VBE.2025.123
VBE.2025.123 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-12-05
5. Dezember 2025Deutsch17 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.123 / ss / nl Art. 181 Urteil vom 5. Dezember 2025 Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsident Oberrichter Zürcher Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, Kyburgerstrass...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2025.123 / ss / nl Art. 181
Urteil vom 5. Dezember 2025
Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsident Oberrichter Zürcher Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Siegenthaler
Beschwerde- A._____ führerin
Beschwerde- SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5000 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG; Beiträge (Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025)
Sachverhalt
1.
Die 1959 geborene Beschwerdeführerin war vom 1. September 2019 bis am 31. Dezember 2020 bei der Beschwerdegegnerin als selbstständigerwerbende Fachgutachterin in der Architektur-Branche angeschlossen. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 erhob die Beschwerdegegnerin für die Beitragsperiode 1. September bis 31. Dezember 2019 persönliche Beiträge für Selbstständigerwerbende in der Höhe von Fr. 533.80 (zuzüglich Verzugszinsen ab 1. Januar 2020 von Fr. 100.40) auf Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von gerundet Fr. 2'900.00. Gegen diese Beitragsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 11. bzw. 14. Februar 2024 Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 teilweise guthiess und mit die Verfügung vom 15. Januar 2024 ersetzender "Verfügung" vom 11. Februar 2025 – welche integrierenden Bestandteil des Einspracheentscheids bildet – für die Beitragsperiode 1. September bis 31. Dezember 2019 unter Berücksichtigung desselben beitragspflichtigen Einkommens, aber in Anwendung des untersten Beitragssatzes von 5.196% persönliche Beiträge für Selbstständigerwerbende in der Höhe von noch Fr. 192.00 (zuzüglich Verzugszinsen ab 1. Januar 2020 von Fr. 34.10) erhob.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 (einschliesslich der Bestandteil davon bildenden "Verfügung" vom gleichen Datum) erhob die Beschwerdeführerin am 18. März 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung, den Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2019 sowie – eventualiter – den Verzicht auf die Erhebung entsprechender Verzugszinsen, die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur (Weiter-)Bearbeitung ihrer Einsprache gegen deren Verfügung betreffend persönliche Beiträge für das Jahr 2020 bzw. den Verzicht auf die Erhebung entsprechender Beiträge und Verzugszinsen, die Ausbezahlung der fehlenden Ausbildungszulagen für ihre beiden Kinder für vier Monate (inkl. Verzugszins), sowie eine "symbolische Aufwands- und Genugtuungssumme" von Fr. 1'500.00.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 nahm die Beschwerdeführerin ergänzend Stellung und hielt sinngemäss an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
1.
1.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Innerhalb des Anfechtungsgegenstands bilden die von der Beschwerde führenden Person gestellten Anträge den Streitgegenstand. Ist im Sozialversicherungsverfahren ein Einspracheverfahren vorgesehen, wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1) und alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 4.1).
1.2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 52 ff.) betrifft die gegen die Verfügung vom 15. Januar 2024 bezüglich der (definitiven) persönlichen Beiträge für Selbstständigerwerbende für die Beitragsperiode vom 1. September bis 31. Dezember 2019 (VB 11 ff.) erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom
11.
bzw. 14. Februar 2024 (VB 22 ff.).
Nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids bilden derweil die seitens der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2020 von der Beschwerdeführerin erhobenen persönlichen Beiträge für Selbstständigerwerbende. Soweit sich die Beschwerde vom 18. März 2025 gegen die von der Beschwerdegegnerin auf dem Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2020 erhobenen Beiträge richtet (vgl. Beschwerde S. 7 f., "Darstellung des Sachverhaltes 4"; Replik "Zu Punkt 5"), ist daher mangels Anfechtungsgegenstands nicht auf die Beschwerde einzutreten. Dasselbe gilt – wie die Beschwerdeführerin auf S. 8 der Beschwerde (Darstellung des Sachverhaltes 5) selbst erkannt hat – in Bezug auf die von ihr beantragte Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Auszahlung von Ausbildungs- bzw. Familienzulagen für den September 2019 sowie die Monate Februar bis April 2020 (vgl. etwa Beschwerde S. 1 ff., "Darstellung des Sachverhaltes 1" und "Darstellung des Sachverhaltes 2"; S. 8, "Darstellung des Sachverhaltes 5"; Replik "Zu Punkt 2"). Auch diese bilden, wie die Beschwerdegegnerin darin zutreffend darlegte (Ziff. 15 in VB 58), nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Februar 2025.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die auf Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin für die Beitragsperiode vom 1. September bis 31. Dezember 2019 erhobenen persönlichen Beiträge damit, dass in der Steuermeldung des Kantonalen Steueramts vom 29. November 2022 betreffend die Veranlagung der direkten Bundessteuer für das Jahr 2019 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 2'794.00 sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.00 ausgewiesen worden seien (vgl. VB 5 f.). Unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge habe sie sodann ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 2'900.00 errechnet (vgl. VB 11; 65). Da das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Fr. 9'500.00 nicht überschreite, die Beschwerdeführerin den AHV/IV/EO-Mindestbeitrag bereits auf dem massgebenden Lohn entrichtet und in der Einsprache sinngemäss die Erhebung der Beiträge "zum untersten Satz der sinkenden Skala" beantragt habe, sei dieser anzuwenden, womit die Beiträge für die Periode vom 1. September bis 31. Dezember 2019 auf Fr. 192.00 und die Verzugszinsen auf Fr. 34.10 festzusetzen seien (VB 52 ff.).
Die Beschwerdeführerin macht dagegen bezüglich der Beitragsforderung der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 im Wesentlichen geltend, dass sie sich nicht als Selbstständigerwerbende, zumindest nicht "im herkömmlichen, geläufigen Sinne des AHV-Gesetzes", erachte (Beschwerde, insb. S. 3 ff.; Replik, insb. "Zu Ziff. 3" und "Zu Ziff. 6"). Zudem sei ihr im Jahr 2019 getätigter Einkauf in die 2. Säule bei der Beitragsberechnung mitzuberücksichtigen, womit auf die Beitragserhebung für das Jahr 2019 und entsprechend auch auf die Erhebung von Verzugszinsen zu verzichten sei (Beschwerde, S. 9 f.; Replik "Zu Punkt 4" und "Zu Punkt 6").
2.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 zu Recht persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende für die Beitragsperiode 1. September bis 31. Dezember 2019 von Fr. 192.00 sowie diesbezüglich Verzugszinsen im Umfang von Fr. 34.10 erhoben hat.
2.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 zu Recht persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende für die Beitragsperiode 1. September bis 31. Dezember 2019 von Fr. 192.00 sowie diesbezüglich Verzugszinsen im Umfang von Fr. 34.10 erhoben hat.
3.
3.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG schulden erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus ihrer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Die Festsetzung und der Bezug der AHV-Beiträge obliegen nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG der zuständigen Ausgleichskasse. Gleiches gilt für die IV- und EO-Beiträge (vgl. Art. 60 Abs. 2 IVG und Art. 21 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG). Für die Bemessung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 IVG, Art. 27 Abs. 2 EOG).
3.2. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Art. 17 AHVV nimmt die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG. Dies führt bei der Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht, soweit das AHVG und die AHVV keine abweichenden Regelungen enthalten (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.1 f. S. 117 mit Hinweis).
3.3. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer; das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte).
Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Rechtsprechungsgemäss ist die von der Steuerbehörde gemeldete – im Steuerverfahren rechtskräftig gewordene – Qualifikation von Vermögenswerten als Erwerbseinkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. als Privatoder Geschäftsvermögen für die Ausgleichskassen grundsätzlich als verbindlich zu erachten. Führt eine durch die Steuerbehörden vorgenommene Qualifikation somit zu einem Entscheid mit steuerrechtlichen Auswirkungen, müssen die AHV-Behörden diesfalls nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 S. 121 mit Hinweisen). Im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht haben die selbstständig erwerbenden Versicherten ihre Rechte daher in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren und von den kantonalen Versicherungsgerichten sind nur ausnahmsweise Berichtigungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_681/2019 vom 19. Oktober 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.
4.1. Aus den Akten geht hervor, dass der Gemeinderat U._____ der Beschwerdeführerin, die sich per 1. August 2019 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte und vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) als vermittlungsfähig im Rahmen von 80 % einer Vollzeitstelle qualifiziert worden war (vgl. VB 106), mit Beschluss vom 13. August 2019 den Auftrag erteilte, ein (externes) Fachgutachten betreffend das Baugesuch innerhalb der Spezialzone "B._____" zu erstellen (VB 2). Mit Blick auf die Aktenlage ist erwiesen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Gutachtensauftrags als Selbstständigerwerbende tätig war. So war nicht nur für die Auftraggeberin von Beginn an klar, dass eine Anstellung der Beschwerdeführerin bei der Gemeinde schon angesichts der Notwendigkeit eines externen Fachgutachtens nicht in Frage kam (vgl. VB 2 und deren Mail vom 25. Februar 2020 in VB 4). Auch die zuständige Arbeitslosenkasse wertete das Einkommen aus dem Fachgutachtensauftrag in ihrer Verfügung vom 6. November 2019 als Zwischenverdienst im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. BB 3 vgl. auch Art. 24 Abs. 1 AVIG). Letztlich ging nach entsprechenden Abklärungen (vgl. VB 1; 4) auch die Beschwerdegegnerin von einer Einstufung der Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende aus (vgl. die Aktennotiz betreffend die "Rücksprache mit kma am 12.03.2020" in VB 1, wonach die Beschwerdeführerin "als SE" zu erfassen und ihr die entsprechende "Anmeldung SE" zuzustellen sei), was ihr am 19. März 2020 mitgeteilt wurde (vgl. VB 1). Am 15. August 2023 ging dann auch die von der Beschwerdeführerin ausgefüllte "Anmeldung SE" bei der Beschwerdegegnerin ein (VB 7 ff.), womit sich die Beschwerdeführerin spätestens ab dann betreffend den fraglichen Gutachtensauftrag auch selbst als selbstständigerwerbend erachtete. Wie der vorerwähnten Verfügung der zuständigen Arbeitslosenkasse vom 6. November 2019 zu entnehmen ist, hatte die Beschwerdeführerin schon im Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat September 2019" gegenüber den zuständigen Behörden angegeben, in jenem Monat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben (vgl. BB 3 S. 1).
Die Entlöhnung für den am 13. August 2019 vom Gemeinderat U._____ der Beschwerdeführerin erteilten Fachgutachtensauftrag entspricht damit einer Entlöhnung für eine selbstständige Erwerbstätigkeit, welche entsprechend beitragspflichtig ist (vgl. E. 3.1. f. hiervor). Daran vermag – entgegen den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 1 ff.) – weder der Umstand, dass es sich bei der fraglichen Tätigkeit um eine solche im Zwischenverdienst handelte, noch die vom AWA damals festgestellte Vermittlungsfähigkeit im Rahmen von 80 % einer Vollzeitstelle (vgl. BB 3) etwas zu ändern.
4.2. Bezüglich des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einkaufs in die Pensionskasse im Jahr 2019 (Beschwerde S. 9 f., ab "Darstellung des Sachverhaltes 6", sowie Replik "Zu Punkt 4" und "Zu Punkt 6") hat die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem zuständigen Steueramt (vgl. VB 143 f.) in der Vernehmlassung vom 8. Mai 2025 (Ziff. 6) nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser Einkauf (wie auch jener im vorliegend nicht relevanten [E. 1.2. hiervor] Jahr 2020) nicht in der entsprechenden Buchhaltung der Beschwerdeführerin angegeben war (vgl. VB 6 und 38) und gemäss der "Bescheinigung über Vorsorgebeiträge" vom 2. Juli 2019 als Arbeitnehmerin und nicht als Selbstständigerwerbende getätigt worden sei (vgl. VB 155 und 158). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den freiwilligen Einkaufsbeitrag an die Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule), bei der die Beschwerdeführerin aufgrund ihres früheren Anstellungsverhältnisses versichert war, korrekterweise nicht als abzugsfähig erachtet.
4.3. Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Fr. 9'400.00 oder weniger im Jahr, so hat die versicherte Person gemäss Art. 8 Abs. 2 AHVG (in der ab dem 1. Januar 2019 gültig gewesenen und vorliegend massgebenden Fassung) den Mindestbeitrag von 395.00 Franken im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf ihrem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann sie verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.
Da das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 lediglich Fr. 2'794.00 betrug, die Beschwerdeführerin den AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für das Beitragsjahr 2019 bereits auf dem massgebenden Lohn entrichtete (vgl. Lohnausweise 2019 [VB 151 f.]) und in der Einsprache sinngemäss um Erhebung der Beiträge "zum untersten Satz der sinkenden Skala" ersuchte, ist die Beschwerdegegnerin diesem Antrag zu Recht nachgekommen und hat die für die selbstständige Erwerbstätigkeit erhobenen Beiträge für die Beitragsperiode 1. September bis 31. Dezember 2019 auf Fr. 192.00 (zuzüglich Verzugszinsen ab 1. Januar 2020 von Fr. 34.10; VB 65 ff.) festgesetzt. Die Richtigkeit der Beitragsberechnung wird von der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt.
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin für die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende der
Beschwerdeführerin für das Beitragsjahr 2019 sowohl das gerundete beitragspflichtige Einkommen zutreffend auf Fr. 2'900.00 festgesetzt als auch zu Recht entsprechende Beiträge von Fr. 192.00 (inkl. Verwaltungskosten und Beitrag Familienausgleichskasse) veranlagt hat.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Verzugszinsen dürften ihr nicht angelastet werden, da das lange Zuwarten mit der Einforderung der Beiträge nicht ihr Verschulden sei (Beschwerde, S. 9 f. ab "Darstellung des Sachverhaltes 6").
5.2. 5.2.1. Art. 26 Abs. 1 ATSG sieht eine Verzinsung fälliger Beitragsforderungen vor. Gestützt darauf erliess der Bundesrat insbesondere Art. 41bis AHVV, welcher für verschiedene Tatbestände unterschiedliche Zinsfolgen normiert. Diese Bestimmung ist gesetzmässig (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 S. 304 f. mit Hinweisen; dies gilt nach wie vor auch bezüglich der Höhe des Verzugszinssatzes von 5 % trotz sehr niedrigem Zinsniveau, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
Den Verzugszinsen kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Sie bezwecken demnach unabhängig vom tatsächlichen Nutzen und Schaden den pauschalierten Ausgleich des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist demnach nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle – namentlich des Steueramtes – vorliegt (BGE 134 V 202 E. 3.3.2 S. 206 und Urteil des Bundesgerichts 9C_772/2011 vom 4. November 2011 E. 4.1) oder eine Beitragsverfügung nachträglich durch das Gericht korrigiert wird (SVR 2016 AHV Nr. 13 S. 39, 9C_332/2016 E. 1). Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete respektive nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305).
5.2.2. Verzugszinsforderungen sind akzessorisch zur Beitragsforderung (PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, 2017, S. 171). Die Dauer ihrer
Verwirkungsfrist beträgt daher fünf Jahre (BGE 129 V 345 E. 4.2 S. 346 ff.). Für die Entstehung der Verzugszinspflicht bedarf es weder einer Mahnung noch einer Inverzugsetzung. Sie entsteht vielmehr von Gesetzes wegen, sobald die in Art. 41bis AHVV genannten Voraussetzungen eingetreten sind (BGE 134 V 405 E. 5.3.3 S. 409 f., UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, N. 39 zu Art. 14 AHVG, und FORS-TER, a.a.O., S. 171; je mit Hinweis).
5.2.3. Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV haben Selbstständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahrs entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinsenlauf endet im Falle einer Beitragsnachforderung mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden. Andernfalls endet er mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt (Art. 42 Abs. 1 AHVV; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 144/03 vom 22. Dezember 2003 E. 4 mit Hinweis). Weder ein Zahlungsaufschub noch die Anhebung eines Beschwerdeverfahrens betreffend Beitragsfestsetzung hemmen den Zinsenlauf (BGE 111 V 89 E. 4c S. 93 f. und 109 V 1 E. 4a S. 7 f.; vgl. auch FELIX FREY, in: in: Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], Kommentar AHV/IVG, 2018, N. 19 zu Art. 14 AHVG, und KIESER, a.a.O., N. 39 zu Art. 14 AHVG).
5.3. Nach dem Dargelegten ist die Erhebung von Verzugszinsen sowie deren Höhe gesetzlich vorgegeben. Zudem ist für deren Erhebung unerheblich, ob – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – ein Versäumnis der Beschwerdegegnerin (oder der Steuerbehörden) vorliegt, sind diese doch verschuldensunabhängig geschuldet. Die Verzugszinsen für die Beiträge aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 wurden damit vorliegend zu Recht erhoben. Sie wurden überdies zutreffend berechnet, was denn von der Beschwerdeführerin auch zu Recht unbestritten blieb.
Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin spätestens mit Beschluss des Gemeindesrats U._____ vom 13. August 2019 (Auftragsvergabe betreffend Erstellung des externen Fachgutachtens) über den von ihr zu erfüllenden Auftrag zuverlässig Kenntnis hatte und wenig später darüber Bescheid wusste, dass sie diesen in den Jahren 2019 und 2020 auszuführenden, entschädigten Auftrag in Form einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erledigen würde (vgl. E. 4.1. hiervor). Es wäre ihr daher freigestanden, sich (statt im August 2023) bereits zu jenem Zeitpunkt als Selbstständigerwerbende bei der Beschwerdegegnerin anzumelden und Akontozahlungen für die voraussichtlichen Einkünfte aus dieser Tätigkeit zu leisten, um so allfällige Verzugszinsen möglichst geringhalten oder gar vermeiden zu können.
6.
6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2. Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 20 Abs. 1 lit. c GebührD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung (bzw. auf eine "symbolische Aufwands- und Genugtuungssumme" [vgl. Beschwerde S. 5]) zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 5. Dezember 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Fischer Siegenthaler