VBE.2025.151
VBE.2025.151 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-10-21
21. Oktober 2025Deutsch9 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2025.151 / DB / GM Art. 142 Urteil vom 21. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____, führerin Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C,...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2025.151 / DB / GM Art. 142
Urteil vom 21. Oktober 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Bächli
Beschwerde- A._____, führerin
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 10. März 2025)
Sachverhalt
1.
1.1. Die 2001 geborene Beschwerdeführerin leidet an verschiedenen orthopädischen Problemen, für welche ihr unter dem Geburtsgebrechen Ziff. 181 gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene Leistungen, unter anderem verschiedene Rollstuhl-Modelle, zugesprochen wurden. Zudem wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. August 2021 eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 2020 zugesprochen.
1.2. Am 24. Dezember 2024 meldete sich die in der Zwischenzeit in den Kanton Aargau umgezogene Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zur Übernahme von Kosten für Fahrunterricht. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch mit Verfügung vom 10. März 2025 ab.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 10. März 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. April 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:
"1. Die Aufhebung der Verfügung der SVA Aargau vom 10.03.2025.
2. Die Anordnung, dass die SVA die Mehrkosten für Fahrstunden übernimmt.
3. Kostenlosigkeit des Verfahrens aufgrund meiner finanziellen Lage […]."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. April 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. März 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 8) zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten für Fahrunterricht abgewiesen hat.
2.
2.1
Die Versicherte hat gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.
2.2
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste übertrug der Bundesrat in Art. 14 Abs. 1 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) samt anhangsweise angefügter Hilfsmittelliste erliess. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, wenn diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI).
2.3
Gemäss Ziff. 10 Ingress HVI Anhang werden Motorfahrzeuge an versicherte Personen abgegeben, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Schafft eine versicherte Person dieses Hilfsmittel selber an, hat sie im Rahmen von Art. 21ter Abs. 1 IVG und Art. 8 HVI Anspruch auf Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge (Ziff. 10.04* Satz 1 HVI-Anhang) sowie auf Ersatz der Reparaturkosten gemäss Art. 7 Abs. 2 HVI. Hat eine versicherte Person invaliditätsbedingt Anspruch auf ein Fahrzeug, können zudem die invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Schweizer Durchschnitt (32 Lektionen) für Fahrunterricht und Unterrichtsstunden übernommen werden (Rz. 2093 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmittel durch die Invalidenversicherung [KHMI], Stand 1. Januar 2025).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Verweigerung der Übernahme der Kosten für den Fahrunterricht im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin übe momentan keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aus, da sie seit über einem Jahr arbeitslos sei. Daher würde bei ihr kein Anspruch auf Amortisationsbeiträge für ein Fahrzeug bestehen, was zur Folge habe, dass auch Kosten für den Fahrunterricht nicht übernommen werden können (VB 8 S. 1 f.).
Die Beschwerdeführerin führt dagegen aus, der Fahrausweis sei für sie essenziell, um überhaupt eine Stelle zu finden und zu erreichen. Ohne Mobilität könne sie keine Arbeit aufnehmen. Die Beschwerdegegnerin habe daher die Mehrkosten für die Fahrstunden zu übernehmen.
3.2
3.2.1. In der Rechtsprechung ist unbestritten, dass der Anspruch auf Leistungen unter Ziff. 10.04* HVI eine zumindest voraussichtlich dauernde existenzsichernde Erwerbstätigkeit voraussetzt (BGE 122 V 212 E. 4a/bb S. 216, Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2020 vom 25. März 2021 E. 4). Eine solche existenzsichernde Erwerbstätigkeit ist anzunehmen, wenn das effektiv erzielte Bruttoeinkommen der versicherten Person mindestens den Mittelbetrag zwischen Minimum und Maximum der einfachen ordentlichen Altersrente erreicht (Rz. 1020 KHMI, vgl. auch Urteil 200 16 771 IV des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2017 E. 3.3). Dieser Mittelbetrag beträgt bei einem Mindestbetrag von Fr. 1'260.00 (vgl. Art. 34 Abs. 5 AHVG) und einem Maximalbetrag von Fr. 2'520.00 (Art. 34 Abs. 3 AHVG) somit im Jahr 2025 Fr. 1'890.00 pro Monat (vgl. auch Anhang 1 Ziff. 6.2 KHMI). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie momentan kein solches Einkommen erzielt. Soweit sie vorbringt, sie sei in mehreren Bewerbungsverfahren und habe auch Einladungen für Vorstellungsgespräche erhalten (vgl. Beschwerde S. 2), ist dies vorliegend nicht relevant, da eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit – welche eine Voraussetzung für die Kostenübernahme des Fahrunterrichts wäre – unbestrittenermassen zurzeit nicht vorhanden ist. Auch lässt sich aus blossen Einladungen für Vorstellungsgespräche weder eine aktuelle noch eine voraussichtliche existenzsichernde Erwerbstätigkeit ableiten, welche eine Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Übernahme der Kosten für die Fahrstunden wäre. Zudem gab die Beschwerdeführerin zwar an, sie sei beim RAV angemeldet, habe jedoch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da sie im geschützten Arbeitsmarkt arbeite (VB 4). Daher ergeben sich weder Anhaltspunkte dafür, dass sie bereits Stellenangebote hat, noch, um welche Tätigkeiten es sich dabei handeln würde und wo diese allenfalls ausgeübt werden könnten. Daher kann auch nicht geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin bei Erhalt einer dieser Stellen allenfalls Anspruch auf einen jährlichen Amortisationsbeitrag für ein persönliches Motorfahrzeug nach Ziff. 10.04* HVI und gegebenenfalls auch Anspruch auf die Vergütung invaliditätsbedingter Mehrkosten für den Fahrunterricht hätte.
3.2.2
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, eine Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihr nicht zumutbar und ein ärztliches Gutachten beweise, dass sie dauerhaft auf ein Auto angewiesen sei (Beschwerde S. 2 f.), ist dies vorliegend nicht relevant, da bereits die Voraussetzung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nicht gegeben ist (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 31. Januar 2024, ergibt sich zudem bloss, dass die Beschwerdeführerin nicht allzu viel umhergehen und ausserhalb des Hauses den Rollstuhl benützen sollte (BB 2). Dass eine Nutzung der öffentlichen Verkehrsmitteln aus medizinischer Sicht nicht zumutbar sei, ergibt sich jedoch aus diesem Bericht nicht. Auch führte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch aus, ihre Mobilität werde dadurch eingeschränkt, dass viele Verkehrsmittel und Wege nicht rollstuhlgängig seien (VB 6 S. 1). Dabei handelt es sich ebenfalls nicht um medizinische Tatsachen, die eine Notwendigkeit für ein Auto und folglich einen Anspruch auf Übernahme der Fahrstunden begründen würden.
3.2.3
Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, sie habe ein Anrecht auf die Zahlungen ihres Fahrunterrichts, da die Beschwerdegegnerin früher bereits Taxifahrten übernommen habe. Die Beschwerdegegnerin hat die Fahrtkosten für Taxifahrten der Beschwerdeführerin lediglich im Rahmen von beruflichen Massnahmen – und somit gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage – übernommen (vgl. VB 1.193; 1.178). Dass die Beschwerdegegnerin auch nach Abschluss der beruflichen Massnahmen weiterhin Leistungen für Taxifahrten erbracht hat, bringt die Beschwerdeführerin ausweislich der Akten zu Recht auch nicht vor. Zudem wurde die von ihr eingereichte Rechnung für Taxifahrten nicht durch die Beschwerdegegnerin, sondern das Amt für Zusatzleistungen der Stadt U._____ und nicht der Beschwerdegegnerin bezahlt (vgl. BB 4). Die Beschwerdeführerin kann somit auch nichts aus der "Taxinutzung als Präzedenzfall" (vgl. Beschwerde S. 2) ableiten.
3.3
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. März 2025 (VB 8) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme der invaliditätsbedingten Mehrkosten für den Fahrunterricht zu Recht abgewiesen.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.
4.3
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
4.4
Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 21. Oktober 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Bächli