VBE.2024.86
VBE.2024.86 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-07-24
24. Juli 2024Deutsch8 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2024.86 / SW / bs Art. 98 Urteil vom 24. Juli 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Jan Herrmann, Rechtsan...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2024.86 / SW / bs Art. 98
Urteil vom 24. Juli 2024
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Ruh
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 22. Dezember 2023)
Sachverhalt
1.
Der 1982 geborene Beschwerdeführer meldete sich mit Gesuch vom 2. September 2019 wegen Kniebeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und Rücksprachen mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sprach sie ihm mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. November 2022 eine befristete ganze Rente zu.
2.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über das Einstellungsdatum vom 30. November 2022 hinaus bis auf Weiteres eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen und auszurichten.
2.
Eventualiter sei die Verfügung vom 22. Dezember 2023 aufzuheben und es sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei diese zu verpflichten, ein medizinisches Gutachten gemäss Art. 44 ATSG einzuholen und anschliessend neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
3.
Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 90) zu Recht für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. November 2022 eine ganze
Rente zusprach und einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch verneinte.
2.
2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss konstanter Rechtsprechung formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (vgl. BGE 141 V 557 E. 3 S. 563 f.; BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197).
2.3. Ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bildet die Begründungspflicht, welche in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert ist. Demgemäss müssen Verfügungen der Versicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, welche eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes sowie die rechtlichen Erwägungen enthält. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd S. 80 mit Hinweis). Es müssen jedoch zumindest die Gründe angegeben werden, wieso allfälligen Einwendungen der Partei nicht gefolgt wird oder wieso diese nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 124 V 180 E. 4 S. 183). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder der beschwerdeführenden Partei auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kann und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1).
2.3. Ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bildet die Begründungspflicht, welche in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert ist. Demgemäss müssen Verfügungen der Versicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, welche eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes sowie die rechtlichen Erwägungen enthält. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd S. 80 mit Hinweis). Es müssen jedoch zumindest die Gründe angegeben werden, wieso allfälligen Einwendungen der Partei nicht gefolgt wird oder wieso diese nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 124 V 180 E. 4 S. 183). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder der beschwerdeführenden Partei auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kann und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1).
3.
3.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung nicht begründet, aus welchen Gründen sie dem Beschwerdeführer eine vom 1. März 2020 bis 30. November 2022 befristete ganze Rente zuspricht (vgl. VB 90). In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2024 wies die
Beschwerdegegnerin lediglich darauf hin, dass sie sich "mit den Eingaben in der Beschwerde […] bereits im Vorbescheidverfahren befasst und dazu in der Verfügung Stellung genommen" habe, wobei zumindest Letzteres nicht zutrifft.
3.2. Die Beschwerdegegnerin unterliess es, ihren Rentenentscheid auch nur ansatzweise zu begründen. Somit lassen sich die dem fraglichen Entscheid zu Grunde liegenden Überlegungen der Beschwerdegegnerin nicht erkennen. Zwar hatte sie im Vorbescheid vom 17. Juli 2023 noch in den Grundzügen dargelegt, weshalb vorgesehen sei, dem Beschwerdeführer eine vom 1. März bis 30. November 2022 befristete ganze Rente zuzusprechen (vgl. VB 73). Allerdings hätte sie sich in der Folge in der Verfügung vom 22. Dezember 2023 (VB 90), nachdem sie im Hinblick auf die Beurteilung der gegen den Vorbescheid erhobenen Einwände noch zwei Beurteilungen ihres beratenden Psychiaters med. pract. B._____ (Stellungnahmen vom 23. August 2023 [VB 81] und vom 25. September 2023 [VB 85]) eingeholt hatte, mit dem Einwandschreiben des Beschwerdeführers vom 10. August 2023 (vgl. VB 76) sowie seinem Schreiben vom 19. September 2023 samt medizinischem Bericht (vgl. VB 83) auseinandersetzen müssen (vgl. E. 2.3). Obwohl die Beschwerdegegnerin auch im Vernehmlassungsverfahren noch die Möglichkeit gehabt hätte, diesen Mangel zu beheben, verzichtete sie in der Eingabe vom 27. Februar 2024 auf jegliche entsprechende Ausführungen.
3.3. Mit dem vollständigen Verzicht auf eine Begründung des angefochtenen Entscheids liegt eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin vor. Somit ist die Verfügung vom 22. Dezember 2023 (VB 90) aus formellen Gründen aufzuheben. Da der Beschwerdeführer – wenn auch aus anderen Gründen – eventualiter eine Rückweisung beantragt hat (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 2), erübrigt es sich, ihm dazu vor Erlass des Urteils das rechtliche Gehör zu gewähren.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2023 (VB 90) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese eine begründete Verfügung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erlasse.
4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende
Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 22. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese eine begründete Verfügung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erlasse.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 24. Juli 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Ruh