VBE.2025.164
VBE.2025.164 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-11-03
3. November 2025Deutsch10 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.164 / sw / nl Art. 138 Urteil vom 3. November 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Weishaupt Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 Beschwerde-...
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Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2025.164 / sw / nl Art. 138
Urteil vom 3. November 2025
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Weishaupt
Beschwerde- A._____ führer 1
Beschwerde- B._____ führerin 2
Beschwerde- SVA Aargau, Prämienverbilligung, gegnerin Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG-Prämienverbilligung (Einspracheentscheid vom 19. März 2025)
Sachverhalt
1.
1.1. 1.1.1. Die Beschwerdeführer stellten am 30. Oktober 2019 für sich und ihre beiden Kinder einen Antrag auf Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2020. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 Tag sprach ihnen die Beschwerdegegnerin Prämienverbilligung von Fr. 3'707.40 für das Bezugsjahr 2020 zu.
1.1.2. Die Beschwerdeführer stellten am 29. September 2021 für sich und ihre beiden Kinder einen Antrag auf Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2022. Mit Verfügung vom gleichen Tag sprach ihnen die Beschwerdegegnerin Prämienverbilligung von Fr. 3'570.00 für das Bezugsjahr 2022 zu.
1.2. 1.2.1. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin nach einer Nachkontrolle aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2020 einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 und forderte die zu viel bezogene Prämienverbilligung im Gesamtbetrag von Fr. 3'707.40 zurück.
1.2.2. Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin nach einer Nachkontrolle aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 und forderte die zu viel bezogenen Prämienverbilligung im Gesamtbetrag von Fr. 3'570.00 zurück.
1.2.3. Die gegen die Verfügungen vom 5. Juli 2024 erhobenen Einsprachen wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. März 2025 ab.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 17. April 2025 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2025 und stellten folgende Rechtsbegehren:
" 1. Der Einspracheentscheid vom 19. März 2025 sei aufzuheben und die Einsprache sei vollumfänglich gutzuheissen.
2. Es sei festzustellen, dass keine Rückzahlungspflicht betreffend die ausgerichtete Prämienverbilligung für die Jahre 2020 und 2022 besteht.
3. Für den Fall der Abweisung der Anträge Ziffer 1 und 2 beantragen wir einen vollständigen Erlass der Rückzahlungspflicht aus Billigkeitsgründen. Ebenso sei die Prämienverbilligung für die Jahre 2011 bis 2014 anhand der tatsächlichen damaligen Einkommensverhältnisse neu zu berechnen und die Prämienverbilligung rückwirkend auszurichten.
4. Es sei künftig sicherzustellen, dass Nachkontrollen der Prämienverbilligung nicht ausschliesslich zugunsten der SVA erfolgen, sondern auch im Falle einer ursprünglichen Ablehnung durchgeführt werden. Dabei sei eine allfällige Anspruchsberechtigung rückwirkend festzustellen und die entsprechende Prämienverbilligung dem Versicherungsnehmer auszurichten."
2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 4. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 19. März 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 80 ff.) einen Anspruch der Beschwerdeführer auf Prämienverbilligung für die Jahre 2020 und 2022 zu Recht verneint und die Rückerstattung der ausgerichteten Leistungen angeordnet hat.
2.
2.1
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 130 V 388 E. 2.3 S. 391; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4).
2.2
Mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. März 2025 wurde die Rückerstattung der ausgerichteten Prämienverbilligung für die Jahre 2020 und 2022 angeordnet. Nicht Gegenstand dieses Entscheids war ein Anspruch auf Prämienverbilligung für die Jahre 2011 bis 2014, sodass es hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 3 Satz 2 und des damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbegehrens Ziff. 4 (Beschwerde S. 3) an einem tauglichen Anfechtungsobjekt fehlt und auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht eingetreten werden kann.
3.
3.1
3.1.1. Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG). Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt (§ 6 Abs. 1 KVGG).
3.1.2
Das massgebende Einkommen besteht aus dem bereinigten steuerbaren Einkommen, zuzüglich eines Fünftels des steuerbaren Vermögens des massgebenden Steuerjahres, abzüglich eines Einkommensabzugs (§ 6 Abs. 2 KVGG).
3.2
Die Prämienverbilligung wird aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des massgebenden Steuerjahres festgelegt. Das massgebende Steuerjahr ist dasjenige Jahr, das drei Jahre vor dem Anspruchsjahr begonnen hat. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss den §§ 11–16 (§ 7 Abs. 1 KVGG).
3.3
3.3.1. Im ausserordentlichen Verfahren erfolgt die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung auf der Grundlage der aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse. Die Verfahrens- und Bemessungsgrundsätze bleiben anwendbar, bis das ordentliche Verfahren die korrekte Berechnung wieder abzubilden vermag (§ 12 Abs. 1 KVGG).
3.3.2
Das ausserordentliche Verfahren kommt u.a. bei wesentlicher Verschlechterung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur Anwendung (§ 11 Abs. 1 lit. a KVGG).
Als wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gilt, wenn sich das Einkommen um mindestens 20 % oder um mindestens Fr. 20'000.00 erhöht, oder wenn sich das Vermögen um mindestens Fr. 20'000.00 erhöht (§ 11 Abs. 3 KVGG).
3.4
Die SVA Aargau hat Leistungen gemäss diesem Gesetz, die zu Unrecht ausgerichtet wurden, vom Krankenversicherer zurückzufordern, dem sie ausbezahlt wurden. Die direkte Geltendmachung des Anspruchs bei der versicherten Person durch die SVA Aargau bleibt vorbehalten. Es werden Verzugszinsen verlangt (§ 37 Abs. 1 KVGG).
4.
4.1
4.1.1. Aus den Akten ergibt sich, dass das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer im (vorliegend für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 herangezogenen) Steuerjahr 2016 Fr. 54'823.00 betrug (VB 12, A 1), was zur Annahme eines massgebenden Einkommens (vgl. E. 3.1.2. hiervor) von Fr. 46'923.00 führte (VB 12). Gemäss der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2020 betrug das steuerbare Einkommen jedoch Fr. 78'100.00 (VB A 5), was ein massgebendes Einkommen im Sinne des KVGG von Fr. 70'100.00 ergab (VB 54). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Vergleichsrechnung ergab eine Steigerung des Reineinkommens um 33.1 % im Vergleich zu dem ursprünglich zugrunde gelegten Reineinkommen (VB 53, 81). Entsprechend berechnete die Beschwerdegegnerin die Prämienverbilligung für das Jahr 2020 anhand der Daten der Steuerveranlagung 2020 neu und errechnete einen Anspruch von Fr. 0.00 (VB 54), was einen Betrag von Fr. 3'707.40 an zu viel ausbezahlter Prämienverbilligung für das Jahr 2020 ergab (VB 50).
4.1.2
Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführer im (vorliegend für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 herangezogenen) Steuerjahr 2019 Fr. 64'310.00 betrug (VB 22, A 4), was zur Annahme eines massgebenden Einkommens (vgl. E. 3.1.2. hiervor) von Fr. 56'230.00 führte (VB 22). Gemäss der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2022 betrug das steuerbare Einkommen jedoch Fr. 84'864.00 (VB A 7), was ein massgebendes Einkommen im Sinne des KVGG von Fr. 76'864.00 ergab (VB 63). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Vergleichsrechnung ergab eine Steigerung des Reineinkommens um 27.4 % im Vergleich zu dem ursprünglich zugrunde gelegten Reineinkommen (VB 62, 81). Entsprechend berechnete sie die Prämienverbilligung für das Jahr 2022 anhand der Daten der Steuerveranlagung 2022 neu und errechnete einen Anspruch von Fr. 0.00 (VB 63), was einen Betrag von Fr. 3'570.00 an zu viel ausbezahlter Prämienverbilligung für das Jahr 2022 ergab (VB 59).
4.2
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass im massgeblichen Zeitraum keine tatsächliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse
vorgelegen habe (Beschwerde S. 2), ist festzuhalten, dass eine solche durch die definitiven Steuerveranlagungen ausgewiesen ist (vgl. E. 4.1. hiervor). Selbst wenn sich die Beschwerdeführer über das Haushaltseinkommen für die Jahre 2020 und 2022 aufgrund einer beruflichen Weiterbildung und einer temporären Beschäftigung nicht im Klaren gewesen sein sollten (Beschwerde S. 1), würde dies am Rückforderungsanspruch nichts ändern. Denn eine allfällige Meldepflichtverletzung ist hinsichtlich der Rückforderung nicht von Belang. Relevant ist einzig, dass sich das Einkommen der Beschwerdeführer im Jahr 2020 zu jenem im Jahr 2016 bzw. im Jahr 2022 zu jenem im Jahr 2019 um mehr als 20 % erhöht hat, was (unabhängig vom Vorliegen einer Meldepflichtverletzung) dazu führt, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung anhand der "aktuellen" wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. vorliegend jenen im Jahr 2020 bzw. 2022 (neu) zu berechnen ist (vgl. E. 3.3.1. f. hiervor; Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2024.390 vom 25. Februar 2025 E. 3.2.). Schliesslich können die Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich geltend machen, dass sie mit dem Verstehen der juristischen Fachterminologie und den behördlichen Schreiben überfordert gewesen seien (Beschwerde S. 2), da die Berechnung der Prämienverbilligung unabhängig vom Zutun der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen gestützt auf die massgebenden Steuerveranlagungen erfolgt. Aus den Verfügungen, mit denen den Beschwerdeführern Prämienverbilligung für die Jahre 2020 und 2022 zugesprochen wurde, ergibt sich zudem ohne weiteres, von welchem steuerbaren Einkommen die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist, nämlich Fr. 54'823.00 für das Jahr 2020 (E. 4.1.1. hiervor) und Fr. 64'310.00 für das Jahr 2022 (vgl. 4.1.2. hiervor). Ohne vertiefte Abklärungen hätten die Beschwerdeführer bei einer einfachen Plausibilitätskontrolle angesichts ihres erheblich höheren tatsächlich erzielten Einkommens feststellen können, dass die Beschwerdegegnerin von einem offensichtlich falschen Einkommen ausging. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Geltendmachung von fehlender Rechtskenntnis unbeachtlich zu bleiben hat, da Gesetze mit der amtlichen Publikation des Textes als bekannt gelten und daraus abgeleitet der allgemeine Grundsatz gilt, dass Rechtsunkenntnis schadet und niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (ignorantia iuris nocet; BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1 S. 336).
4.3
Die eigentliche Neuberechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für die Jahre 2020 und 2022 unter Ermittlung von zu viel ausbezahlten Leistungen in Höhe von Fr. 3'707.40 (VB 50) bzw. von Fr. 3'570.00 (VB 59), wird von den Beschwerdeführern nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt ausweichlich der Akten zu keinerlei Bemerkungen Anlass, sodass es dabei sein Bewenden haben kann.
5.
Soweit die Beschwerdeführer unter dem Rechtsbegehren Ziff. 3 Satz 1 den Erlass der Rückerstattung beantragen (Beschwerde S. 3), ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher in § 37 KVGG, welcher die Rückerstattung der Prämienverbilligung regelt, nicht vorgesehen ist. Art. 25 Abs. 1 ATSG ist im Bereich der Prämienverbilligung nicht anwendbar (Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG i.V.m. Art. 65, 65a und 66a KVG). Ebenso handelt es sich dabei nicht um eine verfahrensrechtliche Norm, welche gemäss § 35 Abs. 6 KVGG zur Anwendung käme. Für einen Erlass besteht daher keine gesetzliche Grundlage (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2024.390 vom 25. Februar 2025 E. 4.).
6.
6.1
Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 19. März 2025 als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2
Die Verfahrenskosten werden im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 20 Abs. 1 lit. c Gebührendekret; SAR 662.110). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
6.3
Den Beschwerdeführern steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 3. November 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Weishaupt