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Entscheid

VBE.2025.27

VBE.2025.27 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2025-09-22

22. September 2025Deutsch11 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.27 / ss / hf Art. 118 Urteil vom 22. September 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dominique Flach, Advokatin,...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2025.27 / ss / hf Art. 118

Urteil vom 22. September 2025

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Siegenthaler

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, Steinengraben 55, 4051 Basel

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 18. Dezember 2024)

Sachverhalt

1.

Die 1998 geborene Beschwerdeführerin stellte bei der Beschwerdegegnerin am 26. Januar 2024 aufgrund einer seit Juni 2023 bestehenden schweren Hörbeeinträchtigung einen Antrag auf Hilfsmittel (Hörgeräte) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Am 5. März 2024 erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für eine binaurale Hörgeräteversorgung in Höhe der Pauschale von Fr. 1'650.00. Da vom behandelnden Arzt der Beschwerdeführerin zudem die Frage eines Härtefalls gestellt wurde, dessen Bejahung die Übernahme der vollständigen Kosten der Hörgeräte durch die IV bedeuten würde, verlangte die Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Journal der Beschwerdeführerin sowie einen Bericht des Hörgeräteversorgers ein und beauftragte die Hals-Nasen-Ohrenklinik des Spitals H._____ mit einer entsprechenden fachärztlichen Beurteilung. Gestützt auf deren Gutachten vom 2. Oktober 2024 wies die Beschwerdegegnerin das Härtefallgesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 ab.

2.

2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 10. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:

"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2024 aufzuheben und der Versicherten die Kostengutsprache für die Mehrkosten der Hörgeräteversorgung zu gewähren.

2. Unter o/e-Kostenfolge."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin für Hilfsmittel in Bezug auf die die vorgesehene Pauschale übersteigenden Mehrkosten der Hörgeräteversorgung (Härtefall) mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 20 S. 12 f.) zu Recht abgewiesen hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).

2.2

Die versicherte Person hat gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.

2.3

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste übertrug der Bundesrat in Art. 14 Abs. 1 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) samt anhangsweise angefügter Hilfsmittellisten erliess. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, wenn diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI). Nach Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen.

2.4

Gemäss Ziffer 5.07 des Anhangs der HVI hat die versicherte Person grundsätzlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung für Hörgeräte, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die Pauschale für eine monaurale Versorgung beträgt Fr. 840.00, diejenige für eine binaurale Versorgung Fr. 1'650.00, jeweils ohne Reparatur- und Batteriekosten. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erstellt eine Liste der Hörgeräte, die den Anforderungen der Versicherung genügen und die für eine Pauschalvergütung zugelassen sind. Laut Ziffer 5.07.2* des Anhangs der HVI legt das BSV ausserdem fest, in welchen Fällen im Sinne einer Härtefallregelung über der Pauschale nach Ziffer 5.07 liegende Beträge an monaurale und binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können.

2.5

Gemäss Kreisschreiben des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, Stand 1. Januar 2025) kann die Härtefallregelung nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung/Ausbildung steht. Die audiologischen Kriterien für Härtefallanträge werden von einer der vom BSV vorgegebenen spezialisierten ORL-Kliniken geprüft (Rz. 2053). Voraussetzung für eine entsprechende Kostenübernahme ist, dass diese eine Härtefallregelung befürwortet (Rz. 2056).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin hat sich hinsichtlich der in Rz. 2053 KHMI vorgesehenen Prüfung der audiologischen Kriterien für die Hals-Nasen-Ohren-Klinik des Spitals H._____ entschieden (VB 6 S. 4). In deren Gutachten vom 2. Oktober 2024 hielt Dr. med. E._____, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, fest, dass die Beschwerdeführerin – bei bekannten psychiatrischen Grunderkrankungen – unter einer psychogenen Hörstörung leide. Die Otoskopie sei beidseits unauffällig. Im Reintonaudiogramm gebe die Beschwerdeführerin beidseits einen Hörverlust von 100 % an. Hirnstammaudiometrisch lasse sich eine Hörschwelle von 10 dB HL beidseits messen. Dr. med. E._____ zog den Schluss, dass bei fehlender organischer Pathologie nicht zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin von einer besonderen Hörgeräteversorgung profitieren würde, weshalb keine Härtefallversorgung empfohlen werde (VB 11 S. 1). Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens (VB 20 S. 12 f.; vgl. VB 12).

3.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, Voraussetzung für die Anwendung der Härtefallregelung bei einer Hörgeräteversorgung sei entweder – dem KHMI folgend –, dass die audiologischen Kriterien erfüllt würden oder alternativ – unter Verweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung – dass mit dem Hilfsmittel die persönliche, sachliche und zeitliche Eingliederungswirksamkeit bejaht werden könne und die finanziellwirtschaftliche Verhältnismässigkeit gegeben sei (Beschwerde, Ziff. 9 ff.

insb. Ziff. 12). Dr. med. E._____ habe vorliegend zu Unrecht kein audiologisches Kriterium als erfüllt angesehen (Beschwerde, Ziff. 15) und dessen Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin nicht von der Hörgeräteversorgung profitieren würde, habe sich als falsch erwiesen (Beschwerde, Ziff. 16), weshalb dem audiologischen Gutachten kein Beweiswert zukomme (Beschwerde, Ziff. 17). Zudem sei die Eingliederungswirksamkeit der Hörgeräteversorgung ausgewiesen und diese finanziell-wirtschaftlich verhältnismässig. Damit seien vorliegend beide Voraussetzungen für eine Härtefallversorgung erfüllt (Beschwerde, Ziff. 18).

4.

4.1

4.1.1. Die in Art. 8 Abs. 1 IVG erwähnte "Geeignetheit" einer Eingliederungsmassnahme (vgl. E. 2.1. hiervor) – wie etwa eines Hilfsmittels – umfasst sowohl eine objektive wie auch eine subjektive Komponente. Während die subjektive Komponente die Frage stellt, ob die versicherte Person die (objektiv geeignete) Massnahme (angesichts ihrer Fähigkeiten) nutzen kann, stellt sich hinsichtlich der objektiven Komponente bereits vorweg die Frage, ob die Massnahme an sich überhaupt grundsätzlich (objektiv) geeignet ist, ihren Zweck (die Wiederherstellung, den Erhalt oder die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) zu erfüllen (vgl. MEYER/ REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, N. 18 zu Art. 8 IVG). Auch die in der HVI vorausgesetzte Zweckmässigkeit (vgl. E. 2.3. hiervor), womit die Eingliederung durch das Hilfsmittel lediglich soweit sichergestellt werden soll, als dieses im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105 E. 3 S. 107 f. mit Hinweisen), setzt eine objektive Geeignetheit der Massnahme bzw. des Hilfsmittels voraus, die Eingliederung zu fördern.

4.1.2

Die Voraussetzung der objektiven Geeignetheit eines Hilfsmittels ist in der Regel erfüllt, wenn mit dem entsprechenden Hilfsmittel einem objektivierbaren, körperlich bedingten Leiden begegnet bzw. eine in einem objektivierbaren, körperlich bedingten Leiden begründete funktionelle Einschränkung ausgeglichen werden kann, was auch ein Blick auf die im Anhang der HVI aufgelisteten Hilfsmittel (bspw. Prothesen, Orthesen, orthopädisches Schuhwerk, Brillen, Rollstühle, Gehhilfen) zeigt. Dies hat auch für Hörgeräte zu gelten, mit welchen eine somatisch bedingte, angeborene oder erworbene Schwerhörigkeit (Schallleitungs- oder Schallempfindungsschwerhörigkeit; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 269. Aufl. 2023, S. 752 f. und 1591 f.) dadurch behoben wird, dass sie Schall über ein Mikrofon in elektrische Signale umwandeln, welche von einem kleinen Prozessorchip analysiert und verarbeitet und danach spezifisch (gefiltert) in verstärkter Form über einen Lautsprecher wieder in Schall umgewandelt und in den Gehörgang eingebracht werden (https://www.amplifon.com/dech/hoergeraete/technologie; zuletzt besucht am 11. September 2025).

4.2. 4.2.1. Vorliegend steht aufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin eine nicht-organische und damit psychogene Hörstörung bei bekannter psychischer Grunderkrankung vorliegt (VB 3 S. 2; 11 S. 1). Mangels eines objektivierbaren organischen Schadens kann ein Hörgerät, welches bezweckt, eine körperlich bedingte Schwerhörigkeit durch Filterung und Verstärkung der ansonsten nicht mehr oder nur noch erheblich eingeschränkt hörbaren Töne zu beheben, objektiv nicht geeignet sein, die einzig psychisch bedingte Schwerhörigkeit zu beheben. Eine entsprechende Hilfsmittelversorgung zu Lasten der IV fällt bei der Beschwerdeführerin daher von Vornherein ausser Betracht. Der Schluss des oto-rhino-laryngologischen Gutachters Dr. med. E._____, dass bei fehlender organischer Pathologie nicht zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin von einer besonderen Hörgeräteversorgung profitieren würde, weshalb keine Härtefallversorgung empfohlen werde (E. 3.1. hiervor), ist damit nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid vom 18. Dezember 2024 (VB 20 S. 12 f.) zu Recht darauf abgestellt.

4.2. 4.2.1. Vorliegend steht aufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin eine nicht-organische und damit psychogene Hörstörung bei bekannter psychischer Grunderkrankung vorliegt (VB 3 S. 2; 11 S. 1). Mangels eines objektivierbaren organischen Schadens kann ein Hörgerät, welches bezweckt, eine körperlich bedingte Schwerhörigkeit durch Filterung und Verstärkung der ansonsten nicht mehr oder nur noch erheblich eingeschränkt hörbaren Töne zu beheben, objektiv nicht geeignet sein, die einzig psychisch bedingte Schwerhörigkeit zu beheben. Eine entsprechende Hilfsmittelversorgung zu Lasten der IV fällt bei der Beschwerdeführerin daher von Vornherein ausser Betracht. Der Schluss des oto-rhino-laryngologischen Gutachters Dr. med. E._____, dass bei fehlender organischer Pathologie nicht zu erwarten sei, dass die Beschwerdeführerin von einer besonderen Hörgeräteversorgung profitieren würde, weshalb keine Härtefallversorgung empfohlen werde (E. 3.1. hiervor), ist damit nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid vom 18. Dezember 2024 (VB 20 S. 12 f.) zu Recht darauf abgestellt.

4.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf den Bericht des Hörgeräteversorgers vom 23. Juli 2024 (VB 7) vorbringt, dass das spezialisierte (teure) Hörgerät eine Besserung ihrer Hörfähigkeit bewirkt habe (vgl. Beschwerde, Ziff. 16 und 18), ist anzumerken, dass dies – da gar keine organisch-pathologische Schädigung vorhanden ist, welche das Hörgerät beheben könnte – einzig auf eine subjektiv (psychisch) empfundene Wirksamkeit des Hörgeräts zurückzuführen sein kann, was die für eine Hilfsmittelversorgung vorausgesetzte objektive Geeignetheit und Zweckmässigkeit (vgl. E. 4.1. hiervor) aber nicht erfüllt. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 9 ff.; 15) ist unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen. Weitere Abklärungen, insbesondere die Einholung eines Gerichtsgutachtens (Beschwerde, Ziff. 19), versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist.

4.2.3. Zusammenfassend rechtfertigt sich vorliegend angesichts der psychogenen Hörstörung der Beschwerdeführerin keine Hörgeräteversorgung durch die IV und damit erst recht keine Härtefallversorgung nach Ziff. 5.07.2 des Anhangs der HVI und Rz. 2052 ff. KHMI. Die Verfügung vom 18. Dezember 2024 (VB 20 S. 12 f.) ist damit nicht zu beanstanden.

4.3. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

4.5. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 22. September 2025

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Siegenthaler