VBE.2025.158
VBE.2025.158 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-10-06
6. Oktober 2025Deutsch13 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2025.158 / / GM Art. 130 Urteil vom 6. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, S...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2025.158 / / GM Art. 130
Urteil vom 6. Oktober 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Bächli
Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene Avadis Vorsorge AG, Zollstrasse 42, Postfach, 8005 Zürich
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 10. März 2025)
Sachverhalt
1.
Der 1984 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Senior Treasurer bei der B._____ GmbH erwerbstätig und meldete sich am 11. November 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen und leistete Kostengutsprache für berufliche Massnahmen. Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf eine Stellungnahme ihres Regio-nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD verfügte die Beschwerdegegnerin am 10. März 2025 ihrem Vorbescheid entsprechend, hielt jedoch fest, dass ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehen würde.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 11. April 2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. März 2025 und stellte folgendes Rechtsbegehren:
" Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, vom 10. März 2025 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Oktober 2023, evtl. ab dem frühst möglichen Termin nach IV-Gesuch vom 11. November 2021, eine ganze Rente, ev. Teilrente, zuzusprechen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin;"
2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Mai 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.
2.4. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsvertrag zu den Akten und hielt an seinem Rechtsbegehren fest.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. März 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 145) zu Recht das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat.
2.
In der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2025 (VB 145) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärzte Dr. med. C._____, Praktischer Arzt und Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 27. Mai 2024 (VB 124) sowie von Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Dezember 2024 (VB 140).
2.1
Dr. med. C._____ führte in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2024 aus, die – in der RAD-Stellungnahme vom 13. November 2023 (vgl. VB 103) gestellte – Prognose habe sich nicht vollständig erfüllt. Durch eine erneute depressive Episode während des Arbeitstrainings habe die geplante Steigerung auf ein 80-100%-Pensum nicht erreicht werden können. Ein Pensum von 70% erscheine allerdings möglich und zumutbar. Warum die bisherige Tätigkeit im Finanzsektor nicht mehr möglich sein solle, erschliesse sich aus dem Bericht des Psychiaters nicht. Es lägen verschiedene Motive des Beschwerdeführers zum Wunsch, den Beruf zu wechseln, vor. In einer neuen Tätigkeit des Beschwerdeführers sei ein wohlwollendes Arbeitsklima, ein stabiles und vertrauensvolles Arbeitsumfeld, keine hohe Position, nicht zu viel Verantwortung – welche sukzessive aufzubauen sei – sowie eine Tätigkeit mit nur wenigen Unsicherheiten, strukturierten und definierten Arbeitsaufträgen sowie klaren Instruktionen notwendig. Ab April 2022 sei eine Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit von 70-80% möglich (VB 124).
2.2
Dr. med. D._____ führte in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2024 aus, es würden in den bisherigen Arztberichten einerseits subjektive Gründe des Beschwerdeführers aufgeführt, warum dieser nicht zurück in seine bisherige berufliche Tätigkeit möchte. Andererseits werde dokumentiert, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode vorliege, aber ohne dies hinreichend und differenziert zu begründen. Die aufgeführte akzentuierte Persönlichkeit könne schon per Definition nicht als Gesundheitsschaden mit Krankheitswert gesehen werden. Es sei festzuhalten, dass eine depressive Episode nicht als Hinderungsgrund gesehen werden könne, dass der Beschwerdeführer nicht zurück in seinen Beruf könne. Einerseits seien depressive Symptome gut behandelbar und anderseits stelle der zuletzt ausgeübte Beruf vom Belastbarkeitsprofil her keine Tätigkeit dar, welche grundsätzlich aufgrund einer depressiven Erkrankung nicht mehr zumutbar wäre (VB 140).
3.
3.1
Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht haben zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283).
3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.3
Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).
3.4
Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
4.
Aus den Akten, auf denen die Beurteilungen der RAD-Ärzte Dr. med. C._____ und D._____ beruhen, geht im Wesentliches Folgendes hervor:
4.1
4.1.1. Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 7. Januar 2022 wurde durch die bisherige Arbeitgeberin B._____ festgehalten, der Beschwerdeführer sei vom 1. November 2010 bis zum 30. Juli 2021 bei ihr angestellt gewesen. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei er Senior Treasurer gewesen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers habe unter anderem Teamführung, die Durchführung von Analysen, Cash Management, Revision und Jahresabschlussarbeiten, konzeptionelle Arbeiten sowie Repräsentationsaufgaben in diversen Gremien umfasst. Als zusätzliche Belastung seien bei der Tätigkeit komplexe Aufgabenstellungen, Kontakt mit verschiedenen Anspruchsgruppen und hohe finanzielle Verantwortung vorhanden gewesen (VB 27.1 S. 3).
4.1.2
Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 29. November 2021 aus, die Behandlung des Beschwerdeführers erfolge seit 15. Oktober 2021 durch ihn. Es liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Juli 2021 vor. Der Beschwerdeführer leide seit Oktober 2021 an einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2), zudem seien seit November 2021 zwanghaft-ängstliche Persönlichkeitszüge bekannt. Die Prognose sei gut bezüglich schrittweiser Wiedereingliederung (VB 18).
4.1.3
In der Folge wurde im Assessment Arbeitsfähigkeit und psychische Gesundheit (AAPsy) des G._____ vom 18. Oktober 2022 durch Dr. med. H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie den Psychologen Dr. I._____ und die Psychologin J._____ ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des beschriebenen Zumutbarkeitsprofils möglich, im bisherigen Berufsfeld zu arbeiten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in einer anderen Tätigkeit mit ähnlichen Problemen zu kämpfen habe und Angst haben werde, seine Arbeit nicht gut zu machen und Fehler zu machen. Es werde dem Beschwerdeführer ein wohlwollendes Arbeitsklima mit einem stabilen und vertrauensvollen Arbeitsumfeld, ohne hohe Position mit nicht zu viel Verantwortung, welche sukzessive aufgebaut werden könne, sowie mit klar strukturierten und definierten Arbeitsaufträgen empfohlen. Aus psychiatrischer Sicht könne theoretisch in einer angepassten Tätigkeit und mit den nötigen Rahmenbedingungen von einer Arbeitsfähigkeit von 80-100 % ausgegangen werden. Es werde ein Startpensum von 50 % mit rascher Steigerung innerhalb von drei Monaten auf 80-100 % empfohlen (VB 65).
4.1.4
Gestützt auf in der Folge durchgeführte berufliche Massnahmen vom 26. Januar 2023 bis 30. September 2023 wurde durch K._____ im Abschlussbericht vom 29. September 2023 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Einsatz als Immobilien-Sachbearbeiter Anfang April 2023 mit einem Pensum von 50 % verteilt auf fünf Tage gestartet. Bis ca. Mitte August 2023 habe das Pensum auf ca. 80 % gesteigert werden können. In der Folge habe der Beschwerdeführer im September 2023 mitgeteilt, er sei in eine Krise geraten. Ein Telefongespräch mit der Teamleiterin (im Einsatzbetrieb) habe ergeben, dass der Beschwerdeführer durch die Stellvertretung des Sachbearbeiters, welcher ferienabwesend gewesen sei, überfordert gewesen sei. Er sei unkonzentriert gewesen und hätte manchmal den Eindruck erweckt, gar nicht richtig anwesend zu sein. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er könne sich vorstellen, in einem 70 %-Pensum zu arbeiten (VB 99).
4.1.5
In seinem Bericht vom 25. März 2024 führte Dr. med. F._____ aus, aktuell erlebe er den Beschwerdeführer weiterhin leidend und ratlos, wobei es aus ärztlich-psychiatrischer Sicht nicht zumutbar scheine, wieder den Weg zurück in die alte Arbeit noch in eine angepasste Tätigkeit auf ein Pensum von über 70 % zu gehen, weil damit ein psychisches Leiden verbunden wäre (VB 120 S. 6).
4.2
Wie Dr. med. C._____ in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2024 ausführte, ist dem Beschwerdeführer nur noch eine Tätigkeit in einem wohlwollenden Arbeitsklima, ohne hohe Position und mit nicht zu viel Verantwortung sowie mit nur wenig Unsicherheiten, klar strukturierten und definierten Arbeitsaufträgen und klarer Instruktion zumutbar. Dies widerspricht aber der Beschreibung der bisherigen Stelle durch den vormaligen Arbeitgeber, welche unter anderem komplexe Aufgabenstellungen, Teamführung und hohe finanzielle Verantwortung umfasste (vgl. E. 4.1.1. hiervor). Es ist somit nicht nachvollziehbar, wenn Dr. med. C._____ ausführt, es erschliesse sich nicht, wieso dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit im Finanzsektor nicht mehr zumutbar sein solle, anerkennt er doch, dass verschiedene Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % möglich und zumutbar sei (vgl. E. 2.1. hiervor). Dr. med. C._____ setzt sich nicht mit den gemäss dem ehemaligen Arbeitgeber in der bisherigen Tätigkeit vorhandenen hohen Anforderungen an den Beschwerdeführer auseinander, wenn er ausführt, die bisherige Tätigkeit im Finanzsektor sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Zudem kommt der von der fachpsychiatrischen Beurteilung durch Dr. med. F._____ abweichenden Beurteilung der Auswirkung der psychischen Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C._____, welcher nicht über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, kein Beweiswert zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2. mit Hinweisen). Der RAD-Arzt Dr. med. D._____, welcher in der Folge aus psychiatrischer Sicht eine Stellungnahme abgegeben hat, nahm nicht explizit Stellung zur Arbeitsfähigkeit, stellte vorwiegend eine gute Behandelbarkeit der depressiven Symptome fest und führte aus, der zuletzt ausgeübte Beruf stelle vom Belastbarkeitsprofil her keine Tätigkeit dar, welche grundsätzlich aufgrund einer depressiven Erkrankung nicht zumutbar wäre (VB 140 S. 2). Dies lässt darauf schliessen, dass Dr. med. D._____ von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit selbst im bisherigen Beruf ausgegangen ist. Er setzt sich dabei jedoch nicht mit den erhöhten Anforderungen auseinander, welche vom Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Senior Treasurer gefordert waren (vgl. E. 4.1.1. hiervor). Auch ist aufgrund der Aktenlage nicht klar, ob nun von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % gemäss Dr. med. C._____ oder sinngemäss von keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden gemäss Dr. med. D._____ auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin stützte sich aber in ihrer Verfügung vom 10. März 2025 auf die Stellungnahme von Dr. med. C._____ ab, wenn sie von einer Arbeitsfähigkeit von 70-80% ausging (vgl. VB 145 S. 2). Es wäre an der Beschwerdegegnerin gewesen, die vorhanden Widersprüche auch in Bezug auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers abzuklären.
4.3
Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der Verfügung vom 10. März 2025 nicht abschliessend geklärt war, was jedoch eine Voraussetzung für eine beweistaugliche Aktenbeurteilung darstellt (vgl. E. 3.4. hiervor). Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, den Sachverhalt sowohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als auch auf die psychiatrischen Beschwerden weiter abzuklären.
4.4
Zusammenfassend erweist sich der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt vor diesem Hintergrund im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 14 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Es rechtfertigt sich damit, die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren zu verfügen.
5.
5.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. März 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. März 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'500.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 6. Oktober 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Bächli