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Entscheid

VBE.2025.234

VBE.2025.234 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-12-16

16. Dezember 2025Deutsch16 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.234 / sr / nl Art. 166 Urteil vom 16. Dezember 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiberin Ruh Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Tom Schaffner, Rechtsanwalt,...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2025.234 / sr / nl Art. 166

Urteil vom 16. Dezember 2025

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiberin Ruh

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Tom Schaffner, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 10, 5000 Aarau

Beschwerde- SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG Art. 52 (Einspracheentscheid vom 14. April 2025)

Sachverhalt

1.

Der Beschwerdeführer war seit dem 7. August 2020 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B._____ GmbH im Handelsregister eingetragen. Über diese wurde am 28. Februar 2022 der Konkurs eröffnet. Aus dem entsprechenden Konkursverfahren resultierte für die Beschwerdegegnerin ein Verlustschein in der Höhe von Fr. 54'597.45. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 54'597.45. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 14. April 2025 ab.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 27. Mai 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Schadenersatz-Verfügung nach Art. 52 AHVG der SVA Aargau vom 11. Oktober 2024 sei aufzuheben.

2. Die Höhe der Schadenersatzforderung in der Schadenersatz-Verfügung nach Art. 52 AHVG der SVA Aargau vom 11. Oktober 2024 sei zu reduzieren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST 8.1%)."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 1.2). Der Beschwerdeführer beantragte beschwerdeweise die Aufhebung der "Schadenersatz-Verfügung nach Art. 52 AHVG" was, wenn man seine Ausführungen in der Beschwerde grosszügig interpretiert, auf einem Versehen beruht. Es ist daher – auch vor dem Hintergrund des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) – davon auszugehen, dass es sich beim Anfechtungsobjekt der Beschwerde um den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2025 handelt, und dementsprechend auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht zur Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG im Betrage von Fr. 54'597.45 verpflich-tet hat (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 45 ff.).

3.

3.1

Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufügt.

3.2

3.2.1. Art. 14 Abs. 1 AHVG schreibt in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse zudem periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihm an seine Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungsund Abrechnungspflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe, deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeutet und eine volle Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach sich zieht (BGE 118 V 193 E. 2a S. 195).

3.2.2

Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften gemäss Art. 52 Abs. 2 AHVG subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen für den Schaden. Diese subsidiäre Haftung bedeutet, dass die Ausgleichskasse, sobald der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, direkt und unmittelbar gegen die Organe der juristischen Person vorgehen kann (vgl. MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, § 4 Rz. 196). Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (faktische Organe; vgl. MARCO REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 201). Ein formelles Organ der GmbH ist der Geschäftsführer (vgl. Art. 809 ff. OR; vgl. MARCO REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 205). Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die solidarische Haftung erlaubt der Ausgleichskasse, gegen alle oder lediglich einige von ihnen, allenfalls nur einen einzelnen, vorzugehen (BGE 134 V 306 E. 3.1 S. 308). Aufgrund dieser solidarischen Haftung hat jedes einzelne Organ für den ganzen Schaden einzustehen (BGE 119 V 86 E. 5a S. 87).

3.3

3.3.1. Im vorliegenden Fall ist die B._____ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Beitragsabrechnungs- und Zahlungspflichten gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV nicht nachgekommen (bestehen doch unbestritten offene Beitragszahlungen in Höhe von Fr. 54'597.45) und hat damit Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG missachtet, was grundsätzlich die volle Schadenersatzpflicht gemäss Art. 52 AHVG nach sich zieht.

3.3.2

Da über die B._____ GmbH per 28. Februar 2022 der Konkurs eröffnet, das Konkursverfahren am 13. November 2023 für geschlossen erklärt und die Gesellschaft schliesslich im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. Handelsregistereintrag zu UID aaa; VB 145), kann die Gesellschaft ihrer Beitragsund Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht mehr nachkommen. Damit sind die subsidiär haftbaren Organe zu belangen. Subsidiär haftendes Organ ist der Beschwerdeführer, der vom 7. August 2020 bis zur Löschung als Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH im Handelsregister eingetragen war (vgl. Handelsregistereintrag zu UID aaa; VB 145 ff.). Aufgrund seiner Organstellung als Geschäftsführer und infolge der Löschung der B._____ GmbH haftet der Beschwerdeführer grundsätzlich nach Art. 52 Abs. 2 AHVG.

4.

4.1

Nachfolgend sind die Voraussetzungen der persönlichen Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG zu prüfen: Schaden, Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden.

4.2

Der Beschwerdeführer macht vorliegend lediglich ein reduziertes Verschulden seinerseits geltend; das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen stellt er nicht in Abrede (vgl. Beschwerde Rz. 12 ff.). Diese geben ausweislich der Akten auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. So ist die Beschwerdegegnerin durch die Ausstellung des Verlustscheins (VB 412) zu Schaden gekommen und die Missachtung der Beitrags- und Abrechnungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV ist als widerrechtlich zu qualifizieren (vgl. MARCO REICHMUTH, a.a.O., § 7 Rz. 504). Die grundsätzliche Höhe der Ersatzforderung beanstandet der Beschwerdeführer nicht und sie gibt nach Lage der Akten ebenfalls zu keinen weiteren Ausführungen Anlass (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.).

5.

5.1. Die Haftung nach Art. 52 AHVG setzt ein qualifiziertes Verschulden der Organe voraus. Die Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge ist für sich allein nicht haftungsbegründend; vielmehr bedarf es zusätzlich eines Verschuldens in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2010 vom 9. September 2010 E. 1; BGE 121 V 243 E. 5 S. 244). Absicht ist gegeben, wenn mit Wissen und Willen gehandelt wird. Grobfahrlässig handelt, wer ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betroffene angehört, üblicherweise erwartet werden kann (vgl. BGE 108 V 183 E. 3a S. 202). Eine Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; BGE 108 V 183 E. 1 b S. 187; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 86/02 vom 2. Februar 2005 E. 5.2). Allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe für das Herbeiführen des Schadens sind von der schadenersatzpflichtigen Person vorzubringen und nachzuweisen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 67/06 vom 11. Juli 2006 E. 5.3). Nicht jedes einem Unternehmen anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 91/06 vom 20. Juni 2007 E. 5.1). Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Unternehmung einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Unternehmung zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 209/01, H 212/01, H 214/01 vom 29. April 2002 E. 4b).

5.1. Die Haftung nach Art. 52 AHVG setzt ein qualifiziertes Verschulden der Organe voraus. Die Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge ist für sich allein nicht haftungsbegründend; vielmehr bedarf es zusätzlich eines Verschuldens in Form von Absicht oder grober Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2010 vom 9. September 2010 E. 1; BGE 121 V 243 E. 5 S. 244). Absicht ist gegeben, wenn mit Wissen und Willen gehandelt wird. Grobfahrlässig handelt, wer ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betroffene angehört, üblicherweise erwartet werden kann (vgl. BGE 108 V 183 E. 3a S. 202). Eine Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit des Handelns oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; BGE 108 V 183 E. 1 b S. 187; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 86/02 vom 2. Februar 2005 E. 5.2). Allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe für das Herbeiführen des Schadens sind von der schadenersatzpflichtigen Person vorzubringen und nachzuweisen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 67/06 vom 11. Juli 2006 E. 5.3). Nicht jedes einem Unternehmen anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 91/06 vom 20. Juni 2007 E. 5.1). Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Unternehmung einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Unternehmung zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 209/01, H 212/01, H 214/01 vom 29. April 2002 E. 4b).

5.2. 5.2.1. Formelle Organe haften wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft. Wer bei einer juristischen Person formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten mit aller Sorgfalt zu erfüllen (vgl. MARCO REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 212 f.; MEINRAD VETTER, Der verantwortlichkeitsrechtliche Organbegriff gemäss Art. 754 Abs. 1 OR, 2007, S. 162 f. sowie 168 f.).

5.2.2. Nach Art. 809 Abs. 1 OR üben alle Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinsam aus, wobei die Statuten die Geschäftsführung abweichend regeln können. Zu den gesetzlichen Pflichten eines Geschäftsführers gehören namentlich die in Art. 810 Abs. 2 OR als unübertragbar und unentziehbar bezeichneten Aufgaben. Nach Art. 810 Abs. 2 Ziff. 4 OR obliegt den Geschäftsführern die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen, wozu auch die Bestimmungen über den Abzug, die Ablieferung und die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge gehören. Weiter ist auch Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR zu beachten, wonach die Geschäftsführer zwingend für die korrekte Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung verantwortlich sind (vgl. MARCO REICHMUTH, a.a.O., § 8 Rz. 613).

5.2.3. Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (Urteil des Bundesgerichts H 165/01 H 166/01 vom 19. November 2002 E. 4). Der Geschäftsführer einer GmbH hat die gesetzliche Pflicht, die ordnungsgemässe Abwicklung des Beitragswesens und die Kontrolle des Geschäftsgangs wahrzunehmen. Das Nichtbezahlen von gemahnten und betriebenen Sozialversicherungsbeträgen ist dem Geschäftsführer als grobfahrlässiges Verhalten anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 405/01 vom 16. April 2004 E. 4).

5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer macht ein reduziertes Verschulden seinerseits geltend und führt aus, dass er sich hinsichtlich seiner Pflichten zu passiv verhalten habe, sei entschieden zu bestreiten. Auf das erste Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2024 habe er im Gegensatz zu seinem Bruder und seiner Mutter reagiert. Zudem habe er die Organstellung nur eingenommen, um seine Familie – insbesondere seinen unter Drogenproblemen leidenden Bruder – zu unterstützen. Er habe innert kurzer Zeit die Debitorenposition der Gesellschaft durch zwei grössere Aufträge vergrössern können, womit die finanzielle Situation des Unternehmens vorerst gesichert gewesen sei. In der bloss kurzen Zeit, in welcher er die Geschäftsführung tatsächlich innegehabt habe, habe er die Einzahlungen in die SVA Aargau direkt vorgenommen und die bereits bestehenden Betreibungen bezahlt. Aufgrund der Verschlimmerung des Zustands seines Bruders und der insgesamt schwierigen familiären Verhältnisse sei es schliesslich zu einem vollständigen Bruch mit seinem Vater und seinem Bruder gekommen, welcher heute noch anhalte. Aufgrund der sehr hohen emotionalen Belastung habe er sich privat und beruflich neu orientiert. Er habe eine Anstellung als Lagerist im Kanton Q._____ angenommen und sei mit seiner Familie nach R.____im Kanton Q._____ gezogen. Durch diese emotionale und geographische Distanz sei ihm der Zugriff auf Geschäftsführungsunterlagen und die damit einhergehende Ausübung der Geschäftsführung verunmöglicht worden. Mangels Kontakts mit seiner Familie habe er auch die Organstellung nicht beenden können. Kurz vor dem Konkurs habe er jedoch trotzdem noch versucht, Schadensminderung zu betreiben, und eine Beitragszahlung von Fr. 22'000.00 an die Stiftung FAR avisiert, die jedoch aufgrund des Konkurses nicht mehr habe ausgeführt werden können (vgl. Beschwerde Rz. 12 ff.).

5.3.2. Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer der B._____ GmbH im Handelsregister eingetragen, und da er aufgrund dieser Funktion von Gesetzes wegen für die korrekte Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung verantwortlich war (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR; vgl. E. 5.2.2 hiervor), mussten ihm deren finanziellen Schwierigkeiten bekannt gewesen sein. Dass dem auch so war, hat er im Rahmen seiner Beschwerde bestätigt; hat er doch sowohl zu Beginn seiner Geschäftsführungstätigkeit als auch kurz vor dem Konkurs Zahlungen veranlasst und bereits in Betreibung gesetzte Forderungen beglichen (vgl. Beschwerde Rz.15 und 19). Wenn er geltend macht, er habe sich aufgrund von familiären Problemen emotional und geographisch distanziert und daher keinen Zugriff mehr auf die Geschäftsunterlagen gehabt (vgl. Beschwerde Rz. 18), ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung gerade auch von den faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Organen verlangt, dass sie sich ernsthaft um die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten bzw. das Beitragswesen bemühen. Will das Organ in diesen Fällen der Gefahr einer Haftung entgehen, muss es umgehend demissionieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_763/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.1.3 mit Hinweis auf EVG H 107/01 vom 23. Juli 2002 E. 4.3; MARCO REICHMUTH, a.a.O., § 8 N. 563 mit Hinweisen). Demissioniert hat der Beschwerdeführer jedoch nicht und entgegen seinem Vorbringen, es wäre ein Gesellschaftsbeschluss notwendig gewesen, welchen er situationsbedingt nicht habe erwirken können (vgl. Beschwerde Rz. 18), wäre es ihm – auch ohne das Mitwirken der anderen beiden Gesellschafter – durchaus möglich gewesen, gestützt auf Art. 822 Abs. 1 OR aus wichtigem Grund beim Gericht auf Bewilligung des Austritts aus der Gesellschaft zu klagen. Im Bewusstsein darum, dass er seiner gesetzlichen Verantwortung und den daraus fliessenden – unübertragbaren und unentziehbaren – Aufsichts- und Kontrollpflichten nach Art. 810 Abs. 2 OR nicht nachkommen kann, hätte er sich somit trotz der bestehen familiären Schwierigkeiten entweder bemühen müssen, die entsprechenden Unterlagen und Informationen zu erhalten, um seiner Geschäftsführungsfunktion nachkommen zu können, oder die Demission anstreben müssen. Indem er weder die eine noch die andere Vorgehensweise gewählt hat, hat er sich zu passiv verhalten, womit sein Verhalten als qualifiziert schuldhaft, mindestens grobfahrlässig, zu werten ist (vgl. REICHMUTH, a.a.O., § 8 Rz. 590 und 599).

5.3.3. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass er sich aufgrund der schwierigen familiären Situation gezwungen gesehen habe, eine Organstellung in der B._____ GmbH anzunehmen, und es unbillig wäre, ihn heute allein für die gesamten finanziellen Konsequenzen aufkommen zu lassen und daher eine Reduktion des Schadenersatzanspruchs angebracht wäre (vgl. Beschwerde Rz. 20), ist zu entgegnen, dass im Anwendungsbereich von Art. 52 AHVG ein objektivierter Verschuldensmassstab gilt. Die subjektive Entschuldbarkeit beziehungsweise persönliche Vorwerfbarkeit ist ebenso unbeachtlich wie die Gründe für die Annahme der Arbeitgeberbzw. Organfunktion (vgl. MARCO REICHMUTH, a.a.O., § 8 Rz. 548). Überdies ist anzumerken, dass vom Versicherungsgericht nicht zu beurteilen ist, welches Organ im Innenverhältnis mehrerer Ersatzpflichtiger zu welchem Teil für den entstandenen Schaden einzustehen hat. Dem verantwortlich gemachten Organ steht es jedoch frei, eine Regressklage gegen die nicht von der Ausgleichskasse belangten Organe zu prüfen (vgl. REICHMUTH, a.a.O., § 4 Rz. 298).

5.4. Nach dem Dargelegten war der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der B._____ GmbH verantwortlich für das Abrechnungsund Zahlungswesen und musste für die Bezahlung der angefallenen und fälligen Sozialversicherungsbeiträge sorgen. Der ihm obliegenden Pflicht, für eine ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt zu sein, kam er nicht nach, ohne dass ein zu berücksichtigender Rechtfertigungsgrund dafür vorliegen würde. Damit verursachte er den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden schuldhaft.

6.

6.1. Nach dem Dargelegten bleibt festzuhalten, dass sämtliche Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 14. April 2025 zu bestätigen.

6.2. Das Verfahren ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 16. Dezember 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Gössi Ruh