VBE.2024.74
VBE.2024.74 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-06-07
7. Juni 2024Deutsch7 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.74 / bs Art. 80 Urteil vom 7. Juni 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Syna Arbeitslosenkasse, Römerstrasse 7, Post...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2024.74 / bs Art. 80
Urteil vom 7. Juni 2024
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Bächli
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- Syna Arbeitslosenkasse, Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 16. Januar 2024)
Sachverhalt
1.
Der 1963 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 3. Mai 2023 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 12. Juni 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023. In der Folge richtete ihm die Beschwerdegegnerin für den August 2023 (23 kontrollierte Tage) 18 Taggelder aus. Mit Verfügung vom 12. September 2023 stellte das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Beschwerdeführer aufgrund Nichterscheinens zu einem Beratungsgespräch mit Wirkung ab dem 25. August 2023 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein; dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 für die Abrechnungsperiode August 2023 zu viel bezahlte Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 811.35 vom Beschwerdeführer zurück. Dessen dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2024 ab.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit undatierter Eingabe (Postaufgabe 31. Januar 2024) fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
" – Es sei den Entscheid vom 16.01.2024 vollumfänglich aufzuheben.
– Es sei auf die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung zu verzichten."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 11 ff.) zu Recht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 811.35 vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat (VB 27 f.).
2.
2.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von
Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden. Rechtliche Grundlage dafür bildet neben den einzelgesetzlichen Regelungen Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 17 ff. zu Art. 25 ATSG). Bei nachträglichen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung können Leistungen während der laufenden sechsmonatigen Vollstreckungsfrist zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen der Rückforderung erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.3 mit Hinweisen).
Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden. Rechtliche Grundlage dafür bildet neben den einzelgesetzlichen Regelungen Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 17 ff. zu Art. 25 ATSG). Bei nachträglichen Einstellungen in der Anspruchsberechtigung können Leistungen während der laufenden sechsmonatigen Vollstreckungsfrist zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen der Rückforderung erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.2. Hat eine Arbeitslosenkasse bereits Taggelder ausbezahlt, für welche, wie vorliegend, zufolge einer negativen rechtskräftigen Verfügung der kantonalen Amtsstelle die Anspruchsvoraussetzungen nachträglich nicht mehr erfüllt sind, gelten diese Leistungen als unrechtmässig bezogen. Die Kasse hat diese gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzufordern. Sie darf sie jedoch nur zurückfordern, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision erfüllt sind, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (vgl. BGE 129 V 110 E. 1 S. 110 ff. mit Hinweisen).
2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler: BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f. mit Hinweisen). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (vgl. BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3).
2.3.2. Gemäss Taggeldabrechnung vom 1. September 2023 zahlte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den August 2023 bei 23 kontrollierten Tagen 18 Taggelder aus (VB 29). Die Differenz von fünf Taggeldern ist – entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2) – nicht mit einem den fünf Einstelltagen entsprechenden Abzug von der Arbeitslosenentschädigung für den fraglichen Monat zu erklären, sondern damit, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 18 Abs. 1 Satz 1 AVIG (erst) nach einer Wartezeit von fünf Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit beginnt. Aufgrund der vom zuständigen RAV am 12. September 2023 verfügten Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage ab dem 25. August 2023 erweist sich die am 1. September 2023 erfolgte Auszahlung von 18 Taggeldern für den Monat August 2023 als falsch, hätte der Beschwerdeführer doch aufgrund der wegen Nichterscheinens zu einem auf den 24. August 2023 terminierten Beratungsgespräch erfolgten Sanktionierung nur Anspruch auf deren 13 gehabt. Dies wusste die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Auszahlung der Taggelder jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht, da die fragliche Einstellungsverfügung des RAV erst am 12. September 2023 erging. Bei der fünftägigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung ab 25. August 2023 handelt es sich um eine erhebliche neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.3.1.).
2.3.3. Die Beschwerdegegnerin hat die Rückforderung erstmals am 10. November 2023 und damit knapp zwei Monate nach Erhalt der Verfügung des RAV vom 12. September 2023 (VB 27) geltend gemacht (vgl. VB 24). Somit hat die Beschwerdegegnerin die Frist von 90 Tagen (vgl. E. 2.3.1.) gewahrt und die Rückforderung zu Recht verfügt.
2.4. Da die Rückkommensvoraussetzungen der Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG gegeben sind und die Beschwerdegegnerin die Rückforderung innerhalb der Frist nach Art. 53 Abs. 1 ATSG geltend gemacht hat, ist der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der zu viel erbrachten Arbeitslosenentschädigung von insgesamt Fr. 811.35 verpflichtet.
3.
3.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
3.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 7. Juni 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Peterhans Bächli