VBE.2025.196
VBE.2025.196 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-11-26
26. November 2025Deutsch8 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.196 / ms / nl Art. 156 Urteil vom 26. November 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompeten...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2025.196 / ms / nl Art. 156
Urteil vom 26. November 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Vizepräsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Schweizer
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, gegnerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025)
Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, der sich am 1. März 2024 während der vom 1. November 2023 bis 31. Oktober 2025 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte, wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bei Zwischenverdienst ab dem 19. Dezember 2024 für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Februar 2025. Mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 trat die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache nicht ein, da diese nicht rechtzeitig erhoben worden sei.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Den Entscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 7. Mai 2025 (Nichteintreten) aufzuheben;
2. Die Gültigkeit und fristgerechte Einreichung meiner Einsprache vom 2. Mai 2025 anzuerkennen;
3. Die Angelegenheit an die Unia Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit die Einsprache inhaltlich geprüft wird."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Replik vom 7. Juli 2025 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
Erwägungen
1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 25-27) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2025 eingetreten ist.
2.
2.1
Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von
30.
Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen nach Art. 38 Abs. 4 ATSG vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c) still.
2.2
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95 mit Hinweisen). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (BGE 124 V 400 E. 2a S. 402, 117 V 261 E. 3b S. 264, je mit Hinweisen). Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b S. 402, 121 V 5 E. 3b S. 6, je mit Hinweisen). Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2; 9C_432/2007 vom 6. November 2007 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 124 V 400 E. 2a S. 402, 103 V 63 E. 2a S. 66; 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 zur Begründung ihres Nichteintretens auf die Einsprache lediglich aus, die Verfügung vom 6. Februar 2025 sei spätestens am 14. März 2025 in
Rechtskraft erwachsen (VB 25). Die Verfügung vom 6. Februar 2025 (VB 92-94) wurde jedoch unbestrittenermassen weder eingeschrieben noch mittels A-Post Plus versandt. Folglich kann auch kein Zustellnachweis der Post beschafft werden. Es ist daher unklar und wurde (auch) in der Vernehmlassung nicht dargelegt, gestützt auf welche Tatsachen die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Verfügung vom 6. Februar 2025 "spätestens am 14. März 2025 in Rechtskraft erwachsen" sei. Einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss der Beschwerdegegnerin alle anderen Korrespondenzen von ihr jeweils erhalten habe (vgl. Vernehmlassung S. 1), vermag noch keine Beweislastumkehr hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung der fraglichen Verfügung zu begründen (vgl. E. 2.2. hiervor). Der Beschwerdeführer macht nämlich geltend, ihm sei die Verfügung vom 6. Februar 2025 erst am 3. April 2025 (zusammen mit einem Begleitschreiben der Arbeitslosenkasse und nur in Kopie) zugestellt worden (vgl. Beschwerde). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung, wonach dem Beschwerdeführer am 3. April 2025 gar keine Kopie der Verfügung vom 6. Februar 2025 zugestellt worden sei, stehen jedoch im Widerspruch zur Aktenlage: So geht aus der unbestrittenermassen gleichentags an den Beschwerdeführer versandten Verfügung vom 3. April 2025 hervor, dass die Verfügung vom 6. Februar 2025 dem genannten Entscheid beigelegt wurde ("Beilage: Unia-Verfügung vom 06.02.2025 25 Einstelltage ab 19.12.2024" [vgl. VB 65]). Es bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ihm die Verfügung vom 6. Februar 2025 frühestens am 3. April 2025 zuging. Demnach wurde die Einsprachefrist mit der Postaufgabe vom 3. Mai 2025 (VB 53) ohne Weiteres gewahrt (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG und E. 2.1. hiervor).
Rechtskraft erwachsen (VB 25). Die Verfügung vom 6. Februar 2025 (VB 92-94) wurde jedoch unbestrittenermassen weder eingeschrieben noch mittels A-Post Plus versandt. Folglich kann auch kein Zustellnachweis der Post beschafft werden. Es ist daher unklar und wurde (auch) in der Vernehmlassung nicht dargelegt, gestützt auf welche Tatsachen die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Verfügung vom 6. Februar 2025 "spätestens am 14. März 2025 in Rechtskraft erwachsen" sei. Einzig der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss der Beschwerdegegnerin alle anderen Korrespondenzen von ihr jeweils erhalten habe (vgl. Vernehmlassung S. 1), vermag noch keine Beweislastumkehr hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung der fraglichen Verfügung zu begründen (vgl. E. 2.2. hiervor). Der Beschwerdeführer macht nämlich geltend, ihm sei die Verfügung vom 6. Februar 2025 erst am 3. April 2025 (zusammen mit einem Begleitschreiben der Arbeitslosenkasse und nur in Kopie) zugestellt worden (vgl. Beschwerde). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung, wonach dem Beschwerdeführer am 3. April 2025 gar keine Kopie der Verfügung vom 6. Februar 2025 zugestellt worden sei, stehen jedoch im Widerspruch zur Aktenlage: So geht aus der unbestrittenermassen gleichentags an den Beschwerdeführer versandten Verfügung vom 3. April 2025 hervor, dass die Verfügung vom 6. Februar 2025 dem genannten Entscheid beigelegt wurde ("Beilage: Unia-Verfügung vom 06.02.2025 25 Einstelltage ab 19.12.2024" [vgl. VB 65]). Es bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass ihm die Verfügung vom 6. Februar 2025 frühestens am 3. April 2025 zuging. Demnach wurde die Einsprachefrist mit der Postaufgabe vom 3. Mai 2025 (VB 53) ohne Weiteres gewahrt (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG und E. 2.1. hiervor).
4.
4.1. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2025 einzutreten und materiell darüber zu befinden.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe wird grundsätzlich keine Entschädigung ausgerichtet (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134). Der obsiegende Beschwerdeführer, der nicht anwaltlich vertreten ist, hat deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, zumal ihm kein Aufwand entstanden ist, der über das hinausgeht, was für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten üblicherweise zu betreiben ist (BGE 127 V 207 E. 4b; 110 V 82 E. 7; 110 V 135 E. 4d).
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2025 gegen die Verfügung vom 6. Februar 2025 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 26. November 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Schweizer