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Entscheid

VBE.2024.95

VBE.2024.95 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-10-04

4. Oktober 2024Deutsch15 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.95 / ms / bs Art. 135 Urteil vom 4. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Abteilun...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2024.95 / ms / bs Art. 135

Urteil vom 4. Oktober 2024

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Schweizer

Beschwerde- A._____ führerin

Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Abteilung Beiträge, Kyburgerstrasse 15, gegnerin Postfach, 5001 Aarau 1

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG-Beiträge (Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024)

Sachverhalt

1.

Der Ehemann der im März 1956 geborenen Beschwerdeführerin meldete sich am 16. Januar 2018 als Nichterwerbstätiger bei der Beschwerdegegnerin an. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2018 mit, diese sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2018 als Nichterwerbstätige angeschlossen. Mit Verfügungen vom 1. Februar 2023 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige für die Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2019 auf Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 1'150'000.00 auf Fr. 2'028.15 und für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2020 auf Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 1'400'000.00 auf Fr. 684.60 fest und forderte auf der für das Jahr 2019 noch offenen Beitragsforderung Verzugszinsen von 5 %. Die gegen diese Beitragsverfügungen erhobenen Einsprachen wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. In der Beitragsverfügung 2020 sei der Anfall der Erbschaft meiner Mutter beim Reinvermögen nicht zu berücksichtigen. Das heisst beim Reinvermögen das Vermögen am Ende der Beitragspflicht berücksichtigt werden und nicht der Steuer-Stichtag vom 31.12.2020

2. Die Zusammensetzung des der Beitragsverfügung 2020 zugrunde gelegten Reinvermögens sei lückenlos aufzulisten unter Bekanntgabe der massgebenden Steuer- und Repartitionswerte insbesondere bezüglich der erbschaftlichen Liegenschaft in Q._____.

3. Der Verzugszins für 2019 und für 2020 sei entsprechend der langen Bearbeitungszeit sowie der falsch angewandten Reinvermögen zu reduzieren oder zu erlassen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin implizit die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 von der Beschwerdeführerin zu Recht persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Nichterwerbstätige für das

für das Beitragsjahr 2019 auf Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 1'150'000.00 und für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. März 2020 auf Basis eines massgebenden Vermögens von Fr. 1'400'000.00 erhoben und dieser für die noch offene Beitragsforderung für das Jahr 2019 Verzugszinsen von 5 % in Rechnung gestellt hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG haben Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen bis zu einem im entsprechenden Beitragsjahr gültigen Höchstbetrag zu bezahlen. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge (Abs. 3). Gemäss Art. 28 Abs. 1 AHVV bemessen sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Abs. 2). Das Vermögen einschliesslich des mit

20.

multiplizierten jährlichen Rentenbetrages ist auf die nächsttiefere Vermögensstufe abzurunden (Abs. 3). Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Abs. 4 Satz 1).

2.2

Die Beiträge Nichterwerbstätiger bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 7 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Art. 22 bis 27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV).

3.

3.1

Hinsichtlich des Beitragsjahres 2019 stützte sich die Beschwerdegegnerin zwecks Bemessung des massgebenden Vermögens auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramts vom 9. März 2021, welche ein Renteneinkommen von Fr. 87'150.00 und ein beitragspflichtiges Vermögen Fr. 597'048.00 ausweist (Vernehmlassungsbeilage [VB] 40).

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, aus dem Einspracheentscheid gehe nicht im Detail hervor, wie hoch die Steuer- und Repartitionswerte seien, auf welche die Beschwerdegegnerin abgestellt habe.

3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV sind bei der Ermittlung des für die Bemessung der Beiträge massgebenden Vermögens bei Liegenschaften nicht die kantonalen Steuerwerte, sondern die interkantonalen Repartitionswerte zu berücksichtigen. Im Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 legte die Beschwerdegegnerin detailliert dar, von welchen massgebenden interkantonalen Repartitionswerten sie ausging (VB 62). Dabei übernahm sie die entsprechenden Werte der "AHV-Berechnung" der Gemeinde R._____, Abteilung Steuern, vom 17. Oktober 2023 (VB 60), welche für sie grundsätzlich verbindlich sind (vgl. E. 2.2. hiervor). Die von der Beschwerdegegnerin für die verschiedenen Liegenschaften veranschlagten Werte werden von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret beanstandet. Da die Steuerwerte der Liegenschaften für die Festsetzung der AHV-Beiträge nicht relevant sind, erübrigte sich deren Aufführung im Einspracheentscheid. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin geltend, weil ihr diese die Aufrechnung des Repartitionswertes und dessen Höhe nicht rechtzeitig mitgeteilt habe (Beschwerde S. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist jedoch zu verneinen, da im Formular "Anmeldung für Nichterwerbstätige" darauf hingewiesen wurde, dass bei Liegenschaften bzw. Grundstücken eine Umrechnung des Steuerwerts auf den massgebenden Repartitionswert erfolge (vgl. VB 3), und die Beschwerdegegnerin damit lediglich geltendes Recht anwendete. Es wäre der Beschwerdeführerin zudem freigestanden, sich nach den Repartitionswerten zu erkundigen. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich beanstandet, dass in allen "provisorischen und definitiven" Beitragsverfügungen Angaben über den Repartitionswert fehlten, ist darauf nicht weiter einzugehen, denn die Verfügungen für die vorliegend relevanten Beitragsperioden 2019 und 2020 (1. Januar bis 31. März) haben mit Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412 mit Hinweisen).

3.3

3.3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Kantonale Steueramt habe mehr als 4½ Monate benötigt, um der Beschwerdegegnerin ihre Steuerverhältnisse per 31. Dezember 2019 zu melden. Diese habe dann ihrerseits nochmals fast zwei Jahre benötigt, um ihr eine definitive Beitragsverfügung zuzustellen. Da sie ihrer Melde- und Zahlungspflicht jederzeit lückenlos nachgekommen sei, verlange sie deshalb eine angemessene Reduktion oder einen gänzlichen Erlass des Verzugszinses (Beschwerde S. 3).

3.3.2

3.3.2.1. Art. 26 Abs. 1 ATSG sieht eine Verzinsung fälliger Beitragsforderungen vor. Gestützt darauf erliess der Bundesrat insbesondere Art. 41bis AHVV, welcher für verschiedene Tatbestände unterschiedliche Zinsfolgen normiert. Diese Bestimmung ist gesetzmässig (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 S. 304 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

Den Verzugszinsen kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Sie bezwecken demnach unabhängig vom tatsächlichen Nutzen und Schaden den pauschalierten Ausgleich des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist demnach nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle – namentlich des Steueramtes – vorliegt (BGE 134 V 202 E. 3.3.2 S. 206 und Urteil des Bundesgerichts 9C_772/2011 vom 4. November 2011 E. 4.1) oder eine Beitragsverfügung nachträglich durch das Gericht korrigiert wird (SVR 2016 AHV Nr. 13 S. 39, 9C_332/2016 E. 1). Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete respektive nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305).

Den Verzugszinsen kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Sie bezwecken demnach unabhängig vom tatsächlichen Nutzen und Schaden den pauschalierten Ausgleich des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist demnach nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle – namentlich des Steueramtes – vorliegt (BGE 134 V 202 E. 3.3.2 S. 206 und Urteil des Bundesgerichts 9C_772/2011 vom 4. November 2011 E. 4.1) oder eine Beitragsverfügung nachträglich durch das Gericht korrigiert wird (SVR 2016 AHV Nr. 13 S. 39, 9C_332/2016 E. 1). Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete respektive nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305).

3.3.2.2. Verzugszinsforderungen sind akzessorisch zur Beitragsforderung (PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, 2017, S. 171). Die Dauer ihrer Verwirkungsfrist beträgt daher fünf Jahre (BGE 129 V 345 E. 4.2 S. 346 ff.). Für die Entstehung der Verzugszinspflicht bedarf es weder einer Mahnung noch einer Inverzugsetzung. Sie entsteht vielmehr von Gesetzes wegen, sobald die in Art. 41bis AHVV genannten Voraussetzungen eingetreten sind (BGE 134 V 405 E. 5.3.3 S. 409 f., UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, N. 39 zu Art. 14 AHVG, und PETER FORSTER, a.a.O., S. 171; je mit Hinweis).

3.3.2.3. Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV haben Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens

25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahrs entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf endet im Falle einer Beitragsnachforderung mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden. Andernfalls endet er mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (vgl. Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt (Art. 42 Abs. 1 AHVV; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 144/03 vom 22. Dezember 2003 E. 4 mit Hinweis). Weder ein Zahlungsaufschub noch die Anhebung eines Beschwerdeverfahrens betreffend Beitragsfestsetzung hemmen den Zinsenlauf (BGE 111 V 89 E. 4c S. 93 f. und 109 V 1 E. 4a S. 7 f.; vgl. auch FELIX FREY, in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], Kommentar AHV/IVG, 2018, N. 19 zu Art. 14 AHVG, und KIESER, Rechtsprechung, N. 39 zu Art. 14 AHVG).

3.3.3. Nach dem Dargelegten sind Verzugszinsen unabhängig davon, ob – wie vorliegend von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – ein Versäumnis der Steuerbehörden oder der Beschwerdegegnerin vorliegt, zu erheben (vgl. E. 3.3.2.1. hiervor). Die Verzugszinsen sind verschuldensunabhängig geschuldet. Eine Verletzung der Meldepflichten hat folglich keinen Einfluss auf die Höhe der Verzugszinsforderung, weshalb sich Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 3) erübrigen.

3.4. Zusammenfassend erweist sich der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 hinsichtlich des Beitragsjahres 2019 als korrekt.

4.

Weiter ist die Höhe der von der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2020 geschuldeten Beiträge umstritten.

4.1. Hinsichtlich der Bemessung des massgeblichen Vermögens für die Beitragszeit vom 1. Januar bis 31. März 2020 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Steuermeldung des Kantonalen Steueramts vom 14. Dezember 2021. Darin wurde für das Jahr 2020 ein beitragspflichtiges Vermögen von Fr. 1'162'489.00 ausgewiesen (VB 41).

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe am 19. März 2020 das Rentenalter erreicht und sei daher für die Zeit ab dem 1. April 2020 nicht mehr beitragspflichtig. Stichtag für die Bestimmung des für die Beiträge massgebenden Vermögens sei daher nicht der 31. Dezember 2020, sondern das Datum des Endens der Beitragspflicht. Da ihre Mutter erst am tt. Dezember 2020 verstorben sei, sei ihr diesbezüglicher Erbanteil nicht mehr beitragsrelevant (Beschwerde S. 2).

4.2. Gemäss Art. 29 Abs. 6 AHVV werden die Beiträge bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr im Verhältnis zur Dauer der Beitragspflicht erhoben. Massgebend für die Beitragsbemessung sind das auf ein Jahreseinkommen umgerechnete Renteneinkommen und das von den Steuerbehörden für dieses Kalenderjahr ermittelte Vermögen. Auf Verlangen des Versicherten wird auf das Vermögen am Ende der Beitragspflicht abgestellt, falls dieses vom Vermögen, das die Steuerbehörden ermittelt haben, erheblich abweicht.

4.3. Die Beitragspflicht der im März 1956 geborenen Beschwerdeführerin endete mit dem Ende des Monats, in dem sie das 64. Altersjahr vollendete, mithin per 31. März 2020 (vgl. Art. 3 Abs. 1 AHVG in der bis am 31. Dezember 2023 gültigen und hier anwendbaren Fassung). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin verstarb ihre Mutter am tt. Dezember 2020, weshalb ihr Anteil am Erbe in der Steuererklärung 2020 veranlagt worden sei. Sie beantragte daher bereits in ihrer Einsprache vom 27. Februar 2023 sinngemäss, das für die Beiträge für das Jahr 2020 massgebende Vermögen sei unter Ausserachtlassung (u.a.) der erst nach dem Ende ihrer Beitragspflicht angefallenen Erbschaft zu bestimmen (VB 56).

In der "AHV-Berechnung" der Gemeinde R._____ für das Jahr 2020 wurden – im Vergleich zur entsprechenden Berechnung für das Jahr 2019 neu – auch "Anteile an unverteilten Erbschaften" in der Höhe von Fr. 106'478.00 und das Grundstück "Q._____, S-Strasse" mit Repartitionswert von Fr. 449'540.00 aufgeführt (vgl. VB 60 S. 2). Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hat sie Kapitalien sowie einen Anteil an der Liegenschaft in Q._____ geerbt (vgl. VB 56). Da sich demnach bereits allein aufgrund dieser Vermögensbestandteile ein Vermögenszuwachs von Fr. 556'018.00 (Fr. 449'540.00 + Fr. 106'478.00) ergeben würde, würde eine erhebliche Abweichung im Sinne von Art. 29 Abs. 6 AHVV vorliegen. Indem die Beschwerdegegnerin jedoch trotz des Antrags der Beschwerdeführerin, auf das Vermögen per Ende der Beitragspflicht abzustellen, keine Abklärungen zum per 31. März 2020 vorhandenen Vermögen getätigt und unbesehen auf die Angaben der Steuerbehörden per 31. Dezember 2020 abgestellt hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG)

verletzt. Die Beschwerdegegnerin wird daher die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin per 31. März 2020 zu ermitteln und neu über die Höhe der von dieser für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2020 geschuldeten Beiträge zu verfügen haben. Die Sache ist demnach zu weiteren entsprechenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Festsetzung der persönlichen Beiträge für das Jahr 2019 richtet, abzuweisen.

5.2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der persönlichen Beiträge für die Periode vom 1. Januar bis 31. März 2020 richtet, ist sie in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 insoweit aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.3. Das vorliegende Verfahren betrifft Beiträge und damit keine Leistung im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Gemäss dem Verfahrensausgang sind sie den Parteien je hälftig aufzuerlegen.

5.4. Ausgangsgemäss hätte die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Sie ist indessen nicht anwaltlich vertreten und der von ihr betriebene Arbeitsaufwand liegt im Rahmen dessen, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Die Zusprechung einer Parteientschädigung drängt sich deshalb nicht auf (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116, 110 V 134 E. 4d S. 134). Der Beschwerdegegnerin steht aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2024 insoweit aufgehoben, als die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. Januar bis 31. März 2020

darin auf Fr. 648.60 festgesetzt wurden, und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden den Parteien hälftig, d.h. zu je Fr. 200.00, auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 4. Oktober 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Schweizer