VBE.2025.154
VBE.2025.154 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-12-03
3. Dezember 2025Deutsch10 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.154 / DB / GM Art. 172 Urteil vom 3. Dezember 2025 Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichter Zürcher Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompet...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2025.154 / DB / GM Art. 172
Urteil vom 3. Dezember 2025
Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichter Zürcher Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Bächli
Beschwerde- A._____ führerin
Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, gegnerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 7. April 2025)
Sachverhalt
1.
Die 1994 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 9. Oktober 2024 zur Arbeitsvermittlung an und stellte, nachdem ihr die Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2024 mitgeteilt hatte, dass für die Klärung des Anspruches weitere Unterlagen, unter anderem die Formulare "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" und "Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2024", notwendig seien, am 28. Oktober 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2024. Am 24. Januar 2025 machte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, die zwischenzeitlich weitere Dokumente eingereicht hatte, auf verschiedene noch fehlende Unterlagen, unter anderem das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2024", und auf das Verfallen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die fragliche Kontrollperiode im Falle der Einreichung erst nach Ablauf der dafür geltenden dreimonatigen Frist am 1. Februar 2025 aufmerksam. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2025 (Datum Eingang bei der Beschwerdegegnerin) unter anderem das am 3. Februar 2025 unterzeichnete Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2024" ein. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2024. Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. Februar 2025 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. April 2025 ab.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 10. April 2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Beschwerdegegnerin und die Anerkennung ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Oktober 2024.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Oktober 2024 im Einspracheentscheid vom 7. April 2025 damit, dass die Beschwerdeführerin das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober
2024" nicht innerhalb der dreimonatigen Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG eingereicht habe und daher der entsprechende Anspruch "verfallen und entsprechend verwirkt" sei (VB 22).
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 10. April 2025 dagegen vor, sie habe sich im betreffenden Zeitpunkt in stationärer Behandlung befunden und sei von der für sie zuständigen Beraterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) anlässlich des Gesprächs vom 15. Januar 2025 nicht auf die Wichtigkeit des fraglichen Formulars hingewiesen worden. Daher erscheine es unangemessen, den Entscheid ausschliesslich auf die verspätete Einreichung eines Dokuments zu stützen.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 10. April 2025 dagegen vor, sie habe sich im betreffenden Zeitpunkt in stationärer Behandlung befunden und sei von der für sie zuständigen Beraterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) anlässlich des Gesprächs vom 15. Januar 2025 nicht auf die Wichtigkeit des fraglichen Formulars hingewiesen worden. Daher erscheine es unangemessen, den Entscheid ausschliesslich auf die verspätete Einreichung eines Dokuments zu stützen.
1.2. Streitig und zu prüfen ist somit die Rechtmässigkeit der Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2024.
2.
2.1. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Als Kontrollperiode gilt der jeweilige Kalendermonat (Art. 27a AVIV i.V.m. Art. 18a AVIG). Die in Art. 20 Abs. 3 AVIG statuierte Frist hat Verwirkungscharakter. Sie ist weder der Erstreckung noch der Unterbrechung zugänglich (BGE 117 V 244 E. 3a/b S. 245 f.). Die Wiederherstellung einer versäumten Frist ist jedoch möglich, wenn ein entschuldbarer Grund für das Versäumnis vorliegt. Ein bloss auf Unachtsamkeit beruhendes Versehen stellt kein unverschuldetes Hindernis dar (BGE 143 V 312 E. 5.4.1 S. 318 mit Hinweisen). Nach Art. 41 ATSG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Aus Sorgfaltsgründen ist es immer notwendig, bereits bei der Möglichkeit, dass eine Frist verpasst wurde, umgehend ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen. Die 30-tägige Frist zur Stellung des Gesuchs läuft ab Wegfall des Hindernisses und damit jedenfalls ab Kenntnisnahme der möglicherweise nicht gewahrten Frist (vgl. GEERSTEN, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 8 zu Art. 41 ATSG).
2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVIV hat die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend zu machen, indem sie der Arbeitslosenkasse mit dem
vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag unter anderem das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. c) einreicht. Die Arbeitslosenkasse setzt gemäss Abs. 3 der Bestimmung der versicherten Person nötigenfalls eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen an und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.
2.3. Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AVIV statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3). Nach der Rechtsprechung beginnt die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs nach dem (faktischen) Ende der jeweiligen Kontrollperiode zu laufen, auf welche sich der Anspruch bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3 mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 7/03 vom 31. August 2004 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.4. Die Versicherten haben zur Wahrung ihres Anspruchs innert der erwähnten Verwirkungsfrist den ihnen gesetzlich obliegenden und durch die Arbeitslosenkasse konkretisierten Auskunftspflichten nachzukommen. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch – da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine für die betroffene Person schwerwiegende Rechtsfolge darstellt – nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2; 8C_85/2011 vom 10. Mai 2011 E. 3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 167/06 vom 7. November 2006 E. 1; KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 6. Aufl. 2025, S. 121 f. mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips und findet seinen Niederschlag namentlich in Art. 29 Abs. 3 AVIV. Beim Untergang der Anspruchsberechtigung infolge verspäteter Geltendmachung des Taggeld- oder Insolvenzentschädigungsanspruchs handelt es sich um eine derart einschneidende Rechtsfolge, dass deren Eintritt nach den erwähnten Normen die Einhaltung strenger Verfahrensvorschriften voraussetzt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 7/03 vom 31. August 2004 E. 5.3.2).
3.
3.1. Vorliegend forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 unter anderem dazu auf, das Formular "Angaben der versicherten Person" (AvP) für den Monat Oktober 2024 einzureichen. Dabei fügte sie folgenden Hinweis an (VB 190):
"Ihr AvP-Formular muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Kontrollperiode, auf die es sich bezieht, eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist verfällt Ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für diese Kontrollperiode (Art. 20 Abs. 3 AVIG)."
In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Januar 2025 erneut auf, unter anderem das Formular AvP für Oktober 2024 einzureichen. Obigen – nochmals in fetter Schrift angebrachten – Hinweis ergänzte die Beschwerdegegnerin mit folgendem Zusatz (VB 120):
"Der Oktober 2024 verfällt somit per 01.02.2025."
Damit hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zweimal auf deren Mitwirkungspflichten, die Frist für die Einreichung des fraglichen Formulars und die schwerwiegende Rechtsfolge der Anspruchsverwirkung im Säumnisfall aufmerksam gemacht. Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Oktober 2024 grundsätzlich verwirkt, da die Beschwerdeführerin das AvP-Formular für Oktober 2024 unbestrittenermassen verspätet eingereicht hat. Zu prüfen bleibt, ob für die Nichteinreichung des AvP-Formulars seitens der Beschwerdeführerin innert Frist entschuldbare Gründe vorliegen und eine Wiederherstellung der Frist in Betracht fällt.
3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei in stationärer Behandlung gewesen und es hätten zunächst Schwierigkeiten bestanden, mit ihrer RAV-Beraterin Kontakt aufzunehmen. Auf die Wichtigkeit des Formulars sei sie von dieser anlässlich des Gesprächs vom 15. Januar 2025 nicht hingewiesen worden.
3.2.2. Sowohl im Schreiben vom 23. Oktober 2024 (VB 190) als auch in demjenigen vom 24. Januar 2025 (VB 120) wurde die Beschwerdeführerin explizit auf die Frist von drei Monaten hingewiesen. Im Schreiben vom 24. Januar 2025 wurde sie sogar konkret darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Leistungen für Oktober 2024 am 1. Februar 2025 verfalle, wenn sie das AvP-Formular bis dahin nicht eigereicht habe. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, es sei ihr in der Klinik nicht möglich gewesen, die Unterlagen für Oktober 2024 einzureichen, vermögen nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass sie das AvP-Formular – wie schon den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 28. Oktober 2024 – noch vor Klinikeintritt am 8. November 2024 (vgl. VB 123) hätte einreichen können, hat sie das AvP-Formular für November 2024 am 31. November 2024 (vgl. VB 96) und dasjenige für Dezember 2024 am 31. Dezember 2024 (vgl. VB 51) unterschrieben und – angesichts der Ortsangabe "V._____" – offensichtlich während der dort stattfindenden stationären Behandlung eingereicht (vgl. z.B. VB 35). Somit kann die Beschwerdeführerin auch aus ihren Ausführungen, sie habe ihre RAV-Beraterin nur schwierig erreicht, nichts ableiten, hat sie doch die AvP-Formulare für die weiteren Monate trotz Klinikaufenthalt rechtzeitig eingereicht. Zudem wurde sie nach eigenen Angaben bei administrativen Angelegenheiten von einer Sozialarbeiterin unterstützt, und, auch wenn ein ausführliches Gespräch mit der RAV-Beraterin schliesslich erst am 15. Januar 2025 stattfand (vgl. Beschwerde), hätte sie danach noch gut zwei Wochen Zeit gehabt, um das Formular noch fristgerecht einzureichen. Entschuldbare Gründe für das Verpassen der Frist liegen demnach nicht vor.
3.3. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, sie würde sich über Kulanz in diesem Fall freuen, könnte dies sinngemäss als Gesuch zur Wiederherstellung der Frist aufgenommen werden. Jedoch lag nach dem Gesagten offensichtlich kein Hinderungsgrund vor, das AvP-Formular für den Monat Oktober 2024 rechtzeitig einzureichen. Somit war die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht unverschuldeterweise davon abgehalten, binnen Frist zu handeln, weshalb eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 41 ATSG (vgl. E. 2.1. hiervor) ausser Betracht fällt. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Oktober 2024 ist folglich erloschen.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 3. Dezember 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
Fischer Bächli