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Entscheid

VBE.2025.132

VBE.2025.132 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-10-30

30. Oktober 2025Deutsch9 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2025.132 / sw / GM Art. 149 Urteil vom 30. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Weishaupt Beschwerde- A._____, führerin Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburge...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2025.132 / sw / GM Art. 149

Urteil vom 30. Oktober 2025

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Weishaupt

Beschwerde- A._____, führerin

Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, Postfach, gegnerin 5001 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 20. Februar 2025)

Sachverhalt

1.

Mit Steuermeldung vom 28. November 2023 meldete das Kantonale Steueramt Aargau der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Ermessensveranlagung für das Jahr 2018 ein Einkommen der 1974 geborenen Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 35'000.00 sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.00. Mit Beitragsverfügung vom 19. Dezember 2023 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge der – durch die Beschwerdegegnerin aufgrund der Steuermeldung rückwirkend für das Jahr 2018 als Selbständigerwerbende angeschlossenen – Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 gestützt auf ein (unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge) beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 37'300.00 auf Fr. 3'000.20 (nebst Zins von Fr. 703.85) fest. Gegen diese (Beitrags-)Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2023 Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2025 abwies.

2.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. März 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Der Einspracheentscheid vom 20.02.2025 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die gegen mich geltend gemachten Forderungen seien ersatzlos aufzuheben.

3. Es sei mir der Eingang dieser Einsprache schriftlich zu bestätigen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. August 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Februar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 104 ff.) im Wesentlichen damit, dass sie für die Festsetzung der persönlichen Beiträge auf das vom Kantonalen Steueramt gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 35'000.00 abgestellt habe. Dieses setze sich aus dem Verkauf von Bauland und aus einer Zucht für U zusammen. Die erfolgten Angaben der Steuerbehörde seien für die Ausgleichskassen grundsätzlich verbindlich. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren wahren müssen. Zwar habe die Beschwerdeführerin gegen die Ermessensveranlagung des Jahres 2018 beim Steueramt Einsprache erhoben. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht habe nachweisen können, dass die Ermessensveranlagung falsch wäre, habe die Steuerbehörde einen Nichteintretensentscheid erlassen. Dieser sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihrerseits zu keinem Zeitpunkt eine selbständige Tätigkeit bestanden habe. Zudem seien sämtliche finanziellen Mittel, welche Gegenstand der vorliegenden Forderungen gewesen seien, gemäss dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts B._____ vom 23. Februar 2023 vollständig konfisziert worden. Aufgrund der vollständigen Konfiskation bestehe keine Grundlage für die Erhebung von Steuern, Sozialversicherungsabgaben oder Verzugszinsen.

Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Februar 2025 zu Recht von der Beschwerdegegnerin persönliche Beiträge für Selbständigewerbende von Fr. 3'000.20 nebst Zins von Fr. 703.85 verlangte.

2.

2.1

Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. AHVG; Art. 2 und Art. 3 IVG; Art. 26 und Art. 27 EOG).

2.2

Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).

2.3

Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich

nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 545 f. mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a S. 370 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 545 f. mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a S. 370 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

2.4. Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversicherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1).

3.

3.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrem Ehemann) gegen die der Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Aargau vom 28. November 2023 (VB 1 f.) zugrundeliegende Ermessenveranlagung für das Jahr 2018 (VB 147 ff.) im Rahmen des Steuerverfahrens Einsprache erhoben hat (VB 142). Mit Einspracheentscheid vom 24. August 2023 trat die Steuerkommission C._____ auf die Einsprache nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nicht nachgewiesen habe (VB 143 ff.).

3.2. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Februar 2025 (VB 104 ff.) zutreffend ausgeführt, dass die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation gelten, weshalb die selbständigerwerbenden Versicherten ihre Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht auch bei einer steuerlichen Ermessenstaxation in erster Linie im Steuer(justiz)verfahren zu wahren haben (E. 2.3. f. hiervor). Dies gilt auch im Falle der Beschwerdeführerin, weshalb es nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin oder des hiesigen Versicherungsgerichts sein kann, das beitragspflichtige Einkommen losgelöst von der steuerlichen Ermessenstaxation zu ermitteln. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin die infolge der nicht vollständig eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2018 ergangene Ermessenstaxation entgegenhalten zu lassen. So sind vorliegend keine klar ausgewiesenen Irrtümer oder sachlichen Umstände ersichtlich, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich hingegen von Bedeutung wären und daher nach der Rechtsprechung ein Abgehen von der Steuermeldung rechtfertigen würden (vgl. E. 2.3. hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend macht, sie habe im Jahr 2018 keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, war dieser Umstand auch steuerrechtlich von Bedeutung, weshalb die Beschwerdeführerin diesen bereits im Steuerverfahren bzw. im steuerlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorbringen müssen, was sie jedoch unterliess (VB 142). Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die relevanten Geldmittel gemäss einem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts B._____ vom 23. Februar 2023 konfisziert worden seien und sie damit keine Verfügungsmacht über diese Mittel erlangt habe. Denn ein entsprechendes Urteil hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 26. Juli 2023 gegenüber der Steuerkommission nicht erwähnt (VB 142) und war auch im Einspracheentscheid der Steuerkommission des Kantons Aargau vom 24. August 2023 kein Thema (VB 143 ff.). Sind jedoch mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Umstände ersichtlich, welche gegen die Verbindlichkeit der Steuermeldung sprechen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 gestützt auf die Steuermeldung vom 28. November 2023 (VB 1 f.) festgesetzt hat.

3.3. Die Beitragsberechnung als solche wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Frage gestellt, weshalb kein Anlass für eine nähere Prüfung besteht (vgl. zum Rügeprinzip BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Februar 2025 erweist sich somit als rechtens.

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2. Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Beitragspflicht und damit keine Leistung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG, weshalb sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2) und gemäss § 20 Abs. 1

lit. c Gebührendekret (SAR 662.110) Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 betragen. Für das vorliegende Verfahren sind diese auf Fr. 400.00 festzusetzen und gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 30. Oktober 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Weishaupt