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Entscheid

VBE.2025.209

VBE.2025.209 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-11-21

21. November 2025Deutsch9 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2025.209 / nb / GM Art. 164 Urteil vom 27. November 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA – Amt für Wirtschaft und Arbe...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2025.209 / nb / GM Art. 164

Urteil vom 27. November 2025

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- AWA – Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 21. März 2025)

Sachverhalt

1.

Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. September 2024 (erneut) zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. September 2024 an. Im Oktober und November 2024 war der Beschwerdeführer (teilweise) arbeitsunfähig. In der Taggeldabrechnung für November 2024 nahm die Arbeitslosenkasse eine Anpassung des versicherten Verdienstes vor, da die Gesamtanzahl an Krankheitstagen von

30 Tagen überschritten worden sei. Auf entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers hin erliess die Öffentliche Arbeitslosenkasse am 9. Januar 2025 eine Verfügung, in welcher sie den versicherten Verdienst für den Monat November 2024 dahingehend festsetzte, dass sie eine Mischrechnung bildete, bei welcher für sieben Tage lediglich 50 % des ganzen versicherten Verdienstes berücksichtigt wurden. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 21. März 2025 ab.

2.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2025 Beschwerde am Versicherungsgericht. Nachdem der Präsident der 1. Kammer ihn mit Schreiben vom 30. April 2025 zur Verbesserung aufgefordert hatte, reichte er am 12. Mai 2025 eine verbesserte Beschwerdeschrift ein, in welcher er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Auszahlung ungekürzter Taggelder für den Monat November 2024 beantragte.

2.2. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 21. März 2025 zu bestätigen.

Erwägungen

1.

1.1

Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei zufolge abgelaufener Beschwerdefrist nicht einzutreten (Vernehmlassung).

1.2

Gegen Einspracheentscheide kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt

sind, stehen still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 38 Abs. 4 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG).

1.3. Der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners wurde dem Beschwerdeführer am 22. März 2025 zugestellt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 6). Die (i.S.v. Art. 61 lit. b ATSG noch ungenügende, zunächst unter VDI.2025.3 erfasste und dem Beschwerdegegner ausweislich der Akten irrtümlicherweise wohl nicht zugestellte) Beschwerde ans Versicherungsgericht datiert vom 22. April 2025 und wurde am 25. April 2025 zu dessen Händen der Post übergeben. Ostern fiel im Jahr 2025 auf den 20. April. Demnach wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben und auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3. Der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners wurde dem Beschwerdeführer am 22. März 2025 zugestellt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 6). Die (i.S.v. Art. 61 lit. b ATSG noch ungenügende, zunächst unter VDI.2025.3 erfasste und dem Beschwerdegegner ausweislich der Akten irrtümlicherweise wohl nicht zugestellte) Beschwerde ans Versicherungsgericht datiert vom 22. April 2025 und wurde am 25. April 2025 zu dessen Händen der Post übergeben. Ostern fiel im Jahr 2025 auf den 20. April. Demnach wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben und auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 21. März 2025 wegen durchgehender, mehr als 30 Tage dauernder (vollständiger oder teilweiser) Arbeitsunfähigkeit den versicherten Verdienst im Zeitraum vom 7. bis zum 15. November 2024 zu Recht um 50 % gekürzt hat (VB 28 ff.; vgl. auch die Berechnung des für den November 2024 zu berücksichtigenden versicherten Verdienstes in VB 98).

2.

Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben versicherte Personen, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Ein volles Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 Satz 1). Der Anspruch dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Arbeitslose Personen, die ihren Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 AVIG ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 %, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG; BGE 135 V 185 E. 6.1.1 S. 188).

In welchen Fällen eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und wann eine dauernde vorliegt, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung ab, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person in Betracht kommen (BGE 117 V 244 E. 3c S. 246 f.), und erfasst – im Unterschied zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG – Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit infolge Krankheit, Unfall und Schwangerschaft. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle zu vermeiden und Lücken im Bereich der "Nahtstellen" zwischen der Arbeitslosenversicherung und insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen. Im Interesse der Verbesserung der sozialen Sicherung arbeitsloser Personen sollte namentlich bei Krankheit und Unfall (weiterhin) ein zeitlich limitierter Taggeldanspruch bestehen (BGE 135 V 185 E. 6.1.2 S. 189 mit Hinweisen).

3.

3.1. Der relevante Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:

Der Beschwerdeführer gab auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Oktober 2024" an, er sei vom 8. bis zum 29. sowie vom 30. bis zum 31. Oktober 2024 arbeitsunfähig gewesen (VB 134), und reichte Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Universitätsspitals B._____ für die Periode vom 8. bis zum 22. Oktober 2024 (VB 131) sowie des Augenzentrums C._____ von Dr. med. D._____ über die Zeit vom 23. bis zum 29. Oktober (VB 132) und (für eine Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von

50 %) vom 30. Oktober bis 6. November 2024 (VB 130) ein. Für den Monat November 2024 deklarierte der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 6. November 2024 (VB 122) und reichte zusätzlich ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Augenzentrums C._____ vom 12. November 2024 über eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis zum 15. November 2024 ein (VB 119). Am 11. Dezember 2024 bescheinigte das Augenzentrum C._____ eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 16. November 2024 (VB 113).

3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht über 30 Tage am Stück "krankgeschrieben" gewesen. Das Arztzeugnis für den Zeitraum vom

23. bis 29. Oktober 2024 sei fälschlicherweise ausgestellt worden; er sei in dieser Zeit nicht arbeitsunfähig gewesen und habe sich auch beworben (verbesserte Beschwerde vom 12. Mai 2025 S. 2).

3.3. Wie hievor dargelegt, hat der Beschwerdeführer die Arbeitsunfähigkeit vom

23. bis zum 29. Oktober 2024 selbst so deklariert und mit dem entsprech-

enden ärztlichen Zeugnis belegt (vgl. E. 3.1.). Diesen Angaben kommt gemäss der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" ein höheres Gewicht zu als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteile des Bundesgerichts 9C_581/2020 vom 21. Januar 2021 E. 4.5; 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1). Seine erst nach Kenntnis einer Kürzung des Anspruchs getätigten Ausführungen wirken sozialversicherungsrechtlich motiviert. Der Beschwerdeführer bringt sodann weder vor noch ist ersichtlich, wie und weshalb eine Arbeitsunfähigkeit "fälschlicherweise" ärztlich attestiert und dafür ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt worden sein könnte, zumal die attestierte Arbeitsunfähigkeit mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmte (VB 134). Zudem war er auch nach dem 29. Oktober 2024 bis Mitte November 2024 weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Ob der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 23. und 29. Oktober 2025 Bewerbungen getätigt hat oder nicht, erweist sich als irrelevant; die Stellensuche sollte primär in dessen eigenem Interesse liegen und nicht aus arbeitslosenversicherungsrechtlichen Motiven erfolgen. Darüber hinaus erlaubt die Erbringung von Arbeitsbemühungen keine Rückschlüsse auf das Bestehen einer Arbeitsfähigkeit in besagtem Zeitraum.

Auf eine Nachfrage bei Dr. med. D._____ bzw. deren Einvernahme (verbesserte Beschwerde vom 12. Mai 2025 S. 2) kann aufgrund der unmissverständlich attestierten Arbeitsunfähigkeit für den streitigen Zeitraum (VB 132) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweisen unter anderem auf BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.).

3.4. Zusammenfassend ist somit – wie auch ärztlich attestiert – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. bis zum 29. Oktober und eine solche von 50 % vom 30. Oktober bis zum 15. November 2024 überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte somit ununterbrochen mehr als 30 Tage, weshalb der Beschwerdegegner ab dem 31. Tag den versicherten Verdienst für die restlichen Tage der bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit zu Recht um 50 % reduziert hat (vgl. E. 2.). Die entsprechende Berechnung (vgl. VB 98) wird vom Beschwerdeführer dabei nach Lage der Akten zu Recht nicht beanstandet (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.).

4.

4.1. Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 21. März 2025 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 27. November 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Battaglia