VBE.2025.292
VBE.2025.292 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2025-11-26
26. November 2025Deutsch7 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.292 / pm / nl Art. 157 Urteil vom 26. November 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Monica Armesto, Advokatin,...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2025.292 / pm / nl Art. 157
Urteil vom 26. November 2025
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Monica Armesto, Advokatin, Hauptstrasse 31, Postfach, 5070 Frick
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene Pensionskasse B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 4. Juni 2025)
Sachverhalt
1.
Der 1974 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Berufskunde-Lehrer tätig und meldete sich am 14. November 2024 unter Hinweis auf Schulterbeschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach entsprechenden Abklärungen und Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 4. Juni 2025 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers.
2.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung vom 4. Juni 2025, zugestellt am 7. Juni 2025, sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Leistungen der Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen, allenfalls Rentenleistungen nach Ablauf des Wartejahres) auszurichten.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. Juni 2025 aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide.
3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. August 2025 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Juni 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB 42]) zu Recht verneint hat.
2.
Der angefochtenen Verfügung lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. Mai 2025 zugrunde. Zusammengefasst führte dieser aus, mit Blick auf die "möglicherweise" am 30. Juli 2023 [...] erlittene Schulterluxation rechts hätten bereits bei der Erstkonsultation am 31. August 2023 keine Funktionsdefizite verifiziert werden können. Des Weiteren seien ein halbes Jahr nach der Prellung der Lendenwirbelsäule vom 15. Juli 2024 klinisch keine Pathologien mehr dokumentiert worden. Die bildgebend beschriebene tieflumbale Facettengelenksarthrose könne klar nicht als relevanter Gesundheitsschaden oder organisches Substrat der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden qualifiziert werden. Die vom Beschwerdeführer am 11. März 2025 geschilderten Schmerzen in Arm und Schulter, im Rücken und in der Halswirbelsäule beruhten auf subjektiver Sinneswahrnehmung und seien "ebenso wie Bagatellunfallmeldungen, ein Schadensfallbericht der Suva oder das Curriculum Vitae zur Veranschaulichung einer Erwerbsbiografie, nicht geeignet, die angemeldeten gesundheitlichen Einschränkungen zu objektivieren". Aus dem Protokoll bezüglich des Telefonats (telefonisches Erstgespräch mit der Beschwerdegegnerin) vom 28. November 2024 (vgl. VB 16) gehe hervor, dass es sich lediglich um eine arbeitsplatzbezogene Problematik gehandelt habe. Eine fachspezifische Diagnostik und/oder Therapie "bot sich zu keinem Zeitpunkt an". Kein einziges Ergebnis aus den bildgebenden Verfahren habe die Behandler zu einer Therapie, die an den Ursachen ansetze, veranlasst. Gesamthaft liege kein leistungsbegründender Gesundheitsschaden vor (VB 39).
3.
3.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V
231.
E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2
Eine reine Aktenbeurteilung ist nicht an sich schon unzuverlässig. Entscheidend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_889/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3.1 und U 224/06 1. November 2007 E. 3.5; je mit Hinweisen).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, der RAD-Arzt Dr. med. C._____ sei in seiner Beurteilung vom 15. Mai 2025 [recte: 12. Mai 2025] lediglich auf die somatische Problematik eingegangen, welche jedoch nicht Grund für die von der Hausärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit gewesen sei (Beschwerde S. 4). Ein Bericht der Hausärztin sei von der Beschwerdegegnerin nie eingefordert worden. Aus der Aktennotiz des Telefongesprächs vom 28. November 2024 mit der Beschwerdegegnerin ergebe sich zudem, dass die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie auf die psychische Problematik zurückzuführen sei. Dies lege den Schluss nahe, dass der Grund für die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht ein somatischer gewesen sei, sondern dass der Beschwerdeführer unter psychischen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit leide (Beschwerde S. 5 f.).
4.2
Der Beschwerdeführer bringt keine sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkenden somatischen Beschwerden vor. Diesbezüglich begründete RAD-Arzt Dr. med. C._____ in seiner Aktennotiz vom 12. Mai 2025 auch nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer aus körperlichen Gründen nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Anlässlich des telefonischen Erstgesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2024 gab der Beschwerdeführer denn auch an, seine bisherige Tätigkeit als Berufsschullehrer sei ihm noch in einem 100%-Pensum möglich, sobald er psychisch wieder fit genug sei. Er möchte nur mehr Rückendeckung vom Arbeitgeber haben als bei der letzten Stelle (VB 16 S. 2).
4.3
Betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand führt der Beschwerdeführer aus, er habe beim telefonischen Erstgespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2024 angegeben, dass er zusammen mit seinem Hausarzt "auf der Suche nach einem Psychiater/Psychotherapeuten" sei (vgl. VB 16 S. 1). Zwar ist kein hausärztlicher Bericht aktenkundig. Da zur Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem erforderlich ist (BGE 141 V 281 S. 3.2 S. 289 mit Hinweis auf BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 5), wäre ein Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers zum Nachweis eines psychischen Gesundheitsschadens allerdings ohnehin ungeeignet gewesen. Der Beschwerdeführer bemängelt lediglich, dass die Beschwerdegegnerin keinen Bericht seines Hausarztes eingeholt habe. Dass er sich nun in psychiatrischer Behandlung befindet, wird von ihm jedoch nicht dargetan, mithin reichte er beschwerdeweise auch keine entsprechenden fachärztlich-psychiatrischen Berichte ein. Aus dem Umstand, dass mangels einer fachärztlichen Behandlung kaum Befunde aktenkundig sind, kann er jedoch nicht ableiten, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.1.2). Aufgrund des Dargelegten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers eingeholt hat und gestützt auf die schlüssige Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 12. Mai 2025 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in dessen angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist.
Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juni 2025 somit sowohl einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente als auch auf Integrationsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG; Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu Recht verneint.
5.
5.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.3
Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 26. November 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Meier