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Entscheid

VBE.2025.19

VBE.2025.19 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-07-01

1. Juli 2025Deutsch9 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2025.19 / ss / GM Art. 73 Urteil vom 1. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchse...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2025.19 / ss / GM Art. 73

Urteil vom 1. Juli 2025

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Siegenthaler

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 26. November 2024)

Sachverhalt

1.

1.1. Der 1965 geborene Beschwerdeführer meldete sich im September 2001 aufgrund von nach einem Arbeitsunfall im Februar 2001 eingetretenen Beschwerden im rechten Handgelenk bei der Beschwerdegegnerin für berufliche Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung) an. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer nach entsprechenden Abklärungen mehrfach solche zu und unterstützte ihn bei einer Umschulung zum Konstrukteur (BBT-Lehre), welche er am 4. August 2006 erfolgreich abschloss. Da der Beschwerdeführer damit rentenausschliessend eingegliedert war, schloss die Beschwerdegegnerin am 14. August 2006 die beruflichen Massnahmen ab. Mit Verfügung vom 17. Januar 2007 sprach sie ihm zudem rückwirkend eine ganze IV-Rente vom 1. Februar bis zum 30. September 2002 zu.

1.2. Am 26. November 2014 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerden im rechten Handgelenk erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente) an. Nach entsprechenden Abklärungen erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung, verneinte jedoch einen Anspruch auf Umschulungsmassnahmen mit der Begründung, dass er bei einem ergonomisch angepassten Arbeitsplatz in seiner angestammten Tätigkeit als Konstrukteur vollumfänglich arbeitsfähig sei. Zudem erteilte sie ihm Kostengutsprache für eine ergonomische Computermaus und ein Mauspad mit Handgelenksauflage. Aufgrund von Fristablauf und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine Arbeitsstelle gefunden hatte, schloss die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung am 30. August 2016 ab.

1.3. Im März 2022 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Augen-Karzinoms und einer Nierenproblematik erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente) an. Diese nahm in der Folge Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht vor und liess den Beschwerdeführer auf Anraten ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bidisziplinär (Allgemeine Innere Medizin und Ophthalmologie) begutachten. Gestützt auf das entsprechende Gutachten der EKTIMISI, Zürichsee, Medizinisches Gutachteninstitut Pfäffikon SZ, vom 20. November 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Januar 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Aufgrund dagegen gerichteter Einwände stellte die Beschwerdegegnerin Ergänzungsfragen an die Gutachter. Nach deren Beantwortung, einer neuerlichen Prüfung beruflicher Massnahmen und Rückfragen an die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers verfügte die Beschwerdegegnerin am 26. November 2024 wie vorbeschieden.

2.

2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:

"1. Die Verfügung vom 26.11.2024 sei aufzuheben.

2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG zu gewähren.

3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen, insbesondere ein neues Gutachten in Auftrag zu geben.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Zudem beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Februar 2025 wurde die B._____, als berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 212) zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

2.

Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt hat, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie dem Beschwerdeführer zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2025 – worin sich diese materiell nicht äusserte – dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2025 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1).

Soweit der Beschwerdeführer die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt hat, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie dem Beschwerdeführer zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2025 – worin sich diese materiell nicht äusserte – dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2025 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2; 9C_214/2013 vom 31. August 2013 E. 3.3; 9C_193/2013 vom 22. Juli 2013 E. 2.1).

3.

3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).

3.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validenund Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 128 V 174).

3.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV).

4.

4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch grundsätzlich frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 138 V 475 E. 3.4 S. 480). Der Beschwerdeführer hat sich im März 2022 zum Leistungsbezug angemeldet (VB 128). Der frühestmögliche Rentenanspruch entstand damit per 1. September 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG). Dieser Zeitpunkt ist folglich für die Berechnung eines allfälligen IV-Renten-Anspruchs massgebend (vgl. E 3.2. hiervor).

4.2. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers gab im Fragebogen vom 20. Juli 2022 an, der Beschwerdeführer würde "heute" (im Jahr 2022) ohne Gesundheitsschaden in der Tätigkeit als Konstrukteur (Constructing Engineer) ein Jahressalär von Fr. 77'475.00 erzielen (VB 146 S. 5). Aus dem Auszug des individuellen Kontos (IK) des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser im Jahr 2022 (trotz der geltend gemachten, seit Februar 2021 bestehenden [vgl. VB 128 S. 6; vgl. VB 139 ff.] gesundheitlichen Beschwerden) ein Einkommen von Fr. 79'705.00 und im Jahr 2023 eines von Fr. 77'806.00 erzielt hat (VB 190 S. 5). Damit ist ausgewiesen, dass das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers im für die Berechnung des Invaliditätsgrades massgeblichen Jahr 2022 (wie im Übrigen auch im Folgejahr) höher war als das von der Arbeitgeberin deklarierte Valideneinkommen, womit der Beschwerdeführer keine (insbesondere beschwerdebzw. invaliditätsbedingte) Erwerbseinbusse erlitten hat und ihm unter Anwendung des Einkommensvergleichs (vgl. E. 3.2. hiervor) von Vornherein kein Anspruch auf eine IV-Rente zusteht.

5.

Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen, insbesondere hinsichtlich der Beweiskraft des EKTIMISI-Gutachtens vom 20. November 2023 (VB 173; Beschwerde, Ziff. 15 und 23 ff.) und der Korrektheit der durch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2024 vorgenommenen Invaliditätsgradberechnung (VB 212 S. 1 f.;

Beschwerde, Ziff. 17 ff. und 25). Gleichzeitig erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 3).

6.

6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 1. Juli 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Siegenthaler