VBE.2025.147
VBE.2025.147 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-10-09
9. Oktober 2025Deutsch14 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.147 / lf / nl Art. 128 Urteil vom 9. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führerin Beschwerde SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2025.147 / lf / nl Art. 128
Urteil vom 9. Oktober 2025
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerde A._____ führerin
Beschwerde SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene B._____,
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. Februar 2025)
Sachverhalt
1.
Die 1975 geborene Beschwerdeführerin meldete sich aufgrund der gesundheitlichen Folgen eines Unfalles (Unfallereignis vom 9. Januar 2023) am 26. Juli 2023 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche, persönliche sowie medizinische Abklärungen und nahm in deren Rahmen Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Februar 2025 ab.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 26. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. März 2025 fristgerecht Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin. Diese leitete die Beschwerde jedoch nicht zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter, sondern wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie die Beschwerde beim Versicherungsgericht einreichen solle. Dies tat die Beschwerdeführerin daraufhin mit Eingabe vom 7. April 2025 und stellte darin sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen.
2.2. Am 23. April 2025 reichte die Beschwerdeführerin verschieden Dokumente ein und hielt sinngemäss an ihrem Antrag fest.
2.3. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Mai 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu
100.
% arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 10 % unter dem
Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen. Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall lediglich zu 70 % erwerbstätig wäre, resultiere – in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung – ein unter 10 % liegender und damit rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 52 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen. Bei korrektem Einkommensvergleich resultiere ein einen Anspruch auf eine Rente begründender Invaliditätsgrad (Beschwerde; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. April 2025).
1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Februar 2025 (VB 52) zu Recht abgewiesen hat.
1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Februar 2025 (VB 52) zu Recht abgewiesen hat.
2.
2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2025 (VB 52) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 10. Juni 2024. Darin führte Dr. med. C._____ aus, im Vordergrund stehe das initial durch den am 9. Januar 2023 erlittenen Unfall bedingte rechtsseitige Nacken-Schulter-Armleiden. Anhand der vorliegenden Akten würden seit Januar 2023 körperlich belastende Tätigkeiten andauernd nicht mehr in Frage kommen aufgrund einer deutlich eingeschränkten Nacken-Schulter-Belastbarkeit. Für angepasste, leichte (Büro-)Tätigkeiten bestehe gemäss Konsultationsbericht von Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 23. Juni 2023 (VB 32.7 S. 13 f.) explizit eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %. Im Dezember 2023 sei der Behandlungsabschluss bei Dr. med. D._____ erfolgt. Bereits seit Februar 2023 würden sich keine Diskushernie und keine Nervenwurzelkompression dokumentieren lassen und der im November 2023 erhobene Arthro-MR-Befund der rechten Schulter zeige in etwa altersentsprechende Verhältnisse. Gemäss telefonischer Nachfrage bei der Hausarztpraxis würden vom Jahr 2024 keine spezialärztlichen Berichte vorliegen. Dies lasse auf einen insgesamt günstigen medizinischen Verlauf mit voll erhaltener Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten seit Juni 2023 schliessen (VB 46 S. 3).
2.2. Dass die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C._____ vom 10. Juni 2024 (vgl. E. 2.1. hiervor) abstellte, wurde von der Beschwerdeführerin – ausweislich der
Akten zu Recht (vgl. zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V
157 E. 1d S. 162 f.) – nicht beanstandet, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
3.
3.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt die Beschwerdeführerin vor, für die Bestimmung des Valideneinkommens sei auf das im Jahr 2022 in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführerin der E._____ GmbH erzielte Einkommen in der Höhe von Fr. 91'000.00 abzustellen.
3.2. 3.2.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
3.2.2. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrads per 1. Januar 2024 (frühestmöglicher Zeitpunkt eines allfälligen Rentenbeginns: Anmeldung vom 26. Juli 2023, VB 2; Beginn Wartejahr Januar 2023, vgl. E. 2.1. hiervor; Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Februar 2025 für die Berechnung des Valideneinkommens – gestützt auf die Beurteilung ihres Abklärungsdienstes vom 18. September 2024 (VB 48) unter der Annahme, dass die E._____ GmbH in Liquidation (E._____ GmbH) aus invaliditätsfremden Gründen liquidiert worden sei, womit nicht auf das Einkommen aus dieser selbstständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden könne – auf den Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2022 des Bundesamtes für Statistik (BfS), Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, ab und errechnete, an die Nominallohnentwicklung bis 2023 sowie die betriebsübliche Arbeitszeit angepasst, ein Valideneinkommen von Fr. 55'580.00. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf den gleichen Tabellenlohn fest. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung bis 2023 sowie des Pauschalabzuges von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV ermittelte sie so ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 50'022.00 und damit einen Invaliditätsgrad (im Erwerbsbereich) von 10 % (VB 52 S. 1 f.).
Des Weiteren führte sie aus, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in einem 70%igen Pensum erwerbstätig wäre. Unter Berücksichtigung der gemischten Methode würde noch von einem geringeren Invaliditätsgrad ausgegangen (VB 52 S. 2).
3.3. Es erscheint vorliegend fraglich, ob angesichts der Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der E._____ GmbH, welche nach eigenen Angaben ausschliesslich Geschäftsführungs- bzw. administrative Aufgaben beinhaltete (VB 18.1 S. 2, 5), und der vom RAD-Arzt Dr. med. C._____ abgegebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeitseinschätzung, wonach der Beschwerdeführerin leichte (Büro-)Tätigkeiten seit Juni 2023 uneingeschränkt zumutbar sind (vgl. E. 2.1. hiervor), überhaupt vom Vorliegen der materiellen Rentenanspruchsvoraussetzung einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auszugehen ist sowie ob die Liquidation der E._____ GmbH, wie von der Beschwerdeführerin angegeben (vgl. VB 18.1), aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Da sich jedoch selbst bei Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Januar 2023 (vgl. E. 2.1. hiervor) und der Betriebsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, nichts am Ergebnis ändert, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen.
3.4. 3.4.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; 128 V 174; Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 2.2). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; vgl. auch BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.; 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_505/2021 vom 30. Mai 2022 E. 3.2).
3.4.2. Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4.1). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei Selbstständigerwerbenden zu, wenn auf Grund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4.2; 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.3 mit Hinweisen).
3.5. Ausweislich der Akten nahm die Beschwerdeführerin ihre selbstständige Tätigkeit als Geschäftsführerin der E._____ GmbH im November 2020 auf (VB 18.1 S. 1) und erzielte daraus gemäss IK-Auszug im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 2'200.00, im Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 25'200.00 und im Jahr 2022 ein Einkommen von Fr. 35'700.00 (VB 6 S. 4) bzw. gemäss den Lohnabrechnungen des Jahres 2022 (VB 50 S. 25 ff.) und der Steuerveranlagung des Jahres 2022 im Jahr 2022 (eingereicht mit Eingabe vom 23. April 2025) ein Einkommen von Fr. 91'000.00 (13 x Fr. 7'000.00).
Nachdem sich aber die Einkommensentwicklung bei erst kurzzeitig ausgeübter selbstständiger Erwerbstätigkeit regelmässig nicht zuverlässig voraussagen lässt und die vorliegend ausgewiesene Zeitspanne beruflicher Selbstständigkeit von November 2020 (VB 18.1 S. 1) bis zum Unfallereignis vom 9. Januar 2023 (VB 5.27) lediglich rund zwei Jahre und zwei Monate betrug, kann sie nicht Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens bilden, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (vgl. E. 3.4.2. hiervor).
Damit wäre für die Berechnung des Valideneinkommens, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin ihre selbstständige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, auf statistische Erfahrungs- und Durchschnitts- bzw. Medianwerte zurückzugreifen und damit auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 5.2.2). Auf die Tabellenlöhne darf jedoch stets nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_239/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2.1; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 56 zu Art. 28a IVG).
Die E._____ GmbH bezweckte F._____ (vgl. Handelsregister des Kantons Aargau CHE-ccc; VB 18.1 S. 1). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin auf dem Fragebogen für Selbständigerwerbende und Unternehmer/innen vom 8. Oktober 2023 umfasste der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin bei der E._____ GmbH die Geschäftsführung und Administration (VB 18.1 S. 5) und sie übte dabei Tätigkeiten aus wie Büroarbeit, mit dem Personalwesen in Zusammenhang stehende Arbeiten, Führung von Telefonaten, Akquisition von Aufträgen und Baustellenbesuche (VB 18.1 S. 2).
Damit wäre die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der E._____ GmbH entweder dem Wirtschaftszweig der LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 43 "Baugewerbe", Kompetenzniveau 2, Frauen, oder der Berufsgruppe der LSE 2022, Tabelle T17, Ziff. 4 "Bürokräfte und verwandte Berufe" im Alter von 30-49, Frauen, zuzuordnen. Da die Beschwerdeführerin ungelernt ist (VB 2 S. 7) und ausweislich ihrer Berufshistorie (1999 Tätigkeit bei der G._____ AG [VB 6 S. 5], 2003 bis 2009 bei ihrem Ehemann [VB 6 S. 3, 5] in dessen Einzelunternehmen "H._____", das den Zweck I._____ hatte und 2009 infolge Geschäftsaufgabe aus dem Handelsregister gelöscht wurde [vgl. Handelsregister des Kantons Aargau CHE-ddd]; 2009 bis 2014 bei der J._____ GmbH [VB 6 S. 3], bei der ihr Ehemann Gesellschafter und Geschäftsführer war, und die K._____ bezweckte und über die ab dem 4. Mai 2015 der Konkurs eröffnet wurde [vgl. Handelsregister des Kantons Aargau CHE-bbb]; 2014 bis 2018 bei der L._____ GmbH, bei der die Beschwerdeführerin zuerst Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung und ihr Ehemann Geschäftsführer war und die Beschwerdeführerin dann ab Mitte 2018 Gesellschafterin und Geschäftsführerin sowie Liquidatorin war, als die Gesellschaft von Amtes wegen als aufgelöst erklärt wurde, und die M._____ bezweckte sowie N._____ [vgl. Handelsregister des Kantons Aargau CHE-eee]; gleichzeitig 2016 und 2017 bei der O._____ AG [VB 6 S. 3]; 2017 bis 2020 bei der P._____ GmbH [VB 6 S. 3 f., heute AA._____ GmbH, vgl. Handelsregister des Kantons Aargau CHE-aaa]; 2019 bis 2022 bei AB._____ [VB 6 S. 4]; 2020 bis 2022 bei der E._____ GmbH [VB 6 S. 4], bei der die Beschwerdeführerin Gesellschafterin und Geschäftsführerin war und über die mit Wirkung ab dem 17. November 2023 der Konkurs eröffnet worden ist [vgl. Handelsregister des Kantons Aargau CHE-ccc]) weder in der Baubranche noch als Führungskraft oder in einem anderen Spezialgebiet ein ausgewiesenes grosses Wissen hat, rechtfertigt sich das Abstellen auf den Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 2 (LSE 2022, TA1_tirage_skill_level) bzw. der Berufshauptgruppe 4 (LSE 2022, Tabelle T17).
Wenn zugunsten der Beschwerdeführerin auf den höheren der beiden Tabellenlöhne abgestützt wird, ergibt sich, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung bis 2023 (mangels Vorliegens von Angaben des BfS für das Jahr 2024 zum Zeitpunkt der Verfügung ist auf die statistischen Zahlen für das Jahr 2023 abzustellen [vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2]), ein Valideneinkommen von Fr. 79'621.80 (Fr. 6'256.00 [BfS, LSE 2022, Tabelle T17, Ziff. 4 "Bürokräfte und verwandte Berufe", 30-49-Jährige, Frauen] x 41.7 /40.0 [BfS, T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990–2024, Ziff. 45-96 "SEK-TOR III", 2023 = 41.7 h] x 111.3/109.4 [BfS, T 1.2.10, "Nominallohnindex, Frauen 2011-2024, Ziff. 45-96 "Sektor 3 Dienstleistungen", 2022 = 109.4, 2023 = 111.3] x 12).
3.6. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bemessung des Invalideneinkommens (VB 52 S. 1 f.) wird von der Beschwerdeführerin – ausweislich der Akten zu Recht – nicht beanstandet.
Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 79'621.80 und des Invalideneinkommens von Fr. 50'022.00 resultiert – in aufgrund der konkreten Gegebenheiten gerechtfertigter Anwendung der Bemessungsmethode des allgemeinen Einkommensvergleichs (vgl. VB 18.1 S. 1; 43 S. 2) – ein Invaliditätsgrad von 37 % ([Fr. 79'621.80 - 50'022.00] / Fr. 79'621.80 x 100 = 37.18; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 37 %).
Dass die Beschwerdeführerin mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c. und 28b IVG) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, ist damit unabhängig davon, ob die Betriebsschliessung der E._____ GmbH aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen erfolgte, zu bestätigen.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihrer Vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 9. Oktober 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Roth Fricker