VBE.2025.182
VBE.2025.182 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-12-08
8. Dezember 2025Deutsch8 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.182 / DB / nl Art. 177 Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arb...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2025.182 / DB / nl Art. 177
Urteil vom 8. Dezember 2025
Besetzung Oberrichterin Fischer, Vizepräsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Bächli
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025)
Sachverhalt
1.
Der 1983 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 3. Februar 2025 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 24. Februar 2025 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2025. In der Folge lehnte der Beschwerdegegner den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Februar 2025 mit Verfügung vom 19. März 2025 ab. Mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025 wies der Beschwerdegegner die dagegen erhobene Einsprache ab.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 1. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer mit an den Beschwerdegegner adressierter und von diesem an das Versicherungsgericht weitergeleiteter, vom 1. Mai 2025 datierender Eingabe (Beschwerdeschrift 1) fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"- Der Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025 sei aufzuheben. - Es sei festzustellen, dass ich die selbstständige Erwerbstätigkeit mit der Einzelfirma "C._____" per 31. Januar 2025 definitiv beendet habe. - Es sei mir rückwirkend per 3. Februar 2025 der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 ff. AVIG zu gewähren. - Es sei festzustellen, dass ich sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 und Art. 13 AVIG erfülle. - Es sei dem AWA die Übernahme der Verfahrenskosten aufzuerlegen."
2.2. Mit an das hiesige Versicherungsgericht adressierter und als "Ergänzung zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 1. Mai 2025" bezeichneter, ebenfalls vom 1. Mai 2025 datierender Eingabe (Beschwerdeschrift 2) stellte der Beschwerdeführer dieselben Anträge und machte ergänzende Ausführungen zu seiner Beschwerde.
2.3. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
2.4. Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Beschwerde weiter, und mit Eingabe vom 21. Mai 2025 beantragte er, es sei "die Dringlichkeit einer finanziellen Gutsprache für die Umschulung zum Berufskraftfahrer (C/CE, CZV) formell festzustellen".
Erwägungen
1.
1.1
Der Beschwerdegegner hat mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025 die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 3. Februar 2025 verneint. Darüber, ob dieser allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Umschulung zum Berufskraftfahrer hat, hat er im angefochtenen Einspracheentscheid nicht entschieden. Soweit der Beschwerdeführer die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Finanzierung einer solchen Umschulung beantragt (vgl. Eingabe vom 21. Mai 2025), ist auf die Beschwerde daher mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.2
Der Beschwerdegegner begründete die Verneinung des Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Februar 2025 im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025 im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer weiterhin mit dessen Einzelfirma im Handelsregister eingetragen sei und daher weiterhin als selbständig erwerbend gelte. Der Beschwerdeführer besitze weiterhin jegliche Dispositionsfreiheit, was zumindest das Risiko eines Missbrauchs der Arbeitslosenversicherung in sich berge. Daher bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Vernehmlassungsbeilage [VB] 26).
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er habe die für die Bejahung seiner Anspruchsberechtigung vorausgesetzte Aufgabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. seines Geschäfts insofern faktisch erfüllt, als er mangels Umsatzes, Aufträgen und Kunden gar nie eine geschäftliche Tätigkeit effektiv aufgenommen (Beschwerdeschrift 1 S. 2) bzw. diese per 31. Januar 2025 vollumfänglich eingestellt habe (Eingabe vom 14. Mai 2025).
1.3
Streitig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdegegner den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Februar 2025 mit Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025 (VB 26) zu Recht verneint hat.
2.
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG setzt ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung insbesondere eine ganze oder teilweise Arbeitslosigkeit (lit. a) voraus.
2.2
Soweit hier massgebend, gilt als arbeitslos im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), sowie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (sogenannte "arbeitgeberähnliche Stellung"), sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten haben keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (vgl. BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203 mit Hinweisen). Der Leistungsausschluss hat bereits dann zu erfolgen, wenn aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung lediglich das Risiko oder die Möglichkeit eines Missbrauchs oder einer Gesetzesumgehung besteht (BGE 123 V 234 E. 7b/bb S. 239; Urteil des Bundesgerichts 8C_529/2016 vom 16. Oktober 2016 E. 5.2).
3.
3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. Februar 2025 und auch noch im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 1. Mai 2025 im Handelsregister des Kantons Aargau mit seiner Einzelfirma "C._____" als Inhaber mit Einzelunterschrift eingetragen war (VB 70). Die Löschung erfolgte erst mit Tagesregistereintrag vom B Mai 2025 (vgl. den Handelsregistereintrag zu CHE-aaa, zuletzt besucht am 8. Dezember 2025). Zudem führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, die "administrative Löschung" bei der AHV-Ausgleichskasse sei eingeleitet worden (vgl. Beschwerdeschrift 2). Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er habe seine selbständige Erwerbstätigkeit mit der Einzelfirma "C._____" bereits per 31. Januar 2025 definitiv beendet; die formale Abwicklung der Löschung und AHV-Abmeldung sei ihm aufgrund der schweren psychischen Belastungssituation jedoch nicht sofort möglich gewesen. Zudem wäre die Abwicklung mit Kosten verbunden gewesen, welche er nicht habe aufbringen können. Auch sage die blosse Anmeldung einer Einzelfirma im Handelsregister nichts über den Erfolg oder die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit aus (Beschwerdeschrift 1 S. 1 f.).
3.2
Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführte, war es dem Beschwerdeführer trotz der von diesem geltend gemachten psychischen Belastungssituation möglich, sich regelmässig an den Beschwerdegegner zu wenden und regelmässig längere Schreiben zu verfassen (vgl. z.B. VB 78 ff.,
101.
ff.). Insofern ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er trotz ihn psychisch belastender Umstände auch in der Lage gewesen wäre, die Löschung seiner Einzelfirma im Handelsregister zu beantragen und sich bei der AHV-Ausgleichskasse als Selbständig-erwerbender abzumelden. Als Inhaber einer Einzelfirma ist bzw. war er grundsätzlich von der Anspruchsberechtigung in der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen (Weisungen AVIG ALE, Rz B13), woran auch fehlende geschäftliche Aktivitäten nichts zu ändern vermögen. Solange der Beschwerdeführer nach AHV-Beitragsstatut als Selbstständiger qualifiziert wird, ist auch nicht massgebend, ob aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt wird (Weisung AVIG ALE, Rz. B62). Der Beschwerdegegner ging im Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025 zu Recht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des Eintrages im Handelsregister und der weiterhin bestehenden Qualifikation als Selbständigerwerbender nach AHV-Beitragsstatut (vgl. die Ausführungen hiervor) jederzeit möglich gewesen wäre, seine Erwerbstätigkeit auszubauen, und dass aufgrund dieses Umstandes zumindest das Risiko eines Missbrauchs der Arbeitslosenversicherung bestanden habe. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss ausführt, er habe mit der Einzelfirma kein Einkommen erzielt, ist dies gerade nicht relevant, da ein Abstellen auf ein erzieltes Einkommen wirksame Kontrollen verunmöglichen würde (vgl. E. 2.2. hiervor).
3.3
Somit fehlt es bereits an der für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Februar 2025 (und jedenfalls auch noch für die Zeit danach bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 1. Mai 2025, der die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet [vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_65/2025 vom 26. August 2025 E. 2.3 mit Hinweisen]) vorausgesetzten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG (vgl. E. 2.1. hiervor), weshalb sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigen und der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 1. Mai 2025 zu bestätigen ist.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 8. Dezember 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Fischer Bächli