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Entscheid

VBE.2025.10

VBE.2025.10 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-06-27

27. Juni 2025Deutsch10 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2025.10 / nb / GM Art. 71 Urteil vom 27. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____, führer vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstr...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2025.10 / nb / GM Art. 71

Urteil vom 27. Juni 2025

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Battaglia

Beschwerde- A._____, führer vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene Pensflex Sammelstiftung für die ausserobligatorische berufliche Vorsorge, Kauffmannweg 17, 6003 Luzern

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 18. November 2024)

Sachverhalt

1.

1.1. Der 1970 geborene und als selbständiger Zahnarzt tätige Beschwerdeführer meldete sich am 22. August 2017 (Posteingang: 29. September 2017) unter Hinweis auf ein taubes Gefühl in den Fingern sowie eine Unbeweglichkeit des kleinen Fingers und des Ringfingers der jeweils linken Hand bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische und berufliche Abklärungen und zog sowohl die Akten der Helsana Versicherungen AG als auch der Haftpflichtversicherung, der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) bei. Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 fachärztlich von einem Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersuchen. Gestützt auf die zwischenzeitlich von der Mobiliar eingegangenen Observationsergebnisse hielt die Beschwerdegegnerin nochmals Rücksprache mit dem RAD und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren das Rentenbegehren des Beschwerdeverführers mit Verfügung vom 16. März 2020 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.174 vom 16. Oktober 2020 teilweise gut, hob die Verfügung vom 16. März 2020 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.

1.2. In der Folge aktualisierte die Beschwerdegegnerin ihre Akten, hielt mehrfach Rücksprache mit dem RAD und beabsichtigte eine polydisziplinäre Begutachtung bei der B._____ AG, auf welche schliesslich jedoch verzichtet wurde. Mit Vorbescheid vom 24. November 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Zusprache einer ganzen Rente von April 2018 bis April 2019 sowie einer halben Rente von Mai 2019 bis Juni 2021 in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte, stellte die Beschwerdegegnerin am 9. Februar 2023 einen neuen Vorbescheid aus, in dem sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte. Unter Berücksichtigung der dagegen vorgebrachten Einwände verfügte sie am 18. November 2024 dem zweiten Vorbescheid entsprechend.

2.

2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Es sei die Verfügung vom 18. November 2024 aufzuheben.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Gesetz, insbesondere eine ganze Rente ab Ablauf des Wartejahrs bis zum 20.11.2020, zu gewähren.

3. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Zudem ersuchte er um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. März 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 18. März 2025 verzichtete.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 237) zu Recht verneint hat.

2.

Art. 61 lit. a ATSG sieht ein rasches Verfahren vor, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2). Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte dem Vertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. März 2025 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2021 vom 27. April 2021 E. 3.2 f.).

Art. 61 lit. a ATSG sieht ein rasches Verfahren vor, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2). Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte dem Vertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. März 2025 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2021 vom 27. April 2021 E. 3.2 f.).

3.

3.1. Das Versicherungsgericht hielt im Urteil VBE.2020.174 vom 16. Oktober 2020 fest, es ergäben sich Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der medizinischen Einschätzung des RAD-Arztes Prof. Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Die Verfügung vom 16. März 2020 sei daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und Neuverfügung zurückzuweisen. Im Rahmen der Rückweisung werde die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Form der Einholung eines externen Gutachtens sowohl in somatischer als auch psychiatrischer Hinsicht und im retrospektiven Verlauf zu beurteilen haben. Dabei seien die Observationsergebnisse durch die Ärzte zu berücksichtigen (E. 5.3. des nämlichen Urteils in VB 119).

3.2. Die Erwägungen im Rückweisungsentscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts, auf die im Dispositiv verwiesen wird, werden für den Versicherungsträger, an den die Sache zurückgewiesen wird, verbindlich, soweit sie zum Streitgegenstand gehören (BGE 120 V 233 E. 1a S. 237 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1.3). Diese Bindungswirkung gilt grundsätzlich auch für das Gericht bei erneuter Befassung mit der Sache (Urteile des Bundesgerichts 9C_204/2012 vom 4. April 2012 E. 2.3.3; I 874/06 vom 8. August 2007 E. 3.1 mit Hinweis). Eine davon abweichende Beurteilung wäre nur bei Vorliegen prozessualer Revisionsgründe nach Art. 61 lit. i ATSG oder Tatsachenänderungen seit der aufgehobenen Verfügung vom 21. Dezember 2012 zulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_87/2016 vom 23. November 2016 E. 3.1; 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E. 4).

3.3. Trotz entsprechenden expliziten Auftrags hat die Beschwerdegegnerin nach dem (von dieser nicht angefochtenen, mithin in Rechtskraft erwachsenen) Rückweisungsentscheid kein Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab dem Juli 2021 (vgl. VB 207/2) wieder zu 100 % als Zahnarzt tätig war, entband die Beschwerdegegnerin (vor allem angesichts des frühestmöglichen Rentenbeginns per April 2018) keineswegs von dieser Verpflichtung. Ob diese "eine umfangreiche Begutachtung nicht mehr als zielführend" erachtete (VB 237/1), war nicht mehr ihrem Ermessen anheimgestellt. Die Sache ist demnach bereits aus diesem Grund an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diejenigen Abklärungen vornimmt, zu deren Vornahme sie bereits mit Urteil VBE.2020.174 vom 16. Oktober 2020 rechtskräftig verpflichtet wurde. Darüber hinaus liegt gemäss diesem Urteil gerade keine zuverlässige retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (auch in der angestammten Tätigkeit als Zahnarzt) zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns vor (E. 5.2.), sodass gerade nicht festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns in einer angepassten Tätigkeit in einem höheren Pensum arbeitsfähig gewesen war als in der angestammten, zumal RAD-Arzt Prof. Dr. med. C._____ in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 – auf welche sich die Beschwerdegegnerin in der aufgehobenen Verfügung vom 16. März 2020 stützte – angesichts der Ergebnisse der Observation gerade davon ausgegangen war, diese angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zumutbar gewesen (VB 96/2). Weder für die Beurteilung einer Arbeits(un)fähigkeit in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit wurde in der Folge eine beweistaugliche versicherungsmedizinische Beurteilung eingeholt. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin betreffend die Verpflich-tung des Beschwerdeführers zur Aufnahme einer angepassten Tätigkeit bzw. Teilnahme an entsprechenden, darauf einwirkenden Eingliederungsmassnahmen (VB 237/2 ff.) stützen sich somit auf einen bereits rechtskräftig als nicht rechtsgenüglich erstellt taxierten Sachverhalt und entbehren folglich jeglicher Grundlage. Soweit sich die Beschwerdegegnerin darüber hinaus auf Art. 28 Abs. 1bis IVG bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung erst seit Januar 2022 in Kraft steht und unter Berücksichtigung der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen ist, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstand (BGE 150 V 323 E. 4 S. 327 ff.; in Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4 [nicht publiziert in BGE 150 V 410]). Entsprechend kann diese Bestimmung nicht zur Beurteilung des Entstehens eines Rentenanspruchs zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im April 2018 herangezogen werden. Darüber hinaus erscheint es angesichts der bisherigen Verdienste als selbstständiger Zahnarzt in den Jahren 2011 bis 2017 (vgl. den IK-Auszug in VB 233/3) ohnehin fraglich, dass der Beschwerdeführer auf dem Weg der Selbsteingliederung in einer angepassten Tätigkeit in Vollzeit ein höheres Einkommen hätte erwirtschaften können als in einem 30%-Pensum als Zahnarzt. Auffallend ist bei diesen Verdiensten indes, dass der Beschwerdeführer – der sich im September 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete – auch in den Jahren 2018 und 2019 noch Einkommen von Fr. 148'000.00 bis Fr. 209'000.00 erwirtschaftete (VB 233/3), was sowohl die Möglichkeit als auch die effektive Ausübung eines Pensums im Umfang von lediglich noch 30 % als fragwürdig erscheinen lässt.

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 18. November 2024 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur

weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. November 2024 aufgehoben und sie Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 27. Juni 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Battaglia