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Entscheid

VBE.2025.1

VBE.2025.1 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-09-24

24. September 2025Deutsch6 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.1 / pm / nl Art. 117a Urteil vom 24. September 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Ersatzrichter Hess Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentr...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2025.1 / pm / nl Art. 117a

Urteil vom 24. September 2025

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Ersatzrichter Hess Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, gegnerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 28. November 2024)

Sachverhalt

1.

Der 1993 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 31. März 2023 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 17. April 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2023. Auf dem dem entsprechenden Antrag beigelegten Formular "Unterhaltspflicht gegenüber Kindern" gab er an, zwei 2015 bzw. 2016 geborene Töchter und einen 2018 geborenen Sohn zu haben; die Frage, ob eine andere Person Anspruch auf Familienzulagen habe, verneinte er. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge ab dem 31. März 2023 Taggeldleistungen. Mit E-Mail vom 29. Juli 2024 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er habe "bis heu[t]e" keine Kinderzulagen erhalten. Mit E-Mail vom 31. Juli 2024 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber, dass bei der entsprechenden Überprüfung festgestellt worden sei, dass seit Beginn der Rahmenfrist am 31. März 2023 keine Kinderzulagen ausbezahlt worden seien. In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Monate März bis August 2023 sowie Juni bis Juli 2024 nachträglich noch entsprechende Kinderzulagen aus. Mit Verfügung vom 13. September 2024 forderte die Beschwerdegegnerin sodann für die Monate März bis August 2023 einen Betrag von Fr. 3'041.50 zurück, da Kinderzulagen in diesem Betrag doppelt (sowohl an den Beschwerdeführer als auch an die Kindesmutter [die Ehefrau des Beschwerdeführers]) ausgerichtet worden seien. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 28. November 2024 ab.

2.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. September 2025 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die Abrechnungen betreffend die der Ehefrau des Beschwerdeführers für deren gemeinsame drei Kinder für die Zeit vom 7. Juni bis 31. August 2023 ausgerichteten Familienzulagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. September 2025 nach.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 28. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 11) zu Recht die diesem für die Kontrollperioden März bis August 2023 ausbezahlten Kinderzulagen im Betrag von Fr. 3'041.50 zurückgefordert hat.

2.

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

3.

Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer unter anderem für die Periode vom 31. März bis 31. August 2023 Kinderzulagen für seine drei Kinder ausgerichtet wurden (vgl. die entsprechenden Abrechnungen vom 2. August 2024 in VB 41 - 43, 45, 46, 48). Seiner Ehefrau bzw. der Mutter seiner Kinder wurden unter anderem für den Zeitraum vom 7. Juni 2022 bis zum 6. Juni 2023 von der Familienausgleichskasse B._____ und (infolge Stellenverlusts) vom 7. Juni bis 31. August 2023 von der Beschwerdegegnerin ebenfalls Kinderzulagen für die drei Kinder ausbezahlt (vgl. separate Beilagen 1 bis 4 zur Vernehmlassung vom 5. Februar 2025 sowie Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2025). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft der Beschwerdegegnerin am 13. September 2024 Doppelbezüge von Kinderzulagen des Beschwerdeführers bzw. dessen Ehefrau gemeldet hatte (VB 16). Somit liegt betreffend den Zeitraum vom 31. März bis 31. August 2023 ein Doppelbezug von Kinderzulagen vor, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet.

Gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG steht der Anspruch im Fall, dass mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen haben, an erster Stelle der erwerbstätigen Person zu (lit. a). Da die Ehefrau des Beschwerdeführers respektive die Kindsmutter bis am 6. Juni 2023 erwerbstätig war, stand der Anspruch auf Kinderzulagen ihr zu. Ab dem 7. Juni 2023 bezog auch sie Arbeitslosentaggelder. Gemäss den Taggeldabrechnungen der Monate Juni bis August 2023 betrug ihr Arbeitslosentaggeld Fr. 99.20 (vgl. die von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. September 2025 eingereichten Unterlagen), während dasjenige des Beschwerdeführers Fr. 60.55 betrug (VB 42 ff.). Damit verfügte die Ehefrau des Beschwerdeführers über ein höheres AHV-pflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit als der Beschwerdeführer, weshalb gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. e FamZG der Anspruch auf Kinderzulagen auch für die Zeit vom 7. Juni 2023 bis 31. August 2023 ihr zustand. Die dem Beschwerdeführer für denselben Zeitraum ebenfalls entrichteten Kinderzulagen wurden von diesem daher unrechtmässig bezogen. Die Rückforderungsfristen (vgl. E. 2) wurden von der Beschwerdegegnerin eingehalten. Somit hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht die diesem für die Kontrollperioden März bis August 2023 ausgerichteten Kinderzulagen im Betrag von Fr. 3'041.50 zurückgefordert. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich daher als rechtens.

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3

Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 24. September 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Meier