VBE.2025.102
VBE.2025.102 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-10-09
9. Oktober 2025Deutsch8 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2025.102 / pm / GM Art. 134 Urteil vom 9. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant Steiner Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Dani...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2025.102 / pm / GM Art. 134
Urteil vom 9. Oktober 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant Steiner
Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Daniel Christe, Rechtsanwalt, Obergasse 32, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene Pax, Sammelstiftung BVG, Aeschenplatz 13, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 4. Februar 2025)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1988 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Lastwagen-Chauffeur tätig und meldete sich am 2. Juli 2020 erstmals unter Hinweis auf eine Operation im Januar desselben Jahres und einen zerstörten Nerv bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Verfügung vom 16. März 2021 wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren mangels Erfüllung des gesetzlichen Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ab.
1.2. Am 21. Oktober 2021 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Komplikationen nach einer Hernienoperation mit Nervenschäden erneut zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an. Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durch die MGSG, Medizinisches Gutachtenzentrum Region St. Gallen, bidisziplinär (internistisch/neurologisch) begutachten (Gutachten vom 11. Januar 2024). Mit Vorbescheid vom 19. März 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. In der Folge erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den Vorbescheid und reichte weitere medizinische Berichte ein. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Februar 2025 schliesslich den Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
2.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. März 2025 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgestiftung des Beschwerdeführers
beigeladen, welche mit Eingabe vom 9. September 2025 auf eine Stellungnahme verzichtete.
2.4. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer ergänzend zur Beschwerde einen Bericht der Psychiatrischen Dienste B._____ vom 1. April 2025 ein.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Februar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 148) zu Recht verneint hat.
2.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre MGSG-Gutachten vom 11. Januar 2024, welches eine allgemeininternistische und eine neurologische Beurteilung umfasst. Die Gutachter stellten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Die vom Beschwerdeführer beklagte Gefühlstörung an der rechten Oberschenkelseite sei auf eine Irritation des Nervus cutaneus femoris zurückzuführen. Diese trete häufig bei Rezidiv-Eingriffen an der Leiste auf. Die Diagnose der Meralgia paraesthetica sei bereits durch das Neurozentrum C._____ bestätigt worden. Durch die genannte Nervenläsion entstehe keine funktionelle Beeinträchtigung. Aufgrund fehlender Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe daher seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Arbeitsunfähigkeit von 0 %) gesamthaft bei voller Stundenpräsenz als Lastwagen-Chauffeur (VB 131.1 S. 4 f.).
3.
3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es sei zu Unrecht auf die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung verzichtet worden und das MGSG-Gutachten sei zudem in somatischer Hinsicht nicht beweisgenügend (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 6 f.).
4.2
4.2.1. Die Ärzte des D._____, darunter Dr. med. E._____, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrem Bericht vom 18. Juni 2024 folgende Diagnosen (VB 145 S. 2):
"1. Chronischer nozizeptiver/unspezifischer Schmerz Unterbauch rechts in der Tiefe der Bauchmuskulatur, nicht sicher zuordenbar mit/bei - St.n. Leistenhernienoperation 1/2020 sowie weiteren Operationen 9/2022, 4/2023 und 4/2024
2.
Neuropathischer Schmerz im Versorgungsgebiet N. cutanaeus femoris lateralis (Meralgia paraesthetica) rechts nach Leistenhernienoperation
3.
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren / ED: 06.2024
4.
Perceived injustice als prognostisch ungünstiger Faktor einer chronischen Schmerzerkrankung / ED: 06.2024
5.
Sprachbarriere / ED: 06.2024
6.
Arbeitslosigkeit mit Sorge um wirtschaftliche Existenz / ED: 06.2024"
4.2.2
Im Bericht vom 1. April 2025 diagnostizierte Dr. med. F._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, B._____, beim Beschwerdeführer sodann unter anderem eine depressive Störung, aktuell schweren Ausmasses, im Zusammenhang mit einer chronischen Schmerzstörung entwickelt im Anschluss an eine Leistenhernienoperation im Januar 2020 (Eingabe vom 3. Juli 2025: Beilage S. 3).
4.3
Die D._____-Ärzte diagnostizierten beim Beschwerdeführer unter anderem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (E. 4.2.1.; VB 145 S. 2). Somit liegt von Seiten der behandelnden Ärzte eine Diagnose vor, die zumindest teilweise auf psychische Gründe zurückzuführen ist. Dr. med. F._____ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1. April 2025 sodann eine im Anschluss an die Leistenhernienoperation im Januar 2020 entwickelte depressive Störung, "aktuell" schweren Ausmasses" (E. 4.2.2.; Eingabe vom 3. Juli 2025, Beilage S. 3). Anhaltspunkte, welche auf psychische Beschwerden hinweisen, lagen folglich bereits im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 4.1) vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2025 (VB 148) vor. Das MGSG-Gutachten umfasst keine psychiatrische Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes. Die Beschwerdegegnerin liess den Bericht der D._____-Ärzte in der Folge auch nicht mehr versicherungspsychiatrisch beurteilen. RAD-Ärztin Dr. med. G._____, Praktische Ärztin, nahm am 21. Januar 2025 (unter anderem zum D._____-Bericht) zwar Stellung (vgl. VB 147 S. 3 f.), mangels psychiatrischen Facharzttitels war sie für eine psychiatrische Beurteilung des Sachverhalts jedoch nicht qualifiziert. Zu dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der B._____ vom 1. April 2025 äusserte sich die Beschwerdegegnerin schliesslich nicht mehr. Aufgrund des oben Ausgeführten erweisen sich die Abklärungen der Beschwerdegegnerin zum Sachverhalt als unvollständig. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen und anschliessender Neuverfügung zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).
5.
5.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2025 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründetes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
Entscheid
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Februar 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 9. Oktober 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber
Kathriner Meier