VBE.2025.277
VBE.2025.277 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2025-12-04
4. Dezember 2025Deutsch27 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2025.277 / am / GM Art. 169 Urteil vom 4. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Siegenthaler Rechtspraktikant Mozzini Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch lic....
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2025.277 / am / GM Art. 169
Urteil vom 4. Dezember 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Siegenthaler Rechtspraktikant Mozzini
Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG-Renten (Verfügung vom 26. Mai 2025)
Sachverhalt
1.
1.1. Die 1971 geborene Beschwerdeführerin meldete sich 2014 aufgrund von Depressionen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach persönlichen und medizinischen Abklärungen, einer Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause und wiederholter Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 2. Februar 2018 und 27. August 2018 ab dem 1. Juni 2015 eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 64 %), ab dem 1. November 2016 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 40 %) und ab dem 1. Januar 2018 eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 52 %) zu.
1.2. Mit Einreichung des Rentenrevisionsgesuchs vom 4. Mai 2023 machte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer behandelnden Psychiaterin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend. Nach erneuten persönlichen und medizinischen Abklärungen, Rücksprache mit dem RAD und einer Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 24. Januar 2025 die Erhöhung einer Rente von 63 % einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Mai 2023 und ab dem 1. Januar 2024 eine solche von 65 % einer ganzen Invalidenrente in Aussicht. Nach dagegen gerichteten Einwänden der Beschwerdeführerin und Rücksprache mit dem Abklärungsdienst entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Mai 2025 wie vorbeschieden.
2.
2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:
"1. Die Verfügung vom 26.05.2025 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ab 01.01.2024 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird.
2. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts und zur Neuverfügung zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und gesetzlicher Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Mai 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 103) zur Recht (bloss) eine Rente von 63 % einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Mai 2023 und eine Rente von 65 % einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2024 zugesprochen hat.
2.
2.1
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 % erhöht (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen).
2.2
Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). Insbesondere stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2019 vom 3. Februar 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3
Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).
3.
3.1
Den massgeblichen retrospektiven Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 2.3. hiervor) bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. August 2018. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbs- und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert. Bei einer medizinisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 25 % (vgl. VB 45) ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung in der Erwerbstätigkeit von
75.52
%. Bei einer gleichzeitigen Einschränkung im Haushalt von 28 % ergab sich ein Invaliditätsgrad von 52 %. Entsprechend sprach ihr die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Januar 2018 eine halbe IV-Rente zu (VB 59 S. 4 f.).
3.2
In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2025 (VB 103) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Mai 2024 (VB 86) und den Bericht vom 16. Dezember 2024 über die Abklärung vom 10. Dezember 2024 bei der Beschwerdeführerin zu Hause (VB 92) sowie die ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 28. April 2025 (VB 101). Die Beurteilung von Dr. med. B._____, welche unverändert auf eine Arbeitsfähigkeit von 25 % erkannte (VB 86), blieb vorliegend – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten. Bestritten wird von der Beschwerdeführerin hingegen die Korrektheit der von der Beschwerdegegnerin gewählten Methode der Invaliditätsbemessung (Beschwerde, Ziff. II. 9 ff.; E. 4. hiernach), deren Beurteilung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushalt (Beschwerde, Ziff. II. 20 ff.; E. 5. hiernach) sowie der ihrer Ansicht nach zu tiefe Abzug vom Invalideneinkommen (Beschwerde, Ziff. II. 27 ff.; E. 6. hiernach).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen bezüglich der zu wählenden Methode der Invaliditätsbemessung hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin – ohne Gesundheitsschädigung – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen eines 60%igen Arbeitspensum einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Den Teil, welcher nicht der Erwerbstätigkeit zugeordnet werden könne, würde in den Aufgabenbereich Haushalt fallen. Folglich komme für den Anteil von 60 % die Methode des Einkommensvergleichs und für den Anteil von 40 % die Methode des Betätigungsvergleichs zur Anwendung (VB 103 S. 7).
Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, dass die getätigten Abklärungen der Beschwerdegegnerin auf einem Missverständnis gründeten. So habe sie die Frage der Abklärungsperson falsch verstanden und würde als gesunde Person natürlich einem 100%igen Arbeitspensum nachgehen, was auch die übrigen Umstände nahelegen würden. Daraus ergebe sich, dass der Invaliditätsgrad nicht mit der gemischten Methode, sondern mit der Methode des Einkommensvergleich zu bemessen sei (Beschwerde, Ziff. II. 10 ff.).
4.2
Die im konkreten Fall anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) ist davon abhängig, ob die versicherte Person als ganztägig, zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist (vgl. Art. 28a IVG). Entscheidend dabei ist, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. und 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil‑)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 195). Es hat immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/REICH-MUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen).
4.3
Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 7. März 2024 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Pensum von 40 % erwerbstätig gewesen sei, das Pensum jedoch im März 2022 – aufgrund der "Überforderung des Lebens (Haushalt, Soziales, Arbeit)" – reduziert habe (VB 84 S. 2). Wenn sie gesund wäre, würde sie heute einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang von
50.
% nachgehen. Auf die Frage nach dem Grund für die Differenz zum 40%igen Pensum vor Eintritt der Gesundheitsschädigung gab sie "Abnahme der Belastungsfähigkeit, Mangel der Energie" an (VB 84 S. 3).
Anlässlich der Abklärung vom 10. Dezember 2024 bei der Beschwerdeführerin zu Hause gab diese – im Beisein ihres Lebenspartners (vgl. "Anwesende Personen" in VB 92 S. 1) – an, das im Fragebogen angegebene Erwerbspensum von 50 % im Gesundheitsfall wäre ihr Wunschpensum. Aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten würde sie wohl aber an drei Tagen in der Woche arbeiten. In der Folge hielt die Abklärungsperson entsprechend fest, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 60 % nachgehen würde (VB 92 S. 3). Folglich ging die Abklärungsperson bei der Beschwerdeführerin schliesslich von einer hypothetischen 60%igen Erwerbstätigkeit und einer 40%igen Tätigkeit im Haushaltsbereich im Gesundheitsfalle aus, wonach die einschlägige Bemessungsmethode die gemischte Methode sei (VB 92 S. 6). Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Vorbescheid vom 24. Januar 2025 im Wesentlichen auf diese von der Abklärungsperson erhobenen Angaben (VB 93 S. 3 ff.).
Nachdem die Beschwerdeführerin einwandweise geltend gemacht hatte, dass sie die Frage nach dem Pensum der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall falsch verstanden habe und als gesunde Person natürlich einem 100%igen Arbeitspensum nachgehen würde (VB 99), bat die Beschwerdegegnerin die Abklärungsperson um eine entsprechende Beurteilung (VB 100). In der Stellungnahme vom 28. Mai 2025 teilte diese mit, dass sie die entsprechende Frage der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung – in Anwesenheit von deren Lebenspartner – eingehend erörtert habe. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin mit der gemachten Aussage im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 12. März 2024 (recte: 7. März 2024), wonach sie einer ausserhäuslichen Tätigkeit im Umfang von 50 % nachgehen würde (vgl. VB 84 S. 3), konfrontiert worden, worauf diese nachvollziehbar angegeben habe, dass sie heute – nebst dem Haushalt – eher einem Arbeitspensum von 60 % nachgehen würde, da heute alles teurer geworden sei (VB 101 S. 1).
4.4
Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin die Frage der Arbeitsfähigkeit im Gesundheitsfall missverstanden haben soll, ist nicht glaubhaft. So gab sie im Fragebogen vom 7. März 2024 auf die unter dem Titel "Erwerbstätigkeit, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung" (Hervorhebung durch das Gericht) gestellten und an sich unmissverständlichen Frage, in welchem Pensum sie eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie "vollständig gesund" wäre, ein 50 %-Pensum an. Bei der Abklärung vor Ort und Stelle vom 10. Dezember 2024 gab sie sodann – in Anwesenheit ihres Lebenspartners – zu Protokoll, dass dies ihrem Wunschpensum entsprechen würde, sie aber aufgrund der Teuerung bei voller Gesundheit wohl eher 60 % erwerbstätig wäre (E. 4.3. hiervor). Darüber hinaus wurde sie in der Vergangenheit bereits mit den identischen Fragen konfrontiert. So hat die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der Erstanmeldung im Jahr 2014 – als die jüngere Tochter bereits 17 Jahre alt und damit kaum noch betreuungspflichtig war – im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 17. Dezember 2014 ausgeführt, dass sie – wenn sie gesund wäre – eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit von
40.
– 50 % ausüben würde (VB 14 S. 2). An der darauffolgenden Abklärung an Ort und Stelle vom 17. März 2016 führte sie gegenüber der Abklärungsperson aus, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 50 % erwerbstätig sein würde, wobei ihr Partner eher für ein 40 %-Pensum wäre. Die Abklärungsperson habe in der Folge "zum richtigen Verständnis" nochmals erklärt, dass die Erwerbssituation im Gesundheitsfall gemeint sei, woraufhin die Beschwerdeführerin ihre Angabe bestätigte. Die verbleibende Zeit würde sie für Haushalt, Partner, Tochter, Unterstützung der Eltern, Freizeit und Erholung aufwenden (VB 37 S.3). Die gestützt darauf erfolgte Anwendung der gemischten Methode im Rahmen der ersten Rentenverfügung vom 2. Februar 2018 (VB 56) wie auch der Anschlussverfügung vom 27. August 2018 (VB 59) blieb von der Beschwerdeführerin denn auch unbestritten.
Im Weiteren erscheint die Behauptung der Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 18. Februar 2025 an ihren Rechtsvertreter dahingehend, dass sie der Frage, ob ihr ein 60%iges Arbeitspensum möglich sei, nur in der Annahme zugestimmt habe, dass dies sich auf ihren aktuellen Gesundheitszustand bezogen habe und nicht auf die Situation im Gesundheitsfall (Beschwerde, Ziff. II. 10 f. mit Verweis auf VB 99 S. 13), nicht glaubhaft. So ist aus den Akten ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin offensichtlich in ihrer aktuellen gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sieht, einer 60%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. etwa VB 72 S. 5 ff.; 84 S. 2; 88 S. 2 f.), was denn auch fachmedizinisch ausgewiesen ist (VB 62 S. 1; 69 S. 4; 83 S. 3 f.; 86 S. 4; 99 S. 14 f.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass den im Fragebogen vom 7. März 2024 (VB 84 S. 3) betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin rechtssprechungsgemäss als "Aussagen der ersten Stunde" eine erhöhte Beweiskraft beizumessen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1). Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Vorbringen einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst war (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_926/2015 E. 4.2.4 mit Hinweis auf BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1). Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin dieses Missverständnis erstmals im Einwandverfahren und damit nach Kenntnis des Leistungsanspruchs gemäss Vorbescheid vorgetragen hat (VB 99 S. 6 f.).
Aufgrund der gesamten Umstände ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich bei den Angaben der Beschwerdeführerin um ein Missverständnis gehandelt hat. Vielmehr ist überwiegend wahrscheinlich, dass
sie heute im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig wäre. Dass die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Methode (60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushaltstätigkeit) vorgenommen hat (VB 103), ist daher nicht zu beanstanden.
5.
5.1
In Bezug auf die Einschränkungen im Aufgabenbereich stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2025 (VB 103) auf den Bericht vom 16. Dezember 2024 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 10. Dezember 2024 (VB 92) sowie auf die ergänzende Stellungnahme der Abklärungsperson vom 28. April 2025 (VB 101). Die Abklärungsperson hielt darin fest, dass im Haushalt seit Juli 2021 eine Einschränkung von insgesamt 39.5 % bestehe (VB 92 S. 5).
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen – unter Verweis auf die Stellungnahme ihrer behandelnden Psychiaterin, Dr. med. G._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. März 2025 (vgl. VB 99 S. 14 f.) – vor, dass die Einschränkungen im Haushalt wesentlich grösser seien. Gestützt auf die Angaben von Dr. med. G._____ bestehe eine Einschränkung im Haushalt von 80 %. Selbst unter Berücksichtigung einer angemessenen Mithilfe des Lebenspartners sei noch von einer Einschränkung von 60 % auszugehen (Beschwerde, Ziff. II. 21 f.).
5.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei die divergierenden Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 mit Hinweisen).
5.3
5.3.1. Die Abklärungsperson gewichtete die Aufgaben im Haushalt in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2024 wie folgt: "Ernährung" 40 %, "Wohnungsund Hauspflege" 30 %, "Einkauf und weitere Besorgungen" 10 %, "Wäsche- und Kleiderpflege" 15 %, "Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen" 0 % und "Garten-/Umgebungspflege" 5 %. Sie erachtete die Beschwerdeführerin im Bereich "Ernährung" als zu 50 %, im Bereich "Wohnungs- und Hauspflege" als zu 40 %, in den Bereichen "Einkauf und weitere Besorgungen" sowie "Wäsche- und Kleiderpflege " jeweils als zu 30 % und in den Bereichen "Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen" und "Garten-/Umgebungspflege" jeweils als zu 0 % eingeschränkt, woraus sich eine Einschränkung von insgesamt 39.5 % im Haushalt ergab (VB 92 S. 4 f.).
5.3.2
Dr. med. G._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2025 im Wesentlichen aus, dass ihr die Berechnungsmethode im Haushalt und deren prozentuale Einteilung als "recht willkürlich und schlecht nachvollziehbar" erscheine. Eine psychiatrische Problematik, wie die chronische, leider trotz aller Versuche therapieresistente Depression begleite die betroffenen Personen rund um die Uhr, weshalb die Funktionseinschränkungen unabhängig der Situation bestünden. Zur Verdeutlichung verwies sie auf die MINI-ICF App, welche aufzeige, dass die Beschwerdeführerin in sechs Punkten erhebliche und in weiteren fünf Punkten doch mässig ausgeprägte Funktionseinschränkungen habe. Dies verdeutliche, dass eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben sei, zeige aber auch, dass erhebliche Einschränkungen im Haushalt bestünden: Ohne die Hilfe ihres Lebenspartners, welcher objektiv betrachtet den Grossteil aller anfallenden Arbeiten verrichte, sei die Beschwerdeführerin praktisch nicht in der Lage zu leben. Sie schaffe es selten etwas einkaufen zu gehen und brauche Unterstützung auch bei der Ernährung, indem sie selber nicht in der Lage sei zu kochen und ohne stete Aufforderung des Partners auch nichts esse. Die Bewertung der Einschränkungen mit 39.5 % sei ihr schleierhaft. Wenn die Beschwerdeführerin ihren Lebenspartner nicht hätte, müsste sie in ein betreutes Wohnen gehen. Insgesamt sei ihre Einschränkung derart einschneidend, dass sie nur einen "vernichtend kleinen Anteil" aller anfallenden Hausarbeiten zu leisten vermöge. Sie könne zudem die noch verrichteten Arbeiten weder regelmässig noch vollständig verrichten, da sie zu erschöpft und antriebslos sei. Aus ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin – wie meist bei psychiatrischen Erkrankungen – im Haushalt in etwa gleich eingeschränkt wie im ersten Arbeitsmarkt: Ohne massive Unterstützung durch ihren Lebenspartner schaffe sie ihr Leben nicht, was ihrer Ansicht nach einer mindestens 80%igen Arbeitsunfähigkeit (und damit auch Einschränkung im Haushalt) entspreche (VB 99 S. 14 f.).
5.3.3
5.3.3.1. Der Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2024 (VB 92) wurde von einer hierfür qualifizierten Person, unter Berücksichtigung der örtlichen und räumlichen Verhältnisse, in Kenntnis der medizinischen Akten sowie unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin erstellt. Die Abklärungsperson begründete ihre Abklärungsergebnisse und Schlussfolgerungen angemessen detailliert und plausibel, wobei keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben bestehen. Sie führte detailliert und nachvollziehbar aus, worin die Einschränkungen bestünden, wie diese zu berücksichtigen seien und inwiefern diese teilweise durch die zumutbare Mitarbeit ihres Lebenspartners kompensiert werden könnten.
5.3.3.2
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, eine nicht medizinisch bzw. psychiatrisch ausgebildete Person sei gar nicht geeignet, bei psychischen Beschwerden die Haushaltsituation zu beurteilen (vgl. Beschwerde, Ziff. II. 23 f.), ist darauf hinzuweisen, dass ein Bericht über eine Abklärung an Ort und Stelle grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage darstellt, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst, wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Zwar ist, wie die Beschwerdeführerin richtig vorgebracht hat (Beschwerde, Ziff. II. 20), bei Widerspruch der Ergebnisse der Abklärung vor Ort und Stelle und der fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2017 vom 12. Juli 2018 E. 4.2 mit Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 242 f. zu Art. 28a IVG mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die im Arztbericht von Dr. med. G._____ festgehaltenen Einschränkungen in einem Ausmass, wonach die Beschwerdeführerin ohne Lebenspartner nicht lebensfähig sei und betreutes Wohnen nötig wäre, angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 7. März 2024 und anlässlich der Abklärung vor Ort vom 10. Dezember 2024 nicht nachvollziehbar sind. So gab die Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 7. März 2024 mehrheitlich an, nur teilweise in den Tätigkeiten im Haushalt eingeschränkt zu sein (VB 84 S. 6 ff.). Entgegen des Vorbringens von Dr. med. G._____ gab sie darin etwa an, dass sie zum Kochen teilweise in der Lage sei (VB 84 S. 6). Anlässlich der Abklärung bei sich zu Hause ergänzte die Beschwerdeführerin diese Angabe dahingehend, dass sie dafür sorge, dass das Mittagessen jeweils für sie und ihren Lebenspartner bereitstehe, wenn er am Mittag nach Hause komme. Entweder richte sie ein kaltes Gericht an oder wärme Reste des Vortages auf. Auch isst sie entgegen der Vorbringen von Dr. med. G._____ nicht bloss auf stete Aufforderung des Lebenspartners hin. So isst sie nach eigenen Angaben jeweils selbstständig zu Abend, wenn der Lebenspartner länger arbeitet und er ihr am Mittag bereits etwas für das Abendessen mitbringt (VB 92 S. 2 und 4). Die Aussage von Dr. med. G._____, wonach die Beschwerdeführerin es selten schaffe etwas einzukaufen ist sodann stark zu relativieren. Dies vor dem Hintergrund, dass ihr Lebenspartner beim Detailhändler C._____ arbeitet (vgl. VB 92 S. 2 und 5) und daher naheliegt und ihm durchaus zumutbar ist, dass er dies erledigt. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung angab, dass sie "manchmal" bzw. "ab und zu" Kleinigkeiten einkaufen gehe (VB 92 S. 2 und 5). Auch die Ausführung von Dr. med. G._____, wonach die Beschwerdeführerin nur einen "vernichtend kleinen Anteil" der Hausarbeiten machen und diese weder regelmässig noch vollständig verrichtet würden, weicht von den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst ab, welche angab, dass ihr der Kleinkehr wie das Lüften, Betten, Aufräumen, Abstauben und die Lavaboreinigung mehrheitlich möglich sei, sie die Bettwäsche zusammen mit ihrem Lebenspartner wechsle und es ihr in besseren Phasen gar möglich sei das Bad zu reinigen (VB 92 S. 4).
Die Beschwerdegegnerin hat sich mithin an die von der Beschwerdeführerin als betroffene Person selbst gemachten Ausführungen gehalten und die entsprechend geäusserten Einschränkungen nachvollziehbar gewürdigt. Zudem hat die Abklärungsperson korrekterweise auch die Tatsache berücksichtigt, dass es sich um einen Zweipersonenhaushalt handelt, in welchem der Lebenspartner nach dem Grundsatz der Schadenminderungspflicht eine zumutbare Mithilfepflicht hat, welche weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung Angehöriger (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.).
5.3.3.3
Bezüglich der Gewichtung der einzelnen Bereiche hat sich die Abklärungsperson schliesslich an die dafür definierten Vorgaben gehalten (Rz. 3609 und 3610 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung ([KSIR; Stand 1. Januar 2025]). Die Zuteilung erscheint zudem plausibel. Die Beschwerdeführerin bzw. Dr. med. G._____ begründen ihr pauschales Vorbringen, dass die prozentuale Einteilung als "recht willkürlich und schlecht nachvollziehbar" erscheine, denn auch nicht weiter. Dass die Einschätzung der Einschränkungen im Erwerb und im Haushalt weit auseinanderliegen (vgl. Beschwerde, Ziff. II. 24), ist sodann nicht ungewöhnlich, wirkt sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung doch rechtsprechungsgemäss oft in viel geringerem Ausmass auf die Erledigung der Hausarbeiten aus als auf die (Teil-)Erwerbstätigkeit, so dass im Aufgabenbereich häufig ein tieferer Invaliditätsgrad als im erwerblichen Bereich resultiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.3.4
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfüllt der Abklärungsbericht vom 16. Dezember 2024 somit sämtliche der genannten Kriterien für eine beweiskräftige Entscheidgrundlage. Die Beurteilung der Abklärungsperson ist plausibel und nachvollziehbar und eine – insbesondere klar feststellbare – Fehleinschätzung liegt nicht vor, weshalb ein Eingriff in das Ermessen der fachlich kompetenten und näher am konkreten Sachverhalt stehenden Abklärungsperson vorliegend nicht angezeigt ist (vgl. E. 5.2. hiervor). Damit sind die Abklärungen der Beschwerdegegnerin zum massgeblichen tatsächlichen Sachverhalt nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_80/2021 vom 16. Juni 2021 E. 3.1 mit Hinweis), weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2, Beschwerde, Ziff. II. 26) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen).
Es ist somit gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung der Abklärungsperson von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von 39.5 % seit Juli 2021 auszugehen (VB 92 S. 6).
6.
6.1
Bestritten wird sodann der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2025 vorgenommene Einkommensvergleich, wobei das Valideneinkommen – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten blieb. Beim Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerdegegnerin auf statistische Angaben (LSE 2022 [für den Rentenanspruch ab 1. Mai 2023], Tabelle TA1, Kompetenzniveau 2, Frauen; hochgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit und angepasst an die Nominallohnentwicklung), gewährte für den Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2023 gestützt auf den zu jenem Zeitpunkt massgebenden Art. 26bis Abs. 3 IVV einen Abzug von
10.
% aufgrund der unter 50 % liegenden Arbeitsfähigkeit und anerkannte für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2024 gestützt auf den seither gültigen Art. 26bis Abs. 3 IVV einen zusätzlich 10%igen Pauschalabzug aufgrund der statistischen Berechnungsgrundlage. Damit ergab sich ein Invalideneinkommen von Fr. 12'505.00 (ab 1. Mai 2023) bzw. Fr. 11'116.00 (ab 1. Januar 2024; VB 103 S. 8 f.).
Die Beschwerdeführerin bringt ihrerseits vor, dass ihr gestützt auf das Rechtsgutachten von Prof. Gächter sowie eine Studie der BASS aus dem Jahr 2021, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe "Tabellenlöhne LSE" unter der Leitung von Prof. Dr. Riemer-Kafka und Dr. phil. Schwegler, den Bundesgerichtsentscheiden BGE 126 V 75 und 129 V 472, den Ausführungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) und des Bundesamts für Gesundheit (BAG) sowie statistischen Erhebungen ein mindestens 20%iger Abzug vom Tabellenlohn bereits ab dem 1. Mai 2023 und nicht erst ab dem 1. Januar 2024 zu gewähren sei (Beschwerde, Ziff. II. 27 ff.).
6.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts- bzw. Medianwerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75, insbesondere E. 5 S. 78 ff.). Seit dem 1. Januar 2022 ist nach Art. 26bis Abs. 3 IVV ergänzend dazu (vgl. BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439) ein pauschaler Abzug von 10 % zu gewähren, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein kann.
Seit dem 1. Januar 2024 werden gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV pauschal
10.
% abgezogen, sofern das Invalideneinkommen nach statistischen Werten bestimmt wird. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.
6.3
Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung der von ihr geforderten Gewährung eines leidensbedingten Abzugs auf das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" von Prof. Gächter vom 22. Januar 2021, die Studie des Büros für arbeitsund sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 und die Abhandlung "Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn" von Prof. em. Riemer-Kafka und Dr. phil. Schwegler verweist (vgl. Beschwerde, Ziff. II. 28) ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits wiederholt (vgl. etwa VBE.2022.81 vom 12. August 2022 E. 6.3.; VBE.2023.320 vom 14. Dezember 2023 E. 5.2.2.; VBE.2024.261 vom 25. Oktober 2024 E. 4.4.3.; VBE.2024.253 vom 16. Januar 2025 E. 5.4.2.; VBE.2024.527 vom 30. Juni 2025 E. 4.4.2.) darauf hingewiesen worden, dass sich das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 148 V 174 (vormals Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2021 vom 9. März 2020) ausführlich mit diesen Publikationen befasste und festhielt, dass kein sachlicher Grund zur Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach der Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE darstellen (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.2.3 und 9.2.4 S. 191 ff.). Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich damit.
Ebenso unbehilflich sind die pauschalen und nicht weiter substantiierten Verweise auf die Urteile des Bundesgerichts (BGE 126 V 75 und 129 V 472), auf nicht weiter präzisierte Ausführungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) und des Bundesamts für Gesundheit (BAG) sowie die nicht näher konkretisierten statistischen Erhebungen, welche in ihrer Allgemeinheit ohnehin keine Rückschlüsse für den konkret zu beurteilenden Einzelfall zulassen. Weitere Gründe (vgl. E. 6.2. hiervor), welche im Zeitraum bis 1. Januar 2024 einen Abzug rechtfertigen würden, wie etwa leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht geltend gemacht. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen Abzug vom Invalideneinkommen ab dem 1. Mai 2023 in der Höhe von 10 % und ab dem 1. Januar 2024 in Höhe von 20 % gewährt hat.
7.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2025 (VB 103) zu Recht die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung angewandt. Zudem hat sie zu Recht auf die Erhebungen durch die Abklärungsperson in ihrem Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Dezember 2024 (VB 92) und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28. April 2025 (VB 101) abgestellt. Weiter hat sie den Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 20 % zu Recht erst ab dem 1. Januar 2024 und nicht bereits ab dem 1. Mai 2023 gewährt. Demnach ist die Beschwerdegegnerin vorliegend aufgrund der Erhöhung der gesundheitlich bedingten Einschränkung im Haushalt – wie an sich unbestritten – zu Recht von einem Revisionsgrund ausgegangen (E. 2. hiervor) und hat dabei zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, die ohne Gesundheitsschaden zu 60 % erwerbtätig wäre, zu 79.35 % (ab 1. Mai 2023) bzw. 81.64 % (ab 1. Januar 2024) in ihrer Erwerbstätigkeit und zu
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2025 (VB 103) zu Recht die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung angewandt. Zudem hat sie zu Recht auf die Erhebungen durch die Abklärungsperson in ihrem Haushaltsabklärungsbericht vom 16. Dezember 2024 (VB 92) und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 28. April 2025 (VB 101) abgestellt. Weiter hat sie den Abzug vom Invalideneinkommen in der Höhe von 20 % zu Recht erst ab dem 1. Januar 2024 und nicht bereits ab dem 1. Mai 2023 gewährt. Demnach ist die Beschwerdegegnerin vorliegend aufgrund der Erhöhung der gesundheitlich bedingten Einschränkung im Haushalt – wie an sich unbestritten – zu Recht von einem Revisionsgrund ausgegangen (E. 2. hiervor) und hat dabei zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, die ohne Gesundheitsschaden zu 60 % erwerbtätig wäre, zu 79.35 % (ab 1. Mai 2023) bzw. 81.64 % (ab 1. Januar 2024) in ihrer Erwerbstätigkeit und zu
39.5 % im Haushalt (40 %) eingeschränkt ist, was einen Anspruch auf eine Rente von 63 % einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Mai 2023 und eine Rente von 65 % einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2024 ergibt.
8.
8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
8.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. G ATSG) und der Beschwerdegegnern aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 4. Dezember 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Siegenthaler