VBE.2025.135
VBE.2025.135 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-12-03
3. Dezember 2025Deutsch7 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2025.135 / pm / GM Art. 168 Urteil vom 3. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt,...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2025.135 / pm / GM Art. 168
Urteil vom 3. Dezember 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier
Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 20. Februar 2025)
Sachverhalt
1.
Der 1963 geborene Beschwerdeführer war als Montageschreiner tätig und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 12. Mai 2023 meldete er der Beschwerdegegnerin eine Rückenverletzung (Überlastung und Stauchung der Wirbelsäule) als Berufskrankheit. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer solchen und verneinte daher eine diesbezügliche Leistungspflicht. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2025 ab.
2.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2025 sei aufzuheben, und es sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die vom Beschwerdeführer am 12. Mai 2023 als Berufskrankheit gemeldete Rückenverletzung (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1) mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2025 (VB 77) zu Recht verneint hat.
2.
2.1
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
2.2
Als Berufskrankheiten gelten jene Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 UVG). Auf der Grundlage dieser Gesetzesdelegation und gestützt auf Art. 14 UVV hat der Bundesrat in Anhang I zur UVV eine Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen aufgestellt. Gemäss der Rechtsprechung ist das Erfordernis eines Kausalzusammenhanges erfüllt, wenn die Krankheit zu mehr als 50 % durch einen im Anhang I zur UVV erwähnten schädigenden Stoff verursacht worden ist (BGE 133 V 421 E. 4.1 S. 425 mit Hinweisen; vgl. deutsche Übersetzung in: Pra 2008 Nr. 85 S. 550 E. 4.1).
2.3
Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhanges ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75% durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Rechtsprechung als "Generalklausel" bezeichneten Anspruchsgrundlage ist an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte, gegebenenfalls auch die schon vor dem 1. Januar 1984 (Inkrafttreten des UVG) ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b S. 186 mit Hinweisen).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach von einer ausschliesslichen oder stark überwiegenden Verursachung einer Krankheit durch die berufliche Tätigkeit (Art. 9 Abs. 2 UVG) nur dann gesprochen werden könne, wenn die berufliche Tätigkeit zu mindestens 75 % für die Berufskrankheit verantwortlich sei, beruhe auf unzutreffenden, veralteten Forschungsergebnissen. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass hierzu neuere Forschung vorliegen würde. Eine Praxisänderung sei dringend angezeigt.
3.2
Die Ausführungen des Beschwerdeführers rechtfertigen keine Rechtsprechungsänderung (vgl. diesbezüglich BGE 140 V 538 E. 4.5 S. 541; 137
V 314 E. 2.2.3 S. 317; Urteil des Bundesgerichts 2C_303/2024 vom 28. Januar 2025 E. 4.1). Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu Recht wiederholt auf die relativ strengen Beweisanforderungen von Beschwerden im Rahmen der Generalklausel von Art. 9 Abs. 2 UVG hingewiesen, insbesondere auch im Hinblick auf die in den Materialien dargelegte legislatorische Absicht, die Grenze zwischen krankenversicherungsrechtlicher Krankheit und unfallversicherungsrechtlicher Berufskrankheit nicht zu verwässern (vgl. etwa BGE 126 V 183 E. 2b S. 186; Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2018 vom 15. Januar 2019 E. 2.2; 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2; 8C_507/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.2; 8C_746/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5).
Sowohl bei Fällen nach Art. 9 Abs. 1 als auch Abs. 2 UVG spielt es angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft für den Kausalitätsbeweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin – je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin – über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Besteht aufgrund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf eine Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Sofern der Nachweis des erforderlichen überwiegenden Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann, scheidet folglich die Anerkennung im Einzelfall aus. Sind andererseits die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfordernis einer stark überwiegenden (bis ausschliesslichen) Verursachung des Leidens durch eine (bestimmte) berufliche Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhanges im Einzelfall (vgl. SVR 2018 UV Nr. 26 S. 90, 8C_507/2015 E. 2.2, und Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2018 vom 15. Januar 2019 E. 2.2 sowie 8C_758/2018 vom 7. Januar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen unter anderem auf BGE 126 V 183 E. 4c S. 189 f.).
Zwar ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Rechtsprechung, wonach eine ausschliesslich oder stark überwiegende Verursachung einer Krankheit durch die berufliche Tätigkeit (Art. 9 Abs. 2 UVG) nur dann erfüllt sei, wenn die berufliche Tätigkeit zu mindestens 75 % für die Berufskrankheit verantwortlich sei, auf einer nicht zutreffenden und veralteten Forschung basiere. Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse, welche einen ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhang zwischen ausgeübter beruflicher Tätigkeit und den geltend gemachten Rückenbeschwerden nachweisen, werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht konkret vorgebracht. Vielmehr weist auch er darauf hin, dass zuverlässige Zahlen zu Rückenbeschwerden und ein allfälliger Zusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten, auch "heute noch" fehlen würden (vgl. Beschwerde S. 22, 27). Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid denn auch zu Recht auf das Urteil 8C_483/2022 vom 13. März 2023 E. 4.3.1, in welchem das Bundesgericht ausführte, es sei mathematisch unmöglich zu beweisen, dass Fälle von degenerativen Bandscheibenerkrankungen (i.c. bei Lebensmittellieferanten) viermal häufiger auftreten würden als in der Allgemeinbevölkerung.
3.3
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer am 12. Mai 2023 gemeldeten Beschwerden mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2025 zu Recht nicht als Berufskrankheit anerkannt und eine diesbezügliche Leistungspflicht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
4.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.2
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 3. Dezember 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Meier