VBE.2024.83
VBE.2024.83 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-08-13
13. August 2024Deutsch10 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.83 / bs Art. 102 Urteil vom 13. August 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Carmen Emmenegger, Rechtsa...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2024.83 / bs Art. 102
Urteil vom 13. August 2024
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Siegenthaler
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Carmen Emmenegger, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 18. Dezember 2023)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 15. Oktober 2018 bei der Beschwerdegegnerin wegen psychischer Beschwerden zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin führte verschiedene Abklärungen in medizinischer, beruflicher und persönlicher Hinsicht durch. Ein am 3. Juni 2019 gestartetes Belastbarkeitstraining wurde am 19. Juli 2019 aufgrund einer attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit infolge starker Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers abgebrochen. Nach wiederholter Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. April 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.253 vom 15. September 2021 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.
1.2. Nach erneuten Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 8. Juli 2022 mehrfach und letztlich durchgehend bis zum 31. Juli 2023 berufliche Massnahmen (Aufbautraining, Arbeitstraining, Coaching) und ein entsprechendes Taggeld zu. Gleichzeitig liess sie den Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem RAD polydisziplinär begutachten (Gutachten der ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel [ABI], vom 28. März 2023). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 nach Rücksprache mit dem RAD und durchgeführtem Vorbescheidverfahren eine Rente von 50 % einer ganzen Rente ab dem 1. August 2023 zu.
2.
2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:
"1. Die Verfügung vom 18.12.2023 sei teilweise aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend für die Monate April bis Mai 2019, August bis Dezember 2019, Januar bis Mai 2020 und Mai bis Juni 2022 zusätzlich zur Rente ab 1.8.2023 eine 50%ige IV-Rente zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Zudem beantragte er in prozessualer Hinsicht den Beizug sämtlicher Akten der Beschwerdegegnerin.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und reichte entsprechend der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 16. Februar 2024 sämtliche Akten ein.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. Februar 2024 wurde B._____ als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese teilte mit Eingabe vom 4. Juni 2024 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei ist die Höhe des Rentenanspruchs – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten (vgl. Beschwerde, II. A. letzter Absatz). Umstritten ist jedoch, ob die Rentenzusprache mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 281) zu Recht (erst) ab dem 1. August 2023 erfolgte.
2.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besonderen Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Rentenansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Verweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Rentenleistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zu-
mutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs.
3.2
Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bzw. "Eingliederung statt Rente". Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 S. 406; 121 V 190 E. 4a S. 191 und 4d S. 193 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2021 vom 31. Januar 2022 E. 5.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3).
4.
4.1
In der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2023 (VB 281) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 28. März 2023 (VB 241; Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung stellten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (VB 241 S. 11 f.):
"1. Klinisch zentrale Coxarthrose rechts deutlich mehr als links (ICD-10 M16.0) - […]
2.
Chronische Tendinopathie der proximalen langen Bizepssehne links bei Pulley-Läsion (ICD-10 M75.9) - […]
3.
Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts betont (ICD-10 M54.5) - […]"
Die Gutachter hielten fest, dass weder aus allgemeininternistischer noch neurologischer oder psychiatrischer Sicht Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten gestellt werden können (VB 241 S. 10 f.; vgl. S. 31, 41 und 58). Lediglich in der rheumatologischen Untersuchung hätten Befunde festgestellt bzw. Diagnosen gestellt werden können, welche die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers gut zu erklären vermöchten und dessen Arbeitsfähigkeit einschränken würden (VB 241 S. 10; vgl. S. 51 f.). Dies in dem Sinne, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als OP-Lagerungspfleger (vgl. VB 241 S. 12; vgl. 13.1 S. 4) aufgrund einer reduzierten Leistungsfähigkeit ab April 2018 aufgehoben gewesen sei. Seit Januar 2023 betrage sie (entsprechend dem effektiv erfüllten Pensum in dieser Tätigkeit; vgl. VB 241 S. 53) wieder 50 % (VB 241 S. 13). In einer leidensangepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit; repetitive Überkopfbewegungen mit dem rechten sowie Bewegungen bzw. Belastungen über der Schulterhorizontalen mit dem linken Arm seien zu vermeiden; keine monotonen oder stereotypen Rotationsbewegungen der LWS oder Arbeiten in stets anhaltender Oberkörpervorneige- oder -rückhalteposition; längeres fixiertes Sitzen, das Gehen auf unebenem Untergrund oder das regelmässige berufsbedingte Benützen von Treppen, Leitern und Gerüsten seien ungünstig; Heben und Tragen von Lasten bis zur Taille 10 bis selten 15 kg) sei aufgrund einer zur Gewährung von regelmässigen Arbeitspausen bestehenden reduzierten Leistungsfähigkeit ab April 2018 eine 50%ige und seit Januar 2023 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (VB 241 S. 13 f.).
4.2
Der medizinische Sachverhalt und die Beurteilung der ABI-Gutachter sind vorliegend unbestritten. Dies zu Recht, wird das erwähnte Gutachten vom 28. März 2023 doch den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) vollumfänglich gerecht, wovon im Übrigen auch RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seiner Stellungnahme vom 19. April 2023 ausging (VB 243 S. 2).
5.
5.1
Wie ausgeführt attestierten die ABI-Gutachter dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. E. 4 hiervor) rückwirkend ab April 2018 eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit (seit Januar 2023 gar eine 70%ige). Entsprechend war der Beschwerdeführer in einer solchen dem
Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht seit April 2018 auch stets in einer mindestens 50%igen Tätigkeit eingliederungsfähig. Eine volle Arbeitsunfähigkeit und entsprechend gesundheitlich begründete fehlende Eingliederungsfähigkeit, wie sie der Beschwerdeführer behauptet (Beschwerde, lit. D), wird im unbestrittenermassen beweiskräftigen (vgl. E. 4.2. hiervor) ABI-Gutachten vom 28. März 2023 (insbesondere rückwirkend) nicht attestiert. Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass versicherte Personen als grundsätzlich gesund anzusehen sind, sodass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. BGE144 V 50 E. 4.3 S.54) bzw. – wie vorliegend – an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen können (vgl. dazu auch Art.7a IVG). Entsprechend war der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht von April 2018 bis zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen per 31. Juli 2023 (VB 263; vgl. 265 S. 3) durchgängig eingliederungsfähig, weshalb rechtsprechungsgemäss (E. 3.2. hiervor) vor dem 1. August 2023 kein Rentenanspruch entstehen konnte.
5.2
Dass die erste Eingliederungsmassnahme, namentlich das am 3. Juni 2019 gestartete Belastbarkeitstraining des Beschwerdeführers im Bereich Gastronomie (VB 40), am 19. Juli 2021 abgebrochen wurde (VB 61; 57;
78.
S. 3), steht dem nicht entgegen. So erfolgte der Abbruch, wie den Akten zu entnehmen ist (vgl. ebd.), hauptsächlich aufgrund der starken (zurückgekehrten) Schulterbeschwerden. Weshalb dem Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt eine dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil entsprechende und damit insbesondere schulterschonende (körperlich leicht bis selten mittelschwer, rechter Arm keine repetitiven Überkopfbewegungen, linker Arm nicht über Schulterhorizontale, Lasten bis zur Taille maximal 10 bis selten 15 kg) bzw. die Benutzung der Schulter gar ausschliessende Tätigkeit entgegen der gutachterlichen Beurteilung (vgl. E. 4.1. hiervor) nicht zumutbar hätte sein sollen, ist derweil nicht ersichtlich und wird weder fachärztlich noch vom Beschwerdeführer (vgl. zur ohnehin fehlenden Beweiskraft von Einschätzungen medizinischer Laien etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2 und 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1) weiter ausgeführt. Von einer vollständigen Arbeits- und Eingliederungsunfähigkeit (in jeglicher Tätigkeit) konnte daher auch am und nach dem 19. Juli 2021 nicht die Rede sein.
Dass die Rentenzusprache mit der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2023 erst ab dem 1. August 2023 erfolgte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.2
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 13. August 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Siegenthaler