Lexipedia

Entscheid

VBE.2025.26

VBE.2025.26 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-10-08

8. Oktober 2025Deutsch14 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.26 / mg / nl Art. 124 Urteil vom 8. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Güntert Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchs...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2025.26 / mg / nl Art. 124

Urteil vom 8. Oktober 2025

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichter Zürcher Gerichtsschreiber Güntert

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau

Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024)

Sachverhalt

1.

Der Beschwerdeführer bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Altersrente. Er lebt in einer Wohneinrichtung der B._____. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin die Übernahme von Kostenbeteiligungen der Spitex Region C._____ AG in Höhe von Fr. 169.15 für den Monat April 2024 und Fr. 182.55 für den Monat Mai 2024 ab. Aufgrund eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2024 erliess die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2024 eine entsprechende Verfügung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer am 20. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Der Einspracheentscheid vom 03.12.2024 sei aufzuheben.

2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach ELG zu gewähren, namentlich seien die Patientenbeteiligungen der Spitex zu übernehmen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit E-Mail vom 3. Juni 2025 reichte die Beschwerdegegnerin weitere Beilagen zu den Akten.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kostenbeteiligungen der Spitex Region C._____ AG in Höhe von Fr. 169.15 für den Monat April 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 92) und Fr. 182.55 für den Monat Mai 2024 (VB 85) mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 (VB 11 ff.) zu Recht nicht als anrechenbare Ausgaben in der EL-Berechnung berücksichtigte.

2.

2.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.

2.2

Bei den anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG ist zwischen Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen; Abs. 1) und Personen, die längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen; Abs. 2) zu unterscheiden. Als Heim im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Einrichtung, die entweder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG). Das Bundesgericht hat die in Art. 25a Abs. 1 ELV verankerte einheitliche Heimdefinition als bundesrechtskonform bestätigt und festgehalten, dass sich die Beurteilung des Heimaufenthalts im EL-Recht nach dieser formellen Anerkennung richtet (BGE 139 V 358 Regeste und E. 4.5-5 S. 365 ff.; BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260). Der Gesetzgeber wollte mit der Delegationsnorm einen einheitlichen und klaren, im gesamten EL-Bereich massgeblichen Heimbegriff schaffen (BGE 141 V 255 E. 3.1 S. 260 f.). Zudem sollten Durchführungsstellen und Gerichte von schwierigen Abgrenzungsfragen entbunden werden (BGE 141 V 255 E. 3.1 S. 260 f.) und es sollte für Betroffene in allen Kantonen klar sein, ob eine Einrichtung als Heim gilt, was die Einstufung auch bei einem Wechsel des Wohnkantons berechenbar macht (BGE 139 V 358 E. 4.5 S. 365).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die EL unterscheide zwischen Wohnen im Heim und Wohnen zu Hause. Diese Vorgehensweise beruhe auf der Grundprämisse, dass sämtliche Leistungen inkl. Pflegeleistungen in der Abgeltung bereits inkludiert seien. Der Kanton Aargau unterscheide zwischen Pflegeheimen (PfIG-AG) und Einrichtungen nach Betreuungsgesetz (BeG-AG), bei der EL-Heimtaxe werde diese Unterscheidung aber nicht vorgenommen (Beschwerde Rz. 10). Zwar greife formell die Heimberechnung, die B._____ sei als Heim eingestuft, tatsächlich handle es sich aber um ein IV-Wohnheim ohne stationäre Pflege (Beschwerde Rz. 12). Die Heimqualifikation sei zu hinterfragen bzw. externe Pflege zusätzlich zur Heimtaxe zu vergüten (Beschwerde Rz. 13). Für Betreuungsheime ohne Pflege bestehe eine rechtswidrige Gesetzeslücke (Beschwerde Rz. 15).

Die Heimberechnung dürfe nicht zu Sozialhilfe-Abhängigkeit führen (Beschwerde Rz. 16-18). Aus Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG und Rz. 3320.01 der WEL gehe hervor, dass der Bundesgesetzgeber mit der Tagestaxe sämtliche Pflegeleistungen abdeckend ausgestalten habe wollen (Beschwerde Rz. 17). Die strikte Praxis zur Austauschbefugnis sei zu relativieren, schützenswerte Gründe und funktionale Austauschbarkeit lägen vor, weshalb eine Übernahme zu bejahen sei (Beschwerde Rz. 25-29). Zudem verlange das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), dass sowohl die zu Hause wohnenden als auch in IV-Wohnheimen lebenden Personen, welche die benötigten Pflegeleistungen von einer externen Spitex beziehen müssten, gleichbehandelt würden (Beschwerde Rz. 30-33). Art. 112 BV stütze eine Gleichbehandlung und kantonales Recht enthalte keinen gegenteiligen Willen (Beschwerde Rz. 30-33). Es dürfe nicht sein, dass die Wahl der Pflege- und Betreuungsform von mittellosen Personen nicht mehr anhand von medizinisch-therapeutischen, sondern neu primär anhand von fiskalischen Kriterien getroffen werde (Beschwerde Rz. 35). Art. 190 BV verbiete keinesfalls eine verfassungskonforme Auslegung von Bundesgesetzen. Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Pflicht zur Vermeidung von Sozialhilfe-Abhängigkeit auch andere anerkannte Heime als anerkannte Pflegeheime erfasse (Beschwerde Rz. 36-44).

3.2

Bei der B._____ handelt es sich um ein vom Kanton Aargau als stationäre Einrichtung anerkanntes Heim im Sinne von § 4 der Betreuungsverordnung des Kantons Aargau (BeV-AG; SAR 428.511). Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Einrichtung besitzt damit Heimcharakter im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV. Wie hiervor ausgeführt trifft Art. 10 ELG in Abs. 1 und

2.

eine Trennung in der Berücksichtigung der anerkannten Ausgaben anhand der Wohnform (zu Hause lebende Personen oder in Heimen oder Spitälern lebende Personen, vgl. E. 2.2.1. hiervor). Massgebendes Kriterium gemäss dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 und 2 ELG sowie Art. 25a Abs. 1 ELV ist somit einzig der Aufenthalt in einem vom Kanton anerkannten Heim. Das Bundesgericht hat die in Art. 25a Abs. 1 ELV verankerte einheitliche Heimdefinition als bundesrechtskonform bestätigt und festgehalten, dass sich die Beurteilung des Heimaufenthalts im EL-Recht nach dieser formellen Anerkennung richtet (BGE 139 V 358 Regeste und E. 4.5-5 S.

365.

ff.; BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260). Aufgrund des klaren Wortlauts der genannten Bestimmungen besteht kein Raum, um bei der Frage, ob eine Heimberechnung vorzunehmen ist oder nicht, auf andere Kriterien, wie beispielsweise das konkrete Leistungsangebot des Heimes oder die individuellen Bedürfnisse der Person, abzustellen. Eine Umqualifikation in dem Sinne, dass Heime ohne Pflegeangebot als "zu Hause" zu qualifizieren sind, wie dies der Beschwerdeführer fordert (Beschwerde Rz. 12 f.), widerspräche dem Gesetzeswortlaut von Art. 10 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 ELV und dem mit der einheitlichen, formellen Heimdefinition verfolgten Zweck.

3.3

3.3.1. Nach Art. 10 Abs. 2 ELG werden bei einer Heimberechnung die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim in Rechnung gestellt werden (lit. a), und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (lit. b) als Ausgaben anerkannt. Die Kosten nach lit. a können von den Kantonen begrenzt werden und sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG).

3.3.2

Nach § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Kanton Aargau [ELG-AG; SAR 831.300] werden als Tagestaxe gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG bei stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen, wenn Bezügerinnen und Bezüger ohne Hilflosenentschädigung oder einer leichten Hilflosenentschädigung betroffen sind, Fr. 102.00 als Ausgaben anerkannt.

3.3.3

Die Heimkosten müssen grundsätzlich alle wiederkehrenden Leistungen für Betreuung und Pflege enthalten. Die Tagestaxe hat somit alle regelmässig wiederkehrenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung wie auch für Pflege und Betreuung zu decken. Wenn der vom Kanton festgesetzte höchstmögliche Tagesansatz für Heimbewohner in der EL-Berechnung bereits berücksichtigt worden ist, gehen zusätzlich in Rechnung gestellte Pflegekosten nicht zulasten der EL (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 201 zu Art. 10 ELG).

3.3.4. Da die B._____ unter § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG-AG fällt, sind maximal Fr. 102.00 als Tagestaxe anrechenbar. Dieser Maximalbetrag ist bei der vorliegend effektiv anfallenden Tagespauschale von Fr. 162.12 bereits ausgeschöpft (vgl. VB 95). Folglich besteht vorliegend bereits aus diesem Grund keine Möglichkeit, die zusätzlich anfallenden Spitex-Patientenbeteiligungen im Rahmen der Tagestaxe zu berücksichtigen. Demnach kann offenbleiben, ob sie angerechnet werden könnten, wenn der anrechenbare Betrag noch nicht erreicht wäre.

3.3.4. Da die B._____ unter § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG-AG fällt, sind maximal Fr. 102.00 als Tagestaxe anrechenbar. Dieser Maximalbetrag ist bei der vorliegend effektiv anfallenden Tagespauschale von Fr. 162.12 bereits ausgeschöpft (vgl. VB 95). Folglich besteht vorliegend bereits aus diesem Grund keine Möglichkeit, die zusätzlich anfallenden Spitex-Patientenbeteiligungen im Rahmen der Tagestaxe zu berücksichtigen. Demnach kann offenbleiben, ob sie angerechnet werden könnten, wenn der anrechenbare Betrag noch nicht erreicht wäre.

3.4. 3.4.1. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die in Frage stehenden Spitex-Patientenbeteiligungen unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungs-kosten nach Art. 14 ELG zu vergüten wären.

3.4.2. Art. 14 Abs. 1 ELG regelt, welche Krankheits- und Behinderungskosten die Kantone vergüten. Hilfe, Pflege und Betreuung werden demnach vergütet, wenn sie "zu Hause sowie in Tagesstrukturen" erbracht werden (Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG). Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG spricht klar von Leistungen welche zu "Hause oder in Tagesstrukturen" erbracht werden. Eine Übernahme entsprechender Kosten für Heimbewohner ist in Art. 14 Abs. 1 ELG nicht vorgesehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Aufzählung in Art. 14 Abs. 1 ELG abschliessend. Diese vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung sei zu respektieren (Art. 190 BV) und es sei nicht möglich, auf dem Weg der Interpretation eine Lücke im Katalog der zu vergütenden Leistungen zu entdecken und dadurch zu füllen, dass eine nicht aufgelistete Art von Krankheits- und Behinderungskosten als ebenfalls vergütungsfähig erklärt werde (BGE 147 V 312 E. 6.1 S. 317 f.; vgl. RAHLPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1929 Rz. 244). Da sich der Beschwerdeführer in einem Heim aufhält, ist eine Übernahme der geltend gemachten Krankheitskosten in Art. 14 Abs. 1 ELG nicht vorgesehen.

Nichts anderes ergibt sich in diesem Zusammenhang aus dem kantonalen Recht. Die kantonale Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV-AG; SAR 831.315) regelt die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a–g ELG. Demnach werden Kosten bei der Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause (§ 11 ff. ELKV-AG) sowie in Tagesoder Nachtstrukturen (§ 17 ELKV-AG) vergütet. Eine Übernahme entsprechender Kosten bei Heimaufenthalten ist darin – mit Ausnahme bei vorübergehendem Aufenthalt in einem Heim (§ 19 ELKV-AG) – nicht vorgesehen. § 17 Abs. 4 lit. b ELKV-AG bestimmt sodann ausdrücklich, dass keine Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in Tagesstrukturen vergütet werden bei einem Heimaufenthalt mit einer EL-Heimberechnung nach Art. 10 Abs. 2 ELG.

3.5. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Rz. 3320.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen (WEL; Stand 1. Januar 2025), wonach die Tagestaxe grundsätzlich alle regelmässig anfallenden Kosten zu enthalten habe und bringt vor, die Heimberechnung dürfe nicht zu Sozialhilfe-Abhängigkeit führen (Beschwerde Rz. 16-19).

Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG verpflichtet die Kantone, die Tagestaxen so festzusetzen, dass "durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim" in der Regel keine Sozialhilfeabhängigkeit entsteht. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass diese Schranke nur für anerkannte Pflegeheime nach Art. 39 Abs. 3 KVG und gerade nicht für andere Heime im Sinn von Art. 25a Abs. 1 ELV gelte (BGE 143 V 9 Regeste). Der Beschwerdeführer, der sich nicht in einem Pflegeheim i.S.v. Art. 39 Abs. 3 KVG aufhält, kann deshalb aus Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine teleologische Erweiterung auf andere Heime als Pflegeheime im Sinne von Art. 39 Abs. 3 KVG hat das Bundesgericht aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung mit Verweis auf Art. 190 BV abgelehnt (BGE 143 V 9 E. 6.2. S. 14 ff.). Auch aus der allgemein gehaltenen Bestimmung von Rz. 3320.01 WEL, wonach die Tagestaxe grundsätzlich alle regelmässig anfallenden Kosten zu enthalten habe, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ohnehin handelt es sich bei der WEL um eine Verwaltungsweisung. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und binden das Gericht nicht. Sie sind zu berücksichtigen, wenn sie eine überzeugende und gesetzeskonforme Konkretisierung bieten (BGE 132 V 121 E. 4.4; BGE 133 V 450 E. 2.2.4; Urteil I 211/05 vom

23.07.2007 E. 2.2.4). Für die hier strittige Vergütung der Spitex-Patientenbeteiligung bei Heimbewohnern bleiben jedoch die Heimdefinition gemäss Art. 10 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 ELV massgebend sowie der Umstand, dass die Liste der vom Kanton zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 14 Abs. 1 ELG abschliessend ist.

3.6. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV und beruft sich auf Art. 112 BV. Er verlangt die Gleichstellung seiner Situation im IV-Heim mit der Wohnform "zu Hause" (Beschwerde Rz. 30-33). Die unterschiedliche Ermittlung der Ergänzungsleistungen zwischen zu Hause lebenden Personen und in Heimen oder Spitälern lebenden Personen ist jedoch bereits im Gesetz angelegt (vgl. E. 2.2. hiervor). Eine verfassungsrechtliche Korrektur gegen den klaren Gesetzeswortlaut kommt den rechtsanwendenden Behörden nicht zu (Art. 190 BV; vgl. BGE 143 V 9 Regeste und E. 6.2 S. 14 ff.). Sodann verweist die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf, dass die jährlichen Ausgaben des Beschwerdeführers (Fr. 42'822.00 pro Jahr) die anerkannten Ausgaben einer zu Hause lebenden Person – bestehend aus dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG; Fr. 20'670.00) und dem Mietzins einer Wohnung und den damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG, Region 2 Fr. 18'300.00) (Fr. 38'970.00 pro Jahr) – übersteigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2). Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist demnach nicht ersichtlich.

3.7. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rechtsfigur der Austauschbefugnis (vgl. Beschwerde Rz. 25-29) ist mangels eines substituierbaren Anspruchs nicht weiter einzugehen.

3.8. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Kostenbeteiligungen der Spitex Region C._____ AG in Höhe von Fr. 169.15 für den Monat April 2024 (VB 92) und Fr. 182.55 für den Monat Mai 2024 (VB 85) in ihrem Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 zu Recht nicht als anrechenbare Ausgaben in der EL-Berechnung berücksichtigt. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer E-Mail vom 3. Juni 2025 auf die Wegleitung BAB vom 3. Februar 2025 und das Rundschreiben 3/2022 vom 23. September 2022 verweist, wonach Spitex-Patientenbeteiligungen bei IVSE-Einrichtungen über die Behindertenhilfe abgewickelt werden könnten, betrifft dies allenfalls die Frage einer anderweitigen Kostendeckung und eines daraus folgenden Wegfalls eines finanziellen Nachteils für den Beschwerdeführer. Für die hier streitige Frage, ob die fraglichen Beträge in der EL-Berechnung als Ausgaben anzurechnen sind, ist dieser Hinweis jedoch unerheblich.

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 8. Oktober 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Güntert