VBE.2025.104
VBE.2025.104 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-10-21
21. Oktober 2025Deutsch9 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.104 / mg / hf Art. 132 Urteil vom 21. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Vorsitz Oberrichterin Hausherr Ersatzrichter Zürcher Gerichtsschreiber Güntert Beschwerdefüh- A._____ rer vertreten durch LL.M. Jürg Max Berta, Krima AG Treuh...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2025.104 / mg / hf Art. 132
Urteil vom 21. Oktober 2025
Besetzung Oberrichter Roth, Vorsitz Oberrichterin Hausherr Ersatzrichter Zürcher Gerichtsschreiber Güntert
Beschwerdefüh- A._____ rer vertreten durch LL.M. Jürg Max Berta, Krima AG Treuhand, Felsenrainstrasse 1, 8052 Zürich
Beschwerdegeg- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau 1 nerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025)
Sachverhalt
1.
1.1. Der Beschwerdeführer war vom 1. November 2009 bis zum 29. Februar 2016 bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbender angeschlossen. Mit Verfügungen vom 24. August 2021 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender für die Jahre 2012-2015 fest. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 ab. Mit Urteil VBE.2021.516 vom 23. Juni 2022 hiess das Versicherungsgericht die gegen den Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2021 erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.
1.2. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 erhob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer gestützt auf die Meldung der zuständigen Steuerbehörde zur Veranlagung der direkten Bundessteuer für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 persönliche Beiträge als Selbständigerwerbender in der Höhe von Fr. 13'608.40 einschliesslich Verwaltungskosten auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von gerundet Fr. 136'200.00. Zudem erhob sie auf diesem Betrag Verzugszinsen vom 1. Januar 2014 bis 16. Dezember 2022 in der Höhe von Fr. 3'314.25. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 ab.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1.1. Der Einspracheentscheid vom 06. Februar 2025 für AHV-Beiträge der Periode 2012 vom 01. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 der SVA Aargau sei aufzuheben, da zum Zeitpunkt der zu Grunde liegenden Verfügung vom 16. Dezember 2022 sich diese nach Art. 16 Abs. 1, 2. Satz AHVG nicht auf einer rechtskräftigen Veranlagung der Direkten Bundessteuer 2012 abgestützt hat, sondern in der Folge einer Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV infolge eines schweren Verfahrens- / Eröffnungsfehlers keine Rechtswirkung hatte.
1.2. Es sei festzustellen, dass die Beitragsverfügung vom 16. Dezember 2022 wegen der Verletzung der Rechtsweggarantie an einem schwerwiegendem Verfahrens- / Eröffnungsfehler leidet und somit nichtig sei.
1.3. Mit der nachträglichen Eröffnung der Veranlagung der Direkten Bundessteuer 2012 durch die Steuerkommission Q._____ vom 10. November 2023 wurde die Veranlagung der Direkten Bundessteuer 2012 erstmals am 27. Dezember 2023 rechtskräftig.
1.4. Es sei festzustellen dass dem Beschwerdeführer aus einer mangelhaften Eröffnung des Einsprache-Entscheides der Steuerkommission Q._____ vom 10. November 2023 keine Nachteile erwachsen dürfen und insbesondere der Zinsenlauf sei zu verweigern resp. erst ab 27. Dezember 2023 als Verzugszins anzuerkennen.
1.5. Es sei festzustellen, dass die Beiträge für die Periode 2012 per Ende 2024 verjährt resp. verwirkt sind und somit nicht mehr eingefordert werden können.
1.6. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen"
2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. Februar 2025. Streitig ist insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 561-563) vom Beschwerdeführer Beiträge und Zinsen für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 erheben durfte.
2.
2.1
In ihrem Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 begründet die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Einsprache zusammengefasst damit, dass die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2012 zum Verfügungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Am Inhalt der Veranlagung habe sich später nichts geändert. Gegen den Einspracheentscheid des Gemeindesteueramts Q._____ vom 10. November 2023 sei kein Rechtsmittel erhoben worden. Ein Verfahrensfehler des Gemeindesteueramts Q._____ führe nicht zur Nichtigkeit der Verfügung vom 16. Dezember 2022 (VB 1446-1450).
2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 10. November 2023 sei am 27. Dezember 2023 rechtskräftig geworden. Die Beitragsverfügung vom "11. August 2021" (recte: wohl 16. Dezember 2022) beruhe auf einer nicht rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer 2012 und habe keine Rechtswirkung (Beschwerde S. 10). Es sei unerheblich, dass das selbständige Erwerbseinkommen unverändert geblieben sei. Die Verfügung vom 16. Dezember 2022 sei nichtig, da der zugrunde liegende Einspracheentscheid der Steuerkommission erst am 27. Dezember 2023 rechtskräftig geworden sei (Beschwerde S. 11 f.).
2.3
Diesbezüglich hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem Urteil H 60/2001 vom 19. November 2001 festgehalten, der Umstand, dass im Zeitpunkt der Beitragsverfügung die Steuerveranlagung noch nicht erlassen worden sei, stelle keinen Nichtigkeitsgrund dar. Dass an den Tatbestand der Verfügung persönlicher Beiträge im ordentlichen Bemessungsverfahren (Art. 22 AHVV) vor Rechtskraft der Veranlagung über die direkte Bundessteuer die Rechtsfolge der Nichtigkeit anknüpfen solle, ergebe sich auch nicht aus der gesetzlichen Regelung, welche im Gegenteil in Art. 23 Abs. 2 AHVV selber Ausnahmen von diesem Erfordernis kenne (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 60/2001 vom 19. November 2001 E. 4b; vgl. auch Rz. 5025 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] in der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung von Rz. 5025, wonach die Ausgleichskasse zur Wahrung der Verjährungsfrist eine Verfügung erlassen muss, wenn sie in diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beiträge noch nicht kennt unter Festsetzung der, Beiträge in mindestens der Höhe der wirklich geschuldeten Beiträge). Folglich ist die Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2022 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht bereits deshalb nichtig, weil die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2012 noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Weitere Umstände, welche zu einer Nichtigkeit der Beitragsverfügung vom 16. Dezember 2022 führen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptet, es liege eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV bzw. ein schwerer Eröffnungsfehler vor. Inwiefern dies der Fall sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise substanziiert, und es finden sich diesbezüglich auch keine Hinweise in den Akten. Die Steuerveranlagung der direkten Bundessteuer 2012 war zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids in Rechtskraft erwachsen und stimmt inhaltlich mit der Beitragsverfügung vom 16. Dezember 2022 überein. Die Höhe des für die Bemessung der Beiträge massgebenden Erwerbseinkommens wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Eine allfällige Korrektur der Beitragsverfügung (vgl. dazu Rz. 1239 WSN) ist somit nicht geboten. Der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Beitragsforderung sei am 31. Dezember 2024 verjährt bzw. verwirkt (Beschwerde S. 7; Rechtsbegehren Ziff. 1.5.).
3.2
Nach der Rechtsprechung wird mit der fristgerechten formgültigen Eröffnung der Beitragsverfügung die Verwirkung nach Art. 16 Abs. 1 AHVG ein für alle Mal bis zur Höhe des nachgeforderten Betrags ausgeschlossen. Die Verfügung behält ungeachtet ihres späteren rechtlichen Schicksals ihre verwirkungsausschliessende Kraft, ob sie nun in Rechtskraft erwächst oder vom Richter oder wiedererwägungsweise von der Verwaltung nachträglich aufgehoben und durch eine andere ersetzt wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_459/2011 vom 26. Januar 2012 E. 6.3.1 mit Verweis auf die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 115/04 vom 29. Dezember 2004 E. 7.3.1, H 158/02 vom 30. Oktober 2002 E. 3.2 und H 60/01 vom 19. November 2001 E. 4). Mit dem Erlass der Beitragsverfügung vom 24. August 2021 in Höhe von Fr. 13'608.40 (VB 45-48) wurde die Verwirkung rechtzeitig für die vollständige Forderung ausgeschlossen.
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin erhob schliesslich ab dem 1. Januar 2014 Verzugszinsen (VB 563). Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, dass erst ab dem 27. Dezember 2023 Verzugszinsen zu zahlen seien.
4.2
Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV haben Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres, Verzugszinsen zu entrichten.
Die Zinsaufstellung der Verfügung vom 16. Dezember 2022 zeigt Akontobeiträge in Höhe von Fr. 5’974.80 bei geschuldeten Beiträgen in Höhe von Fr. 13’608.40 (VB 563). Die Akontobeiträge lagen folglich rund 56 % und damit um mehr als 25 % unter den geschuldeten Beiträgen. Der Verzugszins beginnt deshalb für die ausstehenden Beiträge ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu laufen. Für das Beitragsjahr 2012 ist dies der 1. Januar 2014. Ob die Steuerveranlagung im Verfügungszeitpunkt schon rechtskräftig war, ist für die geschuldeten Verzugszinsen unerheblich. Entscheidend sind die geleisteten Akontobeiträge und die fristgerechte Bezahlung der Beiträge. Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Erhebung der Verzugszinsen nicht zu beanstanden.
5.
5.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.3
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli
bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 21. Oktober 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Roth Güntert