VBE.2024.8
VBE.2024.8 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-01-13
13. Januar 2025Deutsch13 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.8 / nb / bs Art. 4 Urteil vom 13. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Melanie Ramsebner, Rechtsanwält...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2024.8 / nb / bs Art. 4
Urteil vom 13. Januar 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Battaglia
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Melanie Ramsebner, Rechtsanwältin, CAP Rechtschutz-Versicherungsgesellschaft, Länggassstrasse 35/37, 3001 Bern
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 21. November 2023)
Sachverhalt
1.
Die 1989 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt als Leiterin Marketingund Vertriebsdienste tätig, als sie sich am 13. Oktober 2020 unter Hinweis auf eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete. Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin verschiedene berufliche Massnahmen. Nach Abschluss der beruflichen Massnahmen wies sie mit Verfügung vom 21. November 2023 einen Anspruch auf eine Invalidenrente ab.
2.
2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Februar 2024 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 4. März 2024 auf eine Stellungnahme und schloss sich Begründung und Antrag der Beschwerdegegnerin an.
2.4. Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 zeigte die Vertreterin der Beschwerdeführerin das Vertretungsverhältnis an und ersuchte um Zustellung der Akten sowie Ansetzung der Frist zur Replik. Nach mehrmalig erstreckter Frist beantragte die Beschwerdeführerin mit Replik vom 23. Oktober 2024 die Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2023 sowie die Zusprache einer befristeten Rente von 12. Juni 2023 bis 15. April 2024.
2.5. Die Beschwerdeführerin informierte das Versicherungsgericht (sowie die Beschwerdegegnerin) in der Zwischenzeit mit Eingabe vom 6. August 2024 über den Antritt einer Anstellung im 85%-Pensum per 15. April 2024 im Bereich Beratung und Administration sowie das erfolgreiche Bestehen der Probezeit.
2.6. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 18. November 2024 an ihren bisherigen Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. November 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 133) zu Recht verneinte.
2.
Der angefochtenen Verfügung lagen im Wesentlichen zwei Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. November 2021 und 29. Juli 2022 zugrunde (VB 45; 84), sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. D._____, Praktischer Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Mai 2023 (VB 124) und ein Abschlussbericht Integration vom 7. Juni 2023 (VB 123). RAD-Arzt Dr. med. C._____ führte in seinen Aktenbeurteilungen zunächst aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit aufgrund der Funktion als Teamleiterin mit Verantwortung gegenüber Mitarbeitern zu
0.
% arbeitsfähig sei (VB 45 S. 1). In einer angepassten Tätigkeit sei sie innert neun bis zwölf Monaten (seit der Aktennotiz vom 29. Juli 2022) wieder zu 50 – 80 % arbeitsfähig (VB 84). Als angepasst gelte eine Tätigkeit ohne Leitungsfunktion, wenig Anforderungen an die soziale Interaktionsfähigkeit, mit geregelten Zeiten und ohne Hektik oder Einsätze auf Abruf (VB 45 S. 1 f.; 84). Aus dem Arztzeugnis von Dr. med. D._____ vom 24. Mai 2023 ist sodann ersichtlich, dass dieser die Beschwerdeführerin als für mindestens 70 % arbeitsfähig befand (VB 124). Im Abschlussbericht Integration vom 7. Juni 2023 wurde schliesslich festgehalten, dass der Beschwerdeführerin im Mai 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert wurde. Im Gespräch habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie von einer weiteren Erhöhung der Arbeitsfähigkeit beim nächsten Arzttermin ausgehe. Zudem wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe während der Integrationsmassnahmen bis zum 11. Juni 2023 ein stabiles Pensum von 80 % erreicht (VB 123).
Dies ist unbestritten und es sind keine Hinweise in den Akten vorhanden, die dem widersprechen würden. Es ist daher angesichts der mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit erfolgreich abgeschlossenen beruflichen Massnahmen ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erreicht hat und die Beschwerdegegnerin von einer entsprechenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist (VB 122; 124; 125 S. 2;
vgl. VB 45 S. 1 f.; vgl. VB 84). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung für das Jahr 2022 gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin ein Valideneinkommen von Fr. 87'657.00 (VB 12.1 S. 5; 133 S. 2). Basierend auf der Tabelle T17 des Jahres 2020 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS), Ziff. 4: Bürokräfte und verwandte Berufe, Total, Frauen, ermittelte sie unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2022, der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 53'867.00, woraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'790.00 und damit ein Invaliditätsgrad von 39 % resultierte (VB 133 S. 2).
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie verfüge als Technische Kauffrau mit eidgenössischem Fachausweis nicht über dieselbe Ausbildung wie eine "KV-Angestellte EFZ". Sie könne nicht im normalen KV-Bereich arbeiten, da sie keine Fremdsprachenkenntnisse (Französisch/ Englisch) habe und könne auch nicht im Finanzbereich arbeiten. Daher sollte auf die LSE-Tabelle T17 Ziff. 44: Sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe, Total, Frauen (Fr. 5'867.00) bzw. TA1 Ziff. 77-82: Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen, Total, Frauen (Fr. 4'764.00) abgestellt werden.
3.2
3.2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).
3.2.2
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2; 135 V 297 E. 5.2). Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa), wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird (BGE 126 V 75 E. 7a; Urteile des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 7.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1, je mit Hinweisen).
3.3
3.3.1. Der LSE-Tabelle TA1 lässt sich keine Position entnehmen, welche primär Bürotätigkeiten umfasst. Die LSE-Tabelle T17 sieht für Bürotätigkeiten hingegen Ziff. 4 "Bürokräfte und verwandte Berufe" (Überbegriff) vor. Im Rahmen der beruflichen Massnahmen erarbeitete die Beschwerdeführerin als zukünftige berufliche Einsatzgebiete "SAP/Logistik", "Coaching/Beratung" sowie "Sachbearbeitung/Empfang (vorübergehend, falls nötig)" und suchte eine entsprechende Stelle (VB 105 S. 2, 8; 122). Diese Jobprofile sind branchenübergreifend und entsprechen einer Bürotätigkeit. Weiter spricht nichts gegen eine Tätigkeit im öffentlichen Sektor. Inwiefern dort höhere Sprachkompetenzen als im privaten Sektor vonnöten wären (Replik Ziff. 4), ist nicht ersichtlich. Daher ist vorliegend bei der Bemessung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabelle T17 abzustellen. Von Ziff. 4 "Bürokräfte und verwandte Berufe" der LSE-Tabelle T17 wird eine Vielzahl an Bürotätigkeiten erfasst, wobei bei Weitem nicht alle Bürotätigkeiten dem Finanzbereich zuzuordnen sind (vgl. Beschwerde). Auch angeblich fehlende Fremdsprachenkenntnisse können dieser Einordnung nicht entgegenstehen, wobei die Beschwerdeführerin – entgegen ihren diesbezüglichen Äusserungen in der Beschwerde – ausweislich der Akten ohnehin über Englischkenntnisse verfügt (VB 62 S. 3, 6; 64 S. 1; 66; 76 S. 2, 4, 12; 77;
83.
S. 2; 86 S. 2, 4; 94 S. 2, 8). Im Übrigen sind die von der Beschwerdeführerin selbst ausgewählten Bereiche "SAP/Logistik", "Coaching/Beratung" oder "Sachbearbeitung/Empfang" allesamt dem Bereich "Bürokräfte und verwandte Berufe" zuzuordnen. Schliesslich besteht auch gemäss ihrem Zumutbarkeitsprofil in angepasster Tätigkeit diesbezüglich keine Einschränkung (vgl. VB 45 S. 1 f.; 84). Inwiefern lediglich eine Tätigkeit als "Bürokraft mit Kundenkontakt" in Frage kommen sollte (Replik Ziff. 5), ist nicht ansatzweise ersichtlich (vgl. dazu auch das Zumutbarkeitsprofil in E. 2.). Entsprechend ist das Invalideneinkommen vorliegend basierend auf der LSE-Tabelle 2020, T17, Ziff. 4: Bürokräfte und verwandte Berufe, festzusetzen.
3.3.2
In Abweichung zur angefochtenen Verfügung ist indes nicht auf den Totalwert, sondern auf jenen der für die 1989 geborene Beschwerdeführerin einschlägigen Altersklasse (30-49 Jahre) abzustellen. Die Tabelle T17 differenziert Berufsgruppen nach Geschlecht und insbesondere nach Lebensalter. Insofern erlaubt das Abstellen auf die Werte der einschlägigen Alterskategorie vorliegend eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens (vgl. dazu E. 3.2.1.). Gemäss Bundesgericht stellt die Rechtsprechung in aller Regel auf diese zusätzlichen Angaben ab, da diese (im Vergleich zur Vorgängertabelle TA7) weitere Differenzierungen erlauben und so gesehen die Annahme nahe legen, es würden sachgerechtere Ergebnisse im Einzelfall vermittelt (Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2020 vom 21. Januar 2022 E. 3.4.2.1; 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 6.3.4). Unter Berücksichtigung des anwendbaren Tabellenwertes ergibt sich unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis 2022, der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie einer Arbeitsfähigkeit von (mindestens) 70 % in angepasster Tätigkeit ein Invalideneinkommen von (mindestens) Fr. 55'048.00 (Fr. 6'200.00 x 12 x 109.4/107.9 x 41.7/40 x 0.7).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, es sei ein leidensbedingter Abzug von 5 % vorzunehmen, da sie "erhebliche Einschränkungen bei der Leistungserbringung" habe (Replik Ziff. 7).
4.2
Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache einer befristeten Rente vom 12. Juni 2023 bis 15. April 2024 (Replik S. 1) fordert, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom 21. November 2023 den Endzeitpunkt des zu berücksichtigenden Sachverhalts markiert (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 130 V 445 E. 1.2 S. 446; Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2020 vom 18. August 2020 E. 4.2). Die Berücksichtigung von nach diesem Datum eingetretener Veränderungen in sachverhaltlicher (Antritt einer Anstellung per 15. April 2024 [Replik S. 2]) oder rechtlicher Hinsicht (vgl. Replik Ziff. 8) verbietet sich daher. Ein allfälliger Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2024 liegt nämlich bereits in zeitlicher Hinsicht ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstandes. Für das korrekte Vorgehen in Zusammenhang mit der per Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV ist die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin auf die Übergangsbestimmung der IVV zur Änderung vom 18. Oktober 2023 hinzuweisen.
4.3
4.3.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnstatistischen Angaben ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). Die Gewährung oder Verweigerung des Abzuges im Grundsatz ist eine Rechtsfrage, die Festlegung des Abzuges bis 25 % eine Ermessensfrage (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 104 ff. zu Art. 28a IVG).
Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV [in der zwischen 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2023 gültig gewesenen und vorliegend anwendbaren Fassung]).
4.3.2
Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden bereits im für eine Verweistätigkeit definierten Belastungsprofil und mit der
attestierten 30%igen Arbeitsunfähigkeit hinreichend berücksichtigt; sie können daher nicht zusätzlich zu einem Abzug führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_623/2022 vom 12. Januar 2023 E. 5.2.2). Ohnehin erweisen sich die Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit (keine Leitungsfunktion, wenig Anforderungen an die soziale Interaktionsfähigkeit, mit geregelten Zeiten und ohne Hektik oder Einsätze auf Abruf; vgl. E. 2.) nicht als derart einschränkend, dass davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin könne die ihr zumutbare Arbeitsfähigkeit bloss noch in Erwartung eines unterdurchschnittlichen Salärs verwerten. Weitere Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn macht die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin nicht geltend (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.), was mit Blick auf die Akten zu keinerlei Beanstandungen Anlass gibt. Es ist folglich kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, weshalb das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin per Juni 2023 (mindestens) Fr. 55'048.00 beträgt.
4.4
Aus dem Vergleich des (unumstrittenen) Valideneinkommens von Fr. 87'657.00 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 55'048.00 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'609.00 und damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von (höchstens) 37 % (vgl. Art. 28b IVG).
5.
5.1
Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. November 2023 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.3
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 13. Januar 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Battaglia