VBE.2025.105
VBE.2025.105 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-11-24
24. November 2025Deutsch19 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.105 / SR / nl Art. 153 Urteil vom 24. November 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. André La...
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Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2025.105 / SR / nl Art. 153
Urteil vom 24. November 2025
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiberin Ruh
Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. André Largier, Rechtsanwalt, Stampfenbachstrasse 42, 8021 Zürich 1
Beschwerde- Krankenkasse B._____, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG; Prämien- und Kostenbeteiligungen 2022 (Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025)
Sachverhalt
1.
1.1. Der 1975 geborene Beschwerdeführer, seine Ehefrau und sein 2006 geborener Sohn B._____ waren im Jahr 2022 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) bei der Beschwerdegegnerin versichert.
1.2. Die Beschwerdegegnerin leitete wegen ausstehender Prämien und Kostenbeteiligungen nach erfolglosen Mahnungen beim Betreibungsamt C._____ die Betreibung gegen den Beschwerdeführer ein. Den vom Beschwerdeführer gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C._____ vom 23. Mai 2024 (Betreibung Nr. aaa) am 3. Juni 2024 erhobenen Rechtsvorschlag hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juli 2024 vollumfänglich auf und verpflichtete den Beschwerdeführer, die Forderung in Höhe von Fr. 1'125.95 (inkl. Mahnspesen von Fr. 30.00, Inkassogebühren von Fr. 95.00, Betreibungskosten von Fr. 74.00 und Zins von Fr. 23.20) zu bezahlen. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 ab.
2.
2.1. Am 10. März 2025 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Februar 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung (Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes C._____) nicht besteht,
2. es sei RA Dr. André Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen,
unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2025, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers – abzuweisen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
2.3. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und zu seinem unentgeltlichen Vertreter wurde Dr. iur. André Largier, Rechtsanwalt, Zürich, ernannt.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die von dieser in Betreibung gesetzte Forderung für nicht bezahlte Prämien und Kostenbeteiligungen betreffend das Jahr 2022 zuzüglich Zinsen von 5 % auf die Prämienforderung sowie Mahnspesen, Inkassogebühren und Betreibungskosten schuldet und ob die Beschwerdegegnerin dafür zu Recht Rechtsöffnung erteilte.
2.
2.1
Gemäss Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Nach Art. 90 KVV sind die Prämien in der Regel monatlich im Voraus zu bezahlen. Zudem haben sich die obligatorisch krankenpflegeversicherten Personen an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen im Umfang eines festen Jahresbetrags (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) bis zum jährlichen Höchstbetrag von Fr. 700.00 zu beteiligen (Art. 64 Abs. 1-3 KVG und Art. 103 KVV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehören Schulden bei der Krankenkasse zu den laufenden Bedürfnissen der Familie, weshalb Ehepartner, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, gesetzlich solidarisch für diese Schulden haften (vgl. BGE 129 V 90 E. 3.3 S. 94).
2.2. Der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen).
2.2. Der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen).
2.3. 2.3.1. Die von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Forderung umfasst KVG-Prämien (abzüglich Prämienverbilligung) für den Beschwerdeführer für die Monate April und Mai 2022 und für dessen Ehefrau und den 2006 geborenen Sohn für den Monat Mai 2022 in Höhe von Fr. 213.45 (vgl. Prämienrechnung vom 8. April 2022; Vernehmlassungsbeilage [VB] 22) sowie Kostenbeteiligungen im Gesamtbetrag von Fr. 903.75 betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und den 2006 geborenen Sohn gemäss den folgenden Leistungsabrechnungen:
- Leistungsabrechnung vom 2. Februar 2022 (VB 11) - Leistungsabrechnung vom 6. Februar 2022 (VB 12) - Leistungsabrechnung vom 17. Februar 2022 (VB 13) - Leistungsabrechnung vom 24. März 2022 (VB 16) - Leistungsabrechnung vom 27. März 2022 (VB 17) - Leistungsabrechnung vom 31. März 2022 (VB 19) - Leistungsabrechnung vom 3. April 2022 (VB 20) - Leistungsabrechnung vom 6. April 2022 (VB 21) - Leistungsabrechnung vom 13. April 2022 (VB 25), - Leistungsabrechnung vom 16. April 2022 (VB 26) - Leistungsabrechnung vom 21. April 2022 (VB 27) - Leistungsabrechnung vom 24. April 2022 (VB 28)
2.3.2. Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass die Prämien für die Monate April und Mai 2022 im Betrag von Fr. 213.45 und die Kostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 690.30 gemäss diesen Leistungsabrechnungen der Beschwerdegegnerin grundsätzlich geschuldet sind bzw. waren. Jedoch macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Zeitraum vom 20. März 2017 bis 30. Juni 2023 materielle Hilfe bezogen. Gemäss dem "KlientInnenkontoauszug" vom 25. Februar 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 4) habe die Gemeinde Q._____ die Prämien für die Monate April und Mai 2022 (am 14. April bzw. 11. Mai 2025) und auch Kostenbeteiligungen (KVG) für ihn bezahlt. Daher bestreite er die betriebene Forderung "in Bestand und Höhe" (vgl. Beschwerde S. 3).
2.3.3. Auf dem "KlientInnenkontoauszug […] von 01.01.2022 bis 31.12.2023" der Sozialen Dienste Q._____ vom 25. Februar 2025 sind zwar unter den Ausgaben für die Monate Februar bis Mai 2022 jeweils drei als "KVG Brutto" für den Beschwerdeführer, seine Frau bzw. den jüngeren Sohn bezeichnete Positionen aufgeführt und unter den Ausgaben für den Monat April 2022 auch eine mit "KK Selbstbehalt/Franchisen" bezeichnete Ausgabe in Höhe von Fr. 179.30 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, wobei diese die Leistungsabrechnung Nr. bbb vom 13. März 2022 betrifft, welche nicht Teil der strittigen Forderung der Beschwerdegegnerin und insofern vorliegend irrelevant ist. Aus diesem Kontoauszug geht jedoch nicht hervor, an wen die entsprechenden Zahlungen der Sozialen Dienste erfolgt sind (VB 37; BB 4). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin gingen bei ihr für das Jahr 2022 keine Prämienzahlungen der Sozialen Dienst Q._____ für den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und den jüngeren Sohn ein. Belege, die auf etwas Gegenteiliges schliessen liessen, sind nicht vorhanden. Zudem wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass sich die Prämie (ausschliesslich) des Beschwerdeführers per 1. April 2022 von Fr. 437.85 auf Fr. 498.45 erhöht habe (vgl. VB 18 S. 2), im Auszug aus dem Sozialhilfekonto aber weiterhin Ausgaben für "KVG Brutto" in Höhe von lediglich Fr. 437.85 verbucht worden seien (vgl. BB 4; Vernehmlassung S. 4). Zu beachten ist auch, dass die Sozialen Dienste Q._____ die der Beschwerdegegnerin zu einem früheren Zeitpunkt abgegebene Abtretungserklärung betreffend den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und dessen jüngeren Sohn mit Schreiben vom 13. September 2021 per 30. September 2021 zurückgezogen und die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam gemacht hatten, dass diese sämtliche Rechnungen und Korrespondenz wieder direkt an den Beschwerdeführer senden solle (VB 1). Eine neue Abtretungserklärung liegt den Akten nicht bei, womit die Beschwerdegegnerin die Rechnungen für die Prämien (auch) für die Monate April und Mai 2022 und die Kostenbeteiligungen für die Zeit vom 2. Februar bis 24. April 2022 direkt dem Beschwerdeführer zuzustellen hatte. Angesichts der an den Beschwerdeführer adressierten entsprechenden Rechnungen kam sie der fraglichen Aufforderung der Sozialen Dienste Q._____ offensichtlich auch nach. Zudem sprechen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 7. August 2024 dafür, dass die Sozialen Dienste keine Zahlungen leisteten, welche die strittige Forderung der Beschwerdegegnerin (zumindest teilweise) getilgt hätten. Der Beschwerdeführer erklärte nämlich, dass nach der Einstellung der Sozialhilfeleistungen vom Gemeinderat festgestellt worden sei, dass "offene Leistungen/Abrechnungen […] vom Jahre 2022 und 2023" vom Sozialamt übernommen werden müssten (VB 35 S. 1). Beigelegt hat er den am 17. Januar 2024 versandten Entscheid des Gemeinderates Q._____, in welchem unter der Dispositiv-Ziffer 2 festgehalten wurde, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden aufgefordert, die offenen Rechnungen der Krankenkasse (Leistungsabrechnungen) den Sozialen Diensten zur Prüfung einer nachträglichen Übernahme im Original einzureichen (VB 35 S. 3 f.). Weiter erklärte der Beschwerdeführer, er habe die "offenen Leistungen vom Jahr 2022 und 2023 an das Sozialamt Q._____ abgegeben mit Stempel vom Sozialamt". Das Sozialamt verlange nun nochmals "durch die [Beschwerdegegnerin], die offenen Leistungen / Abrechnungen vom Jahre 2022 und Jahr 2023". Die Beschwerdegegnerin, die die fraglichen Dokumente ihm und dem Sozialamt bis anhin nicht habe aushändigen wollen, werde ersucht, ihm diese nun zuzustellen, damit er sie an das Sozialamt weiterleiten könne (VB 35). Auch dies spricht gegen eine bereits erfolgte Bezahlung der geforderten Prämien und Kostenbeteiligungen durch die Sozialen Dienste. Aufgrund der geschilderten Gegebenheiten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die von der Beschwerdegegnerin geforderten Prämien und Kostenbeteiligungen weder vom Beschwerdeführer noch von den Sozialen Diensten Q._____ bezahlt wurden (vgl. E. 2.2 hiervor).
2.3.4. Damit ist der Beschwerdeführer zur Zahlung von Kostenbeteiligungen in der Gesamthöhe von Fr. 690.30, bestehend aus Kostenbeteiligungen gemäss
- Leistungsabrechnung vom 2. Februar 2022 von Fr. 99.80 (VB 11) - Leistungsabrechnung vom 6. Februar 2022 von Fr. 8.00 (VB 12) - Leistungsabrechnung vom 17. Februar 2022 von Fr. 173.40 (VB 13) - Leistungsabrechnung vom 24. März 2022 von Fr. 4.20 (VB 16) - Leistungsabrechnung vom 27. März 2022 von Fr. 19.15 (VB 17) - Leistungsabrechnung vom 31. März 2022 von Fr. 66.20 (VB 19) - Leistungsabrechnung vom 3. April 2022 von Fr. 17.25 (VB 20) - Leistungsabrechnung vom 6. April 2022 von Fr. 170.15 (VB 21) - Leistungsabrechnung vom 13. April 2022 von Fr. 54.30 (VB 25) - Leistungsabrechnung vom 16. April 2022 von Fr. 2.10 (VB 26) - Leistungsabrechnung vom 21. April 2022 von Fr. 48.50 (VB 27) - Leistungsabrechnung vom 24. April 2022 von Fr. 27.25 (VB 28)
sowie ausstehenden Prämien von Fr. 213.45 für die Monate April und Mai 2022 (vgl. VB 22) zu verpflichten.
2.4. 2.4.1. Beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sind die Krankenkassen berechtigt, Mahn- und Umtriebsspesen zu erheben. Dies setzt voraus, dass die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat, dass die Entschädigung angemessen ist und der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV, BGE 125 V 276, SVR 2006 Nr. 2 S. 3). Nach dem Äquivalenzprinzip darf eine Gebühr sodann nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 und 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1).
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Ausgabe 2022; VB 3) der Beschwerdegegnerin ist in Art. 21 Ziff. 2 vorgesehen, dass die Kosten des Betreibungsverfahrens dem säumigen Versicherten auferlegt werden. Zudem kann für Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht
entstanden wären, eine angemessene Bearbeitungsgebühr (Mahnspesen und Inkassogebühren) erhoben werden.
2.4.2. Durch die Nichtbezahlung der fälligen Kostenbeteiligungen und Prämien verursachte der Beschwerdeführer schuldhaft die Inkassomassnahmen der Beschwerdegegnerin und die dadurch entstandenen Kosten. Für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit der Eintreibung der Forderung in der Höhe von Fr. 903.75 (Fr. 213.45 Prämienausstand, Fr. 690.30 Kostenbeteiligungen) verlangte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid Mahnspesen von Fr. 30.00 und Inkassogebühren von Fr. 95.00 (VB 34 S. 2).
Hinsichtlich der erforderlichen Verhältnismässigkeit der Mahn- und Umtriebsentschädigung zum Prämienausstand zeigt die Kasuistik, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht beispielsweise im Urteil K 112/05 vom 2. Februar 2006 eine Mahngebühr von Fr. 160.00 (zuzüglich Fr. 30.00 Bearbeitungskosten) bei einem Prämienausstand von Fr. 1'770.00 sowie offenen Kostenbeteiligungen von Fr. 363.25 (somit Ausständen von total Fr. 2'133.15) ebenso als grenzwertig erachtet hat wie im Urteil K 76/03 vom 9. August 2005 eine Gebühr von Fr. 300.00 bei einem Prämienausstand von Fr. 4'346.70. Es wurden somit in Würdigung der konkreten Gegebenheiten bereits Spesen, die sich auf deutlich weniger als 10 % der Ausstände beliefen, als gerade noch im Bereich der Verhältnismässigkeit liegend erachtet. Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich kleinere Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten andererseits nicht beanstandet. Als Beispiel kann das Urteil des Bundesgerichts K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2 mit Mahnspesen von Fr. 20.00 zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.00 bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50 genannt werden. Bei Prämienausständen von Fr. 1'025.25 wurden von Fr. 480.00 auf Fr. 240.00 reduzierte Mahnspesen als relativ hoch, jedoch nicht als in einem Missverhältnis zum Ausstand stehend, beurteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2 und 4.2.3; vgl. GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 64a KVG).
Vorliegend betragen die ausstehenden Kostenbeteiligungen und Prämien Fr. 903.75. Unter Berücksichtigung der dargelegten Kasuistik ist die Höhe der in Rechnung gestellten Mahnspesen und Inkassogebühren von insgesamt Fr. 125.00 nicht zu beanstanden.
2.5. 2.5.1. Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Der Zinssatz beträgt dabei 5 % (Art. 105a KVV, Art. 7 Abs. 1
ATSV). Der Zinsenlauf beginnt bereits mit Fälligkeit, weshalb der Schuldner nicht gemahnt werden muss, um die Verzugszinspflicht auszulösen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 30 zu Art. 26 ATSG). Die Verzugszinsforderung richtet sich entweder einzeln nach der Fälligkeit der jeweiligen Prämie oder aber es ist bei einer sich aus mehreren betragsmässig gleichen Prämien zusammengesetzten Forderung vom mittleren Verfall auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2010 vom 15. Juni 2011 E. 5.1; BGE 131 III 12 E. 9.5 S. 25). Fälligkeit tritt mit dem Verzug und damit nach Ablauf der Zahlungsfrist bzw. am dem Verfalltag folgenden Tage ein (CORINNE WIDMER LÜCHINGER/WOLFGANG WIE-GAND, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Auflage 2019, N. 3 zu Art. 104 OR mit Hinweis u.a. auf BGE 80 II 327 E. 6 S. 337). Keine Verzugszinspflicht besteht hingegen für ausstehende Kostenbeteiligungen (vgl. GEBHARD EUGSTER, a.a.O, N. 5 zu Art. 64a KVG).
2.5.2. Gemäss der Prämienabrechnung vom 8. April 2022 waren die Prämien bis am 8. Mai 2022 zahlbar (VB 22). Somit ist ab dem 9. Mai 2022 bzw. – da die Beschwerdegegnerin die bis zur Stellung des Betreibungsbegehrens aufgelaufenen Zinsen kapitalisierte und den entsprechenden Betrag in Höhe von Fr. 21.80 zur Forderung hinzuschlug (vgl. VB 33) – noch ab dem 23. Mai 2024 ein Verzugszins von 5 % auf Fr. 213.45 geschuldet.
2.6. Nachdem der Anspruch der Beschwerdegegnerin festgestellt wurde, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr hierfür Rechtsöffnung erteilt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren gemäss Art. 64a KVG eingehalten hat.
2.7. 2.7.1. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Werden die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht bezahlt, so hat der Versicherer zwingend das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Das Vollstreckungsverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn fällige Prämien und Kostenbeiträge vorgängig gemahnt wurden (BGE 131 V 147). Wenn nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch Einreichung des Betreibungsbegehrens gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben wird, ist der obligatorische Krankenversicherer berechtigt, den Rechtsvorschlag mittels formeller Verfügung aufzuheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortzusetzen. Das Dispositiv der Verfügung muss mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen, RKUV 2004 KV 274 S. 134 E. 4.2.1). Die Verfügung unterliegt dem Rechtsmittel der Einsprache bzw. der Beschwerde (Art. 52 und 54 ATSG). Ein an die Erhebung des Rechtsvorschlags anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG findet somit in den die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffenden betreibungsrechtlichen Verfahren in der Regel nicht statt. Mithin ist auf dem Gebiet der Sozialversicherung die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Rekursbehörde bzw. das Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 131 V 147 E. 6.2 S. 150 f. mit Hinweisen).
2.7.2. In einem als "gesetzliche Mahnung" bezeichneten Schreiben vom 3. April 2024 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, dass dessen Zahlung für die Kostenbeteiligungen, Prämien sowie Mahnspesen und Zinsen im Gesamtbetrag von Fr. 952.90 – gemäss dem (dem Schreiben beigelegten) an ihn adressierten Kontoblatt vom 20. Februar 2024 – seit ihrer Erinnerung nach wie vor nicht bei ihr eingegangen sei. Gleichzeitig forderte sie ihn zur Zahlung dieses Betrags innert 30 Tagen auf und wies ihn darauf hin, dass sie sich bei verspäteter Bezahlung zur Einleitung der Betreibung gezwungen sehe (VB 32). Mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ist somit nachgewiesen, dass für die offenen Prämien und Kostenbeteiligungen das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde.
2.8. Zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag hat die versicherte Person nach Art. 68 Abs. 1 SchKG die anfallenden Betreibungskosten von Gesetzes wegen zu bezahlen. Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG werden von den Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt in erster Linie die Betreibungskosten in Abzug gebracht, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden. Daher muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (BGE 144 III 360 E. 3.6.2. S. 367; Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3).
3.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Fr. 213.45 für ausstehende Prämien nebst Zins von 5 % ab 23. Mai 2024, Fr. 690.30 für ausstehende Kostenbeteiligungen, Fr. 21.80 für bis 22. Mai 2024 aufgelaufenen Zins, Fr. 30.00 für Mahnspesen sowie Fr. 95.00 für Inkassogebühren schuldet. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes C._____ ist folglich vollumfänglich zu beseitigen.
4.
4.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Versicherungsprämien und Kostenbeteiligungen und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2). Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.
4.2. 4.2.1. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
4.2.2. Mit der das vorliegende Verfahren sowie das ebenfalls am Versicherungsgericht hängige Verfahren VBE.2025.106 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin bezüglich Prämien- und Kostenbeteiligungen für die Jahre 2023 und 2024 betreffenden Honorarnote vom 4. Juni 2025 machte der unentgeltliche Vertreter des Beschwerdeführers insgesamt einen Zeitaufwand von 7.2 Stunden und Spesen von Fr. 40.80 geltend.
Praxisgemäss wird sowohl frei gewählten als auch unentgeltlichen Rechtsvertretern in versicherungsgerichtlichen Verfahren eine Pauschale ausgerichtet, wobei sich diese für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.00 (Grundentschädigung von Fr. 2'000.00; Abzug von 25 % aufgrund der Vertretung des Beschwerdeführers auch im sehr ähnlich gelagerten, parallellaufenden Verfahren VBE.2025.106) beläuft. Das Bundesgericht hat diese Pauschalisierung als mit dem übergeordneten Recht vereinbar erklärt (Urteile des Bundesgerichts 8C_98/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 5.2; 8C_63/2014 vom 12. Mai 2014 E. 5.3, 6.2 f.). Von einer Prüfung der Frage, ob ein mit einer Kostennote ausgewiesener Zeitaufwand notwendig war, darf so lange Abstand genommen werden, als mit dem pauschalisierten Vorgehen der Stundenansatz von mindestens rund Fr. 180.00 (zuzüglich MwSt.) auch im Falle einer Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwandes eingehalten wird, was vorliegend der Fall ist. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das demnach auf Fr. 1'500.00 festzusetzende Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
4.3. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
1.
In Abweisung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 213.45 für ausstehende Prämien nebst Zins zu
5 % ab dem 23. Mai 2024, Fr. 690.30 für ausstehende Kostenbeteiligungen, Fr. 21.80 für aufgelaufene Zinsen, Fr. 30.00 für Mahnspesen und Fr. 95.00 für Inkassogebühren zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes C._____(Zahlungsbefehl vom 23. Mai 2024) wird in diesem Umfang aufgehoben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.
Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. André Largier, Rechtsanwalt, Zürich, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 1'500.00 auszurichten.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 24. November 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Gössi Ruh