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Entscheid

VBE.2024.7

VBE.2024.7 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-05-02

2. Mai 2024Deutsch14 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.7 / lf / ks Art. 60 Urteil vom 2. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Pos...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2024.7 / lf / ks Art. 60

Urteil vom 2. Mai 2024

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023)

Sachverhalt

1.

Der 1984 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung vom 1. September 2022 am 4. August 2022 beim Spazieren hinfiel, das Bewusstsein verlor und sich eine Prellung am Schädel zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. In der Folge traf sie medizinische Abklärungen und nahm in deren Rahmen Rücksprache mit einem ihrer Kreisärzte. Mit Mitteilung vom 22. November 2022 informierte sie den Beschwerdeführer, dass die Versicherungsleistungen per 30. November 2022 eingestellt würden. Nachdem sich der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden erklärt hatte, holte die Beschwerdegegnerin eine weitere kreisärztliche Beurteilung ein und hielt mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 an der Einstellung der Leistungen per 30. November 2022 fest. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 ab.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin übermittelte dem Versicherungsgericht mit Schreiben vom 18. September 2023 eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. September 2023.

2.2. Das Versicherungsgericht wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September 2023 darauf hin, dass rechtsgenügliche Eingaben an das Gericht zu unterschreiben und auf dem Postweg einzureichen bzw. direkt beim Gericht abzugeben seien und daher die E-Mail des Beschwerdeführers vom 9. September 2023 nicht berücksichtigt werden könne.

2.3. Mit Eingabe vom 28. November 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen auch über den 30. November 2022 hinaus bis zum 31. Januar 2023.

2.4. Am 21. und 27. Dezember 2023 sowie am 2. Januar 2024 tätigte der Beschwerdeführer Eingaben per E-Mail. Am 17. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer auf dem Postweg weitere Unterlagen zu den Akten.

2.5. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin Nachfolgendes:

"a) Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. b) Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 zu bestätigen."

2.6. Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht muss diesem spätestens am letzten Tag der Frist eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizer Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Versicherungsgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 E. 2 S. 51).

1.2

Der mit Beschwerde angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 17. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 76) und wurde mittels Einschreiben versandt. Ausweislich der Akten ist nicht ersichtlich, wann der Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Da sich der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 30. Mai 2023 aber auf den Inhalt des Einspracheentscheids bezog (VB 80), ist davon auszugehen, dass ihm dieser spätestens am 30. Mai 2023 zugestellt wurde. Die dreissigtägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG begann damit spätestens am 31. Mai 2023 zu laufen und endete spätestens am Donnerstag, 29. Juni 2023 (vgl. auch Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023; VB 76 S. 9 f.). Die vom 28. November 2023 datierende Beschwerde wurde am 28. November 2023 der Q._____ Post übergeben und traf am 7. Dezember 2023 beim Versicherungsgericht ein. Somit wurde die vorliegende Beschwerde erst rund fünf Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben und damit verspätet eingereicht, weshalb darauf zufolge Fristablaufs nicht eingetreten werden kann. Die E-Mail vom 9. September 2023, welche von der Beschwerdegegnerin an das Versicherungsgericht weitergeleitet wurde, wurde ebenfalls erst rund zweieinhalb Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist versandt. Selbst wenn bereits diese als Beschwerde und die Eingabe vom 28. November 2023 entsprechend als Beschwerdeverbesserung betrachtet würde, wäre die Beschwerde verspätet eingereicht worden, weshalb darauf zufolge Fristablaufs nicht eingetreten werden könnte.

1.3

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese Frist wiederhergestellt, sofern die Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit dem 18. Mai 2023 wiederholt E-Mails an die Beschwerdegegnerin geschrieben und habe eine Adresse für die Beschwerdeerhebung erhalten wollen, aber die Sprachbarriere habe ihn daran gehindert, diese Adresse zu erhalten. Erst am 15. November 2023 habe er diese von einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin und der Q._____ Botschaft erhalten und habe sofort begonnen, Beschwerde zu erheben. Nachdem er den Einspracheentscheid von der Beschwerdegegnerin erhalten habe, habe er einen Brief erhalten, dass er sich an das Versicherungsgericht zu wenden habe. Er habe nichts von der Existenz einer solchen Institution gewusst. Kein Anwalt und kein Rechtsberater habe seinen Fall in Q._____ übernehmen wollen, weil diese und er nichts über das Versicherungsgericht wüssten. Es gebe in Q._____ und der Schweiz andere Berufungsverfahren. Der Unterschied sei so gross, dass es in seinem Fall zu einer Verzögerung gekommen sei, bis ihm die Botschaft bei diesem Problem habe helfen können.

Damit bringt der Beschwerdeführer jedoch offensichtlich keine Umstände vor, welche die Fristversäumnis als unverschuldet erscheinen liessen. Denn es wäre ihm, der sich sowohl im Verwaltungs- wie auch im Beschwerdeverfahren mit E-Mail-Nachrichten verständigte, ohne weiteres möglich gewesen, die Adresse des Versicherungsgerichts (online) ausfindig zu machen. Dies insbesondere, da ihn die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 darauf hingewiesen hatte, dass im vorliegenden Fall das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zuständig sei und was eine Beschwerde enthalten müsse (VB 76 S. 9). Des Weiteren wäre es dem Beschwerdeführer, spätestens als die Beschwerdegegnerin ihn in der E-Mail vom 2. Juni 2023 (VB 81) für den Fall, dass er mit dem Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 nicht einverstanden sei, erneut auf das dagegen zur Verfügung stehende Rechtsmittel verwiesen hatte, zumutbar gewesen, bei der Beschwerdegegnerin nach der Adresse des Versicherungsgerichts zu fragen und damit noch fristgerecht Beschwerde einzureichen. Dies hat er jedoch unterlassen. Es besteht damit kein Fristwiederherstellungsgrund gemäss Art. 41 ATSG.

2.

2.1

Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob der Beschwerdeführer mit den an die Beschwerdegegnerin gesendeten E-Mails vom 25. Mai (VB 77 ff.), 30. Mai (VB 80) oder 28. Juni 2023 (VB 82) bei der Beschwerdegegnerin einen klaren Beschwerdewillen bekundete. Bejahendenfalls wäre damit unter Wahrung der Frist eine Beschwerde anhängig gemacht worden, zu deren Weiterleitung die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre.

2.2. Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 61 lit. b ATSG). Dabei wird vorausgesetzt, dass ein Beschwerdeverfahren überhaupt anhängig gemacht wurde. Die betreffende Person hat erkennbar zum Ausdruck zu bringen, dass sie mit dem erlassenen Entscheid nicht einverstanden ist und diese durch die Rechtsmittelinstanz überprüft haben will. Gelangt eine rechtzeitig erhobene Beschwerde an eine unzuständige Behörde, ist sie von dieser ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG) und die Beschwerdefrist gilt als gewahrt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). Die Verletzung der Weiterleitungspflicht ändert - bei gegebenem Anfechtungswillen - nichts an der fristwahrenden Wirkung der rechtzeitig erhobenen Beschwerde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_362/2021 vom 24. November 2021 E. 4 und 7.1; 8C_757/2019 vom 24. Januar 2020 E. 4, je mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 61 lit. b ATSG). Dabei wird vorausgesetzt, dass ein Beschwerdeverfahren überhaupt anhängig gemacht wurde. Die betreffende Person hat erkennbar zum Ausdruck zu bringen, dass sie mit dem erlassenen Entscheid nicht einverstanden ist und diese durch die Rechtsmittelinstanz überprüft haben will. Gelangt eine rechtzeitig erhobene Beschwerde an eine unzuständige Behörde, ist sie von dieser ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG) und die Beschwerdefrist gilt als gewahrt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). Die Verletzung der Weiterleitungspflicht ändert - bei gegebenem Anfechtungswillen - nichts an der fristwahrenden Wirkung der rechtzeitig erhobenen Beschwerde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_362/2021 vom 24. November 2021 E. 4 und 7.1; 8C_757/2019 vom 24. Januar 2020 E. 4, je mit Hinweisen).

2.3. Dem Verlauf des E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ist vom 25. Mai bis am 4. Juli 2023 insbesondere Nachfolgendes zu entnehmen:

Mit E-Mail vom 25. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ohne weitere Ausführungen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seines Hausarztes bis Ende Januar 2023 (VB 77 f.) und ein ärztliches

Attest seines Hausarztes ein, dass die Behandlung nach dem am 4. August 2022 erlittenen Arbeitsunfalls per 1. Februar 2023 abgeschlossen worden sei (VB 79).

Am 30. Mai 2023 sandte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine E-Mail mit dem nachfolgenden Inhalt: "Guten Morgen26.46503.22.4Ich würde gerne wissen, warum in Ihrem Brief geschrieben steht, dass ich 3 Minuten bewusstlos war, wenn ich fast eine halbe Stunde war und auf welcher Grundlage der Arzt, der 1500 km von mir entfernt ist, die Kompetenz des Arztes, der mich vor Ort behandelt hat, in Frage stellt, es sei denn, Neurochirurg ist eine kompetente Person mit Respektsbekundungen A._____" (VB 80).

Am 2. Juni 2023 beantwortete die Beschwerdegegnerin die Fragen des Beschwerdeführers ebenfalls per E-Mail und verwies den Beschwerdeführer, falls er mit dem Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 nicht einverstanden sei, auf die Rechtsmittel. Er könne dagegen innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht schriftlich Beschwerde einreichen (VB 81).

Am 28. Juni 2023 gelangte der Beschwerdeführer erneut per E-Mail an die Beschwerdegegnerin und schrieb ergänzend zum Inhalt aus der E-Mail vom 30. Mai 2023, welchen er erneut aufführte: "Guten Morgen Ich würde gerne wissen, was der Arzt der Meinung eines anderen Arztes widerspricht, der mich sogar mit einem Laser behandelt hat, damit ich wieder arbeiten konnte Ärzte in der Schweiz gaben mir eine Woche Urlaub, nachdem ich ihnen erklärt hatte, dass ich mit Nähten am Kopf keinen Helm tragen könne Beste Grüsse, A._____" (VB 82).

Die Beschwerdegegnerin antwortete dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 4. Juli 2023 und schrieb, dass sie auf die E-Mail vom 2. Juni 2023 verweise und der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen sei (VB 83).

2.4. Im vorinstanzlichen Verfahren konnte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2022 ohne Weiteres zum Ausdruck bringen, dass er mit der Mitteilung vom 22. November 2022, in der die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer informierte, dass das Taggeld per 30. November 2022 eingestellt werde und unfallbedingt keine ärztliche Behandlung mehr notwendig sei (VB 46), nicht einverstanden sei (VB 50). Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2022 (VB 54) vermochte er sodann mit Schreiben vom 27. Dezember 2022, klar gekennzeichnet als "Einspruch gegen die Verfügung vom 05. 12. 2022", Einsprache zu erheben (VB 59). In den E-Mails vom 25. Mai (VB 77 ff.), 30. Mai (VB 80) oder 28. Juni 2023 (VB 82) findet sich demgegenüber an keiner Stelle die ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde oder eine explizite Erwähnung des Einspracheentscheids vom 17. Mai 2023 (VB 76). Zudem geht aus den E-Mails in keiner Weise hervor, dass der Beschwerdeführer Beschwerde erheben möchte oder dass er mit dem Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 nicht einverstanden sei. In der E-Mail vom 25. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer lediglich kommentarlos weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und ein ärztliches Attest seines Hausarztes ein (VB 77 ff.) und mit den E-Mails vom 30. Mai (VB 80) und 28. Juni 2023 (VB 82) stellte er jeweils kritische Fragen zur kreisärztlichen Beurteilung vom 5. Dezember 2022 (VB 52). Es wird jedoch kein darüber hinaus gehender Wille des Beschwerdeführers erkenntlich, die mit Erlass des Einspracheentscheids vom 17. Mai 2023 (VB 76) entstandene und ihn betreffende Rechtslage ändern zu wollen. Selbst bei Laien, an deren Eingaben keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.4 mit Hinweisen), ist eine Eingabe jedoch nur dann als Beschwerde entgegenzunehmen, wenn aus ihr ein Beschwerdewille hervorgeht (vgl. E. 2.2. hiervor).

Der Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 wurde mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehen. Zudem hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darin darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zuständig sei und was eine Beschwerde enthalten müsse (VB 76 S. 9). Dem trotz mangelnden Sprachkenntnissen mit Hilfe des Google Übersetzers (VB 109) gut per E-Mail kommunizierenden Beschwerdeführer wäre es, wie bereits vorangehend ausgeführt, ohne Weiteres zumutbar gewesen, die Adresse des Versicherungsgerichts (online) ausfindig zu machen oder dies konkret bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen, wie er dies dann auch mit E-Mail vom 15. November 2023 (VB 109) bei der Beschwerdegegnerin und mit E-Mails vom 21. und 27. Dezember 2023 sowie 2. Januar 2024 beim Versicherungsgericht tat. Nach Prüfung der E-Mail vom 30. Mai 2023 (VB 80) machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer sodann mit E-Mail vom 2. Juni 2023 noch einmal auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2023 und die laufende Beschwerdefrist aufmerksam (VB 81). Damit hätte für den Beschwerdeführer auch ersichtlich sein müssen, dass seine E-Mails nicht als Beschwerde betrachtet werden. Innert Beschwerdefrist erhob der Beschwerdeführer jedoch keine Beschwerde, sondern gelangte lediglich mit E-Mail vom 28. Juni 2023 mit einer erneuten Frage an die Beschwerdegegnerin (VB 82).

In einer Gesamtwürdigung der Umstände ist festzuhalten, dass den E-Mails vom 25. Mai (VB 77 ff.), 30. Mai (VB 80) oder 28. Juni 2023 (VB 82) kein Anfechtungswille zu entnehmen war. Die Beschwerdegegnerin hatte folglich auch keine Pflicht zur Weiterleitung der E-Mails vom 25. Mai (VB 77 ff.), 30. Mai (VB 80) oder 28. Juni 2023 (VB 82) nach Art. 58 Abs. 3 ATSG und die Beschwerdefrist wurde damit auch mit diesen nicht gewahrt (vgl. E. 1.1. und 2.2. hiervor).

3.

3.1. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

3.3. Dem Beschwerdeführer steht nach Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 2. Mai 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Roth Fricker