgebiet und in Randgebieten (vgl. dazu insbesondere die Arbeitszeugnisse in VB I S. 54 f. und S. 60 f.) attestiert wurden (vgl. die Arbeitszeugnisse in VB I S. 54 f., S. 56 f., S. 57, S. 58, S. 60 f., S. 62, S. 80). Zwar ist der Beschwerdeführer bereits 51 Jahre alt. Den Akten kann jedoch nicht entnommen werden, dass er Absagen aufgrund seines Alters erhalten hat. Es sind somit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um die Stellen in seinem erlernten Berufsfeld oder einem damit verwandten Tätigkeitsbereich benachteiligt bzw. erschwert vermittelbar wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_67/2018 vom 16. April 2018 E. 4.2; 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 4; 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E. 5.2). Auch in subjektiver Hinsicht besteht demnach keine arbeitsmarktliche Indikation für die Übernahme der Kosten der fraglichen Ausbildung durch die Arbeitslosenversicherung (vgl. E. 2.1.3.).

Nach Lage der Akten kann sodann nicht ausgeschlossen werden, dass zu hohe Lohnforderungen des Beschwerdeführers Grund dafür waren, dass sich potenzielle künftige Arbeitgeber gegen dessen Anstellung entschieden. So führte er selbst aus, dass das Problem nicht bei seinen Fähigkeiten, sondern bei den Lohnvorstellungen liege (Prozessorientiertes Beratungsprotokoll des Beschwerdegegners in VB III S. 6). Er ist damit nicht oder nur in ungenügendem Masse bereit, einen geringeren Lohn zu akzeptieren. Der Beschwerdeführer hat sich im Übrigen insbesondere für leitende Stellen beworben (bei insgesamt 132 Bewerbungen hat er sich für 93 leitende Stellen und lediglich für 19 Stellen als Techniker/Anlagenbauer/Elektriker etc. und gar nur für zwei Stellen als Chauffeur bzw. Kranführer beworben, vgl. den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen in VB I S. 1 ff., 7 ff., 23 ff., 34 ff., 100 ff., 145 ff., 148 ff., 159 f., 162 ff., 167 ff.). Er hat dabei auch ausgeführt, dass er unbedingt in eine Kaderstelle einsteigen und nicht mehr als Chauffeur arbeiten möchte (Prozessorientiertes Beratungsprotokoll des Beschwerdegegners in VB III S. 5). Dies, obwohl er bei seiner letzten Arbeitgeberin als Mechaniker angestellt war (vgl. Arbeitsvertrag vom 23. August 2021 in VB I S. 182 ff.) und auch angab, unter anderem Stellen als Chauffeur und Kranführer zu suchen (vgl. die Anmeldebestätigung vom 6. Februar 2023 in VB I S. 187). Aus Sicht der Arbeitslosenversicherung wird jedoch auch eine Tätigkeit als zumutbar erachtet, welche dem Versicherten einen erheblich geringeren Lohn einbringt, solange Kompensationszahlungen nach Art. 24 AVIG geleistet werden (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Es darf also davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch ohne die anbegehrte Ausbildung in der Lage wäre, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Stelle in seinem angestammten oder einem verwandten Tätigkeitsgebiet zu finden, so dass arbeitsmarktliche Massnahmen nicht unmittelbar geboten sind.

4.2.2. Überdies hätte der Beschwerdeführer die Ausbildung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch absolviert, wenn er nicht arbeitslos geworden wäre. So führt er selbst aus, er versuche diese Ausbildung schon seit mehreren Jahren zu erlangen, sei jedoch immer abgelehnt worden (Gesuch um Übernahme der Kurskosten vom 28. September 2023 in VB I S. 104). Es handelt sich dabei also um einen unabhängig von der Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsch und nicht um eine adäquate Massnahme zur Beendigung der Arbeitslosigkeit (Weisung AVIG AMM [AVIG-Praxis AMM] des Staatssekretariats für Wirtschaft [Seco], Stand 1. Juli 2023, Rz. A17). Die Massnahme ist damit nicht spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig, die Vermittelbarkeit zu fördern, und es steht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 117/00 vom 8. August 2000 E. 2b und C 227/06 vom 28. März 2007 E. 2.2). Zudem ist ein Bildungszertifikat allein ohnehin kein Garant für eine rasche Eingliederung.

4.2.3. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach ihm auch arbeitsmarktliche Massnahmen gewährt werden könnten, welche länger als ein Jahr dauern, da eine gesetzliche Ausnahmeregelung für ältere Arbeitslose bestehe (Beschwerde S. 7). Diesbezüglich ist zudem zu erwähnen, dass Versicherte, die älter als

50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllen, gemäss Art. 59 Abs. 3bis AVIG zwar unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen können. Dies bezieht sich jedoch auf die Weiterführung von Massnahmen nach Ausschöpfung der Taggelder (vgl. AVIG-Praxis AMM, Rz. A44 f.). An den hinsichtlich der Dauer von allfällig gewährten arbeitsmarktlichen Massnahmen geltenden Beschränkungen ändert diese Bestimmung jedoch nichts.

4.3. Insgesamt ist damit nicht davon auszugehen, dass es für den Beschwerdeführer ohne Absolvierung der Ausbildung "Dipl. Maschinenbautechniker HF" praktisch keine Arbeitsplätze geben würde, womit die anbegehrte

Massnahme nicht arbeitsmarktlich indiziert ist. Zudem wäre diese Ausbildung ohnehin Bestandteil der Berufsausbildung (soziale Üblichkeit) und als eine Vorkehr der allgemeinen beruflichen Aus- oder Weiterbildung zu qualifizieren, für welche die Arbeitslosenversicherung gar nicht aufzukommen hat. Der Beschwerdegegner hat den Anspruch auf Übernahme der Kosten der beantragten Ausbildung damit zu Recht verneint.

5.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 26. Juni 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Roth Reisinger