VBE.2024.99
VBE.2024.99 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2024-06-26
26. Juni 2024Deutsch11 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.99 / ms / bs Art. 89 Urteil vom 26. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Esther Ebinger-Michel, Fürsp...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2024.99 / ms / bs Art. 89
Urteil vom 26. Juni 2024
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Jacober Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Esther Ebinger-Michel, Fürsprecherin, c/o CAP Rechtsschutz, Länggassstrasse 35/37, Postfach, 3001 Bern
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 24. Januar 2024)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1962 geborene, zuletzt als Security Consultant tätig gewesene Beschwerdeführer meldete sich am 5. Juli 2022 aufgrund einer Erschöpfungsdepression bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein und hielt Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 20. April 2023 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2. Am 27. November 2023 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Rente an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2024 auf das Leistungsbegehren nicht ein.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung vom 24.01.2024 sei aufzuheben.
2. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sei anzuweisen, auf des Gesuch einzutreten und einen materiellen Entscheid zu erlassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 54) zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 27. November 2023 (VB 48) eingetreten ist.
2.
2.1
Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V
198.
E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
4.
Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen).
2.2
Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Änderung berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 121 zu Art. 30 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1).
2.3
Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derjenige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorgebrachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).
3.
3.1
Referenzzeitpunkt in retrospektiver Hinsicht bildet vorliegend die Verfügung vom 20. April 2023 (VB 41), welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Februar 2023 stützte (VB 34). Dieser führte aus, es liege kein Gesundheitszustand mit längerdauernder oder dauerhafter und wesentlicher Verminderung der Arbeitsfähigkeit vor. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden bzw. beschriebenen Beschwerden, die für die "AUF-Attestierung" herangezogen worden seien, hätten sich vor dem Hintergrund von psychosozial belastenden Umständen (insbesondere Konflikt und Überarbeitung am Arbeitsplatz) entwickelt, d.h. diese würden durch "iv-fremde" Faktoren ausgelöst und unterhalten. Ohne diese Aspekte wäre es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer "AUF-Attestierung" gekommen. Es handle sich also nicht um ein eigenständiges oder "sich verselbstständigtes" Krankheitsbild (VB 34).
3.2
Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer folgende medizinische Berichte ein:
Im Bericht der Klinik C._____ vom 16. Mai 2023 über eine ambulante schlafmedizinisch-epileptologische Sprechstunde wurden unter anderem die Diagnosen "PLMS mit RLS" (periodische Beinbewegungen im Schlaf mit Restless Leg Syndrom) und "Chronische Insomnie" gestellt (VB 50 S. 5). Beim Beschwerdeführer sei im Jahr 2022 aufgrund einer seit 2021 bestehenden Symptomatik (zunehmende Erschöpfbarkeit, Schlafstörungen, Gereiztheit und soziophobische Symptome) eine depressive Entwicklung diagnostiziert worden. Aufgrund einer persistierenden Durchschlafstörung und von Müdigkeitsanfällen, teilweise mit Tagesschlafepisoden verbunden, habe der behandelnde Psychiater auch eine schlafmedizinische Behandlung empfohlen. Im Apnoea Link sowie in der Polysomnographie hätten sich keine Hinweise auf eine respiratorische Störung im Schlaf ergeben, jedoch polysomnographisch hätten eine relevant gestörte Schlafstruktur und -architektur mit schweren Ein- und Durchschlafstörungen und erniedrigter Schlafeffizienz nachgewiesen werden können. Es zeige sich eindeutig eine motorische Störung im Schlaf. Teilweise seien auch die Weckepisoden und Wachphasen spontan getriggert worden, was mit chronischer Insomnie, differentialdiagnostisch im Rahmen der psychischen Erkrankung, vereinbar sei (VB 50 S. 6 f.).
Im Verlaufsbericht vom 20. November 2023 hielt Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, seit Herbst 2021 bestehe unter anderem eine depressive Grundstimmung mit nervösen, unruhigen Phasen. Zusätzlich würden Schlafstörungen und grosse Müdigkeit bis zur Erschöpfung bestehen. Es sei von einem langen Verlauf auszugehen. Die Problematik sei vielschichtig und habe sich über Jahrzehnte aufgebaut. Die Krankheit begründe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mehrere Jahre, wenn nicht definitiv. Im Verlauf der Psychotherapie seien zudem eine persistierende Durchschlafstörung und Müdigkeitsanfälle, teilweise mit Tagesschlafepisoden verbunden, erwähnt. Bisher habe keine Besserung erzielt werden können. Das Leiden sei stark einschränkend und vermindere die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit zusätzlich (VB 50 S. 1 f.).
Mit Schreiben vom 21. November 2023 führte Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 11. Februar 2022 in seiner Praxis in Behandlung. Seither sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe eine medikamentöse Therapie eingeleitet, worauf der Beschwerdeführer vorerst deutlich wacher und wieder vermehrt aktiv im häuslichen Bereich geworden sei, was vorübergehend eine bessere Stimmung und Antrieb ergeben habe. In den letzten vier Wochen seien die Durchschlafstörungen wieder stärker ausgeprägt mit längeren Wachzeiten und Früherwachen. Eine Wiederabklärung der gesamten mehrfachen Krankheitssituation sei wegen der Erweiterung der neurologischen Diagnosen, deren Therapie bisher keine echte Verbesserung des Schlafes und damit der Energielage des Beschwerdeführers ergeben habe, indiziert (VB 50 S. 3 f.).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dem Bericht der Klinik C._____ vom 16. Mai 2023 könnten neue Diagnosen entnommen werden, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Es lägen eine PLMS mit RLS und eine chronische Insomnie und eine Durchschlafstörung mit Abnahme der Leistungsfähigkeit vor. Es werde von einer schweren Einschlafstörung, schwerer Durchschlafstörung, "erniedrigte" Schlafeffizienz gesprochen. Diese Diagnosen seien neu und bei der Verfügung vom 20. April 2023 noch nicht berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).
4.2
Bereits im Bericht vom 22. Januar 2023 hatte der behandelnde Psychiater Dr. med. E._____ Schlafstörungen (Durchschlafstörung und Früherwachen fast jede Nacht, Hypersomnie mit Schlafepisoden tagsüber von 1-3
Stunden) festgestellt (VB 33 S. 3). Auch die behandelnden Ärzte der Klinik C._____ hielten am 16. Mai 2023 fest, die Durchschlafstörung bestehe schon seit Oktober 2020 (vgl. VB 50 S. 6). Sie führten aus, die Weckepisoden und Wachphasen seien teilweise spontan getriggert gewesen, was mit chronischer Insomnie, differentialdiagnostisch im Rahmen der psychiatrischen Erkrankung, vereinbar sei (VB 50 S. 7). Weiter führte Dr. med. D._____ am 20. November 2023 aus, dass die Schlafproblematik und die psychischen Beschwerden zusammenhängen würden. Er ging davon aus, dass keine Besserung der Durchschlafstörungen zu erwarten sei, sofern durch die Psychotherapie keine wesentliche Besserung erzielt werde (VB 50 S. 2). Folglich ist die Schlafstörung nicht nach der rentenablehnenden Verfügung vom 20. April 2023 neu aufgetreten und die behandelnden Ärzte führen die Schlafstörung im Wesentlichen auf die psychischen Einschränkungen zurück, wobei aus den Berichten auch nicht hervorgeht, dass und gegebenenfalls inwiefern neu aufgetretene funktionelle Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus der Schlafstörung resultieren würden. Der Bericht der Klinik C._____ vom 16. Mai 2023 lässt daher auf keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustand schliessen, denn weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (SVR 2022 IV Nr. 19 S. 60, 9C_212/2021 E. 4.4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2022 vom 26. April 2023 E. 3.2). Eine solche veränderte Befundlage ergibt sich aber anhand der vorliegenden Berichte nicht.
Weiter lassen sich auch den Schreiben von Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ keine neuen Befunde entnehmen und sie berichteten im Wesentlichen, es habe sich im Verlauf keine Verbesserung ergeben (vgl. VB 50 S. 1 ff.), was auf einen unveränderten Gesundheitszustand schliessen lässt. Zudem hatten beide Ärzte dem Beschwerdeführer bereits im Referenzzeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (VB 4 S. 1 ff.; 33 S. 3), wobei die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der attestierten Arbeitsunfähigkeit von RAD-Arzt Dr. med. B._____ unter Hinweis auf die bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren verneint worden war (VB 34). Die Schreiben von Dr. med. D._____ und Dr. med. E._____ sind daher ebenfalls ungeeignet, eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen.
Folglich ist die Beschwerdegegnerin, gerade auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Neuanmeldung nur rund sieben Monate nach der rentenabweisenden Verfügung vom 20. April 2023 erfolgte (vgl. hierzu E. 2.2. hiervor), zu Recht davon ausgegangen, dass keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden ist. Somit ist sie mit Verfügung vom 24. Januar 2024 zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren vom 27. November 2023 eingetreten.
5.
5.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.3
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 26. Juni 2024
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Schweizer